TE Lvwg Erkenntnis 2024/8/29 VGW-107/042/3821/2024

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Veröffentlicht am 29.08.2024
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Entscheidungsdatum

29.08.2024

Index

L46109 Tierhaltung Wien
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

TierhalteG Wr 1987 §2 Abs2
TierhalteG Wr 1987 §5a
TierhalteG Wr 1987 §8
SMG §28
SMG §29
  1. SMG § 28 heute
  2. SMG § 28 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  3. SMG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007
  4. SMG § 28 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. SMG § 28 gültig von 01.06.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2001
  6. SMG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 31.05.2001

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn Mag. C. D., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 31.1.2024, Zl. …, mit welchem gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz dem Beschwerdeführer die Haltung und der Umgang mit bissigen Hunden iSd § 2 Abs. 3 Wr. Tierhaltegesetz, in Wien bis zum 22.9.2027 verboten wurde, zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn Mag. C. D., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 31.1.2024, Zl. …, mit welchem gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Wiener Tierhaltegesetz dem Beschwerdeführer die Haltung und der Umgang mit bissigen Hunden iSd Paragraph 2, Absatz 3, Wr. Tierhaltegesetz, in Wien bis zum 22.9.2027 verboten wurde, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. Entscheidungsgründerömisch II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :E N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E :

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses lauten wie folgt:

--Grafik nicht anonymisierbar--

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:

Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde aufgrund nachfolgender Anzeige der Landespolizeidirektion Wien eingeleitet:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Weiters erliegt im Akt ein Erstversorgungsbericht des Allgemeinen Krankenhauses vom 17.10.2023, aus welchem hervor geht, dass die Patientin E. F. aufgrund eines Hundebisses versorgt worden sei. Demnach sei diese von einem Hund beim Hineingehen in ein Gebäude gebissen worden. Diagnostiziert wurde eine oberflächlich, 1 mm große Bisswunde des rechten Unterschenkels im mittleren Drittel über der Fibula, sowie eine leichte Rötung um die Wunde.

Dieser Vorfall wurde seitens der Landespolizeidirektion Wien bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht. Diese stellte das Verfahren mit Schriftsatz vom 13.12.2023, GZ …, gemäß § 88 Abs. 2 Z 2 StGB ein.Dieser Vorfall wurde seitens der Landespolizeidirektion Wien bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht. Diese stellte das Verfahren mit Schriftsatz vom 13.12.2023, GZ …, gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StGB ein.

Weiters geht aus dem Akt hervor, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgericht St. Pölten vom 18.9.2017, GZZ …, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen Übertretung der §§ 28 Abs. 1 2. Satz i.V.m. § 28 Abs. 4 SMG, §§ 28a Abs. 1 1. Fall i.V.m. § 28a Abs. 2 Z 3 und § 28a Abs. 3 2. Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 SMG verurteilt worden ist.Weiters geht aus dem Akt hervor, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgericht St. Pölten vom 18.9.2017, GZZ …, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen Übertretung der Paragraphen 28, Absatz eins, 2. Satz i.V.m. Paragraph 28, Absatz 4, SMG, Paragraphen 28 a, Absatz eins, 1. Fall i.V.m. Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 28 a, Absatz 3, 2. Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG verurteilt worden ist.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 3 Wr. TierhalteG ist als bissiger Hund im Sinne dieses Gesetzes jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Wr. TierhalteG ist als bissiger Hund im Sinne dieses Gesetzes jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht.

§ 5a Wr. TierhalteG samt Überschrift lautet wie folgt:Paragraph 5 a, Wr. TierhalteG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Verbot der Tierhaltung und des Umganges mit Tieren

(1) Die Behörde hat Personen, die schwer wiegend oder wiederholt Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 zuwiderhandeln, das Halten von Tieren und den Umgang mit Tieren zu verbieten. Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erfordernissen des Schutzes von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben, festzusetzen.(1) Die Behörde hat Personen, die schwer wiegend oder wiederholt Aufträgen gemäß Paragraph 8, Absatz 5 bis 7 zuwiderhandeln, das Halten von Tieren und den Umgang mit Tieren zu verbieten. Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erfordernissen des Schutzes von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben, festzusetzen.

(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein gesetzwidriges Verhalten nur deshalb nicht bestraft wurde, weil die betreffende Person zur Zeit der Tat entweder nicht zurechnungsfähig oder nicht strafmündig war.(2) Absatz eins, ist auch anzuwenden, wenn ein gesetzwidriges Verhalten nur deshalb nicht bestraft wurde, weil die betreffende Person zur Zeit der Tat entweder nicht zurechnungsfähig oder nicht strafmündig war.

(3) Die Behörde kann Personen, die als nicht vertrauenswürdig gelten, die Haltung von und den Umgang mit Tieren verbieten, wobei Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden ist. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, wobei Vertrauenswürdigkeit jedenfalls nicht gegeben ist bei einer Übertretung von Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, insbesondere des Maulkorb- oder Leinengebots nach § 5, sofern dadurch Menschen oder Tiere schwer wiegend verletzt wurden.(3) Die Behörde kann Personen, die als nicht vertrauenswürdig gelten, die Haltung von und den Umgang mit Tieren verbieten, wobei Absatz eins, letzter Satz sinngemäß anzuwenden ist. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, wobei Vertrauenswürdigkeit jedenfalls nicht gegeben ist bei einer Übertretung von Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, insbesondere des Maulkorb- oder Leinengebots nach Paragraph 5,, sofern dadurch Menschen oder Tiere schwer wiegend verletzt wurden.

(4) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder 3 gehalten, so hat die Behörde das Tier abzunehmen und ist es als verfallen anzusehen. Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder 3 verwahrt, so hat die Behörde das Tier abzunehmen und dem Halter unter Hinweis auf das gegen den Verwahrer bestehende Tierhalteverbot zurückzustellen. Im Wiederholungsfall ist das Tier abzunehmen und als verfallen anzusehen.(4) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Absatz eins, oder 3 gehalten, so hat die Behörde das Tier abzunehmen und ist es als verfallen anzusehen. Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Absatz eins, oder 3 verwahrt, so hat die Behörde das Tier abzunehmen und dem Halter unter Hinweis auf das gegen den Verwahrer bestehende Tierhalteverbot zurückzustellen. Im Wiederholungsfall ist das Tier abzunehmen und als verfallen anzusehen.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind in den Fällen des § 4 Abs. 1 oder 3 ermächtigt, das Tier auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters abzunehmen und haben unverzüglich die Behörde über die erfolgte Abnahme in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlassung eines Tierhalteverbotes einzuleiten. Erweist sich in der Folge, dass die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot nicht gegeben sind, hat die Behörde das abgenommene Tier der Halterin oder dem Halter auszufolgen. Vom Zeitpunkt der Abnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt ein vorläufiges Tierhalteverbot, das auch die Verwahrung von Tieren umfasst.(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, oder 3 ermächtigt, das Tier auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters abzunehmen und haben unverzüglich die Behörde über die erfolgte Abnahme in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlassung eines Tierhalteverbotes einzuleiten. Erweist sich in der Folge, dass die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot nicht gegeben sind, hat die Behörde das abgenommene Tier der Halterin oder dem Halter auszufolgen. Vom Zeitpunkt der Abnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt ein vorläufiges Tierhalteverbot, das auch die Verwahrung von Tieren umfasst.

(6) Wurde ein Tierhalteverbot gemäß Abs. 1 oder 3 verfügt, so darf diese Person nicht mehr im gleichen Haushalt mit dem Tier leben.“(6) Wurde ein Tierhalteverbot gemäß Absatz eins, oder 3 verfügt, so darf diese Person nicht mehr im gleichen Haushalt mit dem Tier leben.“

Das Wiener TierhalteG normiert in zwei unterschiedlichen Bestimmungen im Hinblick auf zwei unterschiedliche Personenkreise die Verpflichtung zur Absolvierung eines Hundeführscheins.

Im Hinblick auf Halter eines Listenhundes normiert § 5a die Verpflichtung zur Absolvierung eines Hundeführscheins durch den Hundehalter.Im Hinblick auf Halter eines Listenhundes normiert Paragraph 5 a, die Verpflichtung zur Absolvierung eines Hundeführscheins durch den Hundehalter.

§ 5a Wr. TierhalteG lautet wie folgt:Paragraph 5 a, Wr. TierhalteG lautet wie folgt:

„(1) Jede Person, die einen mindestens 6 Monate alten Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, hat die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß § 8 Abs. 8 zu erbringen.„(1) Jede Person, die einen mindestens 6 Monate alten Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, hat die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 8, zu erbringen.

(2) Der Magistrat hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig gemäß Abs. 1 anzusehen sind.(2) Der Magistrat hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig gemäß Absatz eins, anzusehen sind.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Haltung von Hunden gemäß Abs. 2 in behördlich genehmigten Tierheimen, Tierspitälern oder Tierpensionen sowie auf Diensthunde des Bundes wie auch auf ehemalige Diensthunde des Bundes, sofern diese durch die Polizeidiensthundeführerin oder den Polizeidiensthundeführer, die oder der diesen Hund als Diensthund geführt hat, weiterhin gehalten oder verwahrt werden.(3) Absatz eins, findet keine Anwendung auf die Haltung von Hunden gemäß Absatz 2, in behördlich genehmigten Tierheimen, Tierspitälern oder Tierpensionen sowie auf Diensthunde des Bundes wie auch auf ehemalige Diensthunde des Bundes, sofern diese durch die Polizeidiensthundeführerin oder den Polizeidiensthundeführer, die oder der diesen Hund als Diensthund geführt hat, weiterhin gehalten oder verwahrt werden.

(4) Die Halterin oder der Halter muss die Hundeführscheinprüfung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Haltung eines Hundes gemäß Abs. 1 positiv absolviert haben. Die Verwahrerin oder der Verwahrer muss ab Beginn ihrer oder seiner Tätigkeit die Hundeführscheinprüfung positiv absolviert haben, ist in diesen Fällen jedoch berechtigt, auch mit einem ungeprüften Hund ihre bzw. seine Tätigkeit auszuüben.(4) Die Halterin oder der Halter muss die Hundeführscheinprüfung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Haltung eines Hundes gemäß Absatz eins, positiv absolviert haben. Die Verwahrerin oder der Verwahrer muss ab Beginn ihrer oder seiner Tätigkeit die Hundeführscheinprüfung positiv absolviert haben, ist in diesen Fällen jedoch berechtigt, auch mit einem ungeprüften Hund ihre bzw. seine Tätigkeit auszuüben.

(5) Zur Absolvierung der Hundeführscheinprüfung sind nur jenen Personen zuzulassen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und über die notwendige Verlässlichkeit (Abs. 6) verfügen.(5) Zur Absolvierung der Hundeführscheinprüfung sind nur jenen Personen zuzulassen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und über die notwendige Verlässlichkeit (Absatz 6,) verfügen.

(6) Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:

1. rechtskräftigen Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Menschenhandel oder Schlepperei, sowie wegen einer rechtskräftigen Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, oder nach den §§ 28 oder 28a Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997,1. rechtskräftigen Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Menschenhandel oder Schlepperei, sowie wegen einer rechtskräftigen Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, oder nach den Paragraphen 28, oder 28a Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,,

2. rechtskräftigen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels,

3. rechtskräftigen Verurteilung wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen,

4. rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß § 222 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,4. rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß Paragraph 222, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,

5. rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der §§ 5 oder 6 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004,5. rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der Paragraphen 5, oder 6 Tierschutzgesetz – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,,

6. rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß § 39 TSchG,6. rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß Paragraph 39, TSchG,

7. rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß § 4,7. rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß Paragraph 4,,

8. rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 oder 6.8. rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Aufträgen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder 6.

(7) Personen, die einen Hund gemäß Abs. 2 halten bzw. verwahren, müssen diesen vor Beginn der Hundeführscheinprüfung aufrecht zur Hundeabgabe gemeldet haben und Nachweise über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 und über die Erreichung des Mindestalters (Abs. 5) vorlegen sowie haben schriftlich zu bestätigen, dass sie über die Verlässlichkeit gemäß Abs. 6 verfügen. Weiters ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf. Zum Zweck der Überprüfung, ob eine aufrechte Meldung zur Hundeabgabe vorliegt, ist die Behörde berechtigt, den Datenbestand der für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständigen Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien durch Eingabe der Mikrochipnummer des Hundes zu prüfen, wobei die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien unter Bekanntgabe von Vor- und Familiennamen, des Geburtsdatums wie auch der Adresse der Hundehalterin bzw. des Hundehalters automatisiert mitteilt, ob für diesen Hund eine aktive Meldung zur Hundeabgabe vorliegt oder nicht. Ist der Hund nicht gemäß § 24a Tierschutzgesetz gekennzeichnet und registriert, ist ein Antreten zur Prüfung nicht zulässig.(7) Personen, die einen Hund gemäß Absatz 2, halten bzw. verwahren, müssen diesen vor Beginn der Hundeführscheinprüfung aufrecht zur Hundeabgabe gemeldet haben und Nachweise über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz 11 und über die Erreichung des Mindestalters (Absatz 5,) vorlegen sowie haben schriftlich zu bestätigen, dass sie über die Verlässlichkeit gemäß Absatz 6, verfügen. Weiters ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf. Zum Zweck der Überprüfung, ob eine aufrechte Meldung zur Hundeabgabe vorliegt, ist die Behörde berechtigt, den Datenbestand der für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständigen Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien durch Eingabe der Mikrochipnummer des Hundes zu prüfen, wobei die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien unter Bekanntgabe von Vor- und Familiennamen, des Geburtsdatums wie auch der Adresse der Hundehalterin bzw. des Hundehalters automatisiert mitteilt, ob für diesen Hund eine aktive Meldung zur Hundeabgabe vorliegt oder nicht. Ist der Hund nicht gemäß Paragraph 24 a, Tierschutzgesetz gekennzeichnet und registriert, ist ein Antreten zur Prüfung nicht zulässig.

(8) Die Halterin bzw. der Halter eines hundeführscheinpflichtigen Hundes ist verpflichtet, die Hundeführscheinprüfung mit dem entsprechenden Hund im Zeitraum von 21 bis 24 Monaten – gerechnet ab der erstmaligen positiven Absolvierung – zu wiederholen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann im Hinblick auf das Prüfungsergebnis Auflagen vorschreiben wie z.B. die Verkürzung bzw. die Verlängerung der Frist von 21 Monaten oder die Absolvierung von zehn Trainingsstunden bei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer, die vor der Anmeldung zur Wiederholung nachgewiesen werden muss. Zudem kann die Prüferin bzw. der Prüfer auch weitere Wiederholungen dieser Prüfung anordnen.

(8a) Bei Nichtbestehen einer Prüfung ist die Absolvierung von zehn Trainingsstunden bei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer vor der Anmeldung nachzuweisen. Bei Nichtbestehen der Hundeführscheinprüfung ist eine zweimalige Wiederholung innerhalb von sechs Monaten zulässig. Bei der letztmalig zulässigen Wiederholung der Prüfung muss jedenfalls ein Amtstierarzt oder eine Amtstierärztin des Magistrates anwesend sein, bei Bedarf ist auch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien beizuziehen. Bei Nichtbestehen der letztmalig zulässigen Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Für die Verwahrerin bzw. den Verwahrer eines hundeführscheinpflichtigen Hundes ist bei Nichtbestehen der Hundeführscheinprüfung eine einmalige Wiederholung innerhalb von drei Monaten zulässig.

(9) Wird ein Hund gemäß Abs. 2 ohne den erforderlichen Hundeführschein gehalten, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Wird ein Hund gemäß Abs. 2 ohne den erforderlichen Hundeführschein verwahrt, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und dem Halter bzw. der Halterin zurückzustellen, sofern dieser bzw. diese über die notwendigen Voraussetzungen verfügt. Ist dies nicht der Fall, ist der Hund als verfallen anzusehen.(9) Wird ein Hund gemäß Absatz 2, ohne den erforderlichen Hundeführschein gehalten, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Wird ein Hund gemäß Absatz 2, ohne den erforderlichen Hundeführschein verwahrt, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und dem Halter bzw. der Halterin zurückzustellen, sofern dieser bzw. diese über die notwendigen Voraussetzungen verfügt. Ist dies nicht der Fall, ist der Hund als verfallen anzusehen.

(10) Die Behörde hat die Frage, ob es sich bei einem Hund um einen gemäß Abs. 2 handelt, nach dem äußeren Erscheinungsbild des Hundes vorzunehmen. Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass es sich um einen Hund gemäß Abs. 2 handelt, gilt der Hund als hundeführscheinpflichtiger Hund, sofern nicht der Hundehalter bzw. die Hundehalterin durch eine fachtierärztliche Begutachtung nachweist, dass es sich nicht um einen Hund gemäß Abs. 2 handelt.(10) Die Behörde hat die Frage, ob es sich bei einem Hund um einen gemäß Absatz 2, handelt, nach dem äußeren Erscheinungsbild des Hundes vorzunehmen. Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass es sich um einen Hund gemäß Absatz 2, handelt, gilt der Hund als hundeführscheinpflichtiger Hund, sofern nicht der Hundehalter bzw. die Hundehalterin durch eine fachtierärztliche Begutachtung nachweist, dass es sich nicht um einen Hund gemäß Absatz 2, handelt.

(11) Jede Person, die einen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten führt, ist verpflichtet, die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung (Hundeführschein und Zusatzkarte) wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und diese den Organen der Behörde auf Verlangen auszuhändigen.(11) Jede Person, die einen Hund gemäß Absatz 2, an öffentlichen Orten führt, ist verpflichtet, die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung (Hundeführschein und Zusatzkarte) wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und diese den Organen der Behörde auf Verlangen auszuhändigen.

(12) Hunde gemäß Abs. 2 müssen an öffentlichen Orten – ausgenommen in allseitig umzäunten Hundezonen – sowie auf Flächen, die von Personen benutzt werden, die nicht im selben Haushalt wie die Halterin bzw. der Halter oder die Verwahrerin bzw. der Verwahrer eines Hundes leben, wie insbesondere allseits geschlossene Höfe oder Stiegenhäuser von Wohnhausanlagen, mit einem Maulkorb und einer Leine versehen sein. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats. In nicht abgezäunten Hundeauslaufzonen gilt Maulkorbpflicht. Diese Verpflichtungen gelten auch für Halterinnen bzw. Halter sowie für Verwahrerinnen bzw. Verwahrer, die mit einem Hund gemäß Abs. 2 nur kurzfristig in Wien aufhältig sind. Wenn gegen die normierte Maulkorbpflicht das erste Mal zuwidergehandelt wird, sind der Behörde binnen 3 Monaten sechs Trainingsstunden bei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer nachzuweisen. Wird ein weiteres Mal gegen die Maulkorbpflicht binnen 2 Jahren zuwidergehandelt oder werden die sechs Trainingsstunden nicht rechtzeitig nachgewiesen, ist der Hundeführschein gemäß Abs. 8 binnen 3 Monaten zu wiederholen.(12) Hunde gemäß Absatz 2, müssen an öffentlichen Orten – ausgenommen in allseitig umzäunten Hundezonen – sowie auf Flächen, die von Personen benutzt werden, die nicht im selben Haushalt wie die Halterin bzw. der Halter oder die Verwahrerin bzw. der Verwahrer eines Hundes leben, wie insbesondere allseits geschlossene Höfe oder Stiegenhäuser von Wohnhausanlagen, mit einem Maulkorb und einer Leine versehen sein. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats. In nicht abgezäunten Hundeauslaufzonen gilt Maulkorbpflicht. Diese Verpflichtungen gelten auch für Halterinnen bzw. Halter sowie für Verwahrerinnen bzw. Verwahrer, die mit einem Hund gemäß Absatz 2, nur kurzfristig in Wien aufhältig sind. Wenn gegen die normierte Maulkorbpflicht das erste Mal zuwidergehandelt wird, sind der Behörde binnen 3 Monaten sechs Trainingsstunden bei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer nachzuweisen. Wird ein weiteres Mal gegen die Maulkorbpflicht binnen 2 Jahren zuwidergehandelt oder werden die sechs Trainingsstunden nicht rechtzeitig nachgewiesen, ist der Hundeführschein gemäß Absatz 8, binnen 3 Monaten zu wiederholen.

(12a) Hunde, die eine einmalige Therapiebegleithundeprüfung gemäß § 39a des Gesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, erfolgreich absolviert haben, sind von der Maulkorbpflicht gemäß Abs. 12 befreit.(12a) Hunde, die eine einmalige Therapiebegleithundeprüfung gemäß Paragraph 39 a, des Gesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, erfolgreich absolviert haben, sind von der Maulkorbpflicht gemäß Absatz 12, befreit.

(12b) Rettungs-, Therapiebegleit-, Assistenz- und Diensthunde sind zur Gänze von der Maulkorbpflicht gemäß Abs. 12 befreit.“(12b) Rettungs-, Therapiebegleit-, Assistenz- und Diensthunde sind zur Gänze von der Maulkorbpflicht gemäß Absatz 12, befreit.“

(13) Die Zucht von in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Hunden ist verboten.(13) Die Zucht von in der Verordnung gemäß Absatz 2, genannten Hunden ist verboten.

(14) Personen, die sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen einen hundeführscheinpflichtigen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten nicht führen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.(14) Personen, die sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen einen hundeführscheinpflichtigen Hund gemäß Absatz 2, an öffentlichen Orten nicht führen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(15) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die einen hundeführscheinpflichtigen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten führen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Der Untersuchung der Atemluft kann eine Überprüfung der Atemluft auf Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol vorangehen (Vortest). Wer zu einer Überprüfung der Atemluft auf Verdacht einer Beeinträchtigung (Vortest) oder einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.(15) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die einen hundeführscheinpflichtigen Hund gemäß Absatz 2, an öffentlichen Orten führen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Der Untersuchung der Atemluft kann eine Überprüfung der Atemluft auf Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol vorangehen (Vortest). Wer zu einer Überprüfung der Atemluft auf Verdacht einer Beeinträchtigung (Vortest) oder einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

(16) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 15 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zur Untersuchung zu einem Amtsarzt zu bringen; dasselbe gilt für Personen, die verdächtig sind, sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu befinden. Wer dem Amtsarzt zur Untersuchung vorgeführt wird, hat sich dieser zu unterziehen.(16) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Absatz 15, aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zur Untersuchung zu einem Amtsarzt zu bringen; dasselbe gilt für Personen, die verdächtig sind, sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu befinden. Wer dem Amtsarzt zur Untersuchung vorgeführt wird, hat sich dieser zu unterziehen.

(17) Für Personen, die die Überprüfung oder die Untersuchung der Atemluft oder die ärztliche Untersuchung verweigern, so gilt die Vermutung, dass sich die Person in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Sie dürfen daher einen hundeführscheinpflichtigen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten nicht führen.(17) Für Personen, die die Überprüfung oder die Untersuchung der Atemluft oder die ärztliche Untersuchung verweigern, so gilt die Vermutung, dass sich die Person in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Sie dürfen daher einen hundeführscheinpflichtigen Hund gemäß Absatz 2, an öffentlichen Orten nicht führen.

(18) Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht einer Beeinträchtigung ist mit einem nach § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die zur Atemalkoholüberprüfung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe (Alkoholvortestgeräteverordnung), BGBl. II Nr. 404/2005 i.f.F. BGBl. II Nr. 101/2018, geeigneten Gerät vorzunehmen. Bei einem gerätespezifischen Wert von 0,22 mg/l Atemluft oder darüber ist jedenfalls auf den Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol zu schließen und eine Atemluftuntersuchung zwecks Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft vorzunehmen.(18) Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht einer Beeinträchtigung ist mit einem nach Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die zur Atemalkoholüberprüfung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe (Alkoholvortestgeräteverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2005, i.f.F. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2018,, geeigneten Gerät vorzunehmen. Bei einem gerätespezifischen Wert von 0,22 mg/l Atemluft oder darüber ist jedenfalls auf den Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol zu schließen und eine Atemluftuntersuchung zwecks Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft vorzunehmen.

(19) Die Untersuchung der Atemluft ist mit einem nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zur Atemalkoholuntersuchung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Alkomatverordnung), BGBl. Nr. 789/1994 idF BGBl. Nr. II 100/2018, geeignete Geräte vorzunehmen.“(19) Die Untersuchung der Atemluft ist mit einem nach Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zur Atemalkoholuntersuchung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Alkomatverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch II 100 aus 2018,, geeignete Geräte vorzunehmen.“

Im Hinblick auf Halter von Listenhunden normiert daher § 5a Abs. 5 Wr. TierhalteG, dass nur ein Halter, welcher die Verlässlichkeitsvorgabe des § 5a Abs. 6 Wr. TierhalteG erfüllt, zur Absolvierung eines Hundeführscheins zulassbar ist. Gemäß § 5a Abs. 6 gelten Personen, welche eine der in § 5a Abs. 6 Z 1 bis 7 Wr. TierhalteG angeführten ungeteilten gerichtlichen Vorstrafen aufweisen bzw. wegen einer Übertretung eines Auftrags i.S.d. § 8 Abs. 5 oder 6 Wr. TierhalteG rechtskräftig bestraft wurden, als nicht zuverlässig. Im § 5a Abs. 6 Z 1 Wr. TierhalteG werden u.a. Halter, welche nach den §§ 28 oder 28a SuchtmittelG verurteilt wurden, als unzuverlässig eingestuft.Im Hinblick auf Halter von Listenhunden normiert daher Paragraph 5 a, Absatz 5, Wr. TierhalteG, dass nur ein Halter, welcher die Verlässlichkeitsvorgabe des Paragraph 5 a, Absatz 6, Wr. TierhalteG erfüllt, zur Absolvierung eines Hundeführscheins zulassbar ist. Gemäß Paragraph 5 a, Absatz 6, gelten Personen, welche eine der in Paragraph 5 a, Absatz 6, Ziffer eins bis 7 Wr. TierhalteG angeführten ungeteilten gerichtlichen Vorstrafen aufweisen bzw. wegen einer Übertretung eines Auftrags i.S.d. Paragraph 8, Absatz 5, oder 6 Wr. TierhalteG rechtskräftig bestraft wurden, als nicht zuverlässig. Im Paragraph 5 a, Absatz 6, Ziffer eins, Wr. TierhalteG werden u.a. Halter, welche nach den Paragraphen 28, oder 28a SuchtmittelG verurteilt wurden, als unzuverlässig eingestuft.

Demgegenüber regelt § 8 Wr. TierhalteG die Vorgaben im Hinblick auf die Haltung von gefährlichen Tieren. Gemäß § 8 Abs. 5 Wr. TierhalteG hat die Behörde bei bissigen Hunden gemäß § 2 Abs. 3 Wr. TierhalteG die positive Absolvierung des Hundeführscheins vorzuschreiben. Als Voraussetzung für die Ablegung eines Hundeführscheins aufgrund eines Auftrags gemäß § 5 Abs. 5 Wr. TioerhalteG normiert § 5 Abs. 5 Wr. TierhalteG (im Gegensatz zu den Vorgaben für die Ablegung eines gemäß § 5a Wr. TierhalteG abzulegenden Hundeführscheins) lediglich, dass bei der Anmeldung zu dieser Prüfung eine Bestätigung einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers über den Besuch einer Trainingseinheit von mindestens zehn Stunden vorzulegen ist. Ein darüber hinausgehende Vorgabe, etwa das Vorliegen einer Verlässlichkeit, wie etwa die im § 5a Abs. 5 und 6 Wr. TierhalteG normierte Verlässlichkeitsvorgabe, wird im Hinblick auf die Zulassung des Halters eines bissigen Hundes (welcher kein Listenhund ist) nicht normiert.Demgegenüber regelt Paragraph 8, Wr. TierhalteG die Vorgaben im Hinblick auf die Haltung von gefährlichen Tieren. Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Wr. TierhalteG hat die Behörde bei bissigen Hunden gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Wr. TierhalteG die positive Absolvierung des Hundeführscheins vorzuschreiben. Als Voraussetzung für die Ablegung eines Hundeführscheins aufgrund eines Auftrags gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Wr. TioerhalteG normiert Paragraph 5, Absatz 5, Wr. TierhalteG (im Gegensatz zu den Vorgaben für die Ablegung eines gemäß Paragraph 5 a, Wr. TierhalteG abzulegenden Hundeführscheins) lediglich, dass bei der Anmeldung zu dieser Prüfung eine Bestätigung einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers über den Besuch einer Trainingseinheit von mindestens zehn Stunden vorzulegen ist. Ein darüber hinausgehende Vorgabe, etwa das Vorliegen einer Verlässlichkeit, wie etwa die im Paragraph 5 a, Absatz 5 und 6 Wr. TierhalteG normierte Verlässlichkeitsvorgabe, wird im Hinblick auf die Zulassung des Halters eines bissigen Hundes (welcher kein Listenhund ist) nicht normiert.

Der gegenständliche vom Beschwerdeführer gehaltene Hund zählt zur Rasse der „Jack Russel Terrier“. Diese Rasse ist nicht in der aufgrund des § 5a Abs. 2 Wr. TierhalteG erlassenen Verordnung, mit welcher die Rassen, welche als Listenhund zu qualifizieren sind (Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden, LGBl. Nr. 33/2010) nicht angeführt.Der gegenständliche vom Beschwerdeführer gehaltene Hund zählt zur Rasse der „Jack Russel Terrier“. Diese Rasse ist nicht in der aufgrund des Paragraph 5 a, Absatz 2, Wr. TierhalteG erlassenen Verordnung, mit welcher die Rassen, welche als Listenhund zu qualifizieren sind (Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2010,) nicht angeführt.

Der gegenständliche Hund ist daher kein Listenhund, sodass auf diesen die Vorgaben des § 5 Abs. 5a Wr. TierhalteG keine Anwendung finden.Der gegenständliche Hund ist daher kein Listenhund, sodass auf diesen die Vorgaben des Paragraph 5, Absatz 5 a, Wr. TierhalteG keine Anwendung finden.

Vielmehr ist dieser Hund „lediglich“ als „bissig“ i.S.d. § 2 Abs. 3 Wr. TierhalteG einzustufen. Im Hinblick auf solche Hunde wird durch § 8 Abs. 5 Wr. TierhalteG, und daher nicht gemäß § 5a Wr. TierhalteG, normiert, dass die Behörde die Absolvierung eines Hundeführscheins vorzuschreiben hat.Vielmehr ist dieser Hund „lediglich“ als „bissig“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, Wr. TierhalteG einzustufen. Im Hinblick auf solche Hunde wird durch Paragraph 8, Absatz 5, Wr. TierhalteG, und daher nicht gemäß Paragraph 5 a, Wr. TierhalteG, normiert, dass die Behörde die Absolvierung eines Hundeführscheins vorzuschreiben hat.

Damit findet aber die von der belangten Behörde herangezogene Verlässlichkeitsvorgabe des § 5a Abs. 5 i.V.m. 6 Wr. TierhalteG auf den gegenständlichen Hund, und damit auch auf die Zulassung des Beschwerdeführers zur Zulassung der gemäß § 8 Abs. 5 Wr. TierhalteG vorzuschreibenden Hundeführscheinsprüfung keine Anwendung. Damit findet aber die von der belangten Behörde herangezogene Verlässlichkeitsvorgabe des Paragraph 5 a, Absatz 5, i.V.m. 6 Wr. TierhalteG auf den gegenständlichen Hund, und damit auch auf die Zulassung des Beschwerdeführers zur Zulassung der gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Wr. TierhalteG vorzuschreibenden Hundeführscheinsprüfung keine Anwendung.

Zu bemerken ist, dass laut Aktenlage dem Beschwerdeführer bislang keine Auftrag gemäß § 8 Abs. 5 Wr. TierhalteG erteilt worden ist, und dieser sohin bislang auch nicht zur Absolvierung eines Hundeführscheins verpflichtet ist, und sohin auch gar nicht in der Lage ist, sich zu einer Hundeführscheinprüfung i.S.d. § 8 Abs. 5 i.V.m. 7f Wr. TierhalteG anzumelden. Zu bemerken ist, dass laut Aktenlage dem Beschwerdeführer bislang keine Auftrag gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Wr. TierhalteG erteilt worden ist, und dieser sohin bislang auch nicht zur Absolvierung eines Hundeführscheins verpflichtet ist, und sohin auch gar nicht in der Lage ist, sich zu einer Hundeführscheinprüfung i.S.d. Paragraph 8, Absatz 5, i.V.m. 7f Wr. TierhalteG anzumelden.

Im Falle der Vorschreibung der Ablegung eines Hundeführscheins i.S.d. § 8 Abs. 5 Wr. TierhalteG durch einen Auftrag i.S.d. § 8 Abs. 5 Wr. TierhalteG und bei zusätzlich Beibringung der geforderten Trainerstunden wird der Beschwerdeführer aber zu dieser Hundeführscheinprüfung zuzulassen sein.Im Falle der Vorschreibung der Ablegung eines Hundeführscheins i.S.d. Paragraph 8, Absatz 5, Wr. TierhalteG durch einen Auftrag i.S.d. Paragraph 8, Absatz 5, Wr. TierhalteG und bei zusätzlich Beibringung der geforderten Trainerstunden wird der Beschwerdeführer aber zu dieser Hundeführscheinprüfung zuzulassen sein.

Damit steht aber auch fest, dass der Beschwerdeführer bislang (denkunmöglich) einem Auftrag i.S.d. § 8 Abs. 5 Wr. TierhaltG nicht entsprochen hat. Damit steht aber auch fest, dass der Beschwerdeführer bislang (denkunmöglich) einem Auftrag i.S.d. Paragraph 8, Absatz 5, Wr. TierhaltG nicht entsprochen hat.

Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keinesfalls insfolge der von der belangten Behörde herangezogenen Vorgaben des 5a Abs. 5 und 6 Wr. TierhalteG als „nicht vertrauenswürdig“ einzustufen ist. Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit i.S.d. § 5a Abs. 5 und 6 Wr. TierhalteG auch eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit i.S.d. § 4 Abs. 3 Wr. TierhalteG zur Folge haben kann.Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keinesfalls insfolge der von der belangten Behörde herangezogenen Vorgaben des 5a Absatz 5 und 6 Wr. TierhalteG als „nicht vertrauenswürdig“ einzustufen ist. Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit i.S.d. Paragraph 5 a, Absatz 5 und 6 Wr. TierhalteG auch eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit i.S.d. Paragraph 4, Absatz 3, Wr. TierhalteG zur Folge haben kann.

Durch § 4 Abs. 3 Wr. TierhalteG wird nur dann eine gesetzliche Vermutung der mangelnden Vertrauenswürdigkeit i.S.d. § 4 Abs. 3 Wr. TierhalteG normiert, nämlich im Fall der Übetretung des § 5 Wr. TierhalteG und der aufgrund dieser Übertretung bewirkten Folge einer schweren Körperverletzung von einem Menschen bzw. einem Tier.Durch Paragraph 4, Absatz 3, Wr. TierhalteG wird nur dann eine gesetzliche Vermutung der mangelnden Vertrauenswürdigkeit i.S.d. Paragraph 4, Absatz 3, Wr. TierhalteG normiert, nämlich im Fall der Übetretung des Paragraph 5, Wr. TierhalteG und der aufgrund dieser Übertretung bewirkten Folge einer schweren Körperverletzung von einem Menschen bzw. einem Tier.

Nach Auslegung des erkennenden Gerichts ist aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtssprache davon auszugehen, dass der Begriff der schweren Körperverletzung i.S.d. Begriffsbildung des Strafgesetzbuchs auszulegen ist.

Durch den gegenständlichen Hundebiss wurde wenn überhaupt eine leichte Körperverletzung (i.S.d. StGB), keinesfalls aber eine schwere Körperverletzung (i.S.d. StGB) bewirkt.

Es ist daher gegenständlich nicht vom Vorliegen der in § 4 Abs. 3 Wr. TierhalteG normierten gesetzlichen Vermutung für das Vorliegen einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit i.S.d. § 4 Abs. 3 Wr. TierhalteG auszugehen.Es ist daher gegenständlich nicht vom Vorliegen der in Paragraph 4, Absatz 3, Wr. TierhalteG normierten gesetzlichen Vermutung für das Vorliegen einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit i.S.d. Paragraph 4, Absatz 3, Wr. TierhalteG auszugehen.

Aus dem Akt ist allenfalls nur zu folgern, dass dem Beschwerdeführer eine mangelhafte Hundehaltung i.S.d. § 5 Wr. TierhalteG infolge der bloßen Anbindung des Hundes ohne Aufsetzen eines Maulkorbes gemacht werden könnte.Aus dem Akt ist allenfalls nur zu folgern, dass dem Beschwerdeführer eine mangelhafte Hundehaltung i.S.d. Paragraph 5, Wr. TierhalteG infolge der bloßen Anbindung des Hundes ohne Aufsetzen eines Maulkorbes gemacht werden könnte.

Dazu ist aber anzuführen, dass ein solcher verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf bislang gegen den Beschwerdeführer nicht erhoben worden ist, und die Staatsanwaltshaft ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Verfahren eingestellt hat.

Doch selbst, wenn dem Beschwerdeführer dieser Vorwurf zu machen wäre, wäre ihm nur ein leichtes Verschulden, und damit keine schwerwiegende Übertretung von Vorgaben des Wr. TierhhalteG zur Hundehaltung anlastbar.

Abgesehen von dem gegenständlichen Hundebiss liegt keinerlei Indiz für einen dem Beschwerdeführer zu machenden einer mangelhaften Hundehaltung zu ersehen.

Es liegt daher keinerlei Anlass für die Annahme einer Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers i.S.d. § 4 Abs. 3 Wr. TierhalteG vor.Es liegt daher keinerlei Anlass für die Annahme einer Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers i.S.d. Paragraph 4, Absatz 3, Wr. TierhalteG vor.

Der gegenständlich bekämpfte, auf § 4 Abs. 3 Wr. TierhalteG gestützte Bescheidausspruch eines Verbots der Haltung eines bissigen Hundes i.S.d. § 2 Abs. 3 Wr. TierhalteG erging daher ohne Rechtsgrundlage, und war daher der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Der gegenständlich bekämpfte, auf Paragraph 4, Absatz 3, Wr. TierhalteG gestützte Bescheidausspruch eines Verbots der Haltung eines bissigen Hundes i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, Wr. TierhalteG erging daher ohne Rechtsgrundlage, und war daher der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Gemäß § 24 Abs. 4 Wr. TierhalteG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Wr. TierhalteG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Listenhund, Hundeführerschein, gerichtliche Vorstrafe, Verlässlichkeitsvorgabe, Vertrauenswürdigkeit, gesetzliche Vermutung, Körperverletzung, Hundehaltung, Suchtmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.107.042.3821.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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