Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G310 2295575-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe vom 10.07.2024 des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe vom 10.07.2024 des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 :
A) Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.A) Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist zulässig. B) Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.06.2022, Zl. XXXX , wurde gegen den Antragsteller (Ast) eine Rückkehrentscheidung sowie ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen, wobei ihm zuvor im Oktober 2021 nachweislich bekannt gegeben wurde, dass dies beabsichtigt sei. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe und unter Verwendung einer gefälschten Identität, nämlich die eines slowenischen Staatsbürgers, von XXXX 2020 bis XXXX 2021 mit Unterbrechungen diversen Beschäftigungen nachgegangen sei.Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.06.2022, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Antragsteller (Ast) eine Rückkehrentscheidung sowie ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen, wobei ihm zuvor im Oktober 2021 nachweislich bekannt gegeben wurde, dass dies beabsichtigt sei. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe und unter Verwendung einer gefälschten Identität, nämlich die eines slowenischen Staatsbürgers, von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 mit Unterbrechungen diversen Beschäftigungen nachgegangen sei.
Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid am 13.07.2022 in Rechtkraft.
Der ASt kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nach, sondern hielt sich seit 15.03.2022 weiterhin im Bundesgebiet auf, verschaffte sich erneut gefälschte Dokumente und ging unerlaubt einer Beschäftigung nach. Am 07.04.2023 wurde er bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten und verließ das Bundesgebiet erst am XXXX .2023, obwohl er bereits am 11.04.2023 einen Antrag auf unterstütze freiwillige Rückkehr gestellt hat, welcher vom BFA genehmigt wurde.Der ASt kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nach, sondern hielt sich seit 15.03.2022 weiterhin im Bundesgebiet auf, verschaffte sich erneut gefälschte Dokumente und ging unerlaubt einer Beschäftigung nach. Am 07.04.2023 wurde er bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten und verließ das Bundesgebiet erst am römisch 40 .2023, obwohl er bereits am 11.04.2023 einen Antrag auf unterstütze freiwillige Rückkehr gestellt hat, welcher vom BFA genehmigt wurde.
Dieser Antrag musste schlussendlich vom der BBU GmbH widerrufen werden, da der ASt sich weigerte, das Bundesgebiet vor August 2023 zu verlassen.
Ein neuerlicher Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr wurde abermals vom BFA genehmigt und reiste der ASt, wie bereits erwähnt am XXXX .2023 freiwillig aus, weswegen die Frist des Einreiseverbots erst mit diesem Tag zu laufen begann.Ein neuerlicher Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr wurde abermals vom BFA genehmigt und reiste der ASt, wie bereits erwähnt am römisch 40 .2023 freiwillig aus, weswegen die Frist des Einreiseverbots erst mit diesem Tag zu laufen begann.
Der Antrag des ASt auf Aufhebung vom 26.09.2023 auf Aufhebung des mit o.a. Bescheid erlassenen Einreiseverbots wurde mit Bescheid des BFA vom 03.06.2024, Zl. XXXX , gemäß § 60 Abs 1 FPG abgewiesen mit der Begründung, dass keine fristgerechte Ausreise erfolgte und sich die persönlichen Umstände nicht zu seinen Gunsten entwickelt hätten. Auch sei die Gründung einer Familie, Eheschließung am XXXX .2023 und Geburt der gemeinsamen Tochter am XXXX .2023, im Wissen um das Einreiseverbot erfolgt. Der Antrag des ASt auf Aufhebung vom 26.09.2023 auf Aufhebung des mit o.a. Bescheid erlassenen Einreiseverbots wurde mit Bescheid des BFA vom 03.06.2024, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen mit der Begründung, dass keine fristgerechte Ausreise erfolgte und sich die persönlichen Umstände nicht zu seinen Gunsten entwickelt hätten. Auch sei die Gründung einer Familie, Eheschließung am römisch 40 .2023 und Geburt der gemeinsamen Tochter am römisch 40 .2023, im Wissen um das Einreiseverbot erfolgt.
Dieser Bescheid wurde am 11.06.2024 der vom ASt bevollmächtigten XXXX , wohnhaft in XXXX zugestellt. Der ASt stellte am 25.05.2024 eine entsprechende Vollmacht zur Entgegenahme aller mit der Aufhebung seines Einreiseverbots zusammenhängender Schriftstücke aus.Dieser Bescheid wurde am 11.06.2024 der vom ASt bevollmächtigten römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 zugestellt. Der ASt stellte am 25.05.2024 eine entsprechende Vollmacht zur Entgegenahme aller mit der Aufhebung seines Einreiseverbots zusammenhängender Schriftstücke aus.
Am 10.07.2024 langte beim BFA der Antrag des ASt auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein und wurde dieser am 15.07.2024 an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der Mitteilung, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben und der Bescheid vom 03.06.2024 somit rechtskräftig wurde, weitergeleitet.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten durch Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten durch Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 60 Abs 1 FPG kann das BFA ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 2 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann das BFA ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Im Zuge der Entscheidungsfindung über einen Antrag nach § 60 sind jene Umstände zu berücksichtigen, die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblich gewesen sind, wodurch der Behörde insofern ein weiter Spielraum zur Berücksichtigung der individuellen Situation des Drittstaatsangehörigen und in diesem Zusammenhang seit Erlass des Einreiseverbots/ der Rückkehrentscheidung eingetretener Änderungen eröffnet wird. Primär kommt es bei der Durchführung der diesbezüglichen Beurteilung darauf an, in wie weit die seinerzeit im Rahmen der durchgeführten individuellen Gefährdungsprognose maßgeblichen Umstände weiterhin fortbestehen und gegen eine neuerliche Einreise des Fremden vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des verhängten Einreiseverbots sprechen. In diesem Zusammenhang sind im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung auch Änderungen im Bereich des Privat- und Familienlebens zu beachten und entsprechend zu berücksichtigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [15.01.2016], § 60 FPG, K9).Im Zuge der Entscheidungsfindung über einen Antrag nach Paragraph 60, sind jene Umstände zu berücksichtigen, die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblich gewesen sind, wodurch der Behörde insofern ein weiter Spielraum zur Berücksichtigung der individuellen Situation des Drittstaatsangehörigen und in diesem Zusammenhang seit Erlass des Einreiseverbots/ der Rückkehrentscheidung eingetretener Änderungen eröffnet wird. Primär kommt es bei der Durchführung der diesbezüglichen Beurteilung darauf an, in wie weit die seinerzeit im Rahmen der durchgeführten individuellen Gefährdungsprognose maßgeblichen Umstände weiterhin fortbestehen und gegen eine neuerliche Einreise des Fremden vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des verhängten Einreiseverbots sprechen. In diesem Zusammenhang sind im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung auch Änderungen im Bereich des Privat- und Familienlebens zu beachten und entsprechend zu berücksichtigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [15.01.2016], Paragraph 60, FPG, K9).
Gegenständlich kam der ASt einer fristgerechten Ausreise nicht nach, weswegen die Frist des vierjährigen Einreiseverbots erst mit 08.09.2023 zu laufen begann, und hat er auch innerhalb der Beschwerdefrist keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.06.2024 erhoben, weswegen die vom ASt beabsichtigte Beschwerdeerhebung von vornherein offenbar aussichtslos erscheint.
Hinzu kommt, dass der ASt trotz des bestehenden Einreiseverbots im Bundesgebiet verblieb und einer illegalen Beschäftigung nachging, dies unter Verwendung von gefälschten Dokumenten. Somit ist im Lichte der Gefährdungsprognose hinsichtlich des ASt festzustellen, dass eine Änderung der Umstände, welche zur Erlassung des Einreiseverbots geführt haben, nicht vorliegen.
Bezüglich des Familienlebens des ASt ist anzuführen, dass dieses im Wissen um das Einreiseverbot begründet wurde. Bereits im November 2021 wurde dem ASt seitens des BFA bekannt gegeben, dass beabsichtigt ist, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot zu erlassen, was mit Bescheid vom 14.06.2022 schlussendlich erfolgte. Das Bundesgebiet verließ der ASt jedoch erst am XXXX .2023. Seine Tochter kam im XXXX 2023 auf die Welt und erfolgte am XXXX .2023 die Eheschließung des ASt. Dem ASt wird es möglich sein, die Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen durch die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel oder Besuche seiner Angehörigen im Herkunftsstaat fortzuführen. Bezüglich des Familienlebens des ASt ist anzuführen, dass dieses im Wissen um das Einreiseverbot begründet wurde. Bereits im November 2021 wurde dem ASt seitens des BFA bekannt gegeben, dass beabsichtigt ist, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem Einreiseverbot zu erlassen, was mit Bescheid vom 14.06.2022 schlussendlich erfolgte. Das Bundesgebiet verließ der ASt jedoch erst am römisch 40 .2023. Seine Tochter kam im römisch 40 2023 auf die Welt und erfolgte am römisch 40 .2023 die Eheschließung des ASt. Dem ASt wird es möglich sein, die Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen durch die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel oder Besuche seiner Angehörigen im Herkunftsstaat fortzuführen.
Es steht dem Ast aber offen, im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FPG) eines mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs 1 oder 2 FPG zugänglichen Einreiseverbotes zu erwirken (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Es steht dem Ast aber offen, im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG) eines mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FPG zugänglichen Einreiseverbotes zu erwirken vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
Der Fall weist angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, die die Bewilligung der Verfahrenshilfe notwendig machen würden. Auch ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts in Beschwerdeverfahren vor dem BVwG, in denen keine Vertretungspflicht besteht, angesichts der bestehenden Manuduktionspflicht und des Grundsatzes der materiellen Wahrheit ohnedies nur ausnahmsweise der Fall (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/13/0071). Der Fall weist angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, die die Bewilligung der Verfahrenshilfe notwendig machen würden. Auch ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts in Beschwerdeverfahren vor dem BVwG, in denen keine Vertretungspflicht besteht, angesichts der bestehenden Manuduktionspflicht und des Grundsatzes der materiellen Wahrheit ohnedies nur ausnahmsweise der Fall vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/13/0071).
Im Ergebnis ist der Verfahrenshilfeantrag daher abzuweisen, ohne dass die Einkommens- und Vermögenslage des ASt näher zu prüfen gewesen wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist nicht zu zulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision ist nicht zu zulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
Beschwerdeeinbringung Gebührenbefreiung Rechtsvertreter Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag VermögensverhältnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2295575.1.00Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024