Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
AsylG 2005 §55Spruch
L502 2154773-6/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2024, FZ. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2024, FZ. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 15.03.2024 wird gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.“ „I. Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 15.03.2024 wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise am 06.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.04.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz „vom 07.06.2015“ sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.04.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz „vom 07.06.2015“ sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 17.05.2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen“. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 17.05.2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen“. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
4. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 25.10.2018 zurückgewiesen. Der mittels Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26.02.2019 ab.
5. Am 18.02.2020 beantragte der BF beim BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Unter einem stellte er einen Antrag auf Heilung gemäß § 58 Abs. 5 und 6 AsylG iVm § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV.5. Am 18.02.2020 beantragte der BF beim BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Unter einem stellte er einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 58, Absatz 5 und 6 AsylG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV.
6. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 03.03.2020 wurde ihm mitgeteilt, dass der Antrag zu unterschreiben und zudem ein gültiges Reisedokument beizubringen ist, widrigenfalls das Anbringen nicht behandelt und gemäß § 13 Abs. 3 und 4 AVG bzw. gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 wegen fehlender Mitwirkungspflicht zurückgewiesen werde. Es wurde hierfür eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens gewährt. Eine Reaktion darauf erfolgte nicht.6. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 03.03.2020 wurde ihm mitgeteilt, dass der Antrag zu unterschreiben und zudem ein gültiges Reisedokument beizubringen ist, widrigenfalls das Anbringen nicht behandelt und gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG bzw. gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, wegen fehlender Mitwirkungspflicht zurückgewiesen werde. Es wurde hierfür eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens gewährt. Eine Reaktion darauf erfolgte nicht.
7. Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2020 wurde sein Antrag auf Mängelheilung vom 18.02.2020 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 iVm § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV abgewiesen. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom 18.02.2020 wurde gemäß §§ 55, 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG iVm § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV zurückgewiesen.7. Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2020 wurde sein Antrag auf Mängelheilung vom 18.02.2020 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV abgewiesen. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom 18.02.2020 wurde gemäß Paragraphen 55,, 58 Absatz 11, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV zurückgewiesen.
8. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2020 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom 18.02.2020 wird gemäß § 58 Abs. 10 und 11 AsylG 2005 zurückgewiesen“. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.8. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2020 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch II des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom 18.02.2020 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 10 und 11 AsylG 2005 zurückgewiesen“. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
9. Mit Parteigehör des BFA vom 30.12.2020 wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass das BFA die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn erwägt. Unter einem wurde ihm eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu eingeräumt.
10. Am 13.01.2021 langte eine entsprechende Stellungnahme beim BFA ein. Unter einem brachte er mehrere Beweismittel in Vorlage.
11. Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2021 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.11. Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2021 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
12. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.04.2021 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
13. Am 14.06.2021 stellte er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
14. Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.14. Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
15. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2021 als unbegründet abgewiesen.
16. Am 05.04.2022 stellte er einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Gewährung eines humanitären Aufenthaltstitels.
17. Mit Bescheid des BFA vom 31.10.2022 wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung unterblieb.17. Mit Bescheid des BFA vom 31.10.2022 wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung unterblieb.
18. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
19. Mit Schriftsatz vom 15.01.2024, beim BFA eingelangt am 17.01.2024, gab seine anwaltliche Vertreterin ihre Bevollmächtigung gegenüber dem BFA bekannt. Zugleich wurde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gestellt und mehrere Beweismittel vorgelegt. 19. Mit Schriftsatz vom 15.01.2024, beim BFA eingelangt am 17.01.2024, gab seine anwaltliche Vertreterin ihre Bevollmächtigung gegenüber dem BFA bekannt. Zugleich wurde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gestellt und mehrere Beweismittel vorgelegt.
20. Mit Mail vom 24.01.2024 reichte seine Vertreterin ein weiteres Beweismittel nach.
21. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 24.01.2024 wurde er zur persönlichen Antragstellung unter gleichzeitiger Vorlage eines gültigen Reisedokumentes, einer Geburtsurkunde mitsamt Übersetzung, eines aktuellen Lichtbildes und weiterer persönlicher Urkunden (Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde etc.) innerhalb einer Frist von drei Wochen aufgefordert. Unter einem wurde er über die Möglichkeit eines Heilungsantrages gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV belehrt und darauf hingewiesen, dass bei fehlender Mitwirkung der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 und Abs. 4 AVG oder gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG iVm § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV zurückgewiesen werde. Der Verbesserungsauftrag wurde seiner Vertreterin am 05.02.2024 zugestellt.21. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 24.01.2024 wurde er zur persönlichen Antragstellung unter gleichzeitiger Vorlage eines gültigen Reisedokumentes, einer Geburtsurkunde mitsamt Übersetzung, eines aktuellen Lichtbildes und weiterer persönlicher Urkunden (Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde etc.) innerhalb einer Frist von drei Wochen aufgefordert. Unter einem wurde er über die Möglichkeit eines Heilungsantrages gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV belehrt und darauf hingewiesen, dass bei fehlender Mitwirkung der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und Absatz 4, AVG oder gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV zurückgewiesen werde. Der Verbesserungsauftrag wurde seiner Vertreterin am 05.02.2024 zugestellt.
22. Am 26.02.2024 erfolgte die persönliche Antragstellung durch den BF beim BFA. Zugleich wurde er zu seinem Antrag im Beisein seiner Rechtsvertreterin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden ihm Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt, worauf er verzichtete. Unter einem legte er einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis, einen irakischen Führerschein, einen irakischen Personalausweis und eine Bestätigung über die erfolgte Scheidung vom 18.11.2012 jeweils im Original und mitsamt beglaubigter Übersetzung sowie weitere Integrationsnachweise vor.
23. Mit Schriftsatz vom 14.03.2024, beim BFA eingelangt am 15.03.2024, reichte er im Wege seiner anwaltlichen Vertreterin eine irakische Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung und eine Bestätigung der Botschaft der Republik Irak vom 04.03.2024 jeweils im Original nach.
24. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 09.04.2024 wurde sein Antrag auf Mängelheilung vom 15.03.2024 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG wurde gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II). 24. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 09.04.2024 wurde sein Antrag auf Mängelheilung vom 15.03.2024 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch II).
25. Mit Information des BFA vom 09.04.2024 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.25. Mit Information des BFA vom 09.04.2024 wurde ihm von Amts wegen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
26. Gegen den seiner Vertretung am 16.04.2024 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.05.2024, zur Post gebracht am 14.05.2024, binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Gemeinsam mit der Beschwerde wurde ein weiteres Beweismittel in Vorlage gebracht.
27. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 23.05.2024 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
28. Am 27.05.2024 reichte das BFA weitere Akten nach.
29. Mit Schreiben des BVwG vom 25.06.2024 wurde seine Vertreterin im Hinblick auf die am 18.06.2024 erfolgte Abmeldung an seiner letzten Wohnadresse im Zentralen Melderegister um Mitteilung ersucht, ob sie mit dem BF in Kontakt stehe bzw. wann sie zuletzt mit ihm in Kontakt gestanden sei und ob das Vertretungsverhältnis nach wie vor aufrecht sei.
30. Am 26.06.2024 langte im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine entsprechende Mitteilung seiner Vertreterin beim BVwG ein.
31. Am 27.06.2024 ergab eine telefonische Rücksprache mit dem zuständigen Referenten des BFA, dass der BF am 26.06.2024 abgeschoben worden sei.
32. Am 23.07.2024 ersuchte das BVwG das BFA um Übermittlung eines laut IZR am 16.02.2024 gegen den BF erlassenen Mitwirkungsbescheides gemäß § 46 FPG, der am 24.07.2024 beim BVwG einlangte.32. Am 23.07.2024 ersuchte das BVwG das BFA um Übermittlung eines laut IZR am 16.02.2024 gegen den BF erlassenen Mitwirkungsbescheides gemäß Paragraph 46, FPG, der am 24.07.2024 beim BVwG einlangte.
33. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Zentralen Melderegister.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.
1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe.
Er wurde in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Bezirk XXXX in seinem Elternhaus. Er schloss im Jahr 2010 eine Ehe, die im Jahr 2011 geschieden wurde. Der Ehe entstammt eine gemeinsame Tochter. Zu dieser besteht kein Kontakt.Er wurde in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Bezirk römisch 40 in seinem Elternhaus. Er schloss im Jahr 2010 eine Ehe, die im Jahr 2011 geschieden wurde. Der Ehe entstammt eine gemeinsame Tochter. Zu dieser besteht kein Kontakt.
Er besuchte in Bagdad für insgesamt zwölf Jahre die Schule. Anschließend absolvierte er ein Universitätsstudium der Agrartechnik und leistete in den Jahren 2001 und 2002 seinen Militärdienst ab. In der Folge eröffnete er ein Geschäft für Sportzubehör, das er bis 2005 betrieb. Von 2006 bis 2008 hielt er sich aufgrund konfessioneller Konflikte im Irak in Syrien auf. Nach der Rückkehr war er zunächst nicht erwerbstätig und arbeitete ab dem Jahr 2012 als Verwaltungsangestellter der Stadt Bagdad.
Seine Mutter und eine Schwester leben nach wie vor in Bagdad im Bezirk XXXX im Haus der Familie. Seine Mutter bezieht eine Witwenpension und eine eigene Pension. Er steht mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt. Sein Vater ist 2009 verstorben.Seine Mutter und eine Schwester leben nach wie vor in Bagdad im Bezirk römisch 40 im Haus der Familie. Seine Mutter bezieht eine Witwenpension und eine eigene Pension. Er steht mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt. Sein Vater ist 2009 verstorben.
Am 08.10.2014 verließ er den Irak auf legalem Weg von Bagdad aus mit dem Flugzeug in die Türkei, von wo er in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich reiste, wo er am 06.06.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich durchgängig bis zu seiner am 26.06.2024 erfolgten Abschiebung in den Irak aufhielt.
Er bestritt seinen Lebensunterhalt in Österreich überwiegend durch den Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er ist im Bundesgebiet keiner legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Er hat am 18.12.2023 einen Arbeitsvorvertrag mit der XXXX abgeschlossen. Der Beginn des Arbeitsverhältnisses ist aufschiebend bedingt an die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Beschäftigungsbewilligung geknüpft. Dabei wurde ein Bruttomonatslohn in Höhe von EUR XXXX für eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden vereinbart. Er hat am 18.12.2023 einen Arbeitsvorvertrag mit der römisch 40 abgeschlossen. Der Beginn des Arbeitsverhältnisses ist aufschiebend bedingt an die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Beschäftigungsbewilligung geknüpft. Dabei wurde ein Bruttomonatslohn in Höhe von EUR römisch 40 für eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden vereinbart.
Er verfügt darüber hinaus über eine mit 20.12.2023 datierte Einstellungszusage als Bauhilfsarbeiter in Vollzeitanstellung ab 01.03.2024 bei der XXXX Er verfügt darüber hinaus über eine mit 20.12.2023 datierte Einstellungszusage als Bauhilfsarbeiter in Vollzeitanstellung ab 01.03.2024 bei der römisch 40
Seine Muttersprache ist Arabisch. Er verfügt über alltagstaugliche Deutschkenntnisse. Er besuchte im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse. Er ist im Besitz eines ÖSD Zertifikats A2 vom 06.03.2017. Er hat am 31.01.2018 an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) teilgenommen. Am 15.09.2020 hat er eine Pflichtschulabschlussprüfung bestanden.
Von 2018 bis zu seiner Abschiebung war er ehrenamtlich für das Österreichische Rote Kreuz tätig. Dort war er mit der Wagenpflege, Garagen- und Lagerreinigung betraut. Darüber hinaus hat er sich für die Stadtgemeinde XXXX ehrenamtlich im Rahmen von Remunerationstätigkeiten engagiert und auch in einem Seniorenhaus in XXXX ehrenamtlich ausgeholfen.Von 2018 bis zu seiner Abschiebung war er ehrenamtlich für das Österreichische Rote Kreuz tätig. Dort war er mit der Wagenpflege, Garagen- und Lagerreinigung betraut. Darüber hinaus hat er sich für die Stadtgemeinde römisch 40 ehrenamtlich im Rahmen von Remunerationstätigkeiten engagiert und auch in einem Seniorenhaus in römisch 40 ehrenamtlich ausgeholfen.
Er hat am 11.04.2019 an einem Erste-Hilfe-Auffrischungskurs teilgenommen.
Am 07.10.2023 ehelichte er im Bundesgebiet eine österreichische Staatsangehörige nach islamischen Ritus. Eine standesamtliche Eheschließung erfolgte nicht. Er führte mit ihr keinen gemeinsamen Haushalt. Aus dieser Beziehung gingen keine gemeinsamen Kinder hervor.
Er hat in Österreich keine Verwandten und pflegte bis zu seiner Abschiebung normale soziale Kontakte zu Asylwebern und zu österreichischen Staatsangehörigen.
Er leidet an keinen gravierenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Er ist im Besitz eines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises, eines irakischen Personalausweises und einer Geburtsurkunde jeweils im Original.
Er brachte im erstinstanzlichen Verfahren kein gültiges Reisedokument in Vorlage. Vor Erlassung des bekämpften Bescheides hat er am 25.01.2024 und 04.03.2024 bei der irakischen Botschaft in Wien vorgesprochen und die Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes beantragt. Ein Reisepass wurde von der Botschaft nicht ausgestellt, da die Botschaft über kein „ausstellendes Reisepasssystem“ verfügt. Die irakische Botschaft in Wien stellt Heimreisezertifikate aus, wenn sich die antragstellende Person bereit erklärt freiwillig in den Irak rückkehren zu wollen. Dazu hat sich der BF bei seiner Vorsprache nicht bereit erklärt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des verfahrenseinleitenden Antrages des BF, seiner niederschriftlichen Angaben vor der belangten Behörde, der schriftlichen Eingaben seiner Vertreterin, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der von ihm bzw. seiner Vertretung vorgelegten Beweismittel sowie durch Einsichtnahme in die Vorentscheidungen des BVwG und die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister und des Grundversorgungsdatensystems.
2.2. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar.
2.3. Die Feststellungen zu seiner Identität, Staats-, Volksgruppen- und Religionsangehörigkeit, zu seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor der Ausreise aus dem Irak sowie in Österreich im Gefolge derselben, zu seinem Bildungsweg, zu seiner Erwerbstätigkeit im Herkunftsland, zu seinem Gesundheitszustand, zu den Lebensumständen seiner Verwandten im Herkunftsstaat, zu seiner Ausreise aus dem Irak, zu seinen Sprachkenntnissen, zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit, zum vormaligen Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und den hier ergriffenen Integrationsmaßnahmen ergaben sich in schlüssiger Weise in der Zusammenschau seiner eigenen Angaben vor dem BFA, den rechtskräftigen Erkenntnissen des BVwG, den vorgelegten Beweismitteln und den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.
Zu seinem Gesundheitszustand war anzumerken, dass er im erstinstanzlichen Verfahren ein mit 11.01.2021 datiertes ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin in Vorlage brachte. Diesem war zu entnehmen, dass er von dem Arzt sporadisch behandelt worden sei. Die Ursache der zuletzt getätigten Konsultationen seien vor allem psychosomatischer Natur gewesen. Es hätten keine morphologischen Ursachen gefunden werden können. Eine chronische Hautkrankheit sei zwischenzeitlich ausgeheilt. Die Gründe für die aufgetretenen Beschwerden seien in bestehenden Angstzuständen und dysthymer Verstimmung infolge der belastenden Asylwerbersituation zu suchen. Vor der belangten Behörde gab er an, gesund zu sein. Er nehme keine Medikamente ein. Der anwaltlich vertretene BF legte auch keine aktuelleren medizinischen Unterlagen vor. Der Beschwerdeschrift war schließlich auch keine Bestreitung des von der belangten Behörde festgestellten Gesundheitszustandes zu entnehmen, weshalb das BVwG den Feststellungen der belangten Behörde folgt.
Dass er im Bundesgebiet eine Frau nach islamischen Ritus traditionell geehelicht hat, war seinen Angaben vor der belangten Behörde und der vorgelegten Heiratsurkunde vom 07.10.2023 zu entnehmen. In der behördlichen Einvernahme gab er an, dass es zu keiner zivilrechtlichen Eheschließung gekommen sei und er mit ihr keinen gemeinsamen Haushalt teile. Sie lebe und arbeite in Wien. Er besuche sie monatlich etwa drei Mal an den Wochenenden. Den Feststellungen im bekämpften Bescheid wurde im Beschwerdeschriftsatz auch nicht entgegengetreten.
2.4. Aus dem Behördenakt ging hervor, dass er im verwaltungsbehördlichen Verfahren unter anderem einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis, einen irakischen Personalausweis und eine Geburtsurkunde jeweils im Original vorlegte.
Er brachte bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung kein gültiges Reisedokument in Vorlage.
Mit Schreiben seiner anwaltlichen Vertretung vom 14.03.2024, beim BFA eingelangt am 15.03.2024, legte er ein mit 04.03.2024 datiertes Schreiben der Botschaft der Republik Irak in Wien vor. Dem Schreiben war nachfolgender Inhalt zu entnehmen:
„Ausstellung eines irakischen Reisepasses
Hiermit bestätigt die Botschaft der Republik Irak/Konsularabteilung, dass Herr XXXX , geb. am XXXX , Irak, Inhaber des Österreichischen Aufenthaltstitels Nr. XXXX sowie irakische Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. XXXX , einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes gestellt hat. Da aber die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt, bedauert die Botschaft diesen Antrag nicht annehmen zu können.“ (AS 151)Hiermit bestätigt die Botschaft der Republik Irak/Konsularabteilung, dass Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , Irak, Inhaber des Österreichischen Aufenthaltstitels Nr. römisch 40 sowie irakische Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. römisch 40 , einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes gestellt hat. Da aber die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt, bedauert die Botschaft diesen Antrag nicht annehmen zu können.“ (AS 151)
Dass er am 25.01.2024 und 04.03.2024 bei der irakischen Botschaft in Wien vorstellig wurde, ergab sich aus der Niederschrift vom 26.02.2024 (AS 105) sowie aus dem soeben zitierten, mit 04.03.2024 datierten Schreiben der Botschaft.
Zwar war dem vorgelegten Schreiben der irakischen Botschaft in Wien zu entnehmen, dass diese über keine technische Ausstattung zur Ausstellung von Reisepässen verfügt. Hinweise, dass die irakische Vertretungsbehörde nicht in der Lage sei, Ersatzreisedokumente auszustellen, waren dem vorgelegten Schreiben aber nicht zu entnehmen. Dass die irakische Botschaft in Wien Heimreisezertifikate ausstellt, wenn die antragstellende Person rückkehrwillig ist, ging auch aus der Beschwerde hervor. Dort wurde festgehalten, dass der Konsul dem BF mitgeteilt habe, dass er ihm kein Heimreisezertifikat ausstellen könne, da er sich nicht verpflichtet habe freiwillig auszureisen (AS 263). Im Umkehrschluss ergab sich damit, dass die Botschaft bei einer entsprechenden Rückkehrwilligkeit der antragstellenden Person ein Ersatzreisedokument ausstellt.
Er machte auch nicht geltend, dass es ihm unzumutbar wäre zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes gegenüber der irakischen Botschaft deine entsprechende Erklärung abzugeben, er die für eine Antragstellung erforderlichen Dokumente nicht habe oder ihm die Aufbringung allfälliger Kosten für die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich wäre.
In einer Gesamtschau war daher festzustellen, dass ihm die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes bei der irakischen Botschaft in Wien möglich und zumutbar war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
1.1. § 55 AsylG lautet:1.1. Paragraph 55, AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn