Entscheidungsdatum
12.04.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L515 2285621-1/17E
Verkürzte Ausfertigung des am 26.3.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch die BBU –Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH- gegen die Spruchpunkte II ff des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2023, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch die BBU –Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH- gegen die Spruchpunkte römisch II ff des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2023, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass in Bezug auf die beschwerdeführende Partei gem. § 53 Abs. 1 und Abs. 3 FPG ein zeitlich unbefristetes Einreiseverbot erlassen wird.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass in Bezug auf die beschwerdeführende Partei gem. Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, FPG ein zeitlich unbefristetes Einreiseverbot erlassen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.3.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.3.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung wurden im Rahmen der Verkündung übersetzt.
Schlagworte
Einreiseverbot gekürzte Ausfertigung RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L515.2285621.1.01Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024