TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/27 W223 2268797-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2024
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Entscheidungsdatum

27.06.2024

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G313 2268797-1/E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX 2006, StA. Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 2006, StA. Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde im Bundesgebiet erstmals mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 2022 zu GZ: XXXX , zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gem. § 43a Abs. 1 StGB wurde ein Teil der verhängten Geldstrafe und zwar 30 Tagessätze zu je EUR 4,00, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Geldstrafe betrug EUR 120,00. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe betrug die Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage. Der BF wurde hinsichtlich des Vorwurfes des Vergehens der sexuellen Belästigung freigesprochen. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde im Bundesgebiet erstmals mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2022 zu GZ: römisch 40 , zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gem. Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wurde ein Teil der verhängten Geldstrafe und zwar 30 Tagessätze zu je EUR 4,00, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Geldstrafe betrug EUR 120,00. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe betrug die Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage. Der BF wurde hinsichtlich des Vorwurfes des Vergehens der sexuellen Belästigung freigesprochen.

2. Der BF wurde am XXXX 2022 im Bundesgebiet festgenommen. Mit Anlass-Bericht vom XXXX 2022 der LPD XXXX wurde ausgeführt, dass der BF am XXXX 2022, aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages angehalten und festgenommen geworden wäre. Grund für die Festnahme war die Tat vom XXXX 2022, wobei der BF und seine Mittäter ihr Opfer mit einem Faustschlag niederschlugen, dieses dadurch am Körper verletzten und dieses sodann durch Aneignung der Geldbörse samt Bargeld, beraubten. 2. Der BF wurde am römisch 40 2022 im Bundesgebiet festgenommen. Mit Anlass-Bericht vom römisch 40 2022 der LPD römisch 40 wurde ausgeführt, dass der BF am römisch 40 2022, aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages angehalten und festgenommen geworden wäre. Grund für die Festnahme war die Tat vom römisch 40 2022, wobei der BF und seine Mittäter ihr Opfer mit einem Faustschlag niederschlugen, dieses dadurch am Körper verletzten und dieses sodann durch Aneignung der Geldbörse samt Bargeld, beraubten.

3. Am XXXX 2022 wurde gegen den BF, mit Bescheid der BH XXXX , ein Waffenverbot verhängt. 3. Am römisch 40 2022 wurde gegen den BF, mit Bescheid der BH römisch 40 , ein Waffenverbot verhängt.

4. Am XXXX 2022, dem BF zugestellt am XXXX 2022, erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF. Der BF wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die belangte Behörde prüfe, gegen den BF, im Falle einer Verurteilung, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.4. Am römisch 40 2022, dem BF zugestellt am römisch 40 2022, erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF. Der BF wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die belangte Behörde prüfe, gegen den BF, im Falle einer Verurteilung, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.

Der BF gab hierzu, durch seine damalige rechtsfreundliche Vertretung, am XXXX 2022 seine Stellungnahme ab.Der BF gab hierzu, durch seine damalige rechtsfreundliche Vertretung, am römisch 40 2022 seine Stellungnahme ab.

5. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2022, zu GZ: XXXX , wurde der BF gem. §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon ein Jahr unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Diese Probezeit wurde sodann wegen der dritten Verurteilung vom XXXX 2023, auf fünf Jahre verlängert.5. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2022, zu GZ: römisch 40 , wurde der BF gem. Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 Absatz 2, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon ein Jahr unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Diese Probezeit wurde sodann wegen der dritten Verurteilung vom römisch 40 2023, auf fünf Jahre verlängert.

6. Am XXXX 2022 wurde ein Annäherungs- und Betretungsverbot bezüglich des BF, gegenüber seiner Ex-Freundin, verhängt.6. Am römisch 40 2022 wurde ein Annäherungs- und Betretungsverbot bezüglich des BF, gegenüber seiner Ex-Freundin, verhängt.

7. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2023, dem BF zugestellt am XXXX 2023, wurde gegen den BF gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG, ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gem. § 70 Abs. 3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.)7. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2023, dem BF zugestellt am römisch 40 2023, wurde gegen den BF gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG, ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch II.)

Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass das gezeigte Verhalten des BF darauf schließen lasse, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze im Bundesgebiet zu respektieren. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit für die Person und sozialem Frieden. Aufgrund der kriminellen Laufbahn des BF, des raschen Rückfalls einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilung während offener Probezeit und dem Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, müsse daher von einer aktuellen gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr gesprochen werden. Das Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet sei in Bezug auf sein Privat- und Familienleben geringer als das öffentliche Interesse an seiner Ausreise und der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Der BF hätte kein spezielles Nah- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Familienangehörigen darlegen können. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch keine positive Zukunftsprognose zu stellen gewesen.

8. Der BF erhob gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht am XXXX 2023 das Rechtmittel der Beschwerde und beantragte den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.8. Der BF erhob gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht am römisch 40 2023 das Rechtmittel der Beschwerde und beantragte den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Im Wesentlichen führte der BF in seiner Beschwerde aus, dass er schon seit über 10 Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei, sohin müsse aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Die Begründung der belangten Behörde erscheine nicht nachvollziehbar und sei willkürlich getroffen worden. Eine Trennung von seiner Mutter erscheine ebenso willkürlich getroffen worden zu sein, zumal er seit über 10 Jahren bei seiner in Österreich lebenden Mutter lebe.

9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Schreiben vom XXXX 2023 vorgelegt, wo diese am XXXX 2023 einlangten.9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Schreiben vom römisch 40 2023 vorgelegt, wo diese am römisch 40 2023 einlangten.

10. Mit einem weiteren Urteil des LG XXXX vom XXXX 2023, zu GZ: XXXX , wurde der BF gem. §§ 83 Abs. 1 und 83 Abs. 2 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen, verurteilt.10. Mit einem weiteren Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2023, zu GZ: römisch 40 , wurde der BF gem. Paragraphen 83, Absatz eins und 83 Absatz 2, StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen, verurteilt.

11. Am XXXX 2024 fand die mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, statt. Hierzu waren der BF, die Mutter des BF, XXXX , welche zum Zeitpunkt der Verhandlung noch dessen gesetzliche Vertretung war, da der BF die Volljährigkeit noch nicht erreicht hatte, sowie die Ex-Freundin des BF, XXXX , geladen.11. Am römisch 40 2024 fand die mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, statt. Hierzu waren der BF, die Mutter des BF, römisch 40 , welche zum Zeitpunkt der Verhandlung noch dessen gesetzliche Vertretung war, da der BF die Volljährigkeit noch nicht erreicht hatte, sowie die Ex-Freundin des BF, römisch 40 , geladen.

Der BF ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und gab am XXXX 2024 einen Teilnahmeverzieht (vgl. OZ 14) ab.Der BF ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und gab am römisch 40 2024 einen Teilnahmeverzieht vergleiche OZ 14) ab.

Die zum Zeitpunkt der Verhandlung gesetzliche Vertreterin und Mutter des BF, XXXX , brachte durch die rechtsfreundliche Vertretung am XXXX 2024 eine Vertagungsbitte ein. Das zweijährige Kind sei erkrankt und könne sie aus diesem Grund nicht an der Verhandlung teilnehmen. Arztbestätigungen wurden mit dieser Vertagungsbitte keine vorgelegt. Die Mutter des BF wurde am XXXX 2024 durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF als Zeugin beantragt.Die zum Zeitpunkt der Verhandlung gesetzliche Vertreterin und Mutter des BF, römisch 40 , brachte durch die rechtsfreundliche Vertretung am römisch 40 2024 eine Vertagungsbitte ein. Das zweijährige Kind sei erkrankt und könne sie aus diesem Grund nicht an der Verhandlung teilnehmen. Arztbestätigungen wurden mit dieser Vertagungsbitte keine vorgelegt. Die Mutter des BF wurde am römisch 40 2024 durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF als Zeugin beantragt.

Die rechtsfreundliche Vertretung des BF kontaktierte am XXXX 2024 das BVwG und gab bekannt, dass die Mutter des BF aufgrund einer Erkrankung ihres zweijährigen Kindes nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, eine Bestätigung werde nachgereicht.Die rechtsfreundliche Vertretung des BF kontaktierte am römisch 40 2024 das BVwG und gab bekannt, dass die Mutter des BF aufgrund einer Erkrankung ihres zweijährigen Kindes nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, eine Bestätigung werde nachgereicht.

Die rechtsfreundliche Vertretung des BF kontaktierte das BVwG sohin nochmals am XXXX 2024 und teilte mit, dass diese der Meinung sei, dass die Verhandlung vertagt werde. Dieser wurde sohin mitgeteilt, dass die Verhandlung am XXXX 2024 stattfinde.Die rechtsfreundliche Vertretung des BF kontaktierte das BVwG sohin nochmals am römisch 40 2024 und teilte mit, dass diese der Meinung sei, dass die Verhandlung vertagt werde. Dieser wurde sohin mitgeteilt, dass die Verhandlung am römisch 40 2024 stattfinde.

Die mündliche Verhandlung vom XXXX 2024 fand sohin plangemäß statt. Nach Aufruf der Sache stellte die erkennende Richterin fest, dass die Zeugin, XXXX , unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist. Sohin wurde gem. § 42 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des BF und der Zeugin, XXXX , angeordnet.Die mündliche Verhandlung vom römisch 40 2024 fand sohin plangemäß statt. Nach Aufruf der Sache stellte die erkennende Richterin fest, dass die Zeugin, römisch 40 , unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist. Sohin wurde gem. Paragraph 42, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des BF und der Zeugin, römisch 40 , angeordnet.

Die mündliche Verhandlung vom XXXX 2024 fand sohin im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung des BF und der Zeugin, XXXX , statt. Die belangte Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen. Die mündliche Verhandlung vom römisch 40 2024 fand sohin im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung des BF und der Zeugin, römisch 40 , statt. Die belangte Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen.

Mit Urkundenvorlage vom XXXX 2024 teilte die Mutter des BF nochmals mit, dass sie aufgrund der Erkrankung ihres zweijährigen Kindes nicht an der Verhandlung teilnehmen hätte können. Als Beilage übermittelte die Mutter des BF eine Arztbestätigung vom XXXX 2024 und eine Erklärung der gemeinsamen Obsorge bezüglich ihres zweijährigen Kindes.Mit Urkundenvorlage vom römisch 40 2024 teilte die Mutter des BF nochmals mit, dass sie aufgrund der Erkrankung ihres zweijährigen Kindes nicht an der Verhandlung teilnehmen hätte können. Als Beilage übermittelte die Mutter des BF eine Arztbestätigung vom römisch 40 2024 und eine Erklärung der gemeinsamen Obsorge bezüglich ihres zweijährigen Kindes.

12. Mit Abschlussbericht vom XXXX 2024, dem BVwG übermittelt am XXXX 2024, wurde mitgeteilt, dass der BF beschuldigt werde, einen seiner Mitinsassen gefährlich bedroht zu haben. Der Mitinsasse gab hierzu an, dass es zwischen ihm und dem BF öfters zu Streit gekommen wäre und dieser ihn öfters bedroht habe. Der BF habe vermeint er müsse nur ein paar Anrufe tätigen und könne „Leute“ zu diesem nachhause schicken. Der BF hingegen gab zum Sachverhalt an, dass es von Anfang an Probleme mit diesem Mitinsassen gegeben hätte, er jedoch nicht wisse wo dieser wohne und es zu keiner gefährlichen Drohung gekommen sei.12. Mit Abschlussbericht vom römisch 40 2024, dem BVwG übermittelt am römisch 40 2024, wurde mitgeteilt, dass der BF beschuldigt werde, einen seiner Mitinsassen gefährlich bedroht zu haben. Der Mitinsasse gab hierzu an, dass es zwischen ihm und dem BF öfters zu Streit gekommen wäre und dieser ihn öfters bedroht habe. Der BF habe vermeint er müsse nur ein paar Anrufe tätigen und könne „Leute“ zu diesem nachhause schicken. Der BF hingegen gab zum Sachverhalt an, dass es von Anfang an Probleme mit diesem Mitinsassen gegeben hätte, er jedoch nicht wisse wo dieser wohne und es zu keiner gefährlichen Drohung gekommen sei.

13. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX 2024 zu GZ: XXXX , wurde nach Anhörung des BF der Beschluss gefasst, diesen bedingt aus der Haft zu entlassen. Dem BF wurde die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Suchtmitteltherapie zu unterziehen und dem Gericht hierzu periodisch Nachweise zu erbringen habe.13. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 2024 zu GZ: römisch 40 , wurde nach Anhörung des BF der Beschluss gefasst, diesen bedingt aus der Haft zu entlassen. Dem BF wurde die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Suchtmitteltherapie zu unterziehen und dem Gericht hierzu periodisch Nachweise zu erbringen habe.

Der Entlassungszeitpunkt des BF ist für den XXXX 2024 vorgesehen.Der Entlassungszeitpunkt des BF ist für den römisch 40 2024 vorgesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX 2006 in XXXX (Rumänien) geborene BF ist Staatsangehöriger Rumäniens, seine Identität steht fest (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2024, Kopie des am XXXX 2023 abgelaufenen Reisepasses des BF, AS 165 und Feststellungen zur Identität in den österreichischen strafgerichtlichen Urteilen, AS 193, AS 203, OZ 7).1.1. Der am römisch 40 2006 in römisch 40 (Rumänien) geborene BF ist Staatsangehöriger Rumäniens, seine Identität steht fest vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 2024, Kopie des am römisch 40 2023 abgelaufenen Reisepasses des BF, AS 165 und Feststellungen zur Identität in den österreichischen strafgerichtlichen Urteilen, AS 193, AS 203, OZ 7).

Der BF spricht Deutsch und Ungarisch. Er verfügt nicht über Kenntnisse der rumänischen Sprache (vgl. Aussage der rechtsfreundlichen Vertretung des BF in der mündlichen Verhandlung vom XXXX 2024, S. 7).Der BF spricht Deutsch und Ungarisch. Er verfügt nicht über Kenntnisse der rumänischen Sprache vergleiche Aussage der rechtsfreundlichen Vertretung des BF in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 2024, Sitzung 7).

Im Bundesgebiet absolvierte der BF die Pflichtschule (vgl. Stellungnahme vom XXXX 2022, AS 162).Im Bundesgebiet absolvierte der BF die Pflichtschule vergleiche Stellungnahme vom römisch 40 2022, AS 162).

Der BF verfügt im Bundesgebiet über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Anmeldebescheinigung Familienangehöriger“, unbefristet am XXXX 2012 (vgl. Einsichtnahme in das Fremdenregister vom XXXX 2024).Der BF verfügt im Bundesgebiet über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Anmeldebescheinigung Familienangehöriger“, unbefristet am römisch 40 2012 vergleiche Einsichtnahme in das Fremdenregister vom römisch 40 2024).

Im Bundesgebiet leben die Mutter des BF, XXXX , geb. XXXX , rumänische Staatsangehörige, welche über einen aufrechten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt (vgl. Einsichtnahme in das Fremdenregister vom XXXX 2024). Der Stiefvater des BF, XXXX , österreichischer Staatsangehöriger, sowie der Halbbruder des BF.Im Bundesgebiet leben die Mutter des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , rumänische Staatsangehörige, welche über einen aufrechten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt vergleiche Einsichtnahme in das Fremdenregister vom römisch 40 2024). Der Stiefvater des BF, römisch 40 , österreichischer Staatsangehöriger, sowie der Halbbruder des BF.

Der leibliche Vater des BF lebt in XXXX , zu diesem hat der BF aber keinen Kontakt (vgl. Aussage der rechtsfreundlichen Vertretung des BF in der mündlichen Verhandlung vom XXXX 2024, S. 7).Der leibliche Vater des BF lebt in römisch 40 , zu diesem hat der BF aber keinen Kontakt vergleiche Aussage der rechtsfreundlichen Vertretung des BF in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 2024, Sitzung 7).

Im Herkunftsstaat leben die Großeltern des BF, zu welchen dieser aber keinen Kontakt hat. In Ungarn hat der BF keine Familienangehörigen (vgl. Aussage der rechtsfreundlichen Vertretung des BF in der mündlichen Verhandlung vom XXXX 2024, S. 7 und S. 8).Im Herkunftsstaat leben die Großeltern des BF, zu welchen dieser aber keinen Kontakt hat. In Ungarn hat der BF keine Familienangehörigen vergleiche Aussage der rechtsfreundlichen Vertretung des BF in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 2024, Sitzung 7 und Sitzung 8).

Der BF verfügt im Bundesgebiet über einen Freundes- und Bekanntenkreis.

1.2. Der BF reiste erstmalig im Jahr XXXX 2012, im Alter von 6 Jahren, zusammen mit seiner Mutter, in das Bundesgebiet ein (vgl. Stellungnahme des BF vom XXXX 2022, AS 161) und liegen folgende Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor (vgl. Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vom XXXX 2024):1.2. Der BF reiste erstmalig im Jahr römisch 40 2012, im Alter von 6 Jahren, zusammen mit seiner Mutter, in das Bundesgebiet ein vergleiche Stellungnahme des BF vom römisch 40 2022, AS 161) und liegen folgende Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor vergleiche Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vom römisch 40 2024):

?        von XXXX 2012 bis XXXX 2020  Hauptwohnsitz?        von römisch 40 2012 bis römisch 40 2020  Hauptwohnsitz

?        von XXXX 2020 bis XXXX 2021  Hauptwohnsitz?        von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021  Hauptwohnsitz

?        von XXXX 2021 bis XXXX 2021  Hauptwohnsitz?        von römisch 40 2021 bis römisch 40 2021  Hauptwohnsitz

?        von XXXX 2022 bis XXXX 2022  Nebenwohnsitz (JA)?        von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022  Nebenwohnsitz (JA)

?        von XXXX 2022 bis XXXX 2023  Nebenwohnsitz (JA)?        von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023  Nebenwohnsitz (JA)

?        von XXXX 2024 bis XXXX 2024  Nebenwohnsitz (JA)?        von römisch 40 2024 bis römisch 40 2024  Nebenwohnsitz (JA)

?        seit XXXX 2021 bis laufend   Hauptwohnsitz?        seit römisch 40 2021 bis laufend   Hauptwohnsitz

?        seit XXXX 2024 bis laufend   Hauptwohnsitz (JA)?        seit römisch 40 2024 bis laufend   Hauptwohnsitz (JA)

Der BF ist nach wie vor an der Adresse seiner Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet, wo er nach seiner Haftentlassung auch wieder wohnhaft sein wird (vgl. Einsichtnahme in das ZMR vom XXXX .2024 und Beschluss vom XXXX 2024, OZ 23).Der BF ist nach wie vor an der Adresse seiner Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet, wo er nach seiner Haftentlassung auch wieder wohnhaft sein wird vergleiche Einsichtnahme in das ZMR vom römisch 40 .2024 und Beschluss vom römisch 40 2024, OZ 23).

1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig (vgl. Angaben in der Stellungnahme vom XXXX 2022, AS 162, Einsichtnahme in den Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom XXXX 2024, Feststellungen in den vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen).1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig vergleiche Angaben in der Stellungnahme vom römisch 40 2022, AS 162, Einsichtnahme in den Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom römisch 40 2024, Feststellungen in den vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen).

Der BF ging im Bundesgebiet nur sehr kurzen Erwerbstätigkeiten nach und erhielt überwiegend Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung (vgl. Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom XXXX 2024):Der BF ging im Bundesgebiet nur sehr kurzen Erwerbstätigkeiten nach und erhielt überwiegend Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung vergleiche Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom römisch 40 2024):

?        von XXXX 2021 bis XXXX 2022 als Arbeiter bei der Fa. XXXX ?        von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 als Arbeiter bei der Fa. römisch 40

?        von XXXX 2023 bis XXXX 2023 als Arbeiter bei der Fa. XXXX und?        von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 als Arbeiter bei der Fa. römisch 40 und

?        von XXXX 2023 bis XXXX 2023 als Arbeiter bei der Fa. XXXX ?        von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 als Arbeiter bei der Fa. römisch 40

Der BF erhielt von XXXX 2021 mit kurzen Unterbrechungen bis zum XXXX 2023 einen Arbeitslosengeldbezug.Der BF erhielt von römisch 40 2021 mit kurzen Unterbrechungen bis zum römisch 40 2023 einen Arbeitslosengeldbezug.

1.4. Der BF wurde im Bundesgebiet schon mehrmals straffällig:

1.4.1. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 2022 zu GZ: XXXX wurde der BF zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gem. § 43a Abs. 1 StGB wurde ein Teil der verhängten Geldstrafe und zwar 30 Tagessätze zu je EUR 4,00, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Geldstrafe betrug EUR 120,00. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe betrug die Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage. Der BF wurde hinsichtlich des Vorwurfes des Vergehens der sexuellen Belästigung freigesprochen (vgl. Urteil des BG XXXX vom XXXX 2022, AS 203 bis 206).1.4.1. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2022 zu GZ: römisch 40 wurde der BF zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gem. Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wurde ein Teil der verhängten Geldstrafe und zwar 30 Tagessätze zu je EUR 4,00, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Geldstrafe betrug EUR 120,00. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe betrug die Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage. Der BF wurde hinsichtlich des Vorwurfes des Vergehens der sexuellen Belästigung freigesprochen vergleiche Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2022, AS 203 bis 206).

Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

„(….)

Der BF hat

A. am XXXX 2021 einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, indem er das Opfer im Rahmen einer Auseinandersetzung zu Boden warf, wodurch dieser eine Wunde am rechten Handrücken und Schmerzen an der linken Schulter und im Bereich des Hinterkopfes erlitt.A. am römisch 40 2021 einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, indem er das Opfer im Rahmen einer Auseinandersetzung zu Boden warf, wodurch dieser eine Wunde am rechten Handrücken und Schmerzen an der linken Schulter und im Bereich des Hinterkopfes erlitt.

(….)“

Als mildernd wertete das Gericht die bisherige Unbescholtenheit und das abgelegte Geständnis, als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

1.4.2. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2022, zu GZ: XXXX , wurde der BF gem. §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon ein Jahr unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Diese Probezeit wurde sodann wegen der dritten Verurteilung vom XXXX 2023, auf fünf Jahre verlängert (vgl. Urteil des LG XXXX vom XXXX 2022, AS 193 bis 202).1.4.2. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2022, zu GZ: römisch 40 , wurde der BF gem. Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 Absatz 2, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon ein Jahr unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Diese Probezeit wurde sodann wegen der dritten Verurteilung vom römisch 40 2023, auf fünf Jahre verlängert vergleiche Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2022, AS 193 bis 202).

Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

(….)“

Der BF und seine Mittäter sind schuldig,

sie haben am XXXX 2022 im Bundesgebiet im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dem Opfer mit Gewalt gegen eine Person durch das Versetzen von Faustschlägen und Tritten – auch gegen das bereits am Boden liegende Opfer – fremde bewegliche Sachen, nämlich EUR 50,00 Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen anderen durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Gewaltanwendung eine schwere Körperverletzung des Opfers, nämlich einen Bruch der Orbitawand der linken Augenhöhle zur Folge hatte.sie haben am römisch 40 2022 im Bundesgebiet im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dem Opfer mit Gewalt gegen eine Person durch das Versetzen von Faustschlägen und Tritten – auch gegen das bereits am Boden liegende Opfer – fremde bewegliche Sachen, nämlich EUR 50,00 Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen anderen durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Gewaltanwendung eine schwere Körperverletzung des Opfers, nämlich einen Bruch der Orbitawand der linken Augenhöhle zur Folge hatte.

Der BF und seine Mittäter haben dadurch jeweils das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs.1, 143 Abs. 2 erster Fall StGB begangen.Der BF und seine Mittäter haben dadurch jeweils das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz ,, 143 Absatz 2, erster Fall StGB begangen.

(….)“

Das Gericht konnte keinen Umstand als besonders mildernd werten, als besonders erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe, den extrem raschen Rückfall nach der Vorverurteilung und die Tatbegehung während offener Probezeit.

1.4.3. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2023, zu GZ: XXXX , wurde der BF gem. §§ 83 Abs. 1, 83 Abs. 2 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen, verurteilt.1.4.3. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2023, zu GZ: römisch 40 , wurde der BF gem. Paragraphen 83, Absatz eins,, 83 Absatz 2, StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen, verurteilt.

Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

„(….)

Der BF und die Mitangeklagte sind schuldig, es haben zu nachgenannten Zeiten an genannten Orten

B. Der BF in der Nacht von XXXX auf XXXX 2022 die Mitangeklagte am Körper verletzt (I.) bzw. am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt (II.), indem er die MitangeklagteB. Der BF in der Nacht von römisch 40 auf römisch 40 2022 die Mitangeklagte am Körper verletzt (römisch eins.) bzw. am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt (römisch II.), indem er die Mitangeklagte

I. im Zuge eines Streits mit dem Gipsverband auf seiner Hand auf den Kopf schlug, wodurch sie ein Hämatom an der rechten Schläfe erlitt;römisch eins. im Zuge eines Streits mit dem Gipsverband auf seiner Hand auf den Kopf schlug, wodurch sie ein Hämatom an der rechten Schläfe erlitt;

II. schubste, wodurch diese gegen ein Fernsehregal und dann zu Boden stürzte und dadurch ein Hämatom am Kopf erlitt;römisch II. schubste, wodurch diese gegen ein Fernsehregal und dann zu Boden stürzte und dadurch ein Hämatom am Kopf erlitt;

Der BF hat dadurch folgende strafbare Handlungen begangen:

zu B.I. das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB undzu B.I. das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und

zu B. II. das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGBzu B. römisch II. das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB

(….)“

Gegen den BF wurde sohin unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z 4 JGG, nach § 83 Abs. 1 StGB, eine unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Wochen, verhängt. Gem. § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe wie folgt angerechnet: XXXX 2022 bis XXXX 2023.Gegen den BF wurde sohin unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG, nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, eine unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Wochen, verhängt. Gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde die erlittene Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe wie folgt angerechnet: römisch 40 2022 bis römisch 40 2023.

Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis des BF und die Schadensgutmachung. Als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Straftaten und den raschen Rückfall.

1.5. Der BF weist 8 Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex auf u.a. wegen; Körperverletzungen, Fahrraddiebstahl, Gewaltanwendung, Sachbeschädigung, sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen, Nötigung, Hausfriedensbruch und Raub (vgl. Auszug aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex, AS 9 bis 13):1.5. Der BF weist 8 Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex auf u.a. wegen; Körperverletzungen, Fahrraddiebstahl, Gewaltanwendung, Sachbeschädigung, sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen, Nötigung, Hausfriedensbruch und Raub vergleiche Auszug aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex, AS 9 bis 13):

1.6. Es wird festgestellt, dass der BF, zum Zeitpunkt seiner Taten, das 18. Lebensjahr noch nicht erreich hatte und somit minderjährig war.

1.7. Über den BF wurde am XXXX 2022 ein Waffenverbot verhängt (vgl. Bescheid der BH XXXX vom XXXX 2022, AS 151 bis 154).1.7. Über den BF wurde am römisch 40 2022 ein Waffenverbot verhängt vergleiche Bescheid der BH römisch 40 vom römisch 40 2022, AS 151 bis 154).

1.8. Am XXXX 2022 wurde ein Annäherungs- und Betretungsverbot bezüglich des BF, gegenüber seiner Ex-Freundin, verhängt (vgl. Dokumentation gem. § 38a SPG, AS 181 bis 186).1.8. Am römisch 40 2022 wurde ein Annäherungs- und Betretungsverbot bezüglich des BF, gegenüber seiner Ex-Freundin, verhängt vergleiche Dokumentation gem. Paragraph 38 a, SPG, AS 181 bis 186).

1.9. Es wird festgestellt, dass es im Falle der gefährlichen Drohung vom XXXX 2024 zu keinen weiteren Sanktionen gekommen ist. 1.9. Es wird festgestellt, dass es im Falle der gefährlichen Drohung vom römisch 40 2024 zu keinen weiteren Sanktionen gekommen ist.

1.10. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX 2024 zu GZ: XXXX , wurde nach Anhörung des BF der Beschluss gefasst, diesen bedingt aus der Haft zu entlassen.1.10. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 2024 zu GZ: römisch 40 , wurde nach Anhörung des BF der Beschluss gefasst, diesen bedingt aus der Haft zu entlassen.

Der BF wird am XXXX 2024 aus der Strafhaft bedingt entlassen (vgl. Beschluss des LG XXXX vom XXXX 2024, OZ 23).Der BF wird am römisch 40 2024 aus der Strafhaft bedingt entlassen vergleiche Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 2024, OZ 23).

1.11. Im Beschwerdeverfahren wurde der BF durch seine Mutter, XXXX gesetzlich vertreten, zumal der BF zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.1.11. Im Beschwerdeverfahren wurde der BF durch seine Mutter, römisch 40 gesetzlich vertreten, zumal der BF zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Der BF, welcher am XXXX 2006 geboren ist, hat am XXXX 2024 das 18. Lebensjahr vollendet und wird sohin nicht mehr gesetzlich vertreten.Der BF, welcher am römisch 40 2006 geboren ist, hat am römisch 40 2024 das 18. Lebensjahr vollendet und wird sohin nicht mehr gesetzlich vertreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Privat- und Familienleben des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den Angaben und Feststellungen zur Person des BF in den vorliegenden österreichischen strafgerichtlichen Verurteilungen.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Fremdenregister, das Strafregister und in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom XXXX 2022, der rechtsfreundlichen Vertretung des BF in der mündlichen Verhandlung vom XXXX 2024 sowie in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom römisch 40 2022, der rechtsfreundlichen Vertretung des BF in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 2024 sowie in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

2.3. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des BF:

2.3.1. Feststellbar war, dass über den BF seitens der BH, ein Waffenverbot verhängt wurde. Dies vor dem Hintergrund, dass sich der BF am XXXX 2022 gemeinsam mit einem Mittäter mit Gewalt Zutritt zur Wohnung ihres Opfers verschafft haben, indem diese sich zuerst mit ihrem Körper in die einen Spalt geöffnete Wohnungstür stellten, sodass diese nicht mehr geschlossen werden konnte. Sie verschafften sich sodann Zutritt in das Wohnungsinnere und schlugen einer in der Wohnung aufhältigen Person mehrmals mit den Fäusten in das Gesicht und die Rippen, bis diese zu Boden stürzte und leicht verletzt wurde. Sodann versuchten der BF und sein Mittäter die Tasche des Opfers zu stehlen, was ihnen jedoch nicht gelang. Nach dem versuchten Raub, traten der BF und sein Mittäter das Opfer mit den Füßen gegen die linken Rippen, die rechte Schulter und den rechten Oberarm, wobei dieser zu diesem Zeitpunkt auf dem Boden lag. 2.3.1. Feststellbar war, dass über den BF seitens der BH, ein Waffenverbot verhängt wurde. Dies vor dem Hintergrund, dass sich der BF am römisch 40 2022 gemeinsam mit einem Mittäter mit Gewalt Zutritt zur Wohnung ihres Opfers verschafft haben, indem diese sich zuerst mit ihrem Körper in die einen Spalt geöffnete Wohnungstür stellten, sodass diese nicht mehr geschlossen werden konnte. Sie verschafften sich sodann Zutritt in das Wohnungsinnere und schlugen einer in der Wohnung aufhältigen Person mehrmals mit den Fäusten in das Gesicht und die Rippen, bis diese zu Boden stürzte und leicht verletzt wurde. Sodann versuchten der BF und sein Mittäter die Tasche des Opfers zu stehlen, was ihnen jedoch nicht gelang. Nach dem versuchten Raub, traten der BF und sein Mittäter das Opfer mit den Füßen gegen die linken Rippen, die rechte Schulter und den rechten Oberarm, wobei dieser zu diesem Zeitpunkt auf dem Boden lag.

Nach dem Vorfall in der Wohnung, haben der BF und sein Mittäter eine weitere Person mittels verbaler Androhung durch Schläge dazu genötigt, in die Wohnung des Opfers zu gehen und die beiden Mobiltelefone abzunehmen, sodass das Opfer nicht die Polizei verständigen könne.

Dem Waffenverbot lag weiters das Annäherungs- und Betretungsverbot bezüglich seiner Ex-Freundin zugrunde.

2.3.2. Feststellbar war, aufgrund der im Akt inneliegenden Dokumentation gem. § 38a SPG, dass gegen den BF ein Annäherungs- und Betretungsverbot am XXXX 2022 verhängt wurde. Diesem lag zugrunde, dass er seine Ex-Freundin bereits zweimal Mal tätlich angegriffen und diese am Körper verletzt hatte.2.3.2. Feststellbar war, aufgrund der im Akt inneliegenden

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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