TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/8 W124 2280194-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2024
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Entscheidungsdatum

08.08.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W124 2280194-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Somalia, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger, sei der Volksgruppe der XXXX zugehörig und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe in „Mogadisho, Somalia“ seine Wohnsitzadresse gehabt, sieben Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, seine zwei Brüder und seine Schwester würden in Somalia leben. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im XXXX gefasst. Er habe seinen Wohnort im XXXX verlassen, sich ca. eineinhalb Monate in der Türkei und drei Wochen in Griechenland aufgehalten und sich dann über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich begeben.Am römisch 40 erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger, sei der Volksgruppe der römisch 40 zugehörig und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe in „Mogadisho, Somalia“ seine Wohnsitzadresse gehabt, sieben Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, seine zwei Brüder und seine Schwester würden in Somalia leben. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im römisch 40 gefasst. Er habe seinen Wohnort im römisch 40 verlassen, sich ca. eineinhalb Monate in der Türkei und drei Wochen in Griechenland aufgehalten und sich dann über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich begeben.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, er habe seine Heimat verlassen, weil seine Volksgruppe eine Minderheit sei. Die andere Volksgruppe habe seinen Vater getötet und ihr Haus erobert. Er sei krank und brauche medizinische Versorgung. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

2. Da der BF als minderjährige Person auftrat und Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde ein Handwurzelröntgen am XXXX durchgeführt und festgestellt, dass in Bezug auf die Hand links, FFA 76, des BF zur Bestimmung des Knochenalters das Ergebnis „Schmeling 4, GP 31“ vorliegt.2. Da der BF als minderjährige Person auftrat und Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde ein Handwurzelröntgen am römisch 40 durchgeführt und festgestellt, dass in Bezug auf die Hand links, FFA 76, des BF zur Bestimmung des Knochenalters das Ergebnis „Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31“ vorliegt.

3. In weiterer Folge wurde ein multifaktorielles Altersgutachten eingeholt, welches zum Ergebnis gelangte, dass das Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt 19 Jahre betrage und das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum der XXXX sei. Eine Minderjährigkeit des BF zum Asylantragsdatum könne nicht möglich sein. 3. In weiterer Folge wurde ein multifaktorielles Altersgutachten eingeholt, welches zum Ergebnis gelangte, dass das Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt 19 Jahre betrage und das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum der römisch 40 sei. Eine Minderjährigkeit des BF zum Asylantragsdatum könne nicht möglich sein.

4. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) fest, dass der BF spätestens am XXXX geboren worden sei. 4. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) fest, dass der BF spätestens am römisch 40 geboren worden sei.

5. Am XXXX fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt statt.5. Am römisch 40 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt statt.

Eingangs gab der BF an, damit einverstanden zu sein, in der Sprache Somalisch einvernommen zu werden und den anwesenden Dolmetscher gut zu verstehen. Er verneinte, gegen die anwesenden Personen irgendwelche Einwände zu haben. Er sei gesund, nicht in ärtzlicher Behandlung oder Therapie und nehme keine Medikamente ein. Im Verfahren habe er bis dato die Wahrheit gesagt, er habe aber keine Rückübersetzung erhalten, deshalb wisse er nicht, ob alles korrekt sei.

Die weitere Einvernahme des BF vor dem Bundesamt nahm folgenden Verlauf:

„(…)

F: Bitte nennen Sie Ihren korrekten Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaften, Ihre Volks-/Clangruppe und Subclans, Ihre Religionszugehörigkeit und Ihren Familienstand.

A: Ich heiße XXXX , ich bin am XXXX geboren. Ich bin somalischer Staatsbürger, andere Staatsbürgerschaften habe ich nicht. Ich gehöre zum Islam-Sunnit. Mein Clan ist XXXX . Ich bin ledig und ich habe keine Kinder.A: Ich heiße römisch 40 , ich bin am römisch 40 geboren. Ich bin somalischer Staatsbürger, andere Staatsbürgerschaften habe ich nicht. Ich gehöre zum Islam-Sunnit. Mein Clan ist römisch 40 . Ich bin ledig und ich habe keine Kinder.

F: Ist Ihr Clan in der Heimat weit verbreitet?

A: Nein.

F: In welchen Gebieten ist Ihr Clan verbreitet?

A: In Malable und Awdhiigle.

F: Wo liegen diese ungefähr in Somalia?

A: Ich weiß es nicht, ich war noch nie dort. Es liegt im Süden von Somalia.

F: Wo haben Sie in Somalia gelebt?

A: In Mogadischu.

F: Haben Sie immer in Mogadischu gelebt?

A: Ja. Ich bin dort geboren, aufgewachsen und habe immer dort gelebt.

F: Können Sie Identitätsdokumente vorlegen?

A: Nein, ich habe keine Dokumente. Ich habe nie welche besessen.

Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe keine Schulzeugnisse, weil ich krank wurde, als ich die Schule abgeschlossen habe.

F: Seitens der Behörde wurde festgestellt, dass Sie spätestens am XXXX geboren sein können. Was sagen Sie dazu?F: Seitens der Behörde wurde festgestellt, dass Sie spätestens am römisch 40 geboren sein können. Was sagen Sie dazu?

A: Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich an dem Tag geboren bin, den ich auch vorhin angegeben habe.

F: Wie lange besuchten Sie eine Schule?

A: Ich bin sieben Jahre in die Schule gegangen. Es war eine normale Schule, keine Koranschule.

F: Was haben Sie gearbeitet?

A: Ich habe nicht gearbeitet.

F: Von wem bzw. wie wurden Sie versorgt?

A: Meine Eltern haben mich versorgt.

F: Leben Ihre Eltern jetzt auch noch in Mogadischu?

A: Mein Vater ist verstorben. Meine Mutter lebt noch in Mogadischu.

F: Mit wem lebt Ihre Mutter in Mogadischu zusammen?

A: Meine Mutter lebt nicht mehr in Mogadischu, sie hat mir nicht gesagt, wo sie jetzt lebt.

F: Mit wem haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise zusammengelebt?

A: Mit meinen Eltern und meinen Geschwistern. Das waren zwei Brüder und eine Schwester. Meine Brüder sind 15 und 9, meine Schwester ist 12 Jahre alt.

F: Seit wann leben Ihre Mutter und Ihre Geschwister nicht mehr in Mogadischu?

A: Seit meiner Ausreise.

F: War das am selben Tag?

A: Ich weiß es nicht. Meine Mutter hat mir einen Schlepper organisiert und dann ist sie weggegangen.

F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrer Mutter?

A: Vor ungefähr einem Monat.

Auf Nachfrage gebe ich an, wir hatten telefonischen Kontakt.

F: Haben Sie danach gefragt, wo sich Ihre Mutter nun aufhält bei diesem Telefonat?

A: Sie hat zu mir gesagt, ich sei noch minderjährig und daher kann ich dir meinen Aufenthaltsort nicht verraten, das sei zu riskant für sie.

F: Aus welchem Grund meinte Ihre Mutter?

A: Meine Mutter hatte Angst um ihr Leben.

F: Wann ist Ihr Vater verstorben?

A: Am XXXX .A: Am römisch 40 .

F: Wovon hat Ihre Familie nach dem Tod Ihres Vaters gelebt?

A: Meine Mutter hat die Familie versorgt.

F: Was hat Ihre Mutter gearbeitet?

A: Nachdem mein Vater ermordet wurde, habe ich vier Tage später das Land verlassen.

F: Frage wird wiederholt.

A: Sie hat auf dem Markt Sachen verkauft.

F: Macht Ihre Mutter das jetzt auch noch?

A: Nein.

F: Wie versorgt Ihre Mutter jetzt sich selber und Ihre Geschwister?

A: Sie hat mir nur gesagt, dass sie außerhalb von Mogadischu lebt. Den genauen Ort hat sie mir nicht gesagt. Ich weiß nicht, wie sie versorgt werden. Sie hat Angst um ihr Leben.

F: Welche weiteren Verwandte leben in Somalia?

A: Meine Mutter hat eine Schwester, sie lebt auf dem Land. Sie ist Nomadin. Ich habe sie noch nie gesehen. Ich weiß nichts von ihren Kindern. Ich habe auch einen Onkel väterlicherseits in Deutschland, mit dem hatte ich aber noch nie Kontakt. Sonst habe ich keine weiteren Verwandten in Somalia.

F: Haben Sie engere Freunde oder andere Anknüpfungspunkte in Somalia?

A: Nein.

F: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie?

A: Wir haben nicht regelmäßig Kontakt. Wir haben manchmal Kontakt. Vor einem Monat war unser letzter Kontakt.

F: Wie kam dieser Kontakt zustande?

A: Ich habe sie kontaktiert, um mich zu erkundigen über ihre Situation.

F: Wann genau haben Sie sich entschlossen, dass Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: Ich habe das nicht beschlossen, sondern meine Mutter.

F: Wann konkret haben Sie schließlich Ihr Heimatland verlassen?

A: Am XXXX .A: Am römisch 40 .

F: Wann hat Ihre Mutter zum ersten Mal zu Ihnen gesagt, dass Sie das Land verlassen müssen?

A: Nachdem mein Vater ermordet wurde. Am 24. Wurde mein Vater ermordet, am nächsten Tag, am 25., hat dann meine Mutter gesagt, dass ich ausreisen muss.

Auf Nachfrage gebe ich an, ich meine Februar.

F: Reisten Sie legal oder illegal aus Ihrem Heimatland aus?

A: Illegal.

F: Waren Sie seit der von Ihnen eben genannten Ausreise nochmals in Ihrem Heimatland?

A: Nein.

F: Schildern Sie bitte kurz Ihren Reiseweg.

A: Von Somalia in die Türkei, dann weiter nach Griechenland – Albanien – Kosovo – Serbien – Ungarn und Österreich.

F: Wie viel haben Sie für die Reise nach Österreich bezahlt?

A: Ich weiß es nicht, das hat meine Mutter bezahlt.

F: Woher stammte das Geld für Ihre Reise?

A: Ich weiß es nicht.

F: Haben Sie in einem anderen Land, außer Österreich, um Asyl angesucht?

A: Nein.

F: Warum haben Sie nicht versucht, in einem Land vor Österreich Schutz zu erhalten?

A: Ich wusste nicht, dass man in den Ländern Asyl beantragen kann.

Auf Nachfrage gebe ich an, der Schlepper hat uns in ein Haus gesperrt, ich konnte nicht versuchen, in einem anderen Land einen Asylantrag zu stellen.

F: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Land?

A: Nein.

F: Wie kamen Sie von Somalia in die Türkei?

A: Ich bin geflogen. Der Schlepper hat für mich einen gefälschten Pass organisiert. Als er uns in seine Wohnung gebracht hat, hat er uns den Pass wieder weggenommen.

F: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:

F: Sind Sie vorbestraft, waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?

A: Dreimal nein.

F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc?

A: Nein.

F: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A: Nein.

F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit irgendwelche Probleme?

A: Wegen der Religion nicht, aber wegen meines Clans.

F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?

A: Ja.

Auf Nachfrage gebe ich an, das hat mit dem Clan zu tun.

F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?

A: Nein.

F: Hatten Sie Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen?

A: Nein.

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet wurden, zu äußern.

A: Am XXXX wurde ich krank. Meine Eltern haben mich in eine Klinik gebracht. Die Ärzte dort haben die Krankheit festgestellt und haben gesagt, dass ich unbedingt eine Operation brauche. Mein Vater hat von einem Mächtigen 5000 USD geliehen. Am XXXX wurde ich zum ersten Mal operiert. Der Arzt hat aberA: Am römisch 40 wurde ich krank. Meine Eltern haben mich in eine Klinik gebracht. Die Ärzte dort haben die Krankheit festgestellt und haben gesagt, dass ich unbedingt eine Operation brauche. Mein Vater hat von einem Mächtigen 5000 USD geliehen. Am römisch 40 wurde ich zum ersten Mal operiert. Der Arzt hat aber

davor gesagt, dass ich zwei oder drei Operationen benötigen werde. Vier Tage nach der Operation hatte die Stelle, an der man mich operiert hat, geblutet. Der Arzt hat wieder gesagt, dass er schon erwähnt hatte, dass er uns zu einem anderen Arzt überweisen muss, damit ich dort weiter behandelt bzw. operiert werden kann. Am XXXX wurde ich dann ein zweites Mal operiert. Am XXXX wurde ich dann entlassen. Die Mächtigen, von denen mein Vater das Geld geliehen hat, sind dann zu meinem Vater gekommen und haben gesagt, dass sie das Geld wieder haben wollen. Mein Vater hat um eine Fristverlängerung gebeten, weil das Geld zu viel war. Er hat gesagt, wenn mein Vater das jetzt nicht begleichen kann, dann werden sie mich als Pfand nehmen, bis mein Vater das bezahlt hat. Mein Vater hat das akzeptiert und gesagt, dass das nur unter den Bedingungen passiert, wenn ich weiter medizinisch versorgt werden kann bei diesen Leuten dann. Sie haben gesagt, dass sie mich nicht weiter finanzieren wollen, weil das Geld von ihnen schon in mir stecken würde. Dann haben sie gesagt, dass sie die Unterlagen von unserem Haus haben wollen und nicht mehr mich. Mein Vater hat gesagt, dass er die Unterlagen durch den Bürgerkrieg verloren hat. Sie dachten, dass er die Unterlagen – damit meine ich den Besitznachweis vom Haus – verstecken würde und sie haben ihn dann ermordet. Damals war ich im Spital, um die Narben zu versorgen. Meine Mutter war bei mir im Spital, auch mein kleinerer Bruder. Sie haben uns vom Handy meines Vaters angerufen und unser Haus übernommen. Sie haben mich angerufen und gesagt, dass ich der Grund sei, weshalb sie meinen Vater ermordet hätten und dass sie ihr Geld wieder haben wollen und dass sie auch mich umbringen würden. Das habe ich meiner Mutter weitererzählt. Meine Mutter ist dann mit mir vom Spital geflüchtet und hat mich zu einem Schlepper gebracht, der mir bei der Ausreise geholfen hat. So habe ich das Land verlassen.davor gesagt, dass ich zwei oder drei Operationen benötigen werde. Vier Tage nach der Operation hatte die Stelle, an der man mich operiert hat, geblutet. Der Arzt hat wieder gesagt, dass er schon erwähnt hatte, dass er uns zu einem anderen Arzt überweisen muss, damit ich dort weiter behandelt bzw. operiert werden kann. Am römisch 40 wurde ich dann ein zweites Mal operiert. Am römisch 40 wurde ich dann entlassen. Die Mächtigen, von denen mein Vater das Geld geliehen hat, sind dann zu meinem Vater gekommen und haben gesagt, dass sie das Geld wieder haben wollen. Mein Vater hat um eine Fristverlängerung gebeten, weil das Geld zu viel war. Er hat gesagt, wenn mein Vater das jetzt nicht begleichen kann, dann werden sie mich als Pfand nehmen, bis mein Vater das bezahlt hat. Mein Vater hat das akzeptiert und gesagt, dass das nur unter den Bedingungen passiert, wenn ich weiter medizinisch versorgt werden kann bei diesen Leuten dann. Sie haben gesagt, dass sie mich nicht weiter finanzieren wollen, weil das Geld von ihnen schon in mir stecken würde. Dann haben sie gesagt, dass sie die Unterlagen von unserem Haus haben wollen und nicht mehr mich. Mein Vater hat gesagt, dass er die Unterlagen durch den Bürgerkrieg verloren hat. Sie dachten, dass er die Unterlagen – damit meine ich den Besitznachweis vom Haus – verstecken würde und sie haben ihn dann ermordet. Damals war ich im Spital, um die Narben zu versorgen. Meine Mutter war bei mir im Spital, auch mein kleinerer Bruder. Sie haben uns vom Handy meines Vaters angerufen und unser Haus übernommen. Sie haben mich angerufen und gesagt, dass ich der Grund sei, weshalb sie meinen Vater ermordet hätten und dass sie ihr Geld wieder haben wollen und dass sie auch mich umbringen würden. Das habe ich meiner Mutter weitererzählt. Meine Mutter ist dann mit mir vom Spital geflüchtet und hat mich zu einem Schlepper gebracht, der mir bei der Ausreise geholfen hat. So habe ich das Land verlassen.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Es gibt noch andere Gründe.

F: Welche Gründe gibt es noch?

A: Ich möchte noch sagen, wie viel meine Versorgung gekostet hat. Die erste OP hat 1500 USD gekostet, die zweite OP hat auch 1500 USD gekostet. Die restlichen 2000 USD hat mein Vater wieder zurückgegeben und für den Rest diese Fristverlängerung gebeten.

F: Gibt es noch Gründe, weshalb Sie Somalia verlassen haben?

A: Ich wurde persönlich bedroht und brauchte Gesundheitsversorgung. Sie wollten mich haben, weil mein Vater wegen mir das Geld ausgeliehen hat. Sie wollten mich umbringen.

F: Haben Sie alle Ihre Gründe geschildert oder möchten Sie etwas hinzufügen?

A: Das ist alles, ich habe alles gesagt.

F: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu konkret erwarten?

A: Da sie mich bedroht haben, werden sie mich umbringen, wenn sie mich in Somalia wiederfinden.

F: Um welche Personen handelt es sich konkret?

A: Es waren die Mächtigsten der Umgebung.

F: Können Sie das genauer erklären?

A: Sie gehörten zum Clan Hawiye, XXXX .A: Sie gehörten zum Clan Hawiye, römisch 40 .

F: Fällt Ihnen zu den Personen sonst noch etwas ein?

A: Er war ein Geschäftsmann.

F: Mit wie vielen Personen bestand konkret ein Problem?

A: Es waren mehrere Geschäftsmänner, die miteinander verbunden waren, aber das größte Problem war mit einem Geschäftsmann.

Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe mich nie mit ihnen getroffen, ich weiß es nicht, wie viele sie waren.

F: Inwiefern wurden Sie bedroht?

A: Nachdem Sie meinen Vater ermordet haben, haben sie mich mit dem Telefon angerufen. Ich habe sie gefragt, ob sie mit meiner Mutter sprechen wollen. Sie haben mir dann gesagt, dass sie mich umbringen werden, weil in mir ihr Geld stecken würde. Und weil sie den ältesten Sohn umbringen wollten.

F: Wie heißt der Mann, mit dem das größte Problem besteht?

A: XXXX .A: römisch 40 .

Auf Nachfrage gebe ich an, ich kenne ihn nur als XXXX . Ich habe ihn noch nie getroffen.Auf Nachfrage gebe ich an, ich kenne ihn nur als römisch 40 . Ich habe ihn noch nie getroffen.

F: Wissen Sie die Namen der anderen Geschäftsmänner?

A: Nein.

F: Verstehe ich richtig, dass Sie nie Kontakt zu diesen Personen hatten, außer das eine Telefonat?

A: Ja, genau. Außer das eine Telefonat hatte ich keinen Kontakt. Sie hatten mich mit dem Handy meines Vaters angerufen.

F: Hatten Ihre Mutter und Ihre Geschwister jemals Kontakt zu diesen Personen?

A: Nein. Soweit ich weiß, gab es keinen Kontakt.

F: Hatten Ihre Mutter und Ihre Geschwister jemals Probleme mit diesen Männern nach Ihrer Ausreise?

A: Nein. Aber meine Familie ist auch von dort geflüchtet.

F: Wohin ist Ihre Familie geflüchtet?

A: Meine Mutter hat zu mir gesagt, dass ich noch minderjährig bin und dass sie Angst um sich und um meine Geschwister hat, deshalb könne sie mir ihren Aufenthaltsort nicht verraten.

F: Welche Konsequenzen hätte Ihre Mutter befürchtet, wenn sie Ihnen ihren Aufenthaltsort gesagt hätte?

A: Sie meinte, wir seien noch klein. Sie hat nur gesagt, dass sie nicht mehr in Mogadischu leben.

F: Einerseits schickt Ihre Mutter Sie illegal in ein völlig fremdes Land auf einem anderen Kontinent mit einem Schlepper, andererseits sind Sie noch zu jung, um ihren Aufenthaltsort zu erfahren. Das verstehe ich nicht. Können Sie das erklären?

A: Sie hat zu mir gesagt, dass Sie Angst um ihr Leben und um die der Geschwister hatte, deshalb hatte sie gemeint, ich solle mit dem Schlepper mitgehen, der würde mich in Sicherheit bringen.

F: Welche Konsequenzen hätte Ihre Mutter befürchtet, wenn sie Ihnen ihren Aufenthaltsort gesagt hätte?

A: Meine Mutter ist vorsichtig und hat Angst um ihr Leben. Sie denkt, dass alle Geschäftsmänner miteinander Kontakt haben.

F: Was hat das mit Ihnen zu tun?

A: Sie hat Angst um ihr Leben.

F: Hat Ihre Mutter in der Zwischenzeit das Geld zurückbezahlt?

A: Nein. Ich vermute, sie hat die restlichen 2000 USD für meine Reise genommen.

F: Sie gaben vorhin an, Ihr Vater habe die restlichen 2000 USD wieder zurückgegeben. Wie passt das nun zusammen?

A: Er hat versucht, die 2000 USD wieder zurückzugeben, aber das haben sie nicht akzeptiert. Sie wollten die gesamte Summe.

F: Was ist mit dem Haus schlussendlich passiert?

A: Sie haben unser Haus weggenommen.

F: Weshalb wollten diese Männer Sie noch umbringen, wenn diese nun das Haus – somit die ursprüngliche Forderung – besitzen?

A: Unser Haus hat nur zwei Zimmer und ein WC. Das Haus ist zu klein für ihren Betrag. Sie haben gesagt, das Haus sei nicht genug. Sie wollen das Geld.

F: Weshalb zahlen Sie das Geld nicht zurück?

A: Sie haben gesagt, dass im Vertrag steht, dass sie das gesamte Geld wieder zurückbekommen.

F: Was ist daran das Problem? Wenn man sich Geld borgt, muss man dieses auch wieder zurückzahlen.

A: Mein Vater konnte es nicht so schnell wieder zurückzahlen. Er hat um eine Fristverlängerung und sie haben gesagt, sie brauchen dafür eine Sicherheit. Mich wollten Sie als Pfand haben, dann haben sie gesehen, dass ich Medikamente brauche und das wollten sie dann nicht finanzieren.

F: Die weitere Forderung war, dass das Haus gepfändet wird. Das ist passiert. Weshalb kann Ihre Mutter das Geld nun nicht mehr zurückzahlen?

A: Sie haben meinen Vater ermordet und deshalb wollen sie nun mich und meine Mutter umbringen, wenn sie uns sehen.

F: Es geht den Geschäftsmännern primär darum, dass sie ihr Geld wieder haben möchten. Wenn nun Ihr Vater ermordet wurde, Ihre Mutter und auch Sie getötet werden, bekommen diese Männer ihr Geld sicher nicht mehr zurück. Wie passt das zusammen?

A: Es ist jetzt ihr Ziel, dass sie uns umbringen. Aber meine Mutter ist nicht mehr dort und ich bin auch nicht mehr da. Meine Mutter ist älter und sie hat nicht die Kraft, um zu arbeiten und so das Geld wieder zurückzubezahlen.

F: Weshalb konnte Ihre Familie sich in Somalia in Sicherheit bringen, während Sie das Land verlassen mussten?

A: Das Hauptziel war ich. Ich bin der älteste Sohn. Meine Mutter war nicht das Hauptziel. Die Geschwister sind noch klein. Die Geschwister waren auch noch zu klein, um sie außer Landes zu bringen. Und ich brauchte unbedingt medizinische Versorgung.

F: Welche medizinische Versorgung benötigen Sie?

A: Ich hatte starke Schmerzen an meiner Wunde. In der Türkei habe ich auch stark geblutet. Es war eine frische Wunde. Die einzigen Medikamente, die ich genommen habe, waren Schmerzmedikamente. Die habe ich vom Schlepper bekommen. Manchmal war auch kein Stuhlgang möglich.

F: Haben Sie auf Ihrer Reise dann medizinische Versorgung erhalten, außer die Medikamente vom Schlepper?

A: Nein. Ich bekam nur die Schmerzmittel vom Schlepper.

F: Ist das alles dann von selber wieder verheilt?

A: Als ich hier in Österreich ankam, habe ich bei einem somalischen Dolmetscher um einen Arzttermin gebeten. Er meinte dann aber, dass er diesen Termin für mich nicht ausmachen kann. Es kam dann in die Unterkunft ein Arzt. Ich habe dann Antibiotikum bekommen, dann ging es mir wieder besser. Er meinte dann auch, dass ich mich ausruhen solle. Durch die Schmerztabletten war mein Blut im Körper weniger. Er gab mir dann auch ein Mittel gegen Verstopfungen. Am nächsten Tag wollte ich dort im Büro die Medikamente abholen, aber ich wurde dann überstellt in eine andere Unterkunft. Danach wurde mir erklärt, dass ich die Medikamente selber kaufen soll. Das war am 12.09.2022.

F: Benötigen Sie nun noch eine Behandlung?

A: Nein. Ich blute nun nicht mehr. Es geht mir jetzt besser. Der Heimleiter hat gesagt, dass er mir einen Arzttermin ausmachen wird. Ich habe Bilder von damals, wo ich operiert wurde. Ich habe Bilder von mir und dem Arzt.

F: Weshalb haben Sie in der Erstbefragung das Vorbringen von heute noch nicht angegeben?

A: Die Dolmetscherin hat zu mir gesagt, dass ich es kurz zusammenfassen soll. Sie meinte, ich würde wieder die Gelegenheit bekommen, wo ich es noch einmal erzählen kann.

F: Welche Probleme hatte Sie konkret aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit?

A: Damit meine ich das Vorbringen von heute, andere Probleme hatte ich wegen meines Clans nicht. Wir waren die einzigen von unserem Clan dort. Sie betrachteten uns als Sklaven.

F: Können Sie mehr über den Tod Ihres Vaters erzählen? Was wissen Sie darüber?

A: Ich war im Spital, ich war nicht zu Hause.

F: Wurde Ihnen darüber etwas erzählt, haben Sie etwas nachgefragt?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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