Entscheidungsdatum
08.09.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G315 2235234-1/76E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Frau RA Mag. Eva Velibeyoglu und den Verein Legal Focus, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2020, Zl. XXXX , betreffend die Zuerkennung von Asyl, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Frau RA Mag. Eva Velibeyoglu und den Verein Legal Focus, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2020, Zl. römisch 40 , betreffend die Zuerkennung von Asyl, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer in Abänderung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer in Abänderung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft für drei Jahre zukommt. römisch II. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft für drei Jahre zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz als „Beschwerdefüher“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Türkei und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 31.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Antragstellung führte er aus, er habe sein Land verlassen, da er von der türkischen Regierung als Terrorist abgestempelt worden sei. Gegen ihn sei ein Haftbefehl erlassen worden. Es sollte für sieben Jahre ins Gefängnis und fühle sich nicht sicher in der Türkei. Er fürchte um sein Leben und das seiner Familie; auch diese sei in Gefahr, da er als Terrorist eingestuft sei. Er habe Angst vor dem Gefängnis, aber die Todesstrafe habe er nicht zu erwarten.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz als „Beschwerdefüher“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Türkei und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 31.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Antragstellung führte er aus, er habe sein Land verlassen, da er von der türkischen Regierung als Terrorist abgestempelt worden sei. Gegen ihn sei ein Haftbefehl erlassen worden. Es sollte für sieben Jahre ins Gefängnis und fühle sich nicht sicher in der Türkei. Er fürchte um sein Leben und das seiner Familie; auch diese sei in Gefahr, da er als Terrorist eingestuft sei. Er habe Angst vor dem Gefängnis, aber die Todesstrafe habe er nicht zu erwarten.
Er sei im Jahr 2019 aus seinem Wohnort abgereist und habe am 10.11.2019 das Land verlassen. Er habe sich dann mit einem Boot nach Griechensland begeben, wo er einen Asylantrag gestellt habe, dessen Ausgang er aber nicht abgewartet habe. Er habe eine Asylbestätigung bekommen.
I.2. Im Zuge der Einleitung eines Dublin-Verfahrens tätigte die nunmehr belangten Behörde (im Weiteren auch kurz „bB“ genannt) verschiedene Register- und sonstige Anfragen. Mit Note vom 25.02.2020 teilte die Dublin-Einheit der Republik Griechenland unter anderem mit, dass der Beschwerdefüher anlässlich seines Aufenthaltes dort als „willing to apply for asylum“ registriert wurde, was jedoch nicht als Asylantrag zu werten sei und es sei ihm auch kein Aufenthaltstitel erteilt worden.römisch eins.2. Im Zuge der Einleitung eines Dublin-Verfahrens tätigte die nunmehr belangten Behörde (im Weiteren auch kurz „bB“ genannt) verschiedene Register- und sonstige Anfragen. Mit Note vom 25.02.2020 teilte die Dublin-Einheit der Republik Griechenland unter anderem mit, dass der Beschwerdefüher anlässlich seines Aufenthaltes dort als „willing to apply for asylum“ registriert wurde, was jedoch nicht als Asylantrag zu werten sei und es sei ihm auch kein Aufenthaltstitel erteilt worden.
I.3. Dem Behördenakt ist eine Auskunft zu entnehmen, wonach ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengenraum wider den Beschwerdefüher verhängt wurde.römisch eins.3. Dem Behördenakt ist eine Auskunft zu entnehmen, wonach ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengenraum wider den Beschwerdefüher verhängt wurde.
I.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdefüher in der Regionaldirektion XXXX , im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch niederschriftlich befragt. römisch eins.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdefüher in der Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch niederschriftlich befragt.
Dort gab er ein Konvolut von Dokumenten in türkischer Sprache zum Akt. Zu den Gründen für seine Ausreise aus der Türkei gab er zusammengefasst Folgendes an:
Es sei fünf Jahre lang in XXXX bei der Polizei gewesen, dann fünf Jahre lang in XXXX und dann wieder fünf Jahre lang in Istanbul, das letzte Jahr in XXXX . Er sei ein geschätzter Polizist gewesen. Im Zusammenhang mit dem Putschversuch sei er aufgrund der Aussage eines Kollegen angezeigt und mit der Begründung, er habe der sogenannten Gruppierung GÜLEN angehört, verhaftet worden. Bei seiner Verhaftung sei er gefragt worden, ob er bei einem bestimmten Verein Mitglied sei, eine bestimmte Zeitung abonniert und ein Konto bei einer bestimmten Bank habe. Zwar sei er kein offizielles Mitglied gewesen, habe aber schon Geld gespendet und er habe auch ein Konto bei der besagten Bank gehabt. Ein Abonnement bei der besagten Zeitung habe er aber nicht gehabt und das habe er auch so angegeben. Im Zuge der Erstbefragung sei festgehalten worden, dass er keine Applikation namens Bylock auf seinem Telefon gehabt hätte. In der „zweiten Anklageschrift“ der Staatsanwaltschaft sei dann angeführt worden, dass diese Applikation doch auf seinem Mobiltelefon gespeichert gewesen sei; das sei auch korrekt so gewesen.Es sei fünf Jahre lang in römisch 40 bei der Polizei gewesen, dann fünf Jahre lang in römisch 40 und dann wieder fünf Jahre lang in Istanbul, das letzte Jahr in römisch 40 . Er sei ein geschätzter Polizist gewesen. Im Zusammenhang mit dem Putschversuch sei er aufgrund der Aussage eines Kollegen angezeigt und mit der Begründung, er habe der sogenannten Gruppierung GÜLEN angehört, verhaftet worden. Bei seiner Verhaftung sei er gefragt worden, ob er bei einem bestimmten Verein Mitglied sei, eine bestimmte Zeitung abonniert und ein Konto bei einer bestimmten Bank habe. Zwar sei er kein offizielles Mitglied gewesen, habe aber schon Geld gespendet und er habe auch ein Konto bei der besagten Bank gehabt. Ein Abonnement bei der besagten Zeitung habe er aber nicht gehabt und das habe er auch so angegeben. Im Zuge der Erstbefragung sei festgehalten worden, dass er keine Applikation namens Bylock auf seinem Telefon gehabt hätte. In der „zweiten Anklageschrift“ der Staatsanwaltschaft sei dann angeführt worden, dass diese Applikation doch auf seinem Mobiltelefon gespeichert gewesen sei; das sei auch korrekt so gewesen.
Die Polizei hätte plötzlich seine Wohnung gestürmt; dabei habe man ihm seine Ehre genommen. Dann sei er „aus der Verhaftung entlassen“ worden. Er sei freigelassen worden, da gegen ihn keine Beweise vorgelegen seien. Die Freilassung sei unter der Auflage, dass er sich zwei Mal wöchtentlich auf der Polizeiwache melden müsse, erfolgt.
Am 10.08.2016 sei er aus dem Polizeidienst entlassen worden. Er sei dann nach XXXX umgezogen; es habe sich herumgesprochen, dass er verhaftet worden sei und er sei als Terrorist abgestempelt worden. Er habe dann Tätigkeiten im Bereich der Baubranache ausgeführt. Am 27.12.2018 sei er vor das Gericht geladen worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er Mitglied der terroristischen Bewegung Fetullah Gülen bzw. PDY sei. Angeblich hätte ein Polizist gegen ihn ermittelt, was aber alles nicht stimme. Das Gerichtsverfahren habe mit einer Verurteilung am 21.02.2019 zu siebeneinhalb Jahren Gefängnisstrafe geendet; bei dieser Verhandlung sei nur sein Anwalt anwesend gewesen. Er sei dann acht Monate lang untergetaucht und habe in dieser Zeit beschlossen, das Land zu verlassen, da er gehört habe, wie es Gefangenen, die mit ähnlichen Anschuldigungen konfrontiert seien, in türkischen Gefängnissen ergehe. Er ertrage es aber nicht, die Haftzeit unter diesen Bedingungen abzusitzen. Weitere Gründe habe er nicht. Am 10.08.2016 sei er aus dem Polizeidienst entlassen worden. Er sei dann nach römisch 40 umgezogen; es habe sich herumgesprochen, dass er verhaftet worden sei und er sei als Terrorist abgestempelt worden. Er habe dann Tätigkeiten im Bereich der Baubranache ausgeführt. Am 27.12.2018 sei er vor das Gericht geladen worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er Mitglied der terroristischen Bewegung Fetullah Gülen bzw. PDY sei. Angeblich hätte ein Polizist gegen ihn ermittelt, was aber alles nicht stimme. Das Gerichtsverfahren habe mit einer Verurteilung am 21.02.2019 zu siebeneinhalb Jahren Gefängnisstrafe geendet; bei dieser Verhandlung sei nur sein Anwalt anwesend gewesen. Er sei dann acht Monate lang untergetaucht und habe in dieser Zeit beschlossen, das Land zu verlassen, da er gehört habe, wie es Gefangenen, die mit ähnlichen Anschuldigungen konfrontiert seien, in türkischen Gefängnissen ergehe. Er ertrage es aber nicht, die Haftzeit unter diesen Bedingungen abzusitzen. Weitere Gründe habe er nicht.
Auf Nachfrage des Einvernahmeleiters gab der Beschwerdefüher weiters an, er habe gegen das Gerichtsurteil berufen und es sei noch keine Entscheidung ergangen.
Im Protokoll wurde abschließend angemerkt, dass der Beschwerdefüher seine Zugangsdaten für das elektronische Portal eDevlet (Anm.: über dieses System können türkischen Staatsbürgern u.a. behördliche und gerichtliche Dokumente zugestellt und von diesen heruntergeladen werden) zur Verfügung stellen wollte.Im Protokoll wurde abschließend angemerkt, dass der Beschwerdefüher seine Zugangsdaten für das elektronische Portal eDevlet Anmerkung, über dieses System können türkischen Staatsbürgern u.a. behördliche und gerichtliche Dokumente zugestellt und von diesen heruntergeladen werden) zur Verfügung stellen wollte.
I.5. Der Antrag des Beschwerdefühers auf internationalen Schutz wurde folglich mit dem im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch gemäß § 8 Abs 1 AsylG abgewiesen und der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdefüher eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Ferner wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).römisch eins.5. Der Antrag des Beschwerdefühers auf internationalen Schutz wurde folglich mit dem im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag wurde auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdefüher eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Ferner wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI).
Die Behörde vermochte den geschilderten Fluchtgründen keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass im Verfahren den Beschwerdefüher betreffend die wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätze eingehalten worden seien, der Beschwerdefüher ein Rechtsmittel erhoben habe, über das noch nicht entschieden worden sei und das Verhalten des Beschwerdefüher – dass er etwa erst mehr als etwa drei Jahre nach der Entlassung aus der polizeilichen Anhaltung sein Heimatland verlassen habe – auch eher auf eine wohlvorbereitete Ausreise denn auf eine durch die Festnahme bedingte aktuelle und greifbare Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hindeute. Ferner wies die Behörde darauf hin, dass der Beschwerdefüher trotz der Gelegenheit, in Griechenland einen Asylantrag zu stellen, mit einem gefälschten Ausweis nach Österreich weiterreiste und selbst hier nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit am Flughafen Schwechat einen Asylantrag stellte, sondern weiter bis nach Salzburg reiste, um dort einen Asylantrag zu stellen, was insgesamt nicht für Probleme in einem derartigen Ausmaß, wie der Beschwerdefüher diese geschildert habe, sprechen würde.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Des Weiteren sei dem Beschwerdefüher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen. Schließlich wurde ausgeführt, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdefüher eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Des Weiteren sei dem Beschwerdefüher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. Schließlich wurde ausgeführt, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdefüher eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
I.6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2020 wurde dem Beschwerdefüher gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und der Beschwerdefüher ferner mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2020 wurde dem Beschwerdefüher gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und der Beschwerdefüher ferner mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
I.7. Zum Akt wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem Titel „illegale Ausreise“ genommen.römisch eins.7. Zum Akt wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem Titel „illegale Ausreise“ genommen.
I.8. Gegen den genannten Bescheid wurde mit dem im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde durch eine gewillkürte Vertreterin erhoben. römisch eins.8. Gegen den genannten Bescheid wurde mit dem im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde durch eine gewillkürte Vertreterin erhoben.
In dieser wird nach Wiedergabe der Verfahrensergebnisse und unter Anführung verschiedener Berichte grob zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde ohne ersichtlichen Grund die Identität des Beschwerdefüher nicht einwandfei habe feststellen können. In Bezug auf die Schlussfolgerungen der Behörde, wonach der Beschwerdefüher in seinem Heimatland keiner konkreten und individuellen und aktuellen Bedrohung aus einer der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt gewesen sei, wurde vorgebracht, dass die Behörde ganz offensichtlich nicht einmal die eigenen Länderberichte lese, welche in der Folge zitiert werden. Vor diesem Hintergrund könne nicht nachvollzogen werden, dass die Behörde von einem rechtsstaatlichen Verfahren spricht und sei darauf hinzweisen, dass der Beschwerdefüher zu sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei, weil er die „App bylock“ und ein Konto bei der Asya-Bank gehabt hätte und von einem Zeugen zu Unrecht beschuldigt worden sei. Ferner ergehe sich die Behörde in Unterstellungen. Tatsächlich sei der Beschwerdefüher auch im Falle einer Rückkehr von Folter und Tod bedroht; man müsse nur in die Medien schauen. Die belangte Behörde hätte wenigstens so viel Anstand haben können, sich die eigenen Länderberichte durchzulesen. Es sei Tatsache, dass türkische Gerichte vor allem in Bezug auf Gülen-Anhänger willkürlich handelten. Hier vor regulären Gerichtsverfahren zu sprechen, sei einfach nur eine Verhöhnung. Sofern die Behörde davon ausgehe, dass die Todesstrafe in der Türkei abgeschafft worden sei, sei ihr der Tipp zu geben, Zeitung zu lesen. Seit dem Putschversuch sei immer wieder zu lesen, dass vor allem für die Vaterlandsverräter die Einführung der Todesstrafe geplant sei. Nach weiteren Ausführungen zum Rechtssystem in der Türkei wird dargelegt, dass der Bescheid in sich widersprüchlich sei, indem sich die Behörde auf die Rechtsfolgen von § 109 der türksichen StPO beziehe und daraus folgere, dass der Beschwerdefüher umgehend im Falle einer Rückkehr inhaftiert würde, wobei der Beschwerdefüher ja angegeben habe, er sei zu siebeneinhalb Jahren verurteilt worden und wäre der Gefahr der Folter ausgesetzt. Da er illegal ausgereist sei stelle dies einen Straftatbestand nach dem türkischen StGB dar, womit sich die Behörde gar nicht auseinandergesetzt habe. Nach weiteren Ausführungen zur Sippenhaft, auf die die türkische Regierung bei Gülen-Anhängern setzen würde, wird über mehrere Seiten aus den Schlussfolgerungen des Rates zur Erweiterung sowie zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess im Hinblick auf die Türkei vom 18.06.2019 zitiert. Im Weiteren wird ausgeführt, dass der Beschwerdefüher als Gülen-Anhänger in der Türkei über keine Fluchtalternative verfüge und die Gülenbewegung in Österreich nicht verboten sei. Abschließend werden Ausführungen zur Historie der Verfolgung von Gülen-Anhängern und allgemeine Ausführungen zur Gülen-Bewegung im Ausland getätigt. In diesem Zusammenhang wird vorgebracht, dass die Behörde „keine Ahnung“ habe, was es für Personen bedeutet, der Gülen-Anhängerschaft zugerechnet zu werden. In Bezug auf die Ausführungen der Behörde zur Integration des Beschwerdefüher wird ausgeführt, dass die Behörde anscheinend nichts von der Covid-19-Pandemie mitbekommen habe und er deshalb keine Deutschkuse habe absolvieren können. In Bezug auf die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdefüher wird die Frage aufgeworfen, wie ein Mensch selbsterhaltungsfähig sein könne, wenn er keine Bewilligung für die Aufnahme einer Beschäftigung habe. Die diesbezügliche Feststellung der Behörde sei einfach nur sarkastisch. Der Beschwerdefüher würde mit seinen Qualifikationen jedenfalls auch die Kriterien für einen „Aufenthaltstitel Schlüsselkraft bzw. Mangelberuf“ erfüllen. Außerdem sei noch auszuführen, dass er als ein wegen politischer Straftaten Verurteilter von Österreich auch nicht mehr ausgeliefert würde. Abschließend wird auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf verwiesen, in welchem festgehalten sei, dass die Nähe zur Gülen-Bewegung ausreiche, um in der Türkei verurteilt zu werden. In Bezug auf die Situation in Österreich wurde auch noch daraufhingewiesen, dass viele Fälle von Bespitzelungen in Österreich bekannt seien, aufgrund derer Personen bei der Einreise in der Türkei Schwierigkeiten bekommen würden. So sei einem türkischstämmigen Österreicher nach einer abfälligen Äußerung über Erdogan nach einer Verhaftung und einem stundenlangen Verhör die Einreise in die Türkei verweigert worden.In dieser wird nach Wiedergabe der Verfahrensergebnisse und unter Anführung verschiedener Berichte grob zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde ohne ersichtlichen Grund die Identität des Beschwerdefüher nicht einwandfei habe feststellen können. In Bezug auf die Schlussfolgerungen der Behörde, wonach der Beschwerdefüher in seinem Heimatland keiner konkreten und individuellen und aktuellen Bedrohung aus einer der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt gewesen sei, wurde vorgebracht, dass die Behörde ganz offensichtlich nicht einmal die eigenen Länderberichte lese, welche in der Folge zitiert werden. Vor diesem Hintergrund könne nicht nachvollzogen werden, dass die Behörde von einem rechtsstaatlichen Verfahren spricht und sei darauf hinzweisen, dass der Beschwerdefüher zu sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei, weil er die „App bylock“ und ein Konto bei der Asya-Bank gehabt hätte und von einem Zeugen zu Unrecht beschuldigt worden sei. Ferner ergehe sich die Behörde in Unterstellungen. Tatsächlich sei der Beschwerdefüher auch im Falle einer Rückkehr von Folter und Tod bedroht; man müsse nur in die Medien schauen. Die belangte Behörde hätte wenigstens so viel Anstand haben können, sich die eigenen Länderberichte durchzulesen. Es sei Tatsache, dass türkische Gerichte vor allem in Bezug auf Gülen-Anhänger willkürlich handelten. Hier vor regulären Gerichtsverfahren zu sprechen, sei einfach nur eine Verhöhnung. Sofern die Behörde davon ausgehe, dass die Todesstrafe in der Türkei abgeschafft worden sei, sei ihr der Tipp zu geben, Zeitung zu lesen. Seit dem Putschversuch sei immer wieder zu lesen, dass vor allem für die Vaterlandsverräter die Einführung der Todesstrafe geplant sei. Nach weiteren Ausführungen zum Rechtssystem in der Türkei wird dargelegt, dass der Bescheid in sich widersprüchlich sei, indem sich die Behörde auf die Rechtsfolgen von Paragraph 109, der türksichen StPO beziehe und daraus folgere, dass der Beschwerdefüher umgehend im Falle einer Rückkehr inhaftiert würde, wobei der Beschwerdefüher ja angegeben habe, er sei zu siebeneinhalb Jahren verurteilt worden und wäre der Gefahr der Folter ausgesetzt. Da er illegal ausgereist sei stelle dies einen Straftatbestand nach dem türkischen StGB dar, womit sich die Behörde gar nicht auseinandergesetzt habe. Nach weiteren Ausführungen zur Sippenhaft, auf die die türkische Regierung bei Gülen-Anhängern setzen würde, wird über mehrere Seiten aus den Schlussfolgerungen des Rates zur Erweiterung sowie zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess im Hinblick auf die Türkei vom 18.06.2019 zitiert. Im Weiteren wird ausgeführt, dass der Beschwerdefüher als Gülen-Anhänger in der Türkei über keine Fluchtalternative verfüge und die Gülenbewegung in Österreich nicht verboten sei. Abschließend werden Ausführungen zur Historie der Verfolgung von Gülen-Anhängern und allgemeine Ausführungen zur Gülen-Bewegung im Ausland getätigt. In diesem Zusammenhang wird vorgebracht, dass die Behörde „keine Ahnung“ habe, was es für Personen bedeutet, der Gülen-Anhängerschaft zugerechnet zu werden. In Bezug auf die Ausführungen der Behörde zur Integration des Beschwerdefüher wird ausgeführt, dass die Behörde anscheinend nichts von der Covid-19-Pandemie mitbekommen habe und er deshalb keine Deutschkuse habe absolvieren können. In Bezug auf die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdefüher wird die Frage aufgeworfen, wie ein Mensch selbsterhaltungsfähig sein könne, wenn er keine Bewilligung für die Aufnahme einer Beschäftigung habe. Die diesbezügliche Feststellung der Behörde sei einfach nur sarkastisch. Der Beschwerdefüher würde mit seinen Qualifikationen jedenfalls auch die Kriterien für einen „Aufenthaltstitel Schlüsselkraft bzw. Mangelberuf“ erfüllen. Außerdem sei noch auszuführen, dass er als ein wegen politischer Straftaten Verurteilter von Österreich auch nicht mehr ausgeliefert würde. Abschließend wird auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf verwiesen, in welchem festgehalten sei, dass die Nähe zur Gülen-Bewegung ausreiche, um in der Türkei verurteilt zu werden. In Bezug auf die Situation in Österreich wurde auch noch daraufhingewiesen, dass viele Fälle von Bespitzelungen in Österreich bekannt seien, aufgrund derer Personen bei der Einreise in der Türkei Schwierigkeiten bekommen würden. So sei einem türkischstämmigen Österreicher nach einer abfälligen Äußerung über Erdogan nach einer Verhaftung und einem stundenlangen Verhör die Einreise in die Türkei verweigert worden.
I.9. Die Beschwerdevorlage langte am 21.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde zunächst der Gerichtsabteilung L526 zugewiesen. römisch eins.9. Die Beschwerdevorlage langte am 21.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde zunächst der Gerichtsabteilung L526 zugewiesen.
I.10. Am 22.12.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Polizeibericht vorgelegt, welchem zufolge eine Untersuchung des Personalausweises des Beschwerdefüher keine Anhaltspunkte für eine Fälschung oder Verfälschung ergeben hätte.römisch eins.10. Am 22.12.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Polizeibericht vorgelegt, welchem zufolge eine Untersuchung des Personalausweises des Beschwerdefüher keine Anhaltspunkte für eine Fälschung oder Verfälschung ergeben hätte.
I.11. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Beschwerdeverfahren mit 01.02.2021 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.römisch eins.11. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Beschwerdeverfahren mit 01.02.2021 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
I.12. Mit Schreiben des Beschwerdefüher vom 20.04.2021 wurden Dokumente in türkischer Sprache vorgelegt. römisch eins.12. Mit Schreiben des Beschwerdefüher vom 20.04.2021 wurden Dokumente in türkischer Sprache vorgelegt.
I.13. Am 14.09.2021 langte ein Fristsetzungsantrag ein.römisch eins.13. Am 14.09.2021 langte ein Fristsetzungsantrag ein.
I.14. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2021 wurde eine Aufforderung zur Mitwirkung und zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln an den Beschwerdefüher übermittelt.römisch eins.14. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2021 wurde eine Aufforderung zur Mitwirkung und zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln an den Beschwerdefüher übermittelt.
I.15 Am 15.09.2021 wurde eine Übersetzung der im Akt erliegenden türkischsprachigen Dokumente veranlasst.römisch eins.15 Am 15.09.2021 wurde eine Übersetzung der im Akt erliegenden türkischsprachigen Dokumente veranlasst.
I.16. Am 16.09.2021 wurde neuerlich der Polizeibericht über die Echtheitsprüfung des Personalausweises des Beschwerdefüher übermittelt.römisch eins.16. Am 16.09.2021 wurde neuerlich der Polizeibericht über die Echtheitsprüfung des Personalausweises des Beschwerdefüher übermittelt.
Am 17.09.2021 langte eine Mitteilung des Beschwerdefüher ein, in welchem er Angaben über den Stand der in der Türkei anhängigen Verfahren, seine Famile und das Einreise-/Aufenthaltsverbot und das Original seines Personalausweises machte und ein Konvolut von türkischsprachigen Dokumenten beibrachte. Diese wurden vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge ebenfalls einer Übersetzung zugeführt. Weitere Angaben und Belege, wie mit Aufforderung zur Mitwirkung angefordert, wurden nicht beigebracht.
I.17. Mit Note vom 29.09.2021 wurde der Beschwerdefüher zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten abzugeben, wovon der Beschwerdefüher keinen Gebrauch machte.römisch eins.17. Mit Note vom 29.09.2021 wurde der Beschwerdefüher zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten abzugeben, wovon der Beschwerdefüher keinen Gebrauch machte.
I.18. Am 04.10.2021 langte ein Teil der beauftragten Übersetzungen ein. Am 13.10.2021 langte ein weiterer Teil der beauftragten Übersetzungen ein.römisch eins.18. Am 04.10.2021 langte ein Teil der beauftragten Übersetzungen ein. Am 13.10.2021 langte ein weiterer Teil der beauftragten Übersetzungen ein.
I.19. Am 13.10.2021 langte ein Schreiben der Rechtsvertreterin ein, in welchem sie Ausführungen über eine Diabtes Erkrankung ihres Mitarbeiters machte und ausführte, dass ihm die Mitnahme von Utensilien zu einer früheren Verhandlung bei der Eingangskontrolle verwehrt worden sei. Die Leiterin der Gerichtsabteilung wurde daher aufgefordert, eine schriftliche Bewilligung zur Mitnahme der Utensilien auszustellen, widrigenfalls davon ausgegangen werde, es sei beabsichtigt, die Vertretung an der Teilnahme zur Verhandlung zu verhindern bzw. eine behinderte Person zu diskriminieren. Der Leiterin der Gerichtsabteilung wude eine Frist bis spätestens 15.10.2021 für entsprechende Veranslassungen gesetzt. römisch eins.19. Am 13.10.2021 langte ein Schreiben der Rechtsvertreterin ein, in welchem sie Ausführungen über eine Diabtes Erkrankung ihres Mitarbeiters machte und ausführte, dass ihm die Mitnahme von Utensilien zu einer früheren Verhandlung bei der Eingangskontrolle verwehrt worden sei. Die Leiterin der Gerichtsabteilung wurde daher aufgefordert, eine schriftliche Bewilligung zur Mitnahme der Utensilien auszustellen, widrigenfalls davon ausgegangen werde, es sei beabsichtigt, die Vertretung an der Teilnahme zur Verhandlung zu verhindern bzw. eine behinderte Person zu diskriminieren. Der Leiterin der Gerichtsabteilung wude eine Frist bis spätestens 15.10.2021 für entsprechende Veranslassungen gesetzt.
I.20. Mit Schreiben vom 18.10.2021 erging eine Antwort auf das zuvor genannte Schreiben von Seiten der Außenstellenleitung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Graz.römisch eins.20. Mit Schreiben vom 18.10.2021 erging eine Antwort auf das zuvor genannte Schreiben von Seiten der Außenstellenleitung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Graz.
I.21. Am 27.10.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdefüher und einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. Der Beschwerdefüher erschien zu dieser Verhandlung mit seiner gewillkürten Vertreterin und erteilte in der mündlichen Verhandlung einem weiteren Vertreter die Vollmacht. In dieser Verhandlung wurden u.a. weitere türkischsprachige Dokumente abgegeben.römisch eins.21. Am 27.10.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdefüher und einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. Der Beschwerdefüher erschien zu dieser Verhandlung mit seiner gewillkürten Vertreterin und erteilte in der mündlichen Verhandlung einem weiteren Vertreter die Vollmacht. In dieser Verhandlung wurden u.a. weitere türkischsprachige Dokumente abgegeben.
Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit konnte das Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht rückübersetzt oder zur Durchsicht vorgelegt werden, weshalb dem Beschwerdefüher eine Frist für allfällige Einwendungen und einen Antrag auf eine gerichtlich beauftragte Rückübersetzung gewährt wurde. Ferner wurde der Beschwerdefüher eingeladen, eine Stellungnahme zu den Verfahrensergebnissen, der allgemeinen Situation im Land und seiner Integration in Österreich beizubringen.
I.22. Mit Eingabe vom 02.11.2021 wurde eine Stellungnahme abgegeben, der weitere türkischsprachige Dokumente beigefügt wurden, die vom Gericht ebenfalls einer Übersetzung zugeführt wurden. Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift erfolgten nicht. Es wurde auch kein Antrag auf Rückübersetzung eingebracht. Die Übersetzungen langten am 12.11.2021 bei Gericht ein.römisch eins.22. Mit Eingabe vom 02.11.2021 wurde eine Stellungnahme abgegeben, der weitere türkischsprachige Dokumente beigefügt wurden, die vom Gericht ebenfalls einer Übersetzung zugeführt wurden. Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift erfolgten nicht. Es wurde auch kein Antrag auf Rückübersetzung eingebracht. Die Übersetzungen langten am 12.11.2021 bei Gericht ein.
Eine Stellungnahme der Behörde erging dazu nicht.
I.23. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erging am 02.12.2021. Darin wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde zugelassen.römisch eins.23. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erging am 02.12.2021. Darin wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde zugelassen.
I. 24. Mit Beschluss vom 17.12.2021 wurde das Verfahren über den vom Beschwerdeführer eingebrachten Friststetzungsantrag eingestellt.römisch eins. 24. Mit Beschluss vom 17.12.2021 wurde das Verfahren über den vom Beschwerdeführer eingebrachten Friststetzungsantrag eingestellt.
I. 25. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2022 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Rechtssache dem Verwaltungsgericht abgetreten wird. römisch eins. 25. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2022 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Rechtssache dem Verwaltungsgericht abgetreten wird.
I.26. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.02.2023 wurde das angefochtene Erkenntnis im Anfechtungsumfang (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Erkenntnis langte beim Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2023 ein.römisch eins.26. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.02.2023 wurde das angefochtene Erkenntnis im Anfechtungsumfang (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Erkenntnis langte beim Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2023 ein.
I.27. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Stand des Verfahrens seiner Rechtssache beim Obersten Gerichtshof in der Türkei bekannt zu geben und bestimmte Dokumente vorzulegen, die in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung zugeführt wurden. Sowohl der Behörde als auch der Beschwerdefüher im Wege seiner Rechtsvertretung wurde mehrfach Gelegenheit gegeben, weitere Ausführungen zu bestimmten Fragestellungen und Berichten zu tätigen. römisch eins.27. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Stand des Verfahrens seiner Rechtssache beim Obersten Gerichtshof in der Türkei bekannt zu geben und bestimmte Dokumente vorzulegen, die in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung zugeführt wurden. Sowohl der Behörde als auch der Beschwerdefüher im Wege seiner Rechtsvertretung wurde mehrfach Gelegenheit gegeben, weitere Ausführungen zu bestimmten Fragestellungen und Berichten zu tätigen.
I.28 Der Beschwerdeführer wirkte am Verfahren mit, indem er Stellungnahmen abgab und verschiedene Dokumente in Vorlage brachte.römisch eins.28 Der Beschwerdeführer wirkte am Verfahren mit, indem er Stellungnahmen abgab und verschiedene Dokumente in Vorlage brachte.
I.29. Die Behörde wirkte am fortgesetzten Verfahren nicht mehr mit und verzichtete zuletzt auf eine Stellungnahme.römisch eins.29. Die Behörde wirkte am fortgesetzten Verfahren nicht mehr mit und verzichtete zuletzt auf eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. 1. Feststellungen:römisch II. 1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist Staatsangehöriger der Türkei. Er gehört der türkischen Volksgruppe an und bekennt sich zum Islam. Der Beschwerdeführer ist verheiratet (Meldedaten, zuletzt eingesehen am 29.08.2023) und hat zwei Kinder. 1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Türkei. Er gehört der türkischen Volksgruppe an und bekennt sich zum Islam. Der Beschwerdeführer ist verheiratet (Meldedaten, zuletzt eingesehen am 29.08.2023) und hat zwei Kinder.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein türkisches Identitätsdokument (Nüfus) im Original. Seine Identität steht daher fest (Gerichtsakt, OZ 48).
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz in der Türkei geboren. Er schloss die Schule mit Matura ab und studierte anschließend an der XXXX Universität in XXXX Ökonomie und Wirtschaft. Zuletzt lebte er mit seiner Familie in XXXX in der Provinz XXXX (Niederschrift der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2000).Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der gleichnamigen Provinz in der Türkei geboren. Er schloss die Schule mit Matura ab und studierte anschließend an der römisch 40 Universität in römisch 40 Ökonomie und Wirtschaft. Zuletzt lebte er mit seiner Familie in römisch 40 in der Provinz römisch 40 (Niederschrift der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2000).
Der Beschwerdeführer arbeitete bis zum Jahr 2016 als Polizist, zuletzt als Bediensteter im Dezernat für XXXX . Im Jahr 2016 wurde er vom Dienst freigestellt und hat sein Leben mit Arbeiten am Bau finanziert (Niederschrift der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2000).Der Beschwerdeführer arbeitete bis zum Jahr 2016 als Polizist, zuletzt als Bediensteter im Dezernat für römisch 40 . Im Jahr 2016 wurde er vom Dienst freigestellt und hat sein Leben mit Arbeiten am Bau finanziert (Niederschrift der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2000).
Er verließ die Türkei am XXXX 2019 und stellte den gegenständichen Asylantrag am XXXX 2019 vor der Landespolizeidirektion in XXXX (Niederschrift der Erstbefragung am XXXX 2019, Auszug aus dem Fremdenregister).Er verließ die Türkei am römisch 40 2019 und stellte den gegenständichen Asylantrag am römisch 40 2019 vor der Landespolizeidirektion in römisch 40 (Niederschrift der Erstbefragung am römisch 40 2019, Auszug aus dem Fremdenregister).
1.2. Der Beschwerdeführer reiste zunächst nach Griechenland. Ob er dort einen Asylantrag stellte oder nur eine Absichtserklärung kann nicht mehr festgestellt werden (Angaben des Beschwerdefüher anlässlich der Erstbefragung, Behördenakt S. 94, Angaben der Dublin-Einheit des griechischen Minstseriums für Migration und Asyl, S. 113). Er hat jedenfalls keine Aufenthaltserlaubnis für Griechenland erhalten (Angaben der Dublin-Einheit des griechischen Minstseriums für Migration und Asyl, Behördenakt S. 113).1.2. Der Beschwerdeführer reiste zunächst nach Griechenland. Ob er dort einen Asylantrag stellte oder nur eine Absichtserklärung kann nicht mehr festgestellt werden (Angaben des Beschwerdefüher anlässlich der Erstbefragung, Behördenakt Sitzung 94, Angaben der Dublin-Einheit des griechischen Minstseriums für Migration und Asyl, Sitzung 113). Er hat jedenfalls keine Aufenthaltserlaubnis für Griechenland erhalten (Angaben der Dublin-Einheit des griechischen Minstseriums für Migration und Asyl, Behördenakt Sitzung 113).
Im Schengener Informationssystem (SIS) wurde zur Person des Beschwerdefüher ein Einreise-/Aufenthaltsverbot außer im Falle des Vorliegens eines gültigen Einreise-/Aufenthaltstitels aufgenommen (Behördenakt S. 23f). Im Schengener Informationssystem (SIS) wurde zur Person des Beschwerdefüher ein Einreise-/Aufenthaltsverbot außer im Falle des Vorliegens eines gültigen Einreise-/Aufenthaltstitels aufgenommen (Behördenakt Sitzung 23f).
In Österreich ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten (Strafregisterauszug der Republik Österrreich, zuletzt eingesehen am 29.08.2023).
1.3. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu gewärtigen.
1.4. Der Beschwerdeführer stand der Gülen-Bewegung nahe (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, S. 18). 1.4. Der Beschwerdeführer stand der Gülen-Bewegung nahe (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Sitzung 18).
1.5. Zum Eingriff in sein Berufsleben: Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2016 zunächst suspendiert und dann aus seinem Beruf als Polizist entlassen. Mit Urteil vom 25.10. XXXX wurde seine Klage gegen die Suspendierung abgewiesen (Übersetzungen OZ 17 bis 20, AS 172ff). Die Entlassung wurde nunmehr bestätigt (OZ 60).1.5. Zum Eingriff in sein Berufsleben: Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2016 zunächst suspendiert und dann aus seinem Beruf als Polizist entlassen. Mit Urteil vom 25.10. römisch 40 wurde seine Klage gegen die Suspendierung abgewiesen (Übersetzungen OZ 17 bis 20, AS 172ff). Die Entlassung wurde nunmehr bestätigt (OZ 60).
Zum Strafverfahren: Der Beschwerdeführer wurde am 08.08. XXXX polizeilich angehalten. Am 08.08. XXXX fand auch eine Anhörung am ersten Strafgericht in XXXX statt, anlässlich welcher ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer freigelassen wird (Übersetzungen OZ 17 bis 20, AS 190 ff). Zum Strafverfahren: Der Beschwerdeführer wurde am 08.08. römisch 40 polizeilich angehalten. Am 08.08. römisch 40 fand auch eine Anhörung am ersten Strafgericht in römisch 40 statt, anlässlich welcher ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer freigelassen wird (Übersetzungen OZ 17 bis 20, AS 190 ff).
Am 17.07.2018 wurde Anklage von den Strafbehörden gegen den Beschwerdeführer erhoben (Übersetzungen OZ 17 bis 20, AS 195).
Mit Urteil der 2. Großen Strafkammer von XXXX vom 21.02.2019 wurde der Beschwerdefüher zu einer Haftstrafe von sieben Jahren und sech Monaten wegen der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation verurteilt. Mit der Entscheidung der 6. Strafkammer XXXX wurde die erstinstanzliche Entscheidung insoweit korrigiert, als die darin angeführte Dauer der Haftstrafe durch den Ausdruck „Sechs Jahr und drei Monate“ ersetzt und ausgesprochen wurde, dass ein gegen den Beschwerdeführer ausgestellter Haftbefehl weiterhin Gültigkeit haben soll. Unter einem wurde ausgesprochen, dass gegen die Entscheidung eine Berufung an das Berufungsgericht XXXX zulässig ist (OZ 17 und 20, AS 204 verso ff). Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt in der Türkei, Berufung an das Berufungsgericht XXXX ein (OZ 17 und 20, AS 159 ff). Mit Urteil der 2. Großen Strafkammer von römisch 40 vom 21.02.2019 wurde der Beschwerdefüher zu einer Haftstrafe von sieben Jahren und sech Monaten wegen der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation verurteilt. Mit der Entscheidung der 6. Strafkammer römisch 40 wurde die erstinstanzliche Entscheidung insoweit korrigiert, als die darin angeführte Dauer der Haftstrafe durch den Ausdruck „Sechs Jahr und drei Monate“ ersetzt und ausgesprochen wurde, dass ein gegen den Beschwerdeführer ausgestellter Haftbefehl weiterhin Gültigkeit haben soll. Unter einem wurde ausgesprochen, dass gegen die Entscheidung eine Berufung an das Berufungsgericht römisch 40 zulässig ist (OZ 17 und 20, AS 204 verso ff). Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt in der Türkei, Berufung an das Berufungsgericht römisch 40 ein (OZ 17 und 20, AS 159 ff).
Danach wurde die Beschwerde vom Obersten Gerichtshof der Türkei in Behandlung genommen (Auskunft des Rechtsanwaltes des Beschwerdefüher in der Türkei OZ 17 und Eingabe des Beschwerdefüher OZ 30).
Dem Beschwerdeführer wird von den türkischen Behörden und der Justiz nicht nur vorgeworfen (OZ 17 und 20, insbesondere Anklageschrift und Urteil der 2. Großen Strafkammer von XXXX , Verhandlungsprotokolle), das elektronische Kommunikationssystem Bylock verwendet zu haben, sondern dass er in die Hierarchie einer bewaffeneten, terroristischen Organisation eingebunden war, im Rahmen welcher er dieses Kommunikationssystem nutzte und er den Befehlen der hierarchischen Struktur folgend aktiv und kontinuierlich mitwirkte.Dem Beschwerdeführer wird von den türkischen Behörden und der Justiz nicht nur vorgeworfen (OZ 17 und 20, insbesondere Anklageschrift und Urteil der 2. Großen Strafkammer von römisch 40 , Verhandlungsprotokolle), das elektronische Kommunikationssystem Bylock verwendet zu haben, sondern dass er in die Hierarchie einer bewaffeneten, terroristischen Organisation eingebunden war, im Rahmen welcher er dieses Kommunikationssystem nutzte und er den Befehlen der hierarchischen Struktur folgend aktiv und kontinuierlich mitwirkte.
Innerhalb der Organisation FETÖ/PDY, über deren Qualifikation als „bewaffnete terroristische Organisation“ sich Ausführungen in der Anklageschrift finden, habe der nunmehrige Beschwerdefühder Aussage eines Zeugen zufolge in der Funktion eines „Klassenverantwortlichen“ agiert und Versammlungen, die als Gesprächsrunden deklariert waren, organisiert und an solchen teilgenommen.
Im Urteil wird nach allgemeinen Erläuterungen zur Organisation FETÖ/PDY ausgeführt, der Angeklagte habe Bande zu dieser bewaffneten terroristischen Vereinigung geknüpft; seine Aktivitäten seien kontinuierlich erfolgt. Es sei festgestellt worden, dass auf einer im Strafurteil näher bezeichneten GSM-Leitung das Programm Bylock tatsächlich installiert wurde und der Angeklagte dieses Kommunikationssystem unter einem genau definierten Benutzernamen und einem ebenfalls genau definierten Kennwort benutzte. Über die besagte GSM-Leitung habe der Angeklagte sich insgesamt 582 Mal verbunden. Es habe ferner festgestellt werden können, dass eine Mikro SD-Karte bei einem Imam beschlagnahmt worden sei, welche Informationen zum Angeklagten enthalten habe. Der Angeklagte scheine einem Datenüberprüfungsbericht zufolge innerhalb der Vereinigung unter dem Code A5 auf und die genannte Person sei Mitglied der FETÖ und es sei Ergebenheit, Treue und Verbundenheit auf höchstem Niveau zu erkennen. Der Angeklagte habe einer Zeugenaussage zufolge als „Klassenverantwortlicher“ der bewaffneten terroristischen Organisation Gesprächsrunden organisiert und an derartigen Versammlungen teilgenommen.
Diese Feststellungen wurden auf die im Urteil konkret bezeichneten Berichte, einem Sachverständigengutachten und eine Zeugenaussage gestützt.
In Bezug auf die dem nunmehrigen Beschwerdefüher von den Behörden vorgeworfene Nutzung eines Kontos bei der Asya-Bank wurde festgehalten, dass auf den Angeklagten lautend zwar ein Konto geführt wurde, er aber keinerlei formelle Schritte, wie Geldeinzahlungen oder Kontoeröffnungen auf Anweisung des Anführers der besagten Vereinigung, vorgenommen habe.
Die Taten des Angeklagten seien § 314 des Gesetzes Nr. 5237 zuzuordnen. Die Strafzumessung erfolge gemäß § 5 de