Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.08.2024Index
L46109 Tierhaltung WienNorm
TierhalteG Wr 1987 §2 Abs2Rechtssatz
Durch § 4 Abs. 3 Wr. TierhalteG wird nur dann eine gesetzliche Vermutung der mangelnden Vertrauenswürdigkeit i.S.d. § 4 Abs. 3 Wr. TierhalteG normiert, nämlich im Fall der Übetretung des § 5 Wr. TierhalteG und der aufgrund dieser Übertretung bewirkten Folge einer schweren Körperverletzung von einem Menschen bzw. einem Tier. Nach Auslegung des erkennenden Gerichts ist aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtssprache davon auszugehen, dass der Begriff der schweren Körperverletzung i.S.d. Begriffsbildung des Strafgesetzbuchs auszulegen ist.Durch Paragraph 4, Absatz 3, Wr. TierhalteG wird nur dann eine gesetzliche Vermutung der mangelnden Vertrauenswürdigkeit i.S.d. Paragraph 4, Absatz 3, Wr. TierhalteG normiert, nämlich im Fall der Übetretung des Paragraph 5, Wr. TierhalteG und der aufgrund dieser Übertretung bewirkten Folge einer schweren Körperverletzung von einem Menschen bzw. einem Tier. Nach Auslegung des erkennenden Gerichts ist aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtssprache davon auszugehen, dass der Begriff der schweren Körperverletzung i.S.d. Begriffsbildung des Strafgesetzbuchs auszulegen ist.
Schlagworte
Listenhund, Hundeführerschein, gerichtliche Vorstrafe, Verlässlichkeitsvorgabe, Vertrauenswürdigkeit, gesetzliche Vermutung, Körperverletzung, Hundehaltung, SuchtmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.107.042.3821.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024