Entscheidungsdatum
24.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W205 2280474-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2023, Zl. 1310974707-221845324, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2023, Zl. 1310974707-221845324, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. – V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
B)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass es zu lauten hat: Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass es zu lauten hat: Gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsbürger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz
Bei seiner von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung am 12.06.2022 (AS 7 ff) gab der Beschwerdeführer an, in XXXX /Indien geboren zu sein, seine Muttersprache sei Punjabi, das er in Wort und Schrift beherrsche.Bei seiner von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung am 12.06.2022 (AS 7 ff) gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 /Indien geboren zu sein, seine Muttersprache sei Punjabi, das er in Wort und Schrift beherrsche.
Seine Religion sei der Hinduismus.
Er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren beeinträchtigen könnten und er benötige keine Medikamente. Zu seiner Ausbildung befragt gab er an, er habe 6 Jahre die Grundschule besucht, in Indien keine Berufsausbildung gehabt und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. In Österreich oder dem EU-Raum lebten keine Familienangehörigen. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, in Indien würden seine Ehefrau, seine zwei Töchter und sein Bruder leben, seine Eltern seien verstorben. Er sei legal mit einem im Passamt XXXX ausgestellten Reisepass 2022 vom Wohnort abgereist und per Flugzeug nach Dubai gereist, und von dort aus über Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist. Er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren beeinträchtigen könnten und er benötige keine Medikamente. Zu seiner Ausbildung befragt gab er an, er habe 6 Jahre die Grundschule besucht, in Indien keine Berufsausbildung gehabt und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. In Österreich oder dem EU-Raum lebten keine Familienangehörigen. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, in Indien würden seine Ehefrau, seine zwei Töchter und sein Bruder leben, seine Eltern seien verstorben. Er sei legal mit einem im Passamt römisch 40 ausgestellten Reisepass 2022 vom Wohnort abgereist und per Flugzeug nach Dubai gereist, und von dort aus über Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist.
Zum Fluchtgrund befragt gab er wörtlich an: „Aufgrund der Armut in Indien, außerdem gibt es dort keine Arbeit. Das sind alle meine Fluchtgründe“, im Falle der Rückkehr nach Indien befürchte er „Die Armut“ (AS 11).
Die Frage, ob es konkrete Hinweise darauf gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, verneinte er. Die Niederschrift wurde rückübersetzt und der Beschwerdeführer gab über Befragen an, alles verstanden zu haben und keine Korrekturen oder Ergänzungen machen zu wollen. (AS 13).
Mit Schreiben vom 29.03.2023 teilte das MBA für den 16.Bezirk dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer am 28.03.2023 an einem näher bezeichneten Standort das Gewerbe „Marktfahrer“ angemeldet habe.
Die Ladung für 30.06.2023 an den Beschwerdeführer war an der vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnadresse nicht zustellbar, auch bezog der Beschwerdeführer keine Grundversorgung.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.06.2022 auf internationalen Schutz – ohne weitere Einvernahme -gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und mit Spruchpunkt VII. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.06.2022 auf internationalen Schutz – ohne weitere Einvernahme -gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt römisch VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und mit Spruchpunkt römisch VII. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
In der Begründung führte die belangte Behörde eingangs aus, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, er sei unbekannten Aufenthaltes. Es bestehe auch keine Meldung hinsichtlich des Bezuges der Grundversorgung. Eine Einvernahme vor dem Bundesamt zwecks Wahrung des Parteiengehörs habe aufgrund seines bis zur Bescheiderstellung unbekannten Aufenthaltes nicht durchgeführt werden können, der entscheidungsrelevante Sachverhalt stehe gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 fest.In der Begründung führte die belangte Behörde eingangs aus, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, er sei unbekannten Aufenthaltes. Es bestehe auch keine Meldung hinsichtlich des Bezuges der Grundversorgung. Eine Einvernahme vor dem Bundesamt zwecks Wahrung des Parteiengehörs habe aufgrund seines bis zur Bescheiderstellung unbekannten Aufenthaltes nicht durchgeführt werden können, der entscheidungsrelevante Sachverhalt stehe gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 fest.
Die Behörde verneinte in der weiteren Bescheidbegründung das Vorliegen schutzrelevanter Gründe und führte iW aus, der Beschwerdeführer sei in Indien keiner konkreten persönlichen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen bzw. habe zukünftig keine solche zu befürchten. Er habe seinen Herkunftsstaat Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Der Beschwerdeführer verfüge in Indien über familiäre Beziehungen zumal „Eltern“ und Bruder nach wie vor eben dort lebten, er habe Schulbildung (6 Jahre Grundschule) und es sei ihm zuzumuten, mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und durch Unterstützung seiner Angehörigen den Lebensunterhalt in Indien zu finanzieren und zu sichern. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass seine eigenen sozialen Netzwerke jenseits der familiären Bande ebenso noch aufrecht (Schule), jedenfalls aber reaktivierbar seien und er somit zweifelsfrei im Rückkehrfall nicht ohne Unterstützung sein werde, er werde im nicht in eine persönlich ausweglose Situation geraten.
Zu seinem Privat- und Familienleben stellte die Behörde fest, „seine Eltern und sein Bruder“ lebten nach wie vor in Indien. der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen iSd Art 8 EMRK, sei weder beruflich noch sozial verankert. In Österreich habe er an keinen Integrationsmaßnahmen teilgenommen, bzw. habe er keine Gründe namhaft machen können, die für eine Integration in Österreich sprächen.Zu seinem Privat- und Familienleben stellte die Behörde fest, „seine Eltern und sein Bruder“ lebten nach wie vor in Indien. der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familiena