TE Vwgh Beschluss 1995/5/17 95/21/0107

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des S in A, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. Jänner 1995, Zl. St 381/94, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Berichterverfügung vom 3. März 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der - zweifach eingebrachten - Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).

Mit Schriftsatz vom 4. April 1995 legte der Beschwerdeführer als weitere Ausfertigung eine Ablichtung des Beschwerdeschriftsatzes vor, die jedoch nicht (auch nicht in Kopie) die Unterschrift seines Rechtsanwaltes aufweist. Im Hinblick darauf ist die vorgelegte Ablichtung nicht als Ausfertigung des Beschwerdeschriftsatzes anzusehen, sodaß der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen ist (vgl. den hg. Beschluß vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0741).

Das Verfahren war somit gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210107.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten