TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/25 G307 2286715-1

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Veröffentlicht am 25.07.2024
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Entscheidungsdatum

25.07.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G307 2286715-1/40E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Belgien, vertreten durch RA Mag. Alexander FUCHS in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Belgien, vertreten durch RA Mag. Alexander FUCHS in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)       

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.      Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesenrömisch II.      Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 02.10.2023 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbots ein und forderte diesen auf, binnen 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens hierzu wie zu seinen finanziellen und persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen.

2. Auf dieses, dem BF am selben Tag zugestellte Schreiben, antwortete dieser am 06.10.2023.

3. Mit Bescheid vom 15.01.2024 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 15.01.2024 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), diesem gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch II.) sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 07.02.2024, beim BFA eingelangt am selben Tag sowie mit Schreiben der Bundesbetreuungsagentur vom 09.01.2024, beim BFA eingelangt am 12.02.2024, Beschwerde.

In dem von Mag. Fuchs eingebrachten Schriftsatz wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung dahingehend abzuändern, dass die (gemeint wohl: das) gegen den BF erlassene (unbefristete) Aufenthaltsverbot aufgehoben werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 1 Jahr herabgesetzt werde, dem BF gemäß § 70 FPG Durchsetzungsaufschub zu erteilen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.In dem von Mag. Fuchs eingebrachten Schriftsatz wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung dahingehend abzuändern, dass die (gemeint wohl: das) gegen den BF erlassene (unbefristete) Aufenthaltsverbot aufgehoben werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 1 Jahr herabgesetzt werde, dem BF gemäß Paragraph 70, FPG Durchsetzungsaufschub zu erteilen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In dem von der Bundesbetreuungsagentur übermittelten Rechtsmittel wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen, den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang zu beheben, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Aufenthaltsverbots ersatzlos zu beheben, zumindest jedoch (gemeint wohl: die Befristung) zu verkürzen sowie in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. In dem von der Bundesbetreuungsagentur übermittelten Rechtsmittel wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchzuführen, den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang zu beheben, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Aufenthaltsverbots ersatzlos zu beheben, zumindest jedoch (gemeint wohl: die Befristung) zu verkürzen sowie in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 14.02.2024 vorgelegt und langten dort am 19.02.2024 ein.

6. Mit Schreiben vom 24.05.2024 gab die Bundesbetreuungsagentur bekannt, dass die zwischen ihr und dem BF bestandene Vollmacht aufgelöst sei.

7. Am 28.06.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz (im Folgenden: BVwG), eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, dessen RV und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen sowie die Lebensgefährtin (LG) des BF als Zeugin vernommen wurde. In deren Rahmen wurde dem RV – durch Absprache mit der LG des BF – auch aufgetragen, Unterlagen zu dem für das Hotel „ XXXX “ aushaftenden Kredit binnen 3 Wochen vorzulegen. Diese langten jedoch nicht ein.7. Am 28.06.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz (im Folgenden: BVwG), eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, dessen Regierungsvorlage und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen sowie die Lebensgefährtin (LG) des BF als Zeugin vernommen wurde. In deren Rahmen wurde dem Regierungsvorlage – durch Absprache mit der LG des BF – auch aufgetragen, Unterlagen zu dem für das Hotel „ römisch 40 “ aushaftenden Kredit binnen 3 Wochen vorzulegen. Diese langten jedoch nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist belgischer Staatsbürger, führt mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX seit 2014 eine Beziehung und hat mit dieser zwei gemeinsame Kinder, nämlich die am XXXX geborene XXXX und den am XXXX geborenen XXXX . Die Muttersprache des BF ist Flämisch, er spricht auch Deutsch.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist belgischer Staatsbürger, führt mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 seit 2014 eine Beziehung und hat mit dieser zwei gemeinsame Kinder, nämlich die am römisch 40 geborene römisch 40 und den am römisch 40 geborenen römisch 40 . Die Muttersprache des BF ist Flämisch, er spricht auch Deutsch.

1.2. In seiner Heimat besuchte der BF bis zu seinem 18. Lebensjahr die Schule und absolvierte anschließend einen „Business-Lehrgang“. Seinen Lebensunterhalt in Belgien finanzierte sich der BF, in dem er Tätigkeiten in verschiedenen Sparten ausübte, darunter als Autoverkäufer und bei einem Schiffsunternehmen in Antwerpen, ehe er sich schließlich als Speditionskaufmann selbständig machte.

1.3. Nachdem der BF seine Lebensgefährtin (LG) 2014 auf deren Belgienurlaub kennengelernt hatte, gab es bis zum Jahr 2016 wechselseitige Besuche seinerseits in Österreich und seitens seiner LG in Belgien. Ab dem Jahr 2016 verschaffte er sich zwei Saisonen lang einen Überblick hinsichtlich des Betriebs des Hotels „ XXXX “, das er 2018 von seinem Schwiegervater XXXX übernahm. Er führt dieses Hotel seit 20.12.2017 als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Zugleich ist er Gesellschafter dieser Hotels. Auf dessen Stammeinlage von insgesamt € 28.000,00 leistete er € 4.000,00, seine Lebensgefährtin, die ebenso Gesellschafterin ist, von deren Stammeinlage in der Höhe von gesamt € 7.000,00, € 1.000,00 (Firmenbuchsauszug vom 24.07.2024). Alleineigentümerin dieser Liegenschaft ist die LG des BF, XXXX .1.3. Nachdem der BF seine Lebensgefährtin (LG) 2014 auf deren Belgienurlaub kennengelernt hatte, gab es bis zum Jahr 2016 wechselseitige Besuche seinerseits in Österreich und seitens seiner LG in Belgien. Ab dem Jahr 2016 verschaffte er sich zwei Saisonen lang einen Überblick hinsichtlich des Betriebs des Hotels „ römisch 40 “, das er 2018 von seinem Schwiegervater römisch 40 übernahm. Er führt dieses Hotel seit 20.12.2017 als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Zugleich ist er Gesellschafter dieser Hotels. Auf dessen Stammeinlage von insgesamt € 28.000,00 leistete er € 4.000,00, seine Lebensgefährtin, die ebenso Gesellschafterin ist, von deren Stammeinlage in der Höhe von gesamt € 7.000,00, € 1.000,00 (Firmenbuchsauszug vom 24.07.2024). Alleineigentümerin dieser Liegenschaft ist die LG des BF, römisch 40 .

Der BF war von 26.01.2018 bis 31.03.2021 bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft angemeldet. Die Höhe der nicht bezahlten Beiträge zur Sozialversicherung belaufen sich auf € 8.040,07.

1.4. Er war im Bundesgebiet in der Zeit zwischen 15.05.2017 und 23.04.2024 in Österreich, davon von XXXX 2021 bis zu seiner Überstellung nach Belgien in Justizanstalten gemeldet. Ein durchgängiger Aufenthalt konnte dem BF erst am Tag der erstmaligen Meldung, nicht jedoch bereits ab dem Jahr 2016 bescheinigt werden. 1.4. Er war im Bundesgebiet in der Zeit zwischen 15.05.2017 und 23.04.2024 in Österreich, davon von römisch 40 2021 bis zu seiner Überstellung nach Belgien in Justizanstalten gemeldet. Ein durchgängiger Aufenthalt konnte dem BF erst am Tag der erstmaligen Meldung, nicht jedoch bereits ab dem Jahr 2016 bescheinigt werden.

1.5. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX (im Folgenden: LG XXXX ) vom XXXX 2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2023, zu XXXX wegen Suchtmittelhandels gemäß §§ 12, dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1, zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 2 und Z3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren (vom OLG XXXX korrigiert auf 9 Jahre), verurteilt.1.5. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) vom römisch 40 2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2023, zu römisch 40 wegen Suchtmittelhandels gemäß Paragraphen 12,, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins,, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und Z3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren (vom OLG römisch 40 korrigiert auf 9 Jahre), verurteilt.

Dem BF – und 7 weiteren Mit- und anderen unbekannten Tätern – wurde darin angelastet, ab einem unbekannten Zeitpunkt vor dem XXXX 2016 bis zumindest Ende August 2018, in XXXX , XXXX , XXXX und andernorts (§ 64 Abs. 1 Z 4 StGB) in wiederholten Angriffen als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zum Zweck des grenzüberschreitenden Transports von und Handels mit – die Grenzmenge des § 28a Abs. 1 SMG – übersteigenden Suchtgiftquanten zur vorschriftswidrigen Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 3.323.530 Stück Captagon-Tabletten (Wirkstoff: Amphetamin) mit einer Masse von 0,17 Gramm pro Tablette, sohin insgesamt 565.000 Gramm Captagon-Tabletten mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 19 %, damit zumindest 107.350 Gramm Amphetamin in Reinsubstanz, sohin in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) das 10.735fach übersteigenden Menge, durch jeweils grenzüberschreitenden Transport vom Libanon über Belgien, Dänemark und Deutschland nach Österreich, sodann nach Umverpackung der Captagon-Tabletten in handelsübliche Elektrogeräte, nämlich Pizzaöfen, Industriewaschmaschinen und Industriewaschtrockner weiter nach Saudi-Arabien dadurch beigetragen zu haben, dass seine LG und er die Verschiffung und Verfrachtung des Suchtgifts nach Belgien samt anschließender Zwischenlagerung und Verschleierung des wahren Inhalts der jeweiligen Containerlieferungen vor den Schifffahrts-, Hafen- und Zollbehörden mitorganiserten.Dem BF – und 7 weiteren Mit- und anderen unbekannten Tätern – wurde darin angelastet, ab einem unbekannten Zeitpunkt vor dem römisch 40 2016 bis zumindest Ende August 2018, in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und andernorts (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) in wiederholten Angriffen als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zum Zweck des grenzüberschreitenden Transports von und Handels mit – die Grenzmenge des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG – übersteigenden Suchtgiftquanten zur vorschriftswidrigen Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 3.323.530 Stück Captagon-Tabletten (Wirkstoff: Amphetamin) mit einer Masse von 0,17 Gramm pro Tablette, sohin insgesamt 565.000 Gramm Captagon-Tabletten mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 19 %, damit zumindest 107.350 Gramm Amphetamin in Reinsubstanz, sohin in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) das 10.735fach übersteigenden Menge, durch jeweils grenzüberschreitenden Transport vom Libanon über Belgien, Dänemark und Deutschland nach Österreich, sodann nach Umverpackung der Captagon-Tabletten in handelsübliche Elektrogeräte, nämlich Pizzaöfen, Industriewaschmaschinen und Industriewaschtrockner weiter nach Saudi-Arabien dadurch beigetragen zu haben, dass seine LG und er die Verschiffung und Verfrachtung des Suchtgifts nach Belgien samt anschließender Zwischenlagerung und Verschleierung des wahren Inhalts der jeweiligen Containerlieferungen vor den Schifffahrts-, Hafen- und Zollbehörden mitorganiserten.

Als erschwerend wurden dabei der lange Tatzeitraum, das vielfache Überschreiten des 25igfachen der Grenzmenge des § 28b SMG und die Verwirklichung zweier Deliktsqualifiaktionen (Begehung als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen einerseits und Tatbegehung in Bezug auf das 25igfache der Grenzmenge übersteigende Menge andererseits), als mildernd das zumindest ansatzweise Teilgeständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet. Als erschwerend wurden dabei der lange Tatzeitraum, das vielfache Überschreiten des 25igfachen der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG und die Verwirklichung zweier Deliktsqualifiaktionen (Begehung als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen einerseits und Tatbegehung in Bezug auf das 25igfache der Grenzmenge übersteigende Menge andererseits), als mildernd das zumindest ansatzweise Teilgeständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet.

Der dagegen von der StA XXXX erhobenen Strafberufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX (OLG XXXX ), XXXX , vom XXXX 2023 stattgegeben und die Freiheitsstrafe auf 9 Jahre angehoben. Der dagegen von der StA römisch 40 erhobenen Strafberufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 (OLG römisch 40 ), römisch 40 , vom römisch 40 2023 stattgegeben und die Freiheitsstrafe auf 9 Jahre angehoben.

Der BF wurde am XXXX 2021 festgenommen. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ist der XXXX 2025, der endgültige der XXXX 2030. Der BF wurde am römisch 40 2021 festgenommen. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ist der römisch 40 2025, der endgültige der römisch 40 2030.

Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die erwähnten Taten begangen hat.

In der Haft tätigte der BF seine Besuchstermine vorwiegend via Videotelefonie, vor allem mit seinen Kindern. In Belgien bekommt er regelmäßig persönlichen Besuch von seinen Kindern, die von der Tante des BF begleitet werden.

Der BF wurde im April 2024 in eine belgische Justizanstalt überstellt. Dort befindet er sich – zumindest bis Herbst 2024 (September oder Oktober) in normalen Vollzug, wobei er bereits einen Antrag auf Bewilligung von „Tagesausgängen“ gestellt hat. Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe fasst der BF eine Resozialisierung in Belgien ins Auge.

Ferner liegen ihm in Belgien weitere 13 Verurteilungen zur Last:

1.        XXXX in XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2013, zu Zahl XXXX wegen eines Straßenverkehrsdelikts; Geldstrafe von € 180,00; Fahrverbot für 8 Tage;1.        römisch 40 in römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2013, zu Zahl römisch 40 wegen eines Straßenverkehrsdelikts; Geldstrafe von € 180,00; Fahrverbot für 8 Tage;

2.        XXXX , XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 1998, zu Zahl XXXX , wegen Lenkens eines Fahrzeugs ohne die hierfür erforderliche Berechtigung; Geldstrafe BF 40.000,00, davon BF 20.000,00 bedingt für ein Jahr; Freiheitsstrafe: 1 Monat, 1 Jahr bedingt;2.        römisch 40 , römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 1998, zu Zahl römisch 40 , wegen Lenkens eines Fahrzeugs ohne die hierfür erforderliche Berechtigung; Geldstrafe BF 40.000,00, davon BF 20.000,00 bedingt für ein Jahr; Freiheitsstrafe: 1 Monat, 1 Jahr bedingt;

3.        XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2001, zu Zahl XXXX , wegen Verstoßes gegen ein aufrechtes Lenkverbot, Geldstrafe BF 20.000,00, Freiheitsstrafe 30 Tage;3.        römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2001, zu Zahl römisch 40 , wegen Verstoßes gegen ein aufrechtes Lenkverbot, Geldstrafe BF 20.000,00, Freiheitsstrafe 30 Tage;

4.        XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2003, zu Zahl XXXX , wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren;4.        römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2003, zu Zahl römisch 40 , wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren;

5.        XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2004, zu Zahl XXXX , wegen eines nicht näher bezeichneten Straßenverkehrsdelikts; Geldstrafe € 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage;5.        römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2004, zu Zahl römisch 40 , wegen eines nicht näher bezeichneten Straßenverkehrsdelikts; Geldstrafe € 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage;

6.        XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2006, zu Zahl XXXX , wegen Lenkens eines Fahrzeugs unter Alkoholbeeinträchtigung; Geldstrafe € 1.100,00, davon € 550,00 auf „Bewährung“, 30 Tage Fahrverbot, davon 15 Tage auf Bewährung; des Weiteren 8 Tage Fahrverbot wegen Verstoßes gegen ein aufrechtes Lenkverbot für alle Kategorien;6.        römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2006, zu Zahl römisch 40 , wegen Lenkens eines Fahrzeugs unter Alkoholbeeinträchtigung; Geldstrafe € 1.100,00, davon € 550,00 auf „Bewährung“, 30 Tage Fahrverbot, davon 15 Tage auf Bewährung; des Weiteren 8 Tage Fahrverbot wegen Verstoßes gegen ein aufrechtes Lenkverbot für alle Kategorien;

7.        XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2006, zu Zahl XXXX wegen Fahrens unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmittel, Geldstrafe € 1.100,00, davon € 550,00 auf ein Jahr Bewährung, 30 Tage Fahrverbot;7.        römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2006, zu Zahl römisch 40 wegen Fahrens unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmittel, Geldstrafe € 1.100,00, davon € 550,00 auf ein Jahr Bewährung, 30 Tage Fahrverbot;

8.        XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2011, zu Zahl XXXX wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Geldstrafe € 2.750,00, davon € 2.200,00 auf Bewährung, 3 Monate Fahrverbot, 30 Tage Freiheitsstrafe, davon 8 Tage auf Bewährung bei einer Probezeit auf 3 Jahren;8.        römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2011, zu Zahl römisch 40 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Geldstrafe € 2.750,00, davon € 2.200,00 auf Bewährung, 3 Monate Fahrverbot, 30 Tage Freiheitsstrafe, davon 8 Tage auf Bewährung bei einer Probezeit auf 3 Jahren;

9.        XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2013, zu Zahl XXXX , wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, Geldstrafe € 2.400,00, 30 Tage Freiheitsstrafe, 6 Monate Fahrverbot;9.        römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2013, zu Zahl römisch 40 , wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, Geldstrafe € 2.400,00, 30 Tage Freiheitsstrafe, 6 Monate Fahrverbot;

10.       XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2014, zu Zahl XXXX wegen Alkohols am Steuer, Geldstrafe € 1.800,00, davon € 900,00 auf Bewährung (3 Jahre), 30 Tage Freiheitsstrafe, davon 15 Tage ausgesetzt auf Bewährung (3 Jahre) sowie 4 Monate Fahrverbot mit der Maßnahme einer medizinisch-psychologischen Schulung;10.       römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2014, zu Zahl römisch 40 wegen Alkohols am Steuer, Geldstrafe € 1.800,00, davon € 900,00 auf Bewährung (3 Jahre), 30 Tage Freiheitsstrafe, davon 15 Tage ausgesetzt auf Bewährung (3 Jahre) sowie 4 Monate Fahrverbot mit der Maßnahme einer medizinisch-psychologischen Schulung;

11.       XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2014, zu Zahl XXXX wegen eines nicht näher bezeichneten Verkehrsdelikts; Geldstrafe € 240,00, 8 Tage Fahrverbot;11.       römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2014, zu Zahl römisch 40 wegen eines nicht näher bezeichneten Verkehrsdelikts; Geldstrafe € 240,00, 8 Tage Fahrverbot;

12.       XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2014, wegen eines nicht näher bezeichneten Verkehrsdelikts; Geldstrafe € 180,00, Fahrverbot 8 Tage;12.       römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2014, wegen eines nicht näher bezeichneten Verkehrsdelikts; Geldstrafe € 180,00, Fahrverbot 8 Tage;

13.       XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2016, zu Zahl XXXX wegen Verstoßes gegen ein aufrechtes Lenkverbot; Geldstrafe € 1.200,00, 60 Tage Freiheitsstrafe, Fahrverbot: 1 Monat.13.       römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2016, zu Zahl römisch 40 wegen Verstoßes gegen ein aufrechtes Lenkverbot; Geldstrafe € 1.200,00, 60 Tage Freiheitsstrafe, Fahrverbot: 1 Monat.

1.6. Des Weiteren beging er im Inland folgende Verwaltungsübertretungen, die wie folgt geahndet wurden:

Geschäftszahl

Rechtsnorm

Geldstrafe

Tatzeit

XXXX römisch 40

§ 103 Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG

€ 84,00

05.09.2020

XXXX römisch 40

§ 103 Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG

€ 96,00

05.09.2020

XXXX römisch 40

§ 103 Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG

€ 50,00

18.05.2020

XXXX römisch 40

§ 103 Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG

€ 36,00

19.05.2020

XXXX römisch 40

§ 103 Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG

€ 35,00

19.05.2020

XXXX römisch 40

§ 103 Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG

€ 50,00

25.05.2020

XXXX römisch 40

§ 103 Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG

€ 80,00

02.05.2019

XXXX römisch 40

§ 103 Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG

€ 50,00

22.06.2020

XXXX römisch 40

§ 103 Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG

€ 35,00

06.07.2020

XXXX römisch 40

§ 103 Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG

€ 35,00

13.07.2020

XXXX römisch 40

§ 103 Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG

€ 65,00

20.04.2021

XXXX römisch 40

§ 103 Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG

€ 35,00

20.04.2021

XXXX römisch 40

§ 7 Abs. 1 TAAGParagraph 7, Absatz eins, TAAG

€ 200,00

16.10.2019

1.7. Die beiden minderjährigen Kinder des BF – deren Obsorge liegt nach wie vor in seiner und der Hand der LG – wachsen derzeit in Belgien in der Sprache Flämisch auf und wurden bis dato vom Bruder des BF betreut. Ab nun ist vorgesehen, dass dessen Tante die Aufsicht über die Kinder hat. Ferner ist beabsichtigt, dass sie in Belgien die Schule besuchen, wobei die LG des BF in Aussicht stellte, dass die gemeinsame Tochter ab September 2024 dort die Grundschule besuchen werde. Für den Fall, dass die „Aufsichtsvariante“ mit der Tante des BF nicht funktioniert, ist geplant, dass die LG des BF mit 24.07.2024 eine Fußfessel beantragt und bei Stattgabe ihres diesbezüglichen Begehrens die Kinder zu sich holt. Die Sommerferien verbringen XXXX und XXXX bei der LG des BF. Die Minderjährigen lernten früher auch Arabisch und Deutsch, wobei sie im Hinblick auf letztere Sprache vieles vergessen haben. 1.7. Die beiden minderjährigen Kinder des BF – deren Obsorge liegt nach wie vor in seiner und der Hand der LG – wachsen derzeit in Belgien in der Sprache Flämisch auf und wurden bis dato vom Bruder des BF betreut. Ab nun ist vorgesehen, dass dessen Tante die Aufsicht über die Kinder hat. Ferner ist beabsichtigt, dass sie in Belgien die Schule besuchen, wobei die LG des BF in Aussicht stellte, dass die gemeinsame Tochter ab September 2024 dort die Grundschule besuchen werde. Für den Fall, dass die „Aufsichtsvariante“ mit der Tante des BF nicht funktioniert, ist geplant, dass die LG des BF mit 24.07.2024 eine Fußfessel beantragt und bei Stattgabe ihres diesbezüglichen Begehrens die Kinder zu sich holt. Die Sommerferien verbringen römisch 40 und römisch 40 bei der LG des BF. Die Minderjährigen lernten früher auch Arabisch und Deutsch, wobei sie im Hinblick auf letztere Sprache vieles vergessen haben.

Während der Begehung der strafbaren Handlungen sowie der Zeiträume, in denen der BF und dessen LG deren Betreuung nicht wahrnehmen konnte, sorgten dafür die beiden in Österreich lebenden Schwestern der LG des BF.

Sollte der BF nicht mehr nach Österreich zurückkehren können, würde dessen LG nach Belgien ziehen, im umgekehrten Fall tendierte sie dazu, wieder bei ihrem angestammten Arbeitgeber in XXXX zu arbeiten und im Inland zu leben. Dass die LG des BF im Falle eines Umzugs nach Belgien in eine ausweglose Lage geriete, ist nicht hervorgekommen.Sollte der BF nicht mehr nach Österreich zurückkehren können, würde dessen LG nach Belgien ziehen, im umgekehrten Fall tendierte sie dazu, wieder bei ihrem angestammten Arbeitgeber in römisch 40 zu arbeiten und im Inland zu leben. Dass die LG des BF im Falle eines Umzugs nach Belgien in eine ausweglose Lage geriete, ist nicht hervorgekommen.

1.9. Der BF selbst besitzt derzeit kein Vermögen. Die Höhe der zu Buche stehenden Außenstände für das Hotel „ XXXX “ (inklusive der aushaftenden Kreditsumme) konnten nicht festgestellt werden. 1.9. Der BF selbst besitzt derzeit kein Vermögen. Die Höhe der zu Buche stehenden Außenstände für das Hotel „ römisch 40 “ (inklusive der aushaftenden Kreditsumme) konnten nicht festgestellt werden.

1.10. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens wie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Der BF legte zum Nachweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden, belgischen Reisepass vor (AS 15), an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. In der mündlichen Verhandlung gab der BF – in Übereinstimmung mit den Aussagen seiner Lebensgefährtin an – (nach wie vor) mit dieser eine Beziehung zu führen, sie im Jahr 2014 kennen gelernt und danach eine Beziehung mit ihr geführt zu haben. Diese sei noch aufrecht. Verheiratet seien sie nicht. Ferner gab der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zu Protokoll, seine Muttersprache sei – entgegen dem Inhalt der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt Salzburg vom 26.06.2023, wonach der BF Dänisch spreche (AS 115) – Flämisch.

Die Feststellungen betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sind den eigenen Ausführungen des BF in der Verhandlung wie dem Umstand geschuldet, dass der BF bis zu seiner Festnahme beruflich tätig war.

Den schulischen und beruflichen Werdegang hat der BF vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft dargelegt. Er gab ferner an, sich das Hotel seit 2016 für zwei Saisonen „angesehen“ zu haben. Vor diesem Hintergrund, der Meldung (erst) seit 15.05.2017 und dem Fehlen von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer früheren Sesshaftigkeit in Österreich, ist von einem durchgehenden Aufenthalt im Inland erst ab dem zuletzt genannten Zeitpunkt auszugehen.

Die Eigentumsverhältnisse zum Hotel erschließen sich aus dem am 01.07.2024 erstellten Grundbuchs-, die Gesellschaftsstruktur samt Geschäftsführerdasein des BF aus dem am 11.06.2024 erstellten Firmenbuchsauszug. Gleiches gilt für die Höhe der Stammeinlage und der hierauf geleisteten Beiträge.

In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der LG des BF – nach „Abstimmung“ mit dem RV – die Übermittlung von Unterlagen zu dem für das Hotel „ XXXX “ bereitgestellten Kredit zugesagt. Obwohl diesbezüglich eine Frist von 3 Wochen eingeräumt wurde (deren Lauf endete somit am 19.07.2024) unterblieb die Vorlage von Bescheinigungsmitteln rund um den Kreditvertrag.In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der LG des BF – nach „Abstimmung“ mit dem Regierungsvorlage – die Übermittlung von Unterlagen zu dem für das Hotel „ römisch 40 “ bereitgestellten Kredit zugesagt. Obwohl diesbezüglich eine Frist von 3 Wochen eingeräumt wurde (deren Lauf endete somit am 19.07.2024) unterblieb die Vorlage von Bescheinigungsmitteln rund um den Kreditvertrag.

Dessen Vermögenslosigkeit hat der BF in der Verhandlung glaubhaft zu Protokoll gegeben, zumal dieser Umstand auch mit den im Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlichen Beitragsrückständen korreliert.

Die dem BF im In- und Ausland zur Last liegenden Verurteilungen sind dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Internationalen Strafregister (ECRIS) vom 07.10.2021 (AS 77 ff), den beiden Urteilen des LG XXXX (AS 215 ff), jenem des OLG XXXX (AS 333 f) wie dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen. Der Zeitpunkt der Festnahme wie jener der frühest möglichen Entlassung sind in der Vollzugsdateninformation der JA Salzburg vom 17.11.2023 wiedergegeben und decken sich mit den Angaben des BF in der Verhandlung. Dort gab er ferner glaubwürdig an, er könnte ab Herbst 2024 „Freigänger“ sein.Die dem BF im In- und Ausland zur Last liegenden Verurteilungen sind dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Internationalen Strafregister (ECRIS) vom 07.10.2021 (AS 77 ff), den beiden Urteilen des LG römisch 40 (AS 215 ff), jenem des OLG römisch 40 (AS 333 f) wie dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen. Der Zeitpunkt der Festnahme wie jener der frühest möglichen Entlassung sind in der Vollzugsdateninformation der JA Salzburg vom 17.11.2023 wiedergegeben und decken sich mit den Angaben des BF in der Verhandlung. Dort gab er ferner glaubwürdig an, er könnte ab Herbst 2024 „Freigänger“ sein.

Die in der österreichischen Haft erhaltenen Besuche des BF finden sich auf den AS 183 bis 187 in der dort wiedergegebenen Besucherliste. Die Überstellung nach Belgien folgt dem Inhalt des ZMR-Auszuges des BF wie seinen eigenen Angaben.

Die in Österreich gesetzten – und auch geahndeten – Übertretungen nach dem KFG und Tabak- und Nichtrauchergesetz, wie die (teils) zugrundeliegenden Strafverfügungen sind im Akt auf den AS 463ff abgebildet.

Dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden So

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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