TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/4 G310 2169213-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2024
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Entscheidungsdatum

04.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AVG §39 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §55 Abs4
VwGVG §17
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G310 2169210-2/5E
G310 2169213-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden der kubanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , beide vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Paul DELAZER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 12.12.2023, Zl. XXXX XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden der kubanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Paul DELAZER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 12.12.2023, Zl. römisch 40 römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, zu Recht:

A)       Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.A)       Die Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

B)       Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

C)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Am 30.03.2023 wurde durch die Beschwerdeführer (BF) jeweils persönlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Tirol, ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gem § 57 Abs 1 Z 1 AsylG gestellt.Am 30.03.2023 wurde durch die Beschwerdeführer (BF) jeweils persönlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Tirol, ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gem Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gestellt.

Mit E-Mail vom 05.04.2023 wurde durch den Rechtsanwalt der BF die Antragsbegründung nachgereicht. Begründend wurde in Bezug auf § 57 AsylG vorgebracht, dass beide BF schon seit einem Jahr über eine Duldungskarte im Sinne des § 46a FPG verfügen würden, sie zwar früher straffällig gewesen seien, doch seit mehr als 8 Jahren sowohl in strafrechtlicher als auch verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht völlig unauffällig seien, sodass abgeleitet werden könne, dass von den BF keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit Österreichs ausgehe. Die BF haben zwar aufgrund ihrer Bemühungen einen kubanischen Reisepass erhalten, eine Abschiebung nach Kuba sei jedoch nach wie vor nicht möglich. Wie die kubanische Botschaft erklärt habe, sei eine Rückkehr der BF nach Kuba nur mehr dann möglich, wenn in Kuba lebende Familienangehörige die Rückkehr beantragen, weil die BF aus Kuba ausgewandert und zu ihrer Mutter nach Österreich eingewandert seien. Derartige Familienangehörige seien jedoch nicht existent, da die Großmutter schon längst verstorben sei und die Mutter nach wie vor in Österreich lebe.Mit E-Mail vom 05.04.2023 wurde durch den Rechtsanwalt der BF die Antragsbegründung nachgereicht. Begründend wurde in Bezug auf Paragraph 57, AsylG vorgebracht, dass beide BF schon seit einem Jahr über eine Duldungskarte im Sinne des Paragraph 46 a, FPG verfügen würden, sie zwar früher straffällig gewesen seien, doch seit mehr als 8 Jahren sowohl in strafrechtlicher als auch verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht völlig unauffällig seien, sodass abgeleitet werden könne, dass von den BF keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit Österreichs ausgehe. Die BF haben zwar aufgrund ihrer Bemühungen einen kubanischen Reisepass erhalten, eine Abschiebung nach Kuba sei jedoch nach wie vor nicht möglich. Wie die kubanische Botschaft erklärt habe, sei eine Rückkehr der BF nach Kuba nur mehr dann möglich, wenn in Kuba lebende Familienangehörige die Rückkehr beantragen, weil die BF aus Kuba ausgewandert und zu ihrer Mutter nach Österreich eingewandert seien. Derartige Familienangehörige seien jedoch nicht existent, da die Großmutter schon längst verstorben sei und die Mutter nach wie vor in Österreich lebe.

Am 03.10.2023 brachten die BF durch ihren Rechtsanwalt eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist per E-Mail ein.

Daraufhin fand am 13.11.2023 die Einvernahme der BF vor dem BFA statt.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 12.12.2023 wurde jeweils der Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 30.03.2023 gem § 57 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gem § 52 Abs 9 FPG iVm § 50 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem § 46 FPG nach Kuba nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gem § 16 Abs 1 VwGVG das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 03.10.2023 eingestellt (Spruchpunkt III.).Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 12.12.2023 wurde jeweils der Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 30.03.2023 gem Paragraph 57, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gem Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem Paragraph 46, FPG nach Kuba nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.) und gem Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 03.10.2023 eingestellt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend wurde jeweils hinsichtlich Spruchpunkt I. ausgeführt, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem § 52 iVm § 53 FPG vorliege, was gem § 60 AsylG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 57 AsylG darstelle. Gegen XXXX (BF1) sei aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen mit Bescheid des BFA zu Geschäftszahl XXXX vom XXXX 2015 – rechtskräftig am XXXX .2015 – eine Rückkehrentscheidung samt ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Auch gegen XXXX (BF2) sei wegen strafrechtlicher Verurteilungen mit Bescheid des BFA zu Geschäftszahl XXXX vom XXXX .2015 – rechtskräftig am XXXX .2015 – eine Rückkehrentscheidung samt ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen worden.Begründend wurde jeweils hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, FPG vorliege, was gem Paragraph 60, AsylG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem Paragraph 57, AsylG darstelle. Gegen römisch 40 (BF1) sei aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen mit Bescheid des BFA zu Geschäftszahl römisch 40 vom römisch 40 2015 – rechtskräftig am römisch 40 .2015 – eine Rückkehrentscheidung samt ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Auch gegen römisch 40 (BF2) sei wegen strafrechtlicher Verurteilungen mit Bescheid des BFA zu Geschäftszahl römisch 40 vom römisch 40 .2015 – rechtskräftig am römisch 40 .2015 – eine Rückkehrentscheidung samt ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen worden.

Dagegen richten sich die inhaltsgleichen Beschwerden der BF vom 21.12.2023 mit den Anträgen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die angefochtene Entscheidung in der Weise abzuändern, dass der Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt wird.Dagegen richten sich die inhaltsgleichen Beschwerden der BF vom 21.12.2023 mit den Anträgen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die angefochtene Entscheidung in der Weise abzuändern, dass der Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erteilt wird.

Die BF begründen die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Meinung eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilen zu können, weil ein (altes) Einreiseverbot noch aufrecht ist, unrichtig sei und dem § 57 AsylG widerspreche. Eine Rückkehrentscheidung bzw ein Einreiseverbot seien Voraussetzung dafür, dass eine Duldung gewährt werden könne. Der Gesetzgeber habe sich überlegt, dass es durchaus vernünftig sein könne, Geduldete in Österreich zu integrieren, da sie ohnehin in Österreich leben und nicht wegzubringen seien. Daher sei § 57 AsylG eingeführt worden, sodass jene Personen, die seit mindestens einem Jahr geduldet sind, in Österreich leben und arbeiten dürfen und nicht nur tatsächlich in Österreich arbeiten können.Die BF begründen die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Meinung eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilen zu können, weil ein (altes) Einreiseverbot noch aufrecht ist, unrichtig sei und dem Paragraph 57, AsylG widerspreche. Eine Rückkehrentscheidung bzw ein Einreiseverbot seien Voraussetzung dafür, dass eine Duldung gewährt werden könne. Der Gesetzgeber habe sich überlegt, dass es durchaus vernünftig sein könne, Geduldete in Österreich zu integrieren, da sie ohnehin in Österreich leben und nicht wegzubringen seien. Daher sei Paragraph 57, AsylG eingeführt worden, sodass jene Personen, die seit mindestens einem Jahr geduldet sind, in Österreich leben und arbeiten dürfen und nicht nur tatsächlich in Österreich arbeiten können.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des BFA vom 21.12.2023 – eingelangt am 29.12.2023 – vorgelegt.

Feststellungen:

Die BF sind kubanische Staatsangehörige und verfügen über kubanische Reisepässe. Es handelt sich bei ihnen um Brüder. Sie sprechen Spanisch als Muttersprache und Deutsch. Die Einreise der BF nach Österreich erfolgte im Jahr 2018 – jedenfalls nicht nach dem XXXX .2008. Seit dem sind die BF durchgehend in Österreich aufhältig und verfügen auch über einen Hauptwohnsitz im Inland.Die BF sind kubanische Staatsangehörige und verfügen über kubanische Reisepässe. Es handelt sich bei ihnen um Brüder. Sie sprechen Spanisch als Muttersprache und Deutsch. Die Einreise der BF nach Österreich erfolgte im Jahr 2018 – jedenfalls nicht nach dem römisch 40 .2008. Seit dem sind die BF durchgehend in Österreich aufhältig und verfügen auch über einen Hauptwohnsitz im Inland.

Die Mutter, ein Bruder und eine Stiefschwester der BF leben in Österreich. Der Vater der BF hält sich in Amerika auf. Eine Tante lebt in Madrid. Abgesehen von zwei (minderjährigen) Cousins verfügen die BF über keine Verwandten in Kuba.

Die BF gingen in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nach.

Der BF1 besuchte von XXXX .2008 bis XXXX .2013 und der BF2 besuchte von XXXX .2008 bis XXXX .2013 die Mittelschule XXXX . Der BF1 besuchte von römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2013 und der BF2 besuchte von römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2013 die Mittelschule römisch 40 .

Gegen den BF1 wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX .2013 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 12 3. Fall, 15, 136 Abs 1 und 2 StGB ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe mit einer Probezeit von 3 Jahren gefällt. Des Weiteren wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX .2013 wegen der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX .2013 erfolgte eine Verurteilung zu einer bedingten Feiheitsstrafe von 4 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen (Zusatzstrafe) wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 2, 130 4. Fall StGB. Letztlich erfolgte mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX .2014 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 12 3. Fall, 15, 127, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall StGB eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Bei allen angeführten Straftaten handelte es sich um Jugendstraftaten. Mittlerweile ist in Bezug auf die Verurteilungen des BF1 die Tilgungsfrist abgelaufen und scheinen die Verurteilungen nicht mehr im Strafregister auf.Gegen den BF1 wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2013 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraphen 12, 3. Fall, 15, 136 Absatz eins und 2 StGB ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe mit einer Probezeit von 3 Jahren gefällt. Des Weiteren wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2013 wegen der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2013 erfolgte eine Verurteilung zu einer bedingten Feiheitsstrafe von 4 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen (Zusatzstrafe) wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer 2,, 130 4. Fall StGB. Letztlich erfolgte mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2014 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 12, 3. Fall, 15, 127, 129 Ziffer eins und 2, 130 4. Fall StGB eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Bei allen angeführten Straftaten handelte es sich um Jugendstraftaten. Mittlerweile ist in Bezug auf die Verurteilungen des BF1 die Tilgungsfrist abgelaufen und scheinen die Verurteilungen nicht mehr im Strafregister auf.

Der BF2 wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX .2013 wegen der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 15, 136 Abs 1, 2 und 3 1. Fall StGB, des Diebstahls nach § 127 StGB und des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 4 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt. Des Weiteren wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX .2013 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB und § 83 Abs 1 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt (Zusatzstrafe). Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , XXXX , vom XXXX 2013 wurde der BF2 wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB, des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 1. Fall StGB und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 129 Z 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. In der Folge wurde er zudem mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX 2013 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verurteilt (keine Zusatzstrafe). Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , XXXX , vom XXXX 2013 wurde er wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe (Zusatzstrafe) von 1 Monat verurteilt. Zudem wurde der BF2 mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX 2015 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , XXXX , vom XXXX .2014 wurde er wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Weiters wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , XXXX , vom XXXX .2015 wegen der Vergehen der Unterschlagung nach § 134 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB verurteilt (keine Zusatzstrafe). Bei allen angeführten Straftaten handelte es sich um Jugendstraftaten. Letztlich erfolgte mit Urteil des Landesgerichts XXXX , XXXX , vom XXXX 2016 eine Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Hierbei handelte es sich um eine Straftat als junger Erwachsener.Der BF2 wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2013 wegen der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraphen 15,, 136 Absatz eins,, 2 und 3 1. Fall StGB, des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 4, StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt. Des Weiteren wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2013 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 83 Absatz eins, StGB und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt (Zusatzstrafe). Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 2013 wurde der BF2 wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB, des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, 1. Fall StGB und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer eins,, 129 Ziffer 2, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. In der Folge wurde er zudem mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 2013 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt (keine Zusatzstrafe). Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 2013 wurde er wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe (Zusatzstrafe) von 1 Monat verurteilt. Zudem wurde der BF2 mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 2015 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2014 wurde er wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Z1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Weiters wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2015 wegen der Vergehen der Unterschlagung nach Paragraph 134, StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB verurteilt (keine Zusatzstrafe). Bei allen angeführten Straftaten handelte es sich um Jugendstraftaten. Letztlich erfolgte mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 2016 eine Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Hierbei handelte es sich um eine Straftat als junger Erwachsener.

Mit rechtskräftigen Bescheid des BFA zu Verfahrenszahl XXXX aus dem Jahr 2015 wurde gegen den BF1 eine Rückkehrentscheidung erlassen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, festgestellt, dass die Abschiebung nach Kuba zulässig ist, ein Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit rechtskräftigen Bescheid des BFA zu Verfahrenszahl römisch 40 aus dem Jahr 2015 wurde gegen den BF1 eine Rückkehrentscheidung erlassen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, festgestellt, dass die Abschiebung nach Kuba zulässig ist, ein Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Auch gegen den BF2 wurde mit rechtskräftigen Bescheid des BFA zu Verfahrenszahl XXXX aus dem Jahr 2015 eine Rückkehrentscheidung erlassen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, festgestellt, dass die Abschiebung nach Kuba zulässig ist, ein Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Auch gegen den BF2 wurde mit rechtskräftigen Bescheid des BFA zu Verfahrenszahl römisch 40 aus dem Jahr 2015 eine Rückkehrentscheidung erlassen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, festgestellt, dass die Abschiebung nach Kuba zulässig ist, ein Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine Abschiebung der BF nach Kuba konnte nicht erfolgen, da nach kubanischen Recht für kubanische Staatsbürger die Rückkehr in ihr Land von einem Familienangehörigen in Kuba beantragt werden muss, der sich mit den rechtlichen Anträgen für seine Rückkehr befasst und der ihn an seinem Wohnsitz beherbergt. Die BF haben in Kuba lediglich zwei minderjährige Cousins.

Den BF wurde durch das BFA am 11.04.2023 eine Duldung bis zum 13.04.2023 gem § 46a Abs 1 Z 3 FPG erteilt. Die BF verfügen auch aktuell über eine Karte für Geduldete, welche von 16.01.2024 bis 16.01.2025 gültig ist.Den BF wurde durch das BFA am 11.04.2023 eine Duldung bis zum 13.04.2023 gem Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erteilt. Die BF verfügen auch aktuell über eine Karte für Geduldete, welche von 16.01.2024 bis 16.01.2025 gültig ist.

Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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