TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/5 W161 2287449-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2024
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Entscheidungsdatum

05.08.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W161 2287451-1/6E

W161 2287447-1/6E

W161 2287450-1/6E

W161 2287449-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien alias ungeklärt, 2.) mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Schweden, 3.) mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Schweden, 4.) mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Schweden, 2.) – 4.) gesetzlich vertreten durch den Kindsvater XXXX alias XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 13.02.2024, Zahlen: 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien alias ungeklärt, 2.) mj. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien alias Schweden, 3.) mj. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien alias Schweden, 4.) mj. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien alias Schweden, 2.) – 4.) gesetzlich vertreten durch den Kindsvater römisch 40 alias römisch 40 , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 13.02.2024, Zahlen: 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (in Folge: BF1) ist eigenen Angaben zufolge syrischer Staatsangehöriger sowie Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (in Folge: BF2), des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (in Folge: BF3) und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (in Folge: BF4). Die minderjährigen Beschwerdeführer sind armenische Staatsangehörige. Der BF1 stellte für sich und die minderjährigen BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.11.2023 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab für den BF1 einen Treffer der Kategorie 1 mit Schweden vom 17.12.2015.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 12.11.2023 gab der BF1 an, dass seine Ehefrau seit einem Monat in Armenien lebe, da sie von Schweden nach Armenien abgeschoben worden sei. Bis auf seine mitgereisten Kinder würden sich keine Familienangehörigen in Österreich oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten. Er sei Ende 2009 aus Syrien ausgereist und über die Türkei sowie unbekannte Länder Anfang 2010 nach Schweden gelangt. Dort habe er sich bis zum 14.10.2023 aufgehalten, ehe er gemeinsam mit den minderjährigen BF über Dänemark (Aufenthalt einige Tage) sowie Deutschland (Aufenthalt einige Tage) am 10.11.2023 nach Österreich gekommen sei. Zum Aufenthalt in Schweden führte der BF1 aus, dass er in Schweden in einer Wohnung gelebt habe und vom Staat dort unterstützt worden sei. In Schweden habe er im Jahr 2020 einen negativen Bescheid erhalten und eine Beschwerde eingereicht; er habe diesbezüglich keine Unterlagen. Die Kinder hätten die Schule besucht, und sei es ihnen gut gegangen. Vor ungefähr einem Jahr habe die Behörde in Schweden seine Frau in Schubhaft genommen, und sei sie vor einem Monat nach Armenien geschickt worden. Der BF1 wolle nicht nach Schweden zurück, weil er Angst habe, dass die Behörde seine Kinder nach Armenien zurückschicken würden. Zum Fluchtgrund gab er an, dass damals Kämpfe in Syrien begonnen hätten und junge Männer einberufen worden wären – deswegen habe er Syrien verlassen. Die minderjährigen BF hätten die selben Fluchtgründe und Angaben wie er.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 27.12.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d VO (EG) Nr. 604/2013 des Rates (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen mit Hinweis auf den EURODAC-Treffer an Schweden. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 27.12.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, VO (EG) Nr. 604/2013 des Rates (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen mit Hinweis auf den EURODAC-Treffer an Schweden.

Mit Schreiben vom 28.12.2023 stimmte die schwedische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Die BF hätten Sachentscheidungen erhalten, die nicht mehr bekämpfbar seien. Der BF1 sei in Schweden als XXXX , geb. XXXX , unbekannte Staatsangehörigkeit, der BF2 als XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, der BF3 als XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien und die BF4 als XXXX , gem. am XXXX , StA. Armenien, registriert. Die Ehefrau des BF1 und zugleich Mutter der minderjährigen BF, XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien sei am XXXX nach Armenien abgeschoben worden. Mit Schreiben vom 28.12.2023 stimmte die schwedische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme der BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Die BF hätten Sachentscheidungen erhalten, die nicht mehr bekämpfbar seien. Der BF1 sei in Schweden als römisch 40 , geb. römisch 40 , unbekannte Staatsangehörigkeit, der BF2 als römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, der BF3 als römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien und die BF4 als römisch 40 , gem. am römisch 40 , StA. Armenien, registriert. Die Ehefrau des BF1 und zugleich Mutter der minderjährigen BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien sei am römisch 40 nach Armenien abgeschoben worden.

4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.01.2024 gab der BF1 an, er sei psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er habe das Sorgerecht für seine Kinder gemeinsam mit seiner Frau. Seine Ehefrau und Mutter der minderjährigen BF sei in Schweden ein Jahr lang inhaftiert gewesen und dann nach Armenien abgeschoben worden. Sie habe in Schweden etwa 13 Jahre lang gelebt und sei nicht wegen Straffälligkeit inhaftiert gewesen, sie habe laut den schwedischen Behörden unwahre Angaben gemacht und sei deswegen inhaftiert und abgeschoben worden. Seine Angaben würden auch für die minderjährigen BF gelten. Die BF seien vollkommen gesund und würden keine Medikamente benötigen. Seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung, würden der Wahrheit entsprechen. In Österreich würden keine Verwandten oder sonstige Personen, zu den ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, leben.

Zur beabsichtigten Vorgehensweise, die in Österreich gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Schweden zu veranlassen, brachte der BF1 vor, dass die BF sich in Schweden wohl gefühlt und in Frieden gelebt hätten. Nur in den letzten beiden Jahren hätten sie Probleme mit den schwedischen Behörden gehabt. Seine Frau habe nichts verbrochen und sei trotzdem ein Jahr lang inhaftiert und abgeschoben worden. Deswegen wolle er nicht nach Schweden zurück. Der BF1 habe sich von Juni 2010 bis Oktober 2023 in Schweden aufgehalten. Während dieser Zeit hätten die schwedischen Behörden seine Frau und die Kinder abschieben wollen. Der BF1 sei zur Polizei gegangen, um sich deswegen zu beschweren, die Polizei habe nichts Konkretes dazu gesagt. Seine Frau sei sogar schwer krank und einen Monat lang im Krankenhaus gewesen. Dort sei sie von drei Polizisten bewacht worden – sie habe nur bei den Personaldaten falsche Angaben gemacht und sei deswegen überwacht worden. Weiter führte der BF1 aus, dass er in den letzten Jahren normal gearbeitet und keinerlei Probleme gehabt habe. Er habe dann befürchtet, dass die Kinder abgeschoben werden könnten. Er habe in den 13 Jahren nie zur Polizei müssen und keine Probleme gehabt. Nach der Abschiebung seiner Ehefrau habe das Jugendamt die Kinder übernehmen wollen – das habe er jedoch abgelehnt. Sie hätten ihm bereits einen Termin gegeben, wann er die Kinder zur Polizei bringen solle. Dann seien sie ausgereist.

Zu den ausgefolgten aktuellen Länderinformationen brachte der BF1 vor, dass er zu Schweden nichts zu sagen habe, es sei ein gutes Land. Die Kinder seien dort geboren worden und hätten die Schule besuchen können. Während der Covid19-Pandemie hätten sie allerdings selbst für eine Unterkunft sorgen müssen. Der BF1 habe in Schweden gearbeitet und eine Wohnung mieten können. Sie hätten dort normal leben können. Das einzige Problem sei die Angst vor einer Abschiebung der Kinder gewesen. Seine Kinder würden auch nicht nach Schweden wollen, da ihre Mutter nicht mehr dort sei. Für die Kinder sei die Haft der Mutter auch eine schlimme Zeit gewesen. Der BF1 wolle in Österreich bleiben und würde gerne seine Frau nachholen. Er wolle nicht, dass die Kinder nach Schweden zurückkehren – sie seien keine typischen Flüchtlingskinder und in Europa geboren worden. Der BF1 könne gut Schwedisch sprechen und werde auch in Österreich die Sprache schnell lernen. Es sei ihm unangenehm, vom Sozialgeld zu leben und wolle daher schnell arbeiten. Sie hätten in Schweden auch kein Sozialgeld erhalten, nur die Kinderbeihilfe.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 13.02.2024 wurde jeweils der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages Schweden zuständig sei (Spruchpunkt I.), sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Z1 FPG die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Schweden zulässig sei.5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 13.02.2024 wurde jeweils der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages Schweden zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), sowie römisch II. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Z1 FPG die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Schweden zulässig sei.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Schweden wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (Stand: 20.12.2021):

Länderspezifische Anmerkungen

Hinweis:

Das Länderinformationsblatt geht nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit nicht absehbar sind. Diese Informationen werden in einem eigenen Kapitel zur Verfügung gestellt, sind jedoch aufgrund der Möglichkeit schneller Änderungen im Land als Momentaufnahme zu sehen.

Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität:

https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6

mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.

Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

COVID-19

Im Jahr 2020 wurde der Zugang zu Versorgung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht eingeschränkt. Das Migrationsamt erhielt die Möglichkeit aufrecht, Asyl zu beantragen und anschließend Zugang zum Aufnahmesystem zu erhalten. Personen, die nicht in Schweden geboren wurden, sind überdurchschnittlich oft mit Covid-19 infiziert, das gilt insbesondere für Personen aus der Türkei, Somalia und dem Irak. Medizinische Hilfe im Zusammenhang mit Covid-19 gilt als Notfallversorgung, das heißt Asylwerber und illegale Migranten haben ebenso Zugang. Covid-19-Impfstoffe sind allen Personen in Schweden, einschließlich Personen mit internationalem Schutzstatus, Asylwerbern und illegalen Migranten, kostenlos zugänglich (AIDA 4.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 4.2021; vgl. Migrationsverket o.D., USDOS 30.3.2021; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 4.2021; vergleiche Migrationsverket o.D., USDOS 30.3.2021; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021

-        Migrationsverket (o.D.): Protection and asylum in Sweden, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden.html, Zugriff 16.12.2021

-        USDOS – US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Sweden, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048470.html, Zugriff 16.12.2021

Dublin-Rückkehrer

Wenn das Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers in Schweden noch läuft, wird er entsprechend untergebracht und das Verfahren weitergeführt. Dublin-Rückkehrer mit einer rechtskräftig negativen Entscheidung in Schweden, fallen unter die Zuständigkeit der Polizei und werden normalerweise geschlossen untergebracht und Maßnahmen zu ihrer Außerlandesbringung getroffen (AIDA 4.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Vulnerable Gruppen sind nicht eindeutig gesetzlich definiert, aber die Asylbehörde hat Standards für die Versorgung vulnerabler Antragsteller formuliert, die im Wesentlichen Kinder, Frauen, Behinderte, Alte, mental Kranke, ernsthaft Kranke, sowie Personen umfassen, die aufgrund von sexueller Orientierung oder Genderidentität für Bedrohung oder Ausbeutung besonders anfällig sind (AIDA 4.2021).

Allen Asylwerbern wird ein Gesundheitscheck angeboten und der Großteil nimmt diesen auch wahr. Dieser ist wichtig für die Identifizierung von Folteropfern etc. Wegen der Schweigepflicht wird das Ergebnis dem Verfahrensführer aber nicht automatisch bekannt gegeben. Der Rechtsbeistand des Asylwerbers kann dies jedoch ins Verfahren einbringen (AIDA 4.2021).

Die Bedürfnisse schutzbedürftiger Asylwerber werden bei der Unterbringung berücksichtigt und diese werden bei Bedarf in der Nähe von Einrichtungen untergebracht, die eine fachkundige Versorgung bieten können. Wenn die existierenden Unterbringungsmöglichkeiten nicht ausreichen, können die Betreffenden verlegt werden. Besonderes Augenmerk wird auf die Unterbringung von LGBTIQ-Personen gelegt. Die Asylbehörde verfügt derzeit lediglich über über ein Unterbringungszentrum mit einer Kapazität von 20 Plätzen speziell für vulnerable Asylwerber. Es ist meistens voll besetzt. Alternativ stellt die Behörde u.a. private Wohnungen zur Verfügung. Das Migrationsamt verfügt über spezielle Wohnungen für Rollstuhlfahrer. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für traumatisierte Personen. Alleinstehende Frauen werden zusammen mit anderen alleinstehenden Frauen oder alleinerziehenden Müttern untergebracht. Familien werden zusammen untergebracht (AIDA 4.2021).

Asylwerber unter 18 Jahren werden als Minderjährige eingestuft und sind rechtlich schwedischen Minderjährigen gleichgestellt. Wenn Minderjährige ohne Eltern Asyl beantragen, gelten sie als unbegleitete Minderjährige und haben Anspruch auf besondere Unterstützung (Migrationsverket 31.3.2021). Sobald ein unbegleiteter Minderjähriger Asyl beantragt, wird von der Behörde eine Gemeinde kontaktiert, die für die Unterbringung zuständig ist. Die Sozialdienste dieser Gemeinde müssen dafür sorgen, dass der unbegleitete Minderjährige eine Unterkunft bekommt, die zu seinen Bedürfnissen passt. Es wird ein Vormund bestellt und eine Rechtsberatung wird zur Verfügung gestellt. Die Art der Unterkunft reicht von Unterbringung bei Verwandten, über Pflegefamilien bis hin zu Wohngemeinschaften mit anderen Minderjährigen (Migrationsverket 31.3.2021; vgl. AIDA 4.2021).Asylwerber unter 18 Jahren werden als Minderjährige eingestuft und sind rechtlich schwedischen Minderjährigen gleichgestellt. Wenn Minderjährige ohne Eltern Asyl beantragen, gelten sie als unbegleitete Minderjährige und haben Anspruch auf besondere Unterstützung (Migrationsverket 31.3.2021). Sobald ein unbegleiteter Minderjähriger Asyl beantragt, wird von der Behörde eine Gemeinde kontaktiert, die für die Unterbringung zuständig ist. Die Sozialdienste dieser Gemeinde müssen dafür sorgen, dass der unbegleitete Minderjährige eine Unterkunft bekommt, die zu seinen Bedürfnissen passt. Es wird ein Vormund bestellt und eine Rechtsberatung wird zur Verfügung gestellt. Die Art der Unterkunft reicht von Unterbringung bei Verwandten, über Pflegefamilien bis hin zu Wohngemeinschaften mit anderen Minderjährigen (Migrationsverket 31.3.2021; vergleiche AIDA 4.2021).

Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eines Antragstellers sollen zuerst verfügbare Dokumente zur Überprüfung des Alters herangezogen werden. Erst wenn dies nicht ausreicht, ist eine medizinische Altersfeststellung möglich, zu der das Einverständnis des Antragstellers und seines Vormundes nötig ist. Die gängigen Methoden der medizinischen Altersbestimmung sind Röntgen der Weisheitszähne und Magnetresonanztomographie der Kniegelenke. Ausgewertet werden die Ergebnisse durch den Nationalen Rat für Forensische Medizin. Es wird kritisiert, dass in der Praxis der medizinischen Altersfeststellung mehr Gewicht zugemessen wird als anderen Quellen. 2020 gab es insgesamt 500 Asylanträge von unbegleiteten Minderjährigen in Schweden. Im selben Jahr wurden 176 medizinische Altersbestimmungen vorgenommen, von denen 114 eine Volljährigkeit ergaben. Die Zuverlässigkeit der Knieuntersuchung ist Gegenstand von Kritik (AIDA 4.2021).

Bedürftige unbegleitete Minderjährige haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung, in Form eines Taggeldes für persönliche Bedürfnisse, das einmal im Monat ausgezahlt wird (entweder von der Behörde oder von der Unterkunft direkt). Besteht ein besonderer Bedarf, für den das Taggeld nicht ausreicht, kann der Vormund eine Sonderförderung beantragen (etwa für Brillen, Winterkleidung, etc.). Der Vormund ist bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren für die Finanzen verantwortlich. Haben sie das 16. Lebensjahr vollendet, haben unbegleitete Minderjährige das Recht, das Taggeld und Sonderbeihilfen selbst zu beantragen und zu verantworten. Sie erhalten eine eigene Debitkarte, auf welche die Gelder einbezahlt werden (Migrationsverket 31.3.2021).

Asylsuchende Minderjährige haben Anspruch auf dieselbe Gesundheitsversorgung und zahnärztliche Versorgung wie Minderjährige mit Wohnsitz in Schweden (Migrationsverket 14.1.2021; vgl. AIDA 4.2021, Migrationsverket 31.3.2021). Die Gesundheitsversorgung ist für sie weitgehend kostenlos, dies kann jedoch je nach Wohnort variieren. Medikamente für Kinder sind kostenlos, wenn ein ärztliches Rezept vorliegt (Migrationsverket 14.1.2021).Asylsuchende Minderjährige haben Anspruch auf dieselbe Gesundheitsversorgung und zahnärztliche Versorgung wie Minderjährige mit Wohnsitz in Schweden (Migrationsverket 14.1.2021; vergleiche AIDA 4.2021, Migrationsverket 31.3.2021). Die Gesundheitsversorgung ist für sie weitgehend kostenlos, dies kann jedoch je nach Wohnort variieren. Medikamente für Kinder sind kostenlos, wenn ein ärztliches Rezept vorliegt (Migrationsverket 14.1.2021).

Asylwerbende Minderjährige haben vollen Zugang zum schwedischen Schulsystem und werden weitgehend in dieses integriert (AIDA 4.2021). Die Schule ist kostenlos. Die Pflichtschule dauert zehn Jahre und beginnt in der Regel mit dem sechsten Lebensjahr. Die Sekundarstufe ist freiwillig (Migrationsverket 31.3.2021).

Wird ein unbegleiteter Minderjähriger 18 Jahre alt, geht die Verantwortung für die Unterbringung von der Gemeinde auf die Migrationsbehörde über oder der Betroffene organisiert seine Unterbringung selbst (Migrationsverket 31.3.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021

-        Migrationsverket (31.3.2021): Your rights, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/Children-seeking-asylum/Without-parents/Your-rights.html, Zugriff 16.12.2021

-        Migrationsverket (14.1.2021): Health care for asylum seekers, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Health-care.html, Zugriff 16.12.2021

Non-Refoulement

In Übereinstimmung mit EU-Recht verweigert Schweden Personen Asyl, welche bereits in einem anderen EU-Land oder einem Staat, mit dem ein entsprechendes Abkommen existiert, registriert wurden (USDOS 30.3.2021).

Bei der Drittstaatssicherheit und wenn bereits ein Schutzstatus in einem anderen Land vorliegt, beachtet Schweden das Prinzip des Non-Refoulement (AIDA 4.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021

-        USDOS – US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices2020 – Sweden,https://www.ecoi.net/de/dokument/2048470.html, Zugriff 16.12.2021

Versorgung

Das schwedische Migrationsamt ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig, während diese auf eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz warten. Die Unterbringungskosten werden vom Amt gedeckt, wenn der Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügt. Der Antragsteller kann seine Unterkunft auch selbst organisieren (etwa bei Freunden oder Verwandten), wenn er nicht in einer offiziellen Unterkunft wohnen möchte, muss diese dann aber selbst finanzieren (AIDA 4.2021; vgl. Migrationsverket 7.1.2021)Das schwedische Migrationsamt ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig, während diese auf eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz warten. Die Unterbringungskosten werden vom Amt gedeckt, wenn der Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügt. Der Antragsteller kann seine Unterkunft auch selbst organisieren (etwa bei Freunden oder Verwandten), wenn er nicht in einer offiziellen Unterkunft wohnen möchte, muss diese dann aber selbst finanzieren (AIDA 4.2021; vergleiche Migrationsverket 7.1.2021)

Die monatliche finanzielle Beihilfe für Asylwerber (Taggeld) unterscheidet sich, je nachdem ob Antragsteller in Unterbringungszentren mit inbegriffener Verpflegung leben oder in einer Unterkunft ohne Verpflegung. Das Taggeld wird vom Migrationsamt auf eine Debitkarte überwiesen. Es schwankt je nach Familiengröße (AIDA 4.2021; vgl. Migrationsverket 7.1.2021b):Die monatliche finanzielle Beihilfe für Asylwerber (Taggeld) unterscheidet sich, je nachdem ob Antragsteller in Unterbringungszentren mit inbegriffener Verpflegung leben oder in einer Unterkunft ohne Verpflegung. Das Taggeld wird vom Migrationsamt auf eine Debitkarte überwiesen. Es schwankt je nach Familiengröße (AIDA 4.2021; vergleiche Migrationsverket 7.1.2021b):

(Quelle: AIDA 4.2021)

Ab dem dritten Kind wird die Beihilfe um 50% gekürzt. Einige NGOs kritisieren diese Beträge als zu niedrig. Für besondere Ausgaben (z.B. Winterkleidung, Brillen, teilweise auch zur Deckung medizinischer Kosten) kann eine Sonderzulage beantragt werden. Die Unterstützung für Asylwerber ist deutlich niedriger, als jene für schwedische Staatsangehörige (AIDA 4.2021).

Asylwerber haben nach Erfüllung bestimmter Kriterien Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne dass für sie eine Arbeitsgenehmigung erforderlich wäre, sind jedoch im wesentlichen auf den ungelernten Bereich beschränkt, wo ihnen hohe Arbeitslosigkeit und die Sprachbarriere zu schaffen machen (AIDA 4.2021).

Im Falle von Folgeanträgen besteht nur ein eingeschränktes Recht auf Versorgung. Dies hat zu Kritik aus der Zivilgesellschaft geführt und hatte zur Folge, dass sich Betroffene öfter an Organisationen der Zivilgesellschaft bezüglich Hilfe bei Unterkunft, Verpflegung und Gesundheitsversorgung wenden müssen (AIDA 4.2021). Auf der Netzseite des Migrationsamtes findet sich eine Liste mit Links zu elf Organisationen, die Unterstützung für Asylwerber anbieten (Migrationsverket 21.4.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021

-        Migrationsverket (21.4.2021): While you are waiting for a decision, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision.html, Zugriff 16.12.2021

-        Migrationsverket (7.1.2021): Accommodation, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Accommodation.html, Zugriff 16.12.2021

-        Migrationsverket (7.1.2021b): Financial support for asylum seekers, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Financial-support.html, Zugriff 16.12.2021

Unterbringung

Der Anspruch auf Unterkunft beginnt, sobald ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird und endet mit der Zustellung des Ablehnungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder wenn die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen ist (AIDA 4.2021). Familien mit Kindern können weiterhin in den vom schwedischen Migrationsamt bereitgestellten vorübergehenden Unterkünften leben und das Recht auf finanzielle Unterstützung behalten, bis sie Schweden verlassen oder aus anderen Gründen von der Aufnahmeeinrichtung abgemeldet werden (Migrationsverket 7.1.2021).

Schweden verfügt über 20.575 offizielle Unterbringungsplätze. 2020 befanden sich 20.176 Antragsteller in privater Unterbringung. Bei den Unterbringungen des Migrationsamts handelt es sich überwiegend um Wohnungen in normalen Wohngegenden oder in Unterbringungszentren in Gemeinden in ganz Schweden. Oft sind die Wohnungen in großen Wohnblöcken, die dann als Unterbringungszentrum gelten, aber immer noch individuelle Unterbringung bieten. Bei bestimmten Verfahren (z.B. Dublin, Flughafenverfahren) liegt die Unterbringung etwa näher an Flughäfen um die Außerlandesbringung zu erleichtern. Familien bekommen immer ein eigenes Zimmer. Singles müssen sich ein Zimmer mit einer Person des gleichen Geschlechts teilen. Für Bewerber mit besonderen Bedürfnissen wird versucht eine ihrer Situation angepasste Unterbringung zu finden (AIDA 4.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021

-        Migrationsverket (7.1.2021): Accommodation, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Accommodation.html, Zugriff 16.12.2021

Medizinische Versorgung

Während des Asylverfahrens und bis er Schweden verlässt oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, hat der Asylwerber Anspruch auf notwendige medizinische und zahnärztliche Versorgung. Welche Leistungen dies genau umfasst, entscheidet der Bezirk, in dem der Asylwerber lebt. Es besteht auch Anspruch auf Geburtshilfe, Schwangerschaftsabbruch, Beratung zur Empfängnisverhütung, Mutterschaftsbetreuung und Gesundheitsversorgung nach dem schwedischen Gesetz über übertragbare Krankheiten (Migrationsverket 14.1.2021; vgl. AIDA 4.2021). Asylwerber mit psychischen Problemen können sich an das örtlich zuständige Gesundheitszentrum wenden. Erwachsene haben Anspruch auf eine zahnärztliche Notfallversorgung. Es obliegt dem Zahnarzt zu beurteilen, welche Versorgung dringend ist. Es besteht Anspruch auf einen Dolmetscher für medizinische Leistungen (Migrationsverket 14.1.2021).Während des Asylverfahrens und bis er Schweden verlässt oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, hat der Asylwerber Anspruch auf notwendige medizinische und zahnärztliche Versorgung. Welche Leistungen dies genau umfasst, entscheidet der Bezirk, in dem der Asylwerber lebt. Es besteht auch Anspruch auf Geburtshilfe, Schwangerschaftsabbruch, Beratung zur Empfängnisverhütung, Mutterschaftsbetreuung und Gesundheitsversorgung nach dem schwedischen Gesetz über übertragbare Krankheiten (Migrationsverket 14.1.2021; vergleiche AIDA 4.2021). Asylwerber mit psychischen Problemen können sich an das örtlich zuständige Gesundheitszentrum wenden. Erwachsene haben Anspruch auf eine zahnärztliche Notfallversorgung. Es obliegt dem Zahnarzt zu beurteilen, welche Versorgung dringend ist. Es besteht Anspruch auf einen Dolmetscher für medizinische Leistungen (Migrationsverket 14.1.2021).

In der Anfangsphase des Asylverfahrens wird allen Asylwerbern ein Gesundheitscheck angeboten, den der Großteil auch wahrnimmt. Dieser ist wichtig für die Identifizierung von Vulnerabilität (AIDA 4.2021; vgl. Migrationsverket 14.1.2021).In der Anfangsphase des Asylverfahrens wird allen Asylwerbern ein Gesundheitscheck angeboten, den der Großteil auch wahrnimmt. Dieser ist wichtig für die Identifizierung von Vulnerabilität (AIDA 4.2021; vergleiche Migrationsverket 14.1.2021).

Mit Asylwerberkarte (LMA-Karte) zahlen Asylwerber bei jeder Konsultation eines Arztes (im örtlichen Bezirksgesundheitszentrum oder mit Überweisung bei einem Facharzt) eine Gebühr von umgerechnet EUR 4,80. Andere medizinische Leistungen, z. B. durch eine Krankenschwester oder Physiotherapeuten, kosten umgerechnet EUR 2,30 Gebühr pro Besuch. Krankentransporte kosten EUR 4,80 Gebühr. Die Gebühr für die Notfallversorgung in einem Krankenhaus ist von Bezirk zu Bezirk unterschiedlich. Die Rezeptgebühr beträgt maximal EUR 4,80. Bezahlt man pro Halbjahr mehr als EUR 38 (400 Schwedische Kronen) an Gebühren, kommt man für eine spezielle Zulage infrage (AIDA 4.2021).

Volljährige Folgeantragsteller haben keinen Zugang zu subventionierter Gesundheitsversorgung oder Medikamenten, sie haben jedoch stets das Recht auf medizinische Notversorgung (unaufschiebbare Gesundheitsversorgung, mütterliche Gesundheitsversorgung, Gesundheitsversorgung im Zusammenhang mit Abtreibung und Gesundheitsversorgung in Bezug auf Empfängnisverhütung) (AIDA 4.2021).

Personen mit einer rechtsgültigen Anordnung der Ausreise haben nur in dringenden Fällen Anspruch auf medizinische Versorgung und Medikamente (AIDA 4.2021).

Medizinische Hilfe im Zusammenhang mit Covid-19 gilt als Notfallversorgung, das heißt Asylwerber und illegale Migranten haben ebenso Zugang. Covid-19-Impfstoffe sind allen Personen in Schweden, einschließlich Asylwerbern und illegalen Migranten kostenlos zugänglich (AIDA 4.2021).

MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021

-        Migrationsverket (14.1.2021): Health care for asylum seekers, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Health-care.html, Zugriff 16.12.2021

-        Migrationsverket (3.1.2018): Anfragebeantwortung, per E-Mail

-        MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail

Beweiswürdigend wurde in den angefochtenen Bescheiden hervorgehoben, dass die Identität der BF mangels unbedenklichen Identitätsdokumenten nicht feststehe. Die Aliasidentitäten würden sich aus dem Schreiben der schwedischen Behörden ergeben. Bei der Antragstellung in Schweden seien andere Angaben als in Österreich gemacht worden, auch die Familiennamen der Kinder seien in Schweden anders angegeben worden als in Österreich. Dies sei der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF1 abträglich. Hinsichtlich der behaupteten Staatsangehörigkeit werde den Angaben des BF1 deswegen kein Glauben geschenkt, weil diese weder glaubhaft noch nachvollziehbar seien. Er habe in Österreich behauptet, dass die minderjährigen BF Staatsangehörige von Schweden wären. Diese Behauptung habe der BF1 nicht belegt. Laut Schreiben der schwedischen Behörden sei die Mutter der Kinder Armenierin und nach Armenien abgeschoben worden, und seien auch die Kinder Armenier. Diese Angaben seien glaubhaft, die Angaben des BF1 hingegen seiner persönlichen Glaubwürdigkeit massiv abträglich.

Bezüglich der Angaben des BF1, dass sein Asylantrag in Schweden abgewiesen worden sei, werde angeführt, dass keine Hinweise vorliegen würden, dass die Behörden in Schweden in seinem Fall kein ordentliches Verfahren geführt hätten. So habe der BF1 selbst angegeben, einen negativen Bescheid erhalten und im Jahr 2020 eine Beschwerde eingereicht zu haben. Nach dem Schreiben der schwedischen Behörden vom 28.12.2023 sei die negative Entscheidung in letzter Instanz erfolgt. Der BF1 habe somit den Instanzenzug durchlaufen können. Er sei 13 Jahre lang in Schweden aufhältig gewesen. Auch nach der Beschwerde sei der BF1 noch drei Jahre lang in Schweden aufhältig gewesen. Erst dann habe er Schweden verlassen. Wäre der BF1 in Schweden tatsächlich Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen, hätte er Schweden bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen bzw. verlassen müssen. Den Angaben, dass der BF1 befürchte, dass seine Kinder nach Armenien abgeschoben werden würden, sei entgegenzuhalten, dass nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren beispielsweise auch in Österreich die Abschiebung in den Herkunftsstaat die Folge wäre. Ergänzend sei auszuführen, dass eine negative Entscheidung in einem zuständigen Mitgliedstaat der Dublin-VO keinesfalls für sich allein die Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat rechtfertige und zudem den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin-VO widerspreche. Diese solle einerseits zwar sicherstellen, dass jeder Asylwerber einen effektiven Zugang zu einem Asylverfahren habe, jedoch solle sie andererseits auch Asylmissbrauch verhindern, welche Mehrfachanträge darstellen würden, die ein und derselbe Asylwerber in mehreren Mitgliedstaaten (gleichzeitig) stelle. Weiters sei davon auszugehen, dass die allgemeine Lage für nach Schweden überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung erkennen lasse. Insbesondere seien die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich. Auch sei davon auszugehen, dass die Behörden von Schweden eine MRK-widrige Außerlandesschaffung nicht vollziehen würden bzw. gegen tatsächlich allenfalls rechtswidrige Entscheidungen wirksamer Rechtschutz zukäme. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Schweden aufgrund der Dublin III-Verordnung zur Übernahme bereiterklärt habe und somit europarechtlich zur Prüfung der Asylanträge verpflichtet sei.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie – da die gesamte Familie im selben Ausmaß von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, scheide ein Eingriff von vornherein aus. In den gegenständlichen Verfahren sei zudem nicht erkennbar, dass eine Überstellung von Minderjährigen nach Schweden dem Wohl der Kinder entgegenstehe. Die Überstellung der minderjährigen BF erfolge gemeinsam mit dem Vater, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibe. Hinzu komme, dass die gesetzliche Vertretung durchaus in der Lage sei, sich um die minderjährigen BF altersentsprechend zu kümmern. Die BF hätten keine weiteren Angehörigen oder Verwandte in Österreich. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne zu – Abhängigkeiten bzw. eine besonders enge Beziehung zu in Österreich aufenthaltsberechtigen Personen oder österreichischen Staatsangehörigen seien im Verfahren nicht hervorgekommen, zudem würden keinerlei Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der BF in Österreich vorliegen und sei der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz, um ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie – da die gesamte Familie im selben Ausmaß von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, scheide ein Eingriff von vornherein aus. In den gegenständlichen Verfahren sei zudem nicht erkennbar, dass eine Überstellung von Minderjährigen nach Schweden dem Wohl der Kinder entgegenstehe. Die Überstellung der minderjährigen BF erfolge gemeinsam mit dem Vater, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibe. Hinzu komme, dass die gesetzliche Vertretung durchaus in der Lage sei, sich um die minderjährigen BF altersentsprechend zu kümmern. Die BF hätten keine weiteren Angehörigen oder Verwandte in Österreich. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne zu – Abhängigkeiten bzw. eine besonders enge Beziehung zu in Österreich aufenthaltsberechtigen Personen oder österreichischen Staatsangehörigen seien im Verfahren nicht hervorgekommen, zudem würden keinerlei Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der BF in Österreich vorliegen und sei der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz, um ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen.

6. Dagegen brachten die BF fristgerecht eine im Namen aller BF verfasste Beschwerde ein. Darin wird insbesondere vorgebracht, dass die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit den geschilderten Problemen der BF in Schweden auseinandergesetzt habe und beabsichtige, eine Außerlandesbringung zuzulassen, obwohl die BF ernstlich Gefahr laufen würden, dadurch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bzw. einer Verletzung ihres Rechts auf Familienleben unterworfen zu werden. Durch die Vornahme der Außerlandesbringung nach Schweden würden die BF in ihrem Recht nach Art 2, 3 und Art. 8 EMRK verletzt werden. Der BF1 befürchte, dass er in Schweden von seinen Kindern getrennt werde und dass man diese nach Armenien abschieben würde. Die minderjährigen BF seien in Schweden geboren und hätten keinerlei Bindung zum Staat ihrer Staatsangehörigkeit. Der BF1 sei syrischer Staatsbürger und könne nicht gemeinsam mit seinen Kindern nach Armenien oder Syrien abgeschoben werden. Er habe angegeben, dass ihm das schwedische Jugendamt bereits einen Termin, an welchem er seine Kinder zur Polizei bringen sollte, gegeben habe. Der angefochtene Bescheid lasse eine nachvollziehbare und ausreichende Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung nach Schweden im Hinblick auf Art 2, 3 und 8 EMRK vermissen. Ohne diese Garantie sei eine Abschiebung nicht zumutbar und stelle eine Verletzung nach Art 2 und Art 3 EMRK dar. Die Länderberichte der belangen Behörde würden bestätigen, dass man Asylwerber, die ein rechtskräftig negatives Verfahren hätten, geschlossen unterbringe. Es gehe aus dem Bescheid nicht hervor, ob das Verfahren der BF noch anhängig sei. Die BF würden eine Kettenabschiebung und Trennung der Familie befürchten. Der BF1 sei laut eigenen Angaben, syrischer Staatsbürger und könne folglich gar nicht nach Armenien aufgrund der fehlenden Staatsbürgerschaft oder Syrien aufgrund des non-refoulment Gebotes abgeschoben werden. Der BF1 und seine Kinder würden befürchten, vom schwedischen Staat getrennt zu werden. Die zu erwartende Behandlung der BF in Schweden könne als eindeutige Verletzung des Kindeswohls qualifiziert werden. Die minderjährigen BF hätten große Angst, nach Schweden zurückzukehren und würden in Österreich bleiben wollen, da sie nicht von ihrem Vater getrennt werden möchten. In den Bescheiden würde keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl stattfinden, obwohl es eine vorrangige Verpflichtung der Behörden sei, diesbezügliche Ermittlungen anzustellen.6. Dagegen brachten die BF fristgerecht eine im Namen aller BF verfasste Beschwerde ein. Darin wird insbesondere vorgebracht, dass die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit den geschilderten Problemen der BF in Schweden auseinandergesetzt habe und beabsichtige, eine Außerlandesbringung zuzulassen, obwohl die BF ernstlich Gefahr laufen würden, dadurch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bzw. einer Verletzung ihres Rechts auf Familienleben unterworfen zu werden. Durch die Vornahme der Außerlandesbringung nach Schweden würden die BF in ihrem Recht nach Artikel 2,, 3 und Artikel 8, EMRK verletzt werden. Der BF1 befürchte, dass er in Schweden von seinen Kindern getrennt werde und dass man diese nach Armenien abschieben würde. Die minderjährigen BF seien in Schweden geboren und hätten keinerlei Bindung zum Staat ihrer Staatsangehörigkeit. Der BF1 sei syrischer Staatsbürger und könne nicht gemeinsam mit seinen Kindern nach Armenien oder Syrien abgeschoben werden. Er habe angegeben, dass ihm das schwedische Jugendamt bereits einen Termin, an welchem er seine Kinder zur Polizei bringen sollte, gegeben habe. Der angefochtene Bescheid lasse eine nachvollziehbare und ausreichende Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung nach Schweden im Hinblick auf Artikel 2,, 3 und 8 EMRK vermissen. Ohne diese Garantie sei eine Abschiebung nicht zumutbar und stelle eine Verletzung nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK dar. Die Länderberichte der belangen Behörde würden bestätigen, dass man Asylwerber, die ein rechtskräftig negatives Verfahren hätten, geschlossen unterbringe. Es gehe aus dem Bescheid nicht hervor, ob das Verfahren der BF noch anhängig sei. Die BF würden eine Kettenabschiebung und Trennung der Familie befürchten. Der BF1 sei laut eigenen Angaben, syrischer Staatsbürger und könne folglich gar nicht nach Armenien aufgrund der fehlenden Staatsbürgerschaft oder Syrien aufgrund des non-refoulment Gebotes abgeschoben werden. Der BF1 und seine Kinder würden befürchten, vom schwedischen Staat getrennt zu werden. Die zu erwartende Behandlung der BF in Schweden könne als eindeutige Verletzung des Kindeswohls qualifiziert werden. Die minderjährigen BF hätten große Angst, nach Schweden zurückzukehren und würden in Österreich bleiben wollen, da sie nicht von ihrem Vater getrennt werden möchten. In den Bescheiden würde keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl stattfinden, obwohl es eine vorrangige Verpflichtung der Behörden sei, diesbezügliche Ermittlungen anzustellen.

7. Am 02.05.2024 erfolgten die Überstellungen der BF auf dem Luftweg nach Schweden.

8. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 18.06.2024 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität der BF steht nicht fest. Der BF1 ist eigenen Angaben nach syrischer Staatsangehöriger. Die BF2, BF3 und BF4 sind armenische Staatsangehörige. Der BF1 ist der Vater des minderjährigen BF2, des minderjährigen BF3 sowie der minderjährigen BF4.

Die Ehefrau des BF1 und Mutter der mj. BF XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien wurde am XXXX von Schweden nach Armenien abgeschoben.
Der BF1 reiste Ende 2009 aus Syrien aus und gelangte über die Türkei sowie unbekannte Länder Anfang 2010 nach Schweden. Dort stellte er einen Asylantrag und hielt sich bis zum 14.10.2023 auf. Die BF gaben in Schweden andere Namen sowie eine andere Staatsangehörigkeit an. Nach negativem Verfahrensausgang in Schweden begaben sich die BF über Dänemark sowie Deutschland weiter nac

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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