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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §116Rechtssatz
Ist - ausschließlich - die Gewährung der Familienbeihilfe Anspruchsvoraussetzung für den Kinderabsetzbetrag, wird dieser schon dann (jedenfalls) zu Unrecht bezogen, wenn auch die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen worden ist. Ob Familienbeihilfe iSd § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 "gewährt" wird, somit ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe vorliegen, stellt demnach eine Vorfrage iSd § 116 BAO dar, über die - wenn auch von derselben Behörde (vgl. dazu etwa VwGH 8.3.2022, Ra 2021/13/0116, mwN) - grundsätzlich (vgl. VwGH 6.4.2022, Ra 2021/15/0067, zur "subsidiären" Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe im Einkommensteuerverfahren für Zwecke der Gewährung des Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988) im (gesonderten) Verfahren über die Gewährung von bzw. Rückforderung bereits gewährter Familienbeihilfe (als Hauptfrage) bindend entschieden wird (vgl. zur Bindungswirkung etwa VwGH 14.5.2024, Ra 2023/16/0116, mwN). Die Bindung an eine solche Entscheidung besteht im Übrigen unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit (vgl. VwGH 19.4.2018, Ro 2016/15/0002, mwN).Ist - ausschließlich - die Gewährung der Familienbeihilfe Anspruchsvoraussetzung für den Kinderabsetzbetrag, wird dieser schon dann (jedenfalls) zu Unrecht bezogen, wenn auch die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen worden ist. Ob Familienbeihilfe iSd Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, EStG 1988 "gewährt" wird, somit ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe vorliegen, stellt demnach eine Vorfrage iSd Paragraph 116, BAO dar, über die - wenn auch von derselben Behörde vergleiche dazu etwa VwGH 8.3.2022, Ra 2021/13/0116, mwN) - grundsätzlich vergleiche VwGH 6.4.2022, Ra 2021/15/0067, zur "subsidiären" Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe im Einkommensteuerverfahren für Zwecke der Gewährung des Familienbonus Plus gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a, EStG 1988) im (gesonderten) Verfahren über die Gewährung von bzw. Rückforderung bereits gewährter Familienbeihilfe (als Hauptfrage) bindend entschieden wird vergleiche zur Bindungswirkung etwa VwGH 14.5.2024, Ra 2023/16/0116, mwN). Die Bindung an eine solche Entscheidung besteht im Übrigen unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit vergleiche VwGH 19.4.2018, Ro 2016/15/0002, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160017.L01Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
07.10.2024