TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/17 G315 2281723-2

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Veröffentlicht am 17.04.2024
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Entscheidungsdatum

17.04.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G315 2281723-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2023, Zahl XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2023, Zahl römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 19.09.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 19.09.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch II.).

2. Die Zustellung dieses Bescheides sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 19.09.2023 wurde per RSa-Schreiben an die (nach wie vor aufrechte) Meldeadresse des damals noch unvertretenen Beschwerdeführers laut Zentralem Melderegister vorgenommen.2. Die Zustellung dieses Bescheides sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 19.09.2023 wurde per RSa-Schreiben an die (nach wie vor aufrechte) Meldeadresse des damals noch unvertretenen Beschwerdeführers laut Zentralem Melderegister vorgenommen.

Das Schreiben wurde beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist 27.09.2023 hinterlegt und laut RSa-Kuvert eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

Das RSa-Schreiben mit dem Bescheid vom 19.09.2023 wurde in weiterer Folge mit dem Vermerk „zurück, nicht behoben“ von der Post an das Bundesamt retourniert, wo es am 18.10.2023 einlangte.

3. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 17.11.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand gemäß § 71 AVG und erhob unter einem Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.09.2023, mit welchem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war.3. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 17.11.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG und erhob unter einem Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.09.2023, mit welchem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war.

Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 06.11.2023 die Information über die Verpflichtung zur Ausreise zugestellt worden sei. Erst dadurch habe er die Information erhalten, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Es sei ihm zuvor nur ein Schreiben des Bundesamtes vom 31.08.2023 über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt worden. Der Beschwerdeführer verfüge naturgemäß über keinerlei Kenntnis darüber, weshalb ihm kein gelber Verständigungszettel seitens der Österreichischen Post hinterlassen worden sei oder ob allenfalls ein anderer im Wohnhaus wohnender Mitbewohner diesen entfernt habe. Es wäre theoretisch auch möglich, dass der Beschwerdeführer den gelben Verständigungszettel übersehen und ihn irrtümlich mit Werbeprospekten entsorgt habe. Daher treffe ihn entweder gar kein oder nur ein äußerst geringes Verschulden am Versäumen der Rechtsmittelfrist. Es würden daher jedenfalls die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG vorliegen. Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 06.11.2023 die Information über die Verpflichtung zur Ausreise zugestellt worden sei. Erst dadurch habe er die Information erhalten, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Es sei ihm zuvor nur ein Schreiben des Bundesamtes vom 31.08.2023 über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt worden. Der Beschwerdeführer verfüge naturgemäß über keinerlei Kenntnis darüber, weshalb ihm kein gelber Verständigungszettel seitens der Österreichischen Post hinterlassen worden sei oder ob allenfalls ein anderer im Wohnhaus wohnender Mitbewohner diesen entfernt habe. Es wäre theoretisch auch möglich, dass der Beschwerdeführer den gelben Verständigungszettel übersehen und ihn irrtümlich mit Werbeprospekten entsorgt habe. Daher treffe ihn entweder gar kein oder nur ein äußerst geringes Verschulden am Versäumen der Rechtsmittelfrist. Es würden daher jedenfalls die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG vorliegen.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.11.2023 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.11.2023 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.).

Dem Beschwerdeführer wäre es nicht gelungen, den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund der nicht erhaltenen Hinterlegungsanzeige glaubhaft zu machen. Er habe kein detailliertes und sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, was er üblicherweise unternehme, um dies zu verhindern. Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reiche demzufolge nicht aus. Es seien jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen ließen, dass er von einem in sein Gewahrsam gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umstände, keine Kenntnis habe erlangen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unsubstantiiert und erschöpfe sich nicht mit hinreichenden Behauptungen. Es seien im Antrag keine Bescheinigungsmittel bezeichnet oder sei sonst auch nur ansatzweise dargelegt worden, aus welchem Grund keine Zustellbenachrichtigung vorhanden gewesen sein sollte. Der Beschwerdeführer habe damit keine taugliche Erklärung dargeboten, zumal dem Rückschein die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde zukomme, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe. Die Außerachtlassung der im Verkehr mit Gerichten bzw. Behörden erforderlichen und zumutbaren Sorgefalt in einem Maß, wie es im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer erfolgt sei, könne nicht als minderer Grad des Verschuldens bezeichnet werden. Angesichts dessen, dass dem Wiedereinsetzungsantrag keine Erfolgsaussichten zukämen, entstünde durch den Vollzug des Aufenthaltsverbotes kein unverhältnismäßiger Nachteil, sodass einer Beschwerde gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen sei.Dem Beschwerdeführer wäre es nicht gelungen, den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund der nicht erhaltenen Hinterlegungsanzeige glaubhaft zu machen. Er habe kein detailliertes und sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, was er üblicherweise unternehme, um dies zu verhindern. Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reiche demzufolge nicht aus. Es seien jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen ließen, dass er von einem in sein Gewahrsam gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umstände, keine Kenntnis habe erlangen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unsubstantiiert und erschöpfe sich nicht mit hinreichenden Behauptungen. Es seien im Antrag keine Bescheinigungsmittel bezeichnet oder sei sonst auch nur ansatzweise dargelegt worden, aus welchem Grund keine Zustellbenachrichtigung vorhanden gewesen sein sollte. Der Beschwerdeführer habe damit keine taugliche Erklärung dargeboten, zumal dem Rückschein die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde zukomme, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe. Die Außerachtlassung der im Verkehr mit Gerichten bzw. Behörden erforderlichen und zumutbaren Sorgefalt in einem Maß, wie es im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer erfolgt sei, könne nicht als minderer Grad des Verschuldens bezeichnet werden. Angesichts dessen, dass dem Wiedereinsetzungsantrag keine Erfolgsaussichten zukämen, entstünde durch den Vollzug des Aufenthaltsverbotes kein unverhältnismäßiger Nachteil, sodass einer Beschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen sei.

Der gegenständliche Bescheid vom 20.11.2023 über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 20.11.2023 wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers per E-Mail am 20.11.2023 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid vom 20.11.2023 über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 20.11.2023 wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers per E-Mail am 20.11.2023 zugestellt.

5. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 18.12.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2023 über die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen.5. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 18.12.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2023 über die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen.

Begründend wurde ausgeführt, entgegen der Ansicht des Bundeamtes liege sehr wohl ein Wiedereinsetzungsgrund vor. Es sei bereits ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer offenbar keine Hinterlegungsanzeige bekommen habe. Es erscheine nicht möglich, einen Zustellmangel zu begründen. Der Beschwerdeführer wisse lediglich, dass er keine Hinterlegungsanzeige erhalten habe. Warum dies der Fall gewesen sei bzw. ob irgendein unbefugter Dritter diese Hinterlegungsanzeige allenfalls entfernt habe, könne er nicht darlegen, da er es nicht wissen könne. Allenfalls liege auch nur ein minderer Grad des Versehens iSd. § 1332 ABGB vor. Die Abweisung des rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrages sei daher zu Unrecht erfolgt.Begründend wurde ausgeführt, entgegen der Ansicht des Bundeamtes liege sehr wohl ein Wiedereinsetzungsgrund vor. Es sei bereits ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer offenbar keine Hinterlegungsanzeige bekommen habe. Es erscheine nicht möglich, einen Zustellmangel zu begründen. Der Beschwerdeführer wisse lediglich, dass er keine Hinterlegungsanzeige erhalten habe. Warum dies der Fall gewesen sei bzw. ob irgendein unbefugter Dritter diese Hinterlegungsanzeige allenfalls entfernt habe, könne er nicht darlegen, da er es nicht wissen könne. Allenfalls liege auch nur ein minderer Grad des Versehens iSd. Paragraph 1332, ABGB vor. Die Abweisung des rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrages sei daher zu Unrecht erfolgt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 20.12.2023 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt. 1.1. Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt.

1.2. Darüber hinaus werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

1.2.1. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, ist in Österreich seit 28.09.2016 ununterbrochen mit einem Nebenwohnsitz an derselben Adresse, und zwar „ XXXX XXXX gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister, zuletzt eingesehen am 11.04.2024).1.2.1. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, ist in Österreich seit 28.09.2016 ununterbrochen mit einem Nebenwohnsitz an derselben Adresse, und zwar „ römisch 40 römisch 40 gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister, zuletzt eingesehen am 11.04.2024).

1.2.2. Infolge der beim Bundesamt am 30.08.2023 eingelangten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 18.08.2023 wurde vom Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und dem Beschwerdeführer offensichtlich – soweit sich aus seiner aktenkundigen E-Mail-Antwort ergibt – ein schriftliches Parteiengehör vom 04.09.2023 eingeräumt, zu welchem der Beschwerdeführer per E-Mail vom 18.09.2023 zumindest den Erhalt bestätigte und darauf verwies, erst einen Rechtsvertreter konsultieren zu wollen (vgl. Verständigung des Bundesamtes von der rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden, AS 31 ff; E-Mail des Beschwerdeführers vom 18.09.2023, AS 41 Verwaltungsakt zu G315 2281732-1).1.2.2. Infolge der beim Bundesamt am 30.08.2023 eingelangten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 18.08.2023 wurde vom Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und dem Beschwerdeführer offensichtlich – soweit sich aus seiner aktenkundigen E-Mail-Antwort ergibt – ein schriftliches Parteiengehör vom 04.09.2023 eingeräumt, zu welchem der Beschwerdeführer per E-Mail vom 18.09.2023 zumindest den Erhalt bestätigte und darauf verwies, erst einen Rechtsvertreter konsultieren zu wollen vergleiche Verständigung des Bundesamtes von der rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden, AS 31 ff; E-Mail des Beschwerdeführers vom 18.09.2023, AS 41 Verwaltungsakt zu G315 2281732-1).

1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 19.09.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 1).1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 19.09.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 1).

Die Zustellung dieses Bescheides sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 19.09.2023 wurde per RSa-Schreiben an die (nach wie vor aufrechte) Meldeadresse des damals noch unvertretenen Beschwerdeführers laut Zentralem Melderegister vorgenommen. Das Schreiben wurde beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist 27.09.2023 hinterlegt und laut RSa-Kuvert eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das RSa-Schreiben mit dem Bescheid vom 19.09.2023 wurde in weiterer Folge mit dem Vermerk „zurück, nicht behoben“ von der Post an das Bundesamt retourniert, wo es am 18.10.2023 einlangte (vgl. RSa-Schreiben sowie Kuvert, AS 105 ff Verwaltungsakt zu G315 2281732-1).Die Zustellung dieses Bescheides sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 19.09.2023 wurde per RSa-Schreiben an die (nach wie vor aufrechte) Meldeadresse des damals noch unvertretenen Beschwerdeführers laut Zentralem Melderegister vorgenommen. Das Schreiben wurde beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist 27.09.2023 hinterlegt und laut RSa-Kuvert eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das RSa-Schreiben mit dem Bescheid vom 19.09.2023 wurde in weiterer Folge mit dem Vermerk „zurück, nicht behoben“ von der Post an das Bundesamt retourniert, wo es am 18.10.2023 einlangte vergleiche RSa-Schreiben sowie Kuvert, AS 105 ff Verwaltungsakt zu G315 2281732-1).

1.2.4. Die Information über die Verpflichtung zur Ausreise vom 02.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls an seine aufrechte Meldeadresse mittels RSa-Schreibens am 07.11.2023 hinterlegt und von ihm am 08.11.2023 persönlich beim Zustellpostamt abgeholt (vgl. AS 109 ff Verwaltungsakt zu G315 2281732-1).1.2.4. Die Information über die Verpflichtung zur Ausreise vom 02.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls an seine aufrechte Meldeadresse mittels RSa-Schreibens am 07.11.2023 hinterlegt und von ihm am 08.11.2023 persönlich beim Zustellpostamt abgeholt vergleiche AS 109 ff Verwaltungsakt zu G315 2281732-1).

1.2.5. Die erfolgte Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.

Dass der Beschwerdeführer die Benachrichtigung von der Hinterlegung tatsächlich nicht erhalten hat, konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde.

2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.

Der Bescheid über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes des Beschwerdeführers für das Bundesgebiet wurde ihm nachweislich mittels RSa-Schreiben durch Hinterlegung beim Zustellpostamt an seiner aufrechten und geltenden Meldeadresse im Bundesgebiet zugestellt. An dieser Adresse wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge auch die Information zur Verpflichtung zur Ausreise mittels RSa-Schreibens und durch persönliche Übernahme zugestellt.

Es wurde keinerlei konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, wann bzw. wie oft der Beschwerdeführer seinen Postkasten kontrolliert, wo gewöhnlich Zustellbenachrichtigungen bzw. Hinterlegungsanzeigen vom Zustelldienst deponiert werden und weshalb es nach Ansicht des Beschwerdeführers konkret möglich wäre, dass eine solche durch Dritte entfernt worden sein soll, zumal sich aus beiden Rückscheinen (sowohl betreffend den Bescheid vom 19.09.2023 als auch die nachfolgende Information über die Verpflichtung zur Ausreise) ergibt, dass die Zustellbenachrichtigungen jeweils „IN“ die Abgabeeinrichtung eingelegt und nicht etwa nur „AN“ der Abgabestelle zurückgelassen oder an der Eingangstüre angebracht worden ist, wodurch es naturgemäß viel wahrscheinlicher wäre, dass diese abhandenkommt oder entfernt wird.

Es wurde weder vorgebracht (noch etwa durch Fotografien oder eine entsprechende Anzeige) nachgewiesen, dass der Postkasten des Beschwerdeführers etwa beschädigt oder aufgebrochen worden wäre und es dadurch zum Verlust der Zustellbenachrichtigung gekommen wäre, noch, dass ein Dritter Zugang zum Postkasten des Beschwerdeführers durch einen Schlüssel gehabt hätte und auch regelmäßig die Postsendungen entnimmt oder allenfalls auch an einen Mitbewohner im selben Postkasten zugestellt werden würde. Weiters wurde zu keiner Zeit vorgebracht, dass die Hinterlegungsanzeige bei einem falschen Postfach/Postkasten eingelegt worden sei und dies etwa in der Vergangenheit bereits der Fall gewesen wäre. Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zudem selbst gemutmaßt, dass der Beschwerdeführer womöglich die Hinterlegungsanzeige mit Werbesendungen weggeworfen haben könnte.

Vor diesem Hintergrund konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Benachrichtigung von der Hinterlegung tatsächlich nicht erhalten hat. Das diesbezügliche Vorbringen blieb auch in der Beschwerde völlig unsubstantiiert, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass in der Beschwerde nachgeschobene Gründe im gegenständlichen Verfahren keine Berücksichtigung zu finden hätten. Dass der Beschwerdeführer zudem seine Post – im Wissen um ein anhängiges Verfahren beim Bundesamt infolge seiner strafgerichtlichen Verurteilung – täglich gewissenhaft überprüft, wurde nicht einmal behauptet.

Insgesamt ist sein Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er von der Zustellung durch Hinterlegung mangels Vorfindens einer Hinterlegungsbenachrichtigung unverschuldet keine Kenntnis erlangen konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.1. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der seit 01.07.2021 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 119/2020 lautet:3.1. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der seit 01.07.2021 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020, lautet:

„§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1.         nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2.         nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1.         nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2.         nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1.         nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2.         nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1.         nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2.         nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71,, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).

Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:

„§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1.         die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2.         die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134).

Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (er) nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (er) nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 37 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (er) nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (er) nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 37 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).

Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; vgl auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169; 15. 9. 2005, 2004/07/0135). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein minderer Grad des Versehens [Rz 40 ff]; vgl auch VwSlg 18.708 A/2013) trifft (VwGH 28.04.1994, 94/16/0066; 02.09.1998, 98/12/0173; 11.06.2003, 2003/10/0114). Wurde zB ein Schriftstück nicht eingeschrieben aufgegeben, hat die Partei den Umstand, dass es bei der Behörde, an die es adressiert war, nicht eingelangt ist, offensichtlich nicht einberechnet. Er konnte im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von ihr nicht erwartet werden, weshalb es sich iSd Judikatur des VwGH um ein unvorhergesehenes Ereignis handelt (VwGH 26.05.1999, 99/03/0078; 29.09.2000, 99/02/0356; VwSlg 18.619 A/2013; vgl auch VwGH 13.07.2015, Ra 2015/02/0050). Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Frist per E-Mail an die Behörde herantritt und dies fehlschlägt (VwSlg 18.619 A/2013; vgl auch Vogl, ZVG 2019, 225 f). Andere Beispiele für ein unvorhergesehenes Ereignis wären etwa eine Erkrankung oder eine Naturkatastrophe (Hengstschläger/Leeb6 Rz 605; Herrnritt 143), ein Eisenbahnunglück oder eine Autopanne (Herrnritt 143) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 38 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; vergleiche auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169; 15. 9. 2005, 2004/07/0135). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein minderer Grad des Versehens [Rz 40 ff]; vergleiche auch VwSlg 18.708 A/2013) trifft (VwGH 28.04.1994, 94/16/0066; 02.09.1998, 98/12/0173; 11.06.2003, 2003/10/0114). Wurde zB ein Schriftstück nicht eingeschrieben aufgegeben, hat die Partei den Umstand, dass es bei der Behörde, an die es adressiert war, nicht eingelangt ist, offensichtlich nicht einberechnet. Er konnte im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von ihr nicht erwartet werden, weshalb es sich iSd Judikatur des VwGH um ein unvorhergesehenes Ereignis handelt (VwGH 26.05.1999, 99/03/0078; 29.09.2000, 99/02/0356; VwSlg 18.619 A/2013; vergleiche auch VwGH 13.07.2015, Ra 2015/02/0050). Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Frist per E-Mail an die Behörde herantritt und dies fehlschlägt (VwSlg 18.619 A/2013; vergleiche auch Vogl, ZVG 2019, 225 f). Andere Beispiele für ein unvorhergesehenes Ereignis wären etwa eine Erkrankung oder eine Naturkatastrophe (Hengstschläger/Leeb6 Rz 605; Herrnritt 143), ein Eisenbahnunglück oder eine Autopanne (Herrnritt 143) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 38 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).

Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28.02.1974, 1700/73; 24.01.1996, 94/12/0179; 31.03.2005, 2005/07/0020). Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen (VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169; vgl auch VwSlg 9024 A/1976 verst Sen unter Berufung auf Fasching, Kommentar II 727; VwGH 23. 5. 1996, 96/15/0052) ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 10. 10. 1991, 91/06/0162; 3. 4. 2001, 2000/08/0214), auch wenn er diesen voraussah (vgl zu § 308 BAO VwGH 31. 10. 1991, 90/16/0148; 25. 1. 1995, 94/13/0236; 23. 5. 1996, 96/15/0052) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 39 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28.02.1974, 1700/73; 24.01.1996, 94/12/0179; 31.03.2005, 2005/07/0020). Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen (VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169; vergleiche auch VwSlg 9024 A/1976 verst Sen unter Berufung auf Fasching, Kommentar römisch II 727; VwGH 23. 5. 1996, 96/15/0052) ab, dh es

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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