Entscheidungsdatum
11.04.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W202 2184464-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2024 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch III., römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird teilweise stattgegeben und das verhängte Einreiseverbot um 2 Jahre auf eine Dauer von 8 Jahren reduziert.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VII. des angefochtenen Bescheides wird teilweise stattgegeben und das verhängte Einreiseverbot um 2 Jahre auf eine Dauer von 8 Jahren reduziert.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1. Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 14.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
1.2. Am 30.08.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.02.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zudem wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) sowie eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). 1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.02.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Zudem wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).
1.4. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. §§ 15, 269 Abs. 1 vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX bedingt nachgesehen wurde.1.4. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraphen 15,, 83 Absatz eins, StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 bedingt nachgesehen wurde.
1.5. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX bedingt nachgesehen wurde.1.5. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 bedingt nachgesehen wurde.
1.6. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der BF wegen eines Vergehens nach § 50 Abs. 2 Z 2 WaffG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 3 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt.1.6. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen eines Vergehens nach Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, WaffG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 3, erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt.
1.7. Eine gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2021, GZ W168 2184464-1/29E, als unbegründet abgewiesen.
1.8. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.08.2022, E 3153/2022-17, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2021 zwar hinsichtlich Spruchpunkt I. bestätigt, jedoch hinsichtlich der Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI., insbesondere aufgrund der im Laufe des Sommers 2021 erfolgten Machtübernahme der Taliban und einer verfahrensrelevanten veränderten Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan, behoben.1.8. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.08.2022, E 3153/2022-17, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2021 zwar hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. bestätigt, jedoch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch II., römisch III., römisch IV., römisch fünf. und römisch VI., insbesondere aufgrund der im Laufe des Sommers 2021 erfolgten Machtübernahme der Taliban und einer verfahrensrelevanten veränderten Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan, behoben.
1.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2022, GZ W168 2184464-1/44E, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.09.2023 erteilt. 1.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2022, GZ W168 2184464-1/44E, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 10.09.2023 erteilt.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wurde der BF wegen eines Vergehens gem. § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt, welche unter einer Bestimmung einer Probezeit von XXXX bedingt nachgesehen wurde. 2.1. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen eines Vergehens gem. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt, welche unter einer Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 bedingt nachgesehen wurde.
2.2. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der BF wegen eines Vergehens gem. § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. §§ 28a Abs. 1 zweiter Fall, 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 1, 28a Abs. 2 Z 3, 28a Abs. 3 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt.2.2. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen eines Vergehens gem. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, 28a Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer eins,, 28a Absatz 2, Ziffer 3,, 28a Absatz 3, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt.
2.3. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 18.07.2023 wurde ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet.
2.4. Am 25.07.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
2.5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 30.08.2023 wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 10.09.2022, GZ W168 2184464-1/44E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm mit Erkenntnis vom 10.09.2022, GZ W168 2184464-1/44E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Zudem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) sowie gegen den BF gem. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 30.08.2023 wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 10.09.2022, GZ W168 2184464-1/44E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihm mit Erkenntnis vom 10.09.2022, GZ W168 2184464-1/44E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch II.). Zudem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine