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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des S in A, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. Jänner 1995, Zl. St 381/94, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Berichterverfügung vom 3. März 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der - zweifach eingebrachten - Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).
Mit Schriftsatz vom 4. April 1995 legte der Beschwerdeführer als weitere Ausfertigung eine Ablichtung des Beschwerdeschriftsatzes vor, die jedoch nicht (auch nicht in Kopie) die Unterschrift seines Rechtsanwaltes aufweist. Im Hinblick darauf ist die vorgelegte Ablichtung nicht als Ausfertigung des Beschwerdeschriftsatzes anzusehen, sodaß der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen ist (vgl. den hg. Beschluß vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0741).
Das Verfahren war somit gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210107.X00Im RIS seit
20.11.2000