Entscheidungsdatum
15.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W205 1421315-3/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2020, Zl. 563879406/200571515, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2020, Zl. 563879406/200571515, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2024, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
Die Spruchpunkte II. bis IV. werden ersatzlos behoben. Die Spruchpunkte römisch II. bis römisch IV. werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsbürger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs am 21.03.2012, XXXX , in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden und gegen ihn eine Ausweisung erlassen wurde. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsbürger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs am 21.03.2012, römisch 40 , in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden und gegen ihn eine Ausweisung erlassen wurde.
Mit im Akt befindlichem Schreiben vom 11.04.2012 gab der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Vertretung bekannt, stellte einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht und ersuchte um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen.
Am 04.05.2012 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich von der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX einvernommen. Hierbei gab er zusammengefasst an, er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Indien, in Österreich habe er keine Angehörigen. Er arbeite derzeit als Zeitungszusteller. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er in Vollstreckung einer gegen ihn vom Bundesasylamt erlassenen durchsetzbaren und rechtskräftigen Ausweisung das Bundesgebiet zu verlassen habe. Der Beschwerdeführer gab an, zu wissen, dass gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung bestehe. Er gab weiters an, dass er bereit sei, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen und sich an die Rückkehrhilfe wenden werde. Am 04.05.2012 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich von der Bundespolizeidirektion (BPD) römisch 40 einvernommen. Hierbei gab er zusammengefasst an, er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Indien, in Österreich habe er keine Angehörigen. Er arbeite derzeit als Zeitungszusteller. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er in Vollstreckung einer gegen ihn vom Bundesasylamt erlassenen durchsetzbaren und rechtskräftigen Ausweisung das Bundesgebiet zu verlassen habe. Der Beschwerdeführer gab an, zu wissen, dass gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung bestehe. Er gab weiters an, dass er bereit sei, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen und sich an die Rückkehrhilfe wenden werde.
Mit Schreiben vom 09.05.2012 teilte die BPD XXXX der Botschaft der Republik Indien in Wien mit, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Reisedokumentes sei und suchte um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an. Gegen ihn sei eine Ausweisung erlassen worden und es werde beabsichtigt, ihn nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates in seine Heimat abzuschieben. Mit Schreiben vom 09.05.2012 teilte die BPD römisch 40 der Botschaft der Republik Indien in Wien mit, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Reisedokumentes sei und suchte um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an. Gegen ihn sei eine Ausweisung erlassen worden und es werde beabsichtigt, ihn nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates in seine Heimat abzuschieben.
Der Beschwerdeführer wurde am 16.06.2012, am 28.11.2012, am 02.09.2013 und am 06.03.2020 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.Der Beschwerdeführer wurde am 16.06.2012, am 28.11.2012, am 02.09.2013 und am 06.03.2020 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt.
Gegenständliches Verfahren:
1. Mit E-Mail vom 30.06.2020 teilte die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass dem Beschwerdeführer am 25.08.2011 vom BFA eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt worden sei, woraus zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer sich schon seit etwa neun Jahren in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer habe eine Gesundheitsversicherung, verfüge über ein monatliches Einkommen von EUR 700,00 und habe auch einen Mietvertrag. Somit erfülle er eigentlich alle Bedingungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens werde daher ersucht, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen. Dem ausgefüllten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG waren noch folgende Dokumente beigelegt: 1. Mit E-Mail vom 30.06.2020 teilte die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass dem Beschwerdeführer am 25.08.2011 vom BFA eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt worden sei, woraus zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer sich schon seit etwa neun Jahren in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer habe eine Gesundheitsversicherung, verfüge über ein monatliches Einkommen von EUR 700,00 und habe auch einen Mietvertrag. Somit erfülle er eigentlich alle Bedingungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens werde daher ersucht, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen. Dem ausgefüllten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG waren noch folgende Dokumente beigelegt:
- (teils ausgefüllter) Dienstvertrag („aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung“) vom 29.06.20(nicht lesbar)
- Versicherungsdatenauszug vom 26.06.2020
- Gutschrift betreffend Zustellhonorar vom 31.05.2020, 31.01.2020, 31.03.2020 und 30.04.2020
Im Übrigen wurde im ausgefüllten Erstantrag auf einen am 27.05.2020 ausgestellten Reisepass verwiesen.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beabsichtigt sei, da er nicht im Besitz eines Reisepasses sei. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Am 23.09.2020 gab der Rechtvertreter des Beschwerdeführers mittels E-Mail eine Stellungnahme ab. Er erklärte, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, welcher letztlich abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2011 in Österreich auf und sei rechtmäßig aufhältig gewesen, solange sein Asylverfahren nicht abgeschlossen worden sei. In seiner Heimat habe der Beschwerdeführer zehn Jahre die Schule besucht und im Punjab gelebt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, arbeite selbstständig als Zeitungszusteller, sei krankenversichert und erteile Einkommenssteuererklärungen. Das Einkommen belaufe sich auf etwa EUR 900,- pro Monat und es gebe einen Dienstvorvertrag, wonach der Beschwerdeführer als Küchenhilfe weitere EUR 735,- brutto monatlich verdienen würde. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer e-card, sei krankenversichert und habe eine ortsübliche Wohnung gemietet; auf die Einzahlung der Mietzinsraten werde verwiesen. In seiner Heimat sei er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt worden. Der Beschwerdeführer wolle seinen Aufenthalt in Österreich aufrechterhalten, weil er Bedenken habe, dass er in seinem Heimatland keine Arbeit finden würde. Hier in Österreich könne sowie müsse er arbeiten, was ihn sehr befriedige.
Der Eingabe beigelegt waren:
- Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG- Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG
- Kopie einer Geburtsurkunde (englisch, deutsche Übersetzung)
- Mietvertrag vom 31.03.2016
- Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.02.2019 über seine persönlichen Verhältnisse
- Reisepasskopie
- Distributionsvertrag (Seite 1 von 13)
- Reisepasskopie, ZMR-Auszug und Kopie eines Aufenthaltstitels einer indonesischen Staatsangehörigen
- Jahreskarte der Wiener Linien
- Gutschrift betreffend Zustellhonorar vom 31.08.2020 und vom 31.07.2020
- Einzahlungsbelege
- „Mitteilung der Abgabenkontonummer und Abgaben“ eines Finanzamtes vom 08.07.2016
- ÖIF – Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachkompetenz / Werte- und Orientierungswissen Niveau: A2 vom 07.05.2019
- Bereits vorgelegter Dienstvertrag vom 29.06.20(nicht leserlich), diesmal umfassender ausgefüllt
2. Mit in Beschwerde gezogenem Bescheid vom 21.10.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).2. Mit in Beschwerde gezogenem Bescheid vom 21.10.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch II.), stellte fest, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch IV.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer sei mit Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 21.03.2012 rechtskräftig nach Indien ausgewiesen worden und der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen; seither halte er sich unrechtmäßig in Österreich auf. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Sämtliche Familienmitglieder würden in Indien wohnen, zu Österreich bestünden keine familiären Bindungen oder Beziehungen. Es sei somit davon auszugehen, dass ein Anschluss an ein Familienleben in Indien neuerlich stattfinden könne. Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines Dienstvertrages, habe sich selbst versichert und sei im Bundesgebiet wohnhaft sowie behördlich gemeldet. Er habe auch einen Mietvertrag vorgelegt. Einer erlaubten Erwerbstätigkeit gehe er nicht nach. Der Beschwerdeführer habe seit seinem Asylverfahren auch zu seinem Privatleben und seiner Integration keine neuerlichen bzw. tatsächlichen Änderungen im Sinne des Art. 8 EMRK gemacht, welche zu berücksichtigen wären. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2012 unrechtmäßig in Österreich auf. Er habe trotz aufrechter Ausweisung und abgewiesenen Asylantrags keinen Versuch unternommen, Österreich zu verlassen oder seinen Aufenthalt hier zu legalisieren. Erst im Juli 2020 habe er den gegenständlichen Antrag gestellt. Eine von Art. 8 EMRK geschützte „Aufenthaltsverfestigung“ könne nicht angenommen werden. Es sei somit keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beziehe sich lediglich auf seinen negativ abgeschlossenen Asylantrag und dem darauffolgenden unrechtmäßigen Aufenthalt. Er habe somit mit der Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz versucht, die Einreisebestimmungen Österreichs zu umgehen und habe nach negativer Beendigung seines Asylverfahrens seine zwangsweise Außerlandesbringung zu verhindern versucht, indem er gegenüber der Behörde bis 2020 keinen Reisepass vorgelegt habe. Erst durch Vorlage der Kopie desselben sei festgestellt worden, dass die ursprünglich angegebene Identität richtig sei; der originale Reisepass sei bis dato nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe nach der Ausweisungsentscheidung nie davon ausgehen können, dass er ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich erlange. Daher könne in einer Abwägung nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Inland Vorzug gegenüber den maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften zu geben sei. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung sei im Fall des Beschwerdeführers angesichts der Feststellungen zur Lage im Zielstaat sowie des Vorbringens nicht auszusprechen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer sei mit Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 21.03.2012 rechtskräftig nach Indien ausgewiesen worden und der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen; seither halte er sich unrechtmäßig in Österreich auf. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Sämtliche Familienmitglieder würden in Indien wohnen, zu Österreich bestünden keine familiären Bindungen oder Beziehungen. Es sei somit davon auszugehen, dass ein Anschluss an ein Familienleben in Indien neuerlich stattfinden könne. Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines Dienstvertrages, habe sich selbst versichert und sei im Bundesgebiet wohnhaft sowie behördlich gemeldet. Er habe auch einen Mietvertrag vorgelegt. Einer erlaubten Erwerbstätigkeit gehe er nicht nach. Der Beschwerdeführer habe seit seinem Asylverfahren auch zu seinem Privatleben und seiner Integration keine neuerlichen bzw. tatsächlichen Änderungen im Sinne des Artikel 8, EMRK gemacht, welche zu berücksichtigen wären. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2012 unrechtmäßig in Österreich auf. Er habe trotz aufrechter Ausweisung und abgewiesenen Asylantrags keinen Versuch unternommen, Österreich zu verlassen oder seinen Aufenthalt hier zu legalisieren. Erst im Juli 2020 habe er den gegenständlichen Antrag gestellt. Eine von Artikel 8, EMRK geschützte „Aufenthaltsverfestigung“ könne nicht angenommen werden. Es sei somit keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beziehe sich lediglich auf seinen negativ abgeschlossenen Asylantrag und dem darauffolgenden unrechtmäßigen Aufenthalt. Er habe somit mit der Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz versucht, die Einreisebestimmungen Österreichs zu umgehen und habe nach negativer Beendigung seines Asylverfahrens seine zwangsweise Außerlandesbringung zu verhindern versucht, indem er gegenüber der Behörde bis 2020 keinen Reisepass vorgelegt habe. Erst durch Vorlage der Kopie desselben sei festgestellt worden, dass die ursprünglich angegebene Identität richtig sei; der originale Reisepass sei bis dato nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe nach der Ausweisungsentscheidung nie davon ausgehen können, dass er ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich erlange. Daher könne in einer Abwägung nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Inland Vorzug gegenüber den maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften zu geben sei. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung sei im Fall des Beschwerdeführers angesichts der Feststellungen zur Lage im Zielstaat sowie des Vorbringens nicht auszusprechen.
3. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 27.10.2020 wurde vorgebracht, die indische Botschaft sei nicht bereit, ein Heimreisezertifikat auszustellen, sodass ihm eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Duldungskarte zu erteile wäre, weil das BFA aus diesem Grund nicht in der Lage sei, ihn aus Österreich abzuschieben. Er arbeite, sei krankenversichert und verfüge über eine ortsübliche Unterkunft, sodass er die Bedingungen für eine Aufenthaltsbewilligung nach den Bestimmungen des NAG erfülle. Im Übrigen leiste er Sozialversicherungsbeiträge und bezahle Einkommenssteuer. Er sei auch seit längerer Zeit bereits Lebenspartner von einer namentlich genannten indonesischen Staatsbürgerin, die über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung, nämlich einen Daueraufenthalt-EU, verfüge. Er habe daher aufgrund seines bereits neunjährigen Aufenthalts in Österreich sein Privat- und Familienleben, was von der Erstbehörde nicht berücksichtigt worden sei. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der indonesischen Lebenspartnerin zum Beweis des Privat- und Familienlebens in Österreich.
Die Beschwerdevorlage samt den Verwaltungsakten langte am 03.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Der Beschwerdeführer brachte am 16.08.2021 durch seine Rechtsvertretung einen Fristsetzungsantrag ein.
Am 22.09.2021 langte die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 38 Abs. 4 VwGG beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am 22.09.2021 langte die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer am 22.09.2021 über seine Rechtsvertretung Parteiengehör zu seinen persönlichen Verhältnissen, zum Gesundheitszustand und zur aktuellen Lage in Indien.
Mit Schreiben vom 28.09.2021 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme, in der insbesondere ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer lebe bereits seit über 10 Jahren in Österreich, habe nur hier soziale Kontakte mit Mitmenschen. In Indien lebe nur noch seine Mutter und eine verheiratete Schwester, mit denen er jedoch schon seit langer Zeit keinen Kontakt mehr habe. Der Beschwerdeführer sei gesund und sei bereits einmal gegen COVID-19 geimpft worden. Er verfüge über ein monatliches rechtmäßiges Einkommen als Zeitungszusteller für eine genannte Firma. Diesbezüglich verweise er auf die Zustellhonorarabrechnungen für Juli und August 2021. Der Mietvertrag sei nach wie vor aufrecht. Zu den übermittelten Länderinformationen führte er aus, die geistige Wiege der Taliban befinde sich nicht in Afghanistan, sondern in Nordindien. Es gebe viele Tote bei Erdrutschen in Indien und mehr Tote durch COVID-19. Auch habe ein Wirbelsturm die Ostküste Indiens stark verletzt. Seit 15.08.2021 gelte ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des COVID-19, mit Einschränkungen von Flug- und Reiseverkehr, was ebenfalls zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer sei selbstverständlich bereit, zu einer Beschwerdeverhandlung zu erscheinen.
Der Eingabe beigelegt waren:
- Gutschrift betreffend Zustellhonorar vom 31.07.2021, 31.08.2021
- Kopie der ecard
- ÖIF – Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachkompetenz / Werte- und Orientierungswissen Niveau: A2 vom 07.05.2019
- Kopie einer Geburtsurkunde (englisch, deutsche Übersetzu