Entscheidungsdatum
30.04.2024Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I405 1318233-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dem Beschwerdeführer ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konventionsreisepass auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 05.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2008, Zl. 07 07.104-BAT, abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2011 stattgegeben, dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 05.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2008, Zl. 07 07.104-BAT, abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2011 stattgegeben, dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.07.2011, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon ihm 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.07.2011, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon ihm 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 14.06.2017, Zl. 64 Hv 16/17s wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 3 SMG und §12 dritter Fall StGB sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 14.06.2017, Zl. 64 Hv 16/17s wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall, Absatz 3, SMG und §12 dritter Fall StGB sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten verurteilt.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 03.07.2019 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 AsylG erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2023, Zl. I407 1318233-2/31E, stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 03.07.2019 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2023, Zl. I407 1318233-2/31E, stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
5. Am 14.09.2023 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses nach § 94 Abs. 1 FPG.5. Am 14.09.2023 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses nach Paragraph 94, Absatz eins, FPG.
6. Mit Parteiengehör der belangten Behörde vom 13.12.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 FPG die Ausstellung eines Konventionsreisepasses unter bestimmten Voraussetzungen versagt werden könne. Der BF habe gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes verstoßen und sei von einem Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 1 FPG auszugehen. Der BF wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 20.12.2023 teilte der BF mit, dass er sich seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2017 wohlverhalten habe und den gerichtlichen Auflagen stets ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die Verurteilung liege überdies bereits mehr als sechs Jahre, beide Tatzeitpunkte noch länger zurück. Es müsse daher eine positive Zukunftsprognose festgestellt werden.6. Mit Parteiengehör der belangten Behörde vom 13.12.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, FPG die Ausstellung eines Konventionsreisepasses unter bestimmten Voraussetzungen versagt werden könne. Der BF habe gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes verstoßen und sei von einem Versagungsgrund gemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG auszugehen. Der BF wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 20.12.2023 teilte der BF mit, dass er sich seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2017 wohlverhalten habe und den gerichtlichen Auflagen stets ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die Verurteilung liege überdies bereits mehr als sechs Jahre, beide Tatzeitpunkte noch länger zurück. Es müsse daher eine positive Zukunftsprognose festgestellt werden.
7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurden die zwei strafgerichtlichen Verurteilungen angeführt, aufgrund welcher dem BF eine negative Prognose erstellt wurde. Von der Behörde werde befürchtet, dass der BF den Konventionsreisepass nützen werde, um wiederum gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen (auch grenzüberschreitend). Der Suchtgiftkriminalität hänge eine große Wiederholungsgefahr an, was der Fall des BF eindeutig belege.7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurden die zwei strafgerichtlichen Verurteilungen angeführt, aufgrund welcher dem BF eine negative Prognose erstellt wurde. Von der Behörde werde befürchtet, dass der BF den Konventionsreisepass nützen werde, um wiederum gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen (auch grenzüberschreitend). Der Suchtgiftkriminalität hänge eine große Wiederholungsgefahr an, was der Fall des BF eindeutig belege.
8. Dagegen erhob der BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.02.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
9. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 06.03.2024, eingelangt am 12.03.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger Guineas. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF ist seit Juli 2007 durchgehend in Österreich aufhältig und auch durchgehend melderechtlich erfasst.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2011 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2011 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Bescheid des BFA vom 03.07.2019, mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt worden war, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2023 ersatzlos behoben.Der Bescheid des BFA vom 03.07.2019, mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt worden war, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2023 ersatzlos behoben.
Am 14.09.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses nach § 94 Abs. 1 FPG.Am 14.09.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses nach Paragraph 94, Absatz eins, FPG.
Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion XXXX - scheinen folgende Verurteilungen auf:Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion römisch 40 - scheinen folgende Verurteilungen auf:
01) LG XXXX XXXX vom 05.07.2011 RK 09.07.201101) LG römisch 40 römisch 40 vom 05.07.2011 RK 09.07.2011
PAR 28 A/1 SMG
Datum der (letzten) Tat 31.01.2011
Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 26.07.2011
zu LG XXXX XXXX RK 09.07.2011zu LG römisch 40 römisch 40 RK 09.07.2011
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 26.07.2011
LG XXXX XXXX vom 26.07.2011LG römisch 40 römisch 40 vom 26.07.2011
zu LG XXXX XXXX RK 09.07.2011zu LG römisch 40 römisch 40 RK 09.07.2011
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 26.07.2011
LG XXXX XXXX vom 22.09.2014LG römisch 40 römisch 40 vom 22.09.2014
02) LG XXXX XXXX vom 09.06.2017 RK 09.06.201702) LG römisch 40 römisch 40 vom 09.06.2017 RK 09.06.2017
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 12 3. Fall StGBParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG Paragraph 12, 3. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 09.02.2017
Freiheitsstrafe 10 Monate
Vollzugsdatum 09.11.2017
zu LG XXXX XXXX RK 09.06.2017zu LG römisch 40 römisch 40 RK 09.06.2017
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 09.11.2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX XXXX vom 10.10.2017LG römisch 40 römisch 40 vom 10.10.2017
zu LG XXXX XXXX XXXX RK 09.06.2017zu LG römisch 40 römisch 40 römisch 40 RK 09.06.2017
Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig
Vollzugsdatum 09.11.2017
LG XXXX XXXX vom 19.05.2021LG römisch 40 römisch 40 vom 19.05.2021
Am 05.07.2011 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten, wovon ihm 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Am 05.07.2011 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten, wovon ihm 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmengen übersteigenden Menge und zwar 683 Gramm Heroin (Reinsubstanz unter Zugrundelegung eines Reinheitsgehaltes von 2%: 13,66 Gramm) und 57,5 Gramm Kokain (Reinsubstanz im Zweifel 15 Gramm nicht übersteigend) anderen angeboten und überlassen hat und zwar:
1) im Zeitraum Jänner 2010 bis 31.12.2010 in W. und W. O. H. ca. 80 Gramm Heroin;
2) im Jänner 2010 in W. M. K. 0,5 Gramm Kokain;
3) im Zeitraum September 2010 bis Jänner 2011 in W. M. K. 2,5 Gramm Heroin;
4) im Zeitraum August 2010 bis Jänner 2011 in W. C. M. 222 Gramm Heroin;
5) im Zeitraum Dezember 2010 bis Jänner 2011 in W. E. N. 5 Gramm Heroin
6) im Zeitraum Oktober 2010 bis Jänner 2011 in G. und W. A. N. 20 Gramm Heroin;
7) im Zeitraum August bis November 2009 in G. S. S. 10 Gramm Heroin;7) im Zeitraum August bis November 2009 in G. Sitzung Sitzung 10 Gramm Heroin;
8) im Zeitraum September 2010 bis Jänner 2011 in W. M. S. 1 Gramm Heroin und 35 Gramm Kokain;8) im Zeitraum September 2010 bis Jänner 2011 in W. M. Sitzung 1 Gramm Heroin und 35 Gramm Kokain;
9) im Zeitraum Dezember 2010 bis Jänner 2011 in W. M. S. 10 Gramm Heroin;9) im Zeitraum Dezember 2010 bis Jänner 2011 in W. M. Sitzung 10 Gramm Heroin;
10) im Zeitraum August 2009 bis Jänner 2011 in Schnellbahnzügen zwischen W. und W. W. M. 144 Gramm Heroin;
11) im Zeitraum Juni 2010 bis Jänner 2011 in G. und W. M. M. 128 Gramm Heroin;
12) im Zeitraum Jänner bis November 2010 in W. und W. D. K. 55 Gramm Heroin und 22 Gramm Kokain;
13) im Jänner 2011 in G. J. S. 1,5 Gramm Heroin;13) im Jänner 2011 in G. J. Sitzung 1,5 Gramm Heroin;
14) im Zeitraum September bis Dezember 2010 in W. N. H. 4 Gramm Heroin.
Im Zuge der Strafzumessung wurde das Geständnis sowie der bis zu diesem Zeitpunkt ordentliche Lebenswandel des BF mildernd angerechnet. Erschwerend wurde der lange Deliktszeitraum gewertet.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 09.06.2017, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 3 SMG und §12 dritter Fall StGB sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 09.06.2017, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall, Absatz 3, SMG und §12 dritter Fall StGB sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zum vorschrifts- und gewerbsmäßigen Überlassen von Suchtgiften, nämlich Kokain und Heroin durch R. B. und dadurch zu einigen der im selben Urteil unter I./A./1./4./5./ und 7./ angeführten strafbaren Handlungen des R. B. beigetragen hat und zwar seit Jänner 2016 bis 02.09.2017 indem er diesem beim Verpacken und Portionieren hinsichtlich einer nicht genauer feststellbaren Menge Heroin und Kokain, half und Botengänge erledigte.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zum vorschrifts- und gewerbsmäßigen Überlassen von Suchtgiften, nämlich Kokain und Heroin durch R. B. und dadurch zu einigen der im selben Urteil unter römisch eins./A./1./4./5./ und 7./ angeführten strafbaren Handlungen des R. B. beigetragen hat und zwar seit Jänner 2016 bis 02.09.2017 indem er diesem beim Verpacken und Portionieren hinsichtlich einer nicht genauer feststellbaren Menge Heroin und Kokain, half und Botengänge erledigte.
Im Zuge der Strafzumessung wurde dem BF sein teilweises Geständnis mildernd angerechnet, seine einschlägige Vorstrafe allerdings als erschwerend gewertet.
Der BF befand sich von 26.01.2011 bis 26.07.2011 sowie von 10.02.2017 bis 09.11.2017 in Strafhaft.
Der BF war nach seiner Haftentlassung von 20.03.2019 bis 17.01.2020, 27.05.2021 bis 17.09.2021, 06.10.2021 bis 22.12.2021, 11.01.2022 bis 14.01.2022 und zuletzt von 01.02.2022 bis 04.02.2022 als Arbeiter vollversicherungspflichtig in der österreichischen Sozialversicherung gemeldet. Dazwischen bezog er immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Der BF wurde 2017 mit Diabetes diagnostiziert. Zudem leidet der BF unter einer obstruktiven Uropathie, sowie einer beningen Prostata Hypertrophie. Aufgrund dieser Erkrankung ist der BF entweder auf einen Dauerkatheter oder auf eine operative Deobstruktion angewiesen, um den Harnfluss zu gewährleisten. Aufgrund eines akuten Nierenversagens war er von 30.11.2023 bis 12.12.2023 stationär in einer Krankenanstalt aufhältig, welche er am 12.12.2023 mit einem Dauerkatheter verließ. Am 25.01.2024 erfolgte der erste Dauerkatheter-Wechsel in der urologischen Ambulanz und wurde der BF über die Pflegemaßnahmen informiert. Er ist derzeit nicht arbeitsfähig.
Er bezog von 25.02.2023 bis 11.08.2023 und bezieht derzeit erneut seit 03.12.2023 Krankengeld.
Er ist Vater zweier in Österreich lebender Töchter. Er lebt mit seinen Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt, steht aber in regelmäßigem Kontakt zu ihnen und leistet Unterhaltszahlungen.
Der BF hat sich seit seiner Haftentlassung wohlverhalten und bereut seine Straftaten.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die seitens des BF vorgelegten Beweismittel. Ergänzend wurde in die Gerichtsakten der vorangegangen asylrechtlichen Verfahren des BF zu GZ I409 1318233-1 und I407 1318233-2 Einsicht genommen.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem Inhalt der Gerichtsakten zu den vorangegangenen Verfahren.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem Inhalt der Gerichtsakten zu den vorangegangenen Verfahren.
Die Identität des BF steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Die Feststellungen bezüglich seines Aufenthalts in Österreich und der behördlichen Meldung ergeben sich aus seinen vorangegangenen asylrechtlichen Verfahren sowie aus einer Abfrage im Zentralen Melderegister der Republik.
Der Status als Asylberechtigter des BF ergibt sich aus einer IZR-Abfrage sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2023.
Das Datum der Antragstellung auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Antrag.
Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, die näheren Ausführungen zu den Tathandlungen sowie den Strafbemessungsgründen basieren auf den diesbezüglichen Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2023.
Die Zeiträume, welche der BF in Justizanstalten verbrachte, ließen sich dem ZMR-Auszug entnehmen.
Die versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten sowie der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung konnten einem Sozialversicherungsdatenauszug des BF entnommen werden.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand konnten zum einen aufgrund der im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2023 getroffenen Feststellungen sowie den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen getroffen werden. Weiters konnte aufgrund der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung einer Allgemeinmedizinerin vom 12.12.2023 (AS 46) sowie der Krankenstandsbescheinigung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 08.02.2024 (AS 47) festgestellt werden, dass der BF derzeit nicht arbeitsfähig ist.
Die Feststellungen hinsichtlich der in Österreich lebenden Töchter des BF konnten wiederum aufgrund der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2023 getroffenen Feststellungen gemacht werden. Der BF betonte auch im gegenständlichen Verfahren sowohl in seiner Stellungnahme vom 20.12.2023 als auch in der Beschwerde vom 20.02.2024 sich voll und ganz auf sein Familienleben konzentrieren zu wollen und in keinster Weise gefährdet zu sein, weitere Straftaten zu begehen.
Auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.05.2023 im Rahmen des Asylaberkennungsverfahrens beteuerte der BF, dass er große Fehler gemacht habe, für welche er sich entschuldigen wolle. Er habe seit der letzten Verurteilung keine Drogen mehr konsumiert und wolle nichts mehr mit Drogen zu tun haben. Er wolle ja auch nicht, dass seine Kinder Drogen nehmen, deswegen werde er das nie wieder machen (Verhandlungsprotokoll vom 30.05.2023, S 16, Akt I407 1318233-2, OZ 23).
Die Besserungsabsichten des BF werden durch den Umstand, dass er seit ca. sieben Jahren nicht mehr strafgerichtlich auffällig geworden ist, belegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Rechtslage:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten auszugsweise:
„Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
[…]
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen; […]
Konventionsreisepässe
§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94, (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) – (4) […]
(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind (vgl. auch VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vergleiche jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind vergleiche auch VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).
In seiner Rechtsprechung legte der Verwaltungsgerichtshofs mehrere Kriterien fest, welche bei der Versagung eines Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu berücksichtigen sind. So stellt er diesbezüglich etwa darauf ab, ob der Fremde den Reisepass dazu missbrauchen könnte, grenzüberschreitenden Suchtgiftverkehr zu betreiben, ob er das Suchtgift überwiegend zum Eigenkonsum verwendet hat, wie er sich nach der jeweiligen Verurteilung verhalten hat und wie lange er straffrei geblieben ist, ob der Fremde zu einer unbedingten oder bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wie hoch das Ausmaß der verhängten Strafe war, ob er den Weisungen des Gerichts Folge geleistet hat oder sich in therapeutische Behandlung begeben hat, ob, und wenn ja innerhalb welcher Zeitspanne der Fremde rückfällig geworden ist (17.02.2006, 2005/18/0486; 29.04.2010, 2009/21/0340; 06.06.2009, 2006/18/0204; 22.10.2009, 2008/21/0410; 20.12.2013, 2013/21/0055).
Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).
Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K6).Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG, K6).
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall:
Im Fall des BF ist nicht davon auszugehen, dass einer der im Gesetz angeführten Versagungsgründe vorliegt. Dies aus den folgenden Gründen:
Seit der letzten Tathandlung im 09.02.2017 sind nunmehr bereits knapp sieben Jahre vergangen, in denen der BF strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
Nach seiner Haftentlassung ging der BF trotz seiner gesundheitlichen Einschränkung immer wieder Erwerbstätigkeiten nach. Zurzeit ist er aufgrund seiner Erkrankung arbeitsunfähig.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen scheint es dem Gericht nicht wahrscheinlich, dass der BF neuerlich (einschlägig und unter Verwendung des Konventionsreisepasses) straffällig wird.
Es ist sohin davon auszugehen, dass aktuell kein Versagungsgrund im Sinne des § 92 FPG mehr vorliegt. Dabei wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf verweist, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt und auch ein länger verstrichener Zeitraum nicht ausreicht, um davon auszugehen, dass die Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte weggefallen ist (vgl. VwGH 27.01.2004, 2003/18/0155, zu einem Zeitablauf von fünf Jahren bei einer Verurteilung zu drei Jahren und neun Monaten wegen 11 kg Haschisch; VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614, zu einem Zeitablauf von fast fünf Jahren bei einer unbedingten Strafe von 18 Monaten mit Kontakt zu einem internationalen Dealer; VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204, zu einem Zeitablauf von vier Jahren bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bei Suchtgifthandel als Mitglied einer weltweit agierenden kriminellen Organisation). Ebenso wenig wird die höchstgerichtliche Judikatur übersehen, wonach eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe oder sogar deren Tilgung sowie eine abgeschlossene Therapie für sich genommen nicht in jedem Fall dazu führen, dass keine Tatsachen iSd § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vorliegen (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204, zur bedingten Nachsicht und einer abgeschlossenen Therapie bei zweifacher Verurteilung wegen qualifizierten Suchtgifthandels zu insgesamt 25 Monaten, davon 10 Monate bedingt; sowie VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, zur Tilgung der Strafe bei einer Verurteilung wegen Suchtgifthandels mit großen Mengen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten).Es ist sohin davon auszugehen, dass aktuell kein Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 92, FPG mehr vorliegt. Dabei wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf verweist, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt und auch ein länger verstrichener Zeitraum nicht ausreicht, um davon auszugehen, dass die Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte weggefallen ist vergleiche VwGH 27.01.2004, 2003/18/0155, zu einem Zeitablauf von fünf Jahren bei einer Verurteilung zu drei Jahren und neun Monaten wegen 11 kg Haschisch; VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614, zu einem Zeitablauf von fast fünf Jahren bei einer unbedingten Strafe von 18 Monaten mit Kontakt zu einem internationalen Dealer; VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204, zu einem Zeitablauf von vier Jahren bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bei Suchtgifthandel als Mitglied einer weltweit agierenden kriminellen Organisation). Ebenso wenig wird die höchstgerichtliche Judikatur übersehen, wonach eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe oder sogar deren Tilgung sowie eine abgeschlossene Therapie für sich genommen nicht in jedem Fall dazu führen, dass keine Tatsachen iSd Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vorliegen vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204, zur bedingten Nachsicht und einer abgeschlossenen Therapie bei zweifacher Verurteilung wegen qualifizierten Suchtgifthandels zu insgesamt 25 Monaten, davon 10 Monate bedingt; sowie VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, zur Tilgung der Strafe bei einer Verurteilung wegen Suchtgifthandels mit großen Mengen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten).
Jedoch gilt es in Bezug auf den BF festzuhalten, dass die ersten strafbaren Handlungen bereits in den Jahren 2010 und 2011 begangen wurden. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens liegt mittlerweile fast 12 Jahre zurück und lag diese Verurteilung bereits vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch den Asylgerichtshof. Zu einem neuerlichen strafbaren Verhalten des BF kam es erst in den Jahren 2016 und 2017, wobei es aber lediglich um ein Vergehen handelte und der BF im Zuge der abgeurteilten Taten lediglich eine Hilfstätigkeit ausübte. Seit seiner zweiten Verurteilung hat der BF keine weiteren strafbaren Handlungen gesetzt und konnte er im Zuge der Verhandlung vom 30.05.2023 auch glaubwürdig versichern, dass er aus seinen Fehlern gelernt hat und bewies dies durch einen bisherig siebenjährigen Zeitraum des Wohlverhaltens. Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, zwischen Tatbegehung und Erlassung des Bescheids wäre ein Zeitraum von vier Jahren gelegen, treffen somit nicht zu.
Im Falle des BF gilt es zudem zu berücksichtigen, dass bei der ersten Verurteilung mit einer teilbedingten Strafe das Auslangen gefunden wurde, welche mittlerweile endgültig nachgesehen wurde. Hinsichtlich seiner zweiten Verurteilung wurde der BF unter der Anordnung von Bewährungshilfe bedingt vorzeitig aus der Haft entlassen. Der BF kam den Auflagen der Bewährungshilfe nach und wurde die Freiheitsstrafe am 09.11.2017 endgültig als vollzogen vermerkt. Auch erachtete das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 21.06.2023 die vom BF begangenen Straftaten nicht als „besonders schweres Verbrechen“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005.Im Falle des BF gilt es zudem zu berücksichtigen, dass bei der ersten Verurteilung mit einer teilbedingten Strafe das Auslangen gefunden wurde, welche mittlerweile endgültig nachgesehen wurde. Hinsichtlich seiner zweiten Verurteilung wurde der BF unter der Anordnung von Bewährungshilfe bedingt vorzeitig aus der Haft entlassen. Der BF kam den Auflagen der Bewährungshilfe nach und wurde die Freiheitsstrafe am 09.11.2017 endgültig als vollzogen vermerkt. Auch erachtete das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 21.06.2023 die vom BF begangenen Straftaten nicht als „besonders schweres Verbrechen“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005.
Für die Annahme der belangten Behörde, der BF wolle das Dokument benützen, um (erneut) Delikte nach dem SMG mit Auslandsbezug zu begehen oder an ihnen mitzuwirken, haben sich seit der Haftentlassung des BF keinerlei Hinweise ergeben.
Unter Berücksichtigung der bereits angeführten Umstände, wonach seit der Tatbegehung knapp sieben Jahre vergangen sind, sich der BF wohl verhielt, nach seiner Haftentlassung zumindest teilweise Erwerbstätigkeiten nachging und derzeit aufgrund seiner Erkrankung arbeitsunfähig ist, ergibt sich ein Gesamteindruck, wonach nicht davon auszugehen ist, dass der BF unter Verwendung des Konventionsreisepasses gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes verstoßen wird.
Somit kann im gegenständlichen Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht ausgegangen werden, weshalb der Ausstellung eines Konventionsreisepasses an den BF keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.
Der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist daher gegenständlich nicht erfüllt. Es war daher der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der Antrag des BF vom