Entscheidungsdatum
12.08.2024Norm
AVG §68 Abs1Spruch
W227 2292176-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte des am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 9. April 2024, Zl. I-1040/1340-2024, Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , Erziehungsberechtigte des am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 9. April 2024, Zl. I-1040/1340-2024,
A)
I. zu Recht: römisch eins. zu Recht:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 2. zu lauten hat:
„Ihr Ersuchen auf Festsetzung einer Geldstrafe wegen Pflichtverletzung nach § 13 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 vom 14. November 2023 wird gemäß § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.“„Ihr Ersuchen auf Festsetzung einer Geldstrafe wegen Pflichtverletzung nach Paragraph 13, Absatz 2, Schulpflichtgesetz 1985 vom 14. November 2023 wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 i.V.m. Paragraph 6, Absatz eins, AVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.“
II. und fasst den Beschluss:römisch II. und fasst den Beschluss:
Das Beschwerdeverfahren betreffend die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Bescheides wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 19. September 2023 (Datum des Einlangens) zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2023/2024 die Schule XXXX , Slowakei, besuchen werde.1. Am 19. September 2023 (Datum des Einlangens) zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2023/2024 die Schule römisch 40 , Slowakei, besuchen werde.
2. Mit Bescheid vom 27. September 2023, Zl. I-1040/1286-2023, wies die belangte Behörde diese Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als verspätet zurück.2. Mit Bescheid vom 27. September 2023, Zl. I-1040/1286-2023, wies die belangte Behörde diese Anzeige gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als verspätet zurück.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus:
Der Schulbesuch einer im Ausland gelegenen Schule sei gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen. Die gegenständliche Anzeige sei jedoch erst nach Beginn des Schuljahres bei der belangten Behörde eingelangt und daher verspätet. Der Schulbesuch einer im Ausland gelegenen Schule sei gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen. Die gegenständliche Anzeige sei jedoch erst nach Beginn des Schuljahres bei der belangten Behörde eingelangt und daher verspätet.
Dieser Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin am 29. September 2023 zugestellt und blieb unbekämpft.
3. Mit E-Mail vom 29. Oktober 2023 teilte die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass „kein besonderer Rechtsmittelgrund“ bestehe. Sie sei ihrer „gesetzlichen Verpflichtung“ nach § 13 Abs. 2 SchPflG aufgrund der Wartezeit für die Ausstellung einer Schulbesuchsbescheinigung „verspätet nachgekommen“. 3. Mit E-Mail vom 29. Oktober 2023 teilte die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass „kein besonderer Rechtsmittelgrund“ bestehe. Sie sei ihrer „gesetzlichen Verpflichtung“ nach Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG aufgrund der Wartezeit für die Ausstellung einer Schulbesuchsbescheinigung „verspätet nachgekommen“.
4. In ihrem Schreiben vom 14. November 2023 beantragte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde die „Festsetzung der Geldstrafe wegen Pflichtverletzung nach § 13 Abs. 2 Schulpflichtgesetz“ sowie die Erlassung eines neuen Bescheides. 4. In ihrem Schreiben vom 14. November 2023 beantragte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde die „Festsetzung der Geldstrafe wegen Pflichtverletzung nach Paragraph 13, Absatz 2, Schulpflichtgesetz“ sowie die Erlassung eines neuen Bescheides.
Zu diesen Anträgen führte sie im Wesentlichen aus:
Falls dem Antrag auf Festsetzung der Geldstrafe nicht nachgekommen werde, solle die belangte Behörde die gesetzlichen Bestimmungen festlegen, aufgrund derer ein Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Österreich zum Schulbesuch verpflichtet sei, wenn es zu einer verspäteten Meldung des Schulbesuchs im Ausland komme.
Weiters reichten die Deutschkenntnisse des Zweitbeschwerdeführers nicht aus, um seine Schullaufbahn in Österreich fortzusetzen. Aus psychologischer Sicht sei es mehr als unvorstellbar, dass ein Kind während des Schuljahres aus seinem gewohnten Schulsystem „herausgerissen“ werde. Auch eine Ummeldung des Zweitbeschwerdeführers in die Slowakei sei nicht möglich, da die Familie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Bei der Anzeige des Schulbesuches im Ausland handle es sich lediglich um eine Mitteilung, welche keinen Genehmigungsprozess auslöse.
5. Zum Schreiben vom 29. Oktober 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Jänner 2024, W111 2283871-1/2Z, vor, dass es sich dabei nicht um eine Beschwerde i.S.d. § 9 VwGVG handle. Überdies sei das Schreiben erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist und somit verspätet eingebracht worden. 5. Zum Schreiben vom 29. Oktober 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Jänner 2024, W111 2283871-1/2Z, vor, dass es sich dabei nicht um eine Beschwerde i.S.d. Paragraph 9, VwGVG handle. Überdies sei das Schreiben erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist und somit verspätet eingebracht worden.
6. Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 nahm die Erstbeschwerdeführerin dazu insofern Stellung, als sie dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts und den darin dargelegten Fakten zustimmte.
7. Mit Aktenvermerk vom 22. Februar 2024, Zl. W111 2283871-1/5E, stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mangels Vorliegen einer Beschwerde ein.
8. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 14. November 2024 auf Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt 1.), wies den Antrag auf Festsetzung einer Geldstrafe wegen der Pflichtverletzung gemäß § 24 Abs. 4 SchPflG wegen Unzuständigkeit zurück (Spruchpunkt 2.) und stellte fest, dass der Zweitbeschwerdeführer gemäß § 5 i.V.m. § 24 SchPflG eine öffentliche Schule bzw. eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe (Spruchpunkt 3.).8. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 14. November 2024 auf Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt 1.), wies den Antrag auf Festsetzung einer Geldstrafe wegen der Pflichtverletzung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG wegen Unzuständigkeit zurück (Spruchpunkt 2.) und stellte fest, dass der Zweitbeschwerdeführer gemäß Paragraph 5, i.V.m. Paragraph 24, SchPflG eine öffentliche Schule bzw. eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe (Spruchpunkt 3.).
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:
Der Bescheid vom 27. September 2023 sei bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Antrag vom 14. November 2023 auf Erlassung eines neuen Bescheides wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei. Weiters sei die Bezirksverwaltungsbehörde zur Festsetzung einer Geldstrafe nach § 24 Abs. 4 SchPflG zuständig, weshalb der diesbezügliche Antrag vom 14. November 2023 wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen sei. Der Zweitbeschwerdeführer sei dauerhaft in Österreich aufhältig und unterliege demnach der österreichischen Schulpflicht. Der Bescheid vom 27. September 2023 sei bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Antrag vom 14. November 2023 auf Erlassung eines neuen Bescheides wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei. Weiters sei die Bezirksverwaltungsbehörde zur Festsetzung einer Geldstrafe nach Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG zuständig, weshalb der diesbezügliche Antrag vom 14. November 2023 wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen sei. Der Zweitbeschwerdeführer sei dauerhaft in Österreich aufhältig und unterliege demnach der österreichischen Schulpflicht.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Schreiben vom 14. November 2023 wiederholt und darüber hinaus vorbringt:
Da die Studienabteilungen in der Slowakei erst ab dem 2. September im Normalbetrieb gewesen seien und sie eine Schulbesuchsbestätigung habe vorlegen wollen, sei die Anzeige des Schulbesuches im Ausland verspätet erfolgt. Die Eltern seien ihren Pflichten vollumfänglich nachgekommen. Der Zweitbeschwerdeführer sei ein glücklicher, gesunder und zufriedener Junge, der sein gut etabliertes Schulsystem möge. Eine erzwungene Versetzung an eine Schule in Österreich würde ihm immense Komplikationen bereiten.
10. Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Erstbeschwerdeführerin um Klarstellung ihrer Anträge vom 14. November 2023.
11. In ihrem Schreiben vom 19. Juni 2024 führte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die von der belangten Behörde gebotenen Möglichkeiten (Besuch einer österreichischen Schule im Schuljahr 2023/2024 oder Meldung des Hauptwohnsitzes des Zweitbeschwerdeführers in der Slowakei) im Hinblick auf das Kindeswohl inakzeptabel gewesen seien. Daher habe sie um die „Festsetzung einer Geldstrafe für die verspätete Erfüllung unserer Verpflichtung“ oder um die „Zusendung einer erneuten Entscheidung in derselben Angelegenheit“, gegen welche sie „ordnungsgemäß und rechtzeitig“ Beschwerde einlegen könne, gebeten.
12. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Erstbeschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend Spruchpunkt 1. und 3. des angefochtenen Bescheides vor, da das betreffende Unterrichtsjahr 2023/2024 bereits beendet sei.
13. Die Erstbeschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und hat seinen Lebensmittelpunkt in Österreich.Der am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und hat seinen Lebensmittelpunkt in Österreich.
Am 19. September 2023 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2023/2024 die Schule XXXX , Slowakei, besuchen werde.Am 19. September 2023 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2023/2024 die Schule römisch 40 , Slowakei, besuchen werde.
Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 27. September 2023, Zl. I-1040/1286-2023, wies die belangte Behörde diese Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG als verspätet zurück.Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 27. September 2023, Zl. I-1040/1286-2023, wies die belangte Behörde diese Anzeige gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG als verspätet zurück.
Mit Schreiben vom 14. November 2023 beantragte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde die „Festsetzung der Geldstrafe wegen Pflichtverletzung nach § 13 Abs. 2 Schulpflichtgesetz“ sowie die Erlassung eines neuen Bescheides.Mit Schreiben vom 14. November 2023 beantragte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde die „Festsetzung der Geldstrafe wegen Pflichtverletzung nach Paragraph 13, Absatz 2, Schulpflichtgesetz“ sowie die Erlassung eines neuen Bescheides.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt zu W111 2283871-1 und sind unstrittig.
Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat, ergibt sich aus dem Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 14. November 2023.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A) I.3.1. Zu Spruchpunkt A) römisch eins.
3.1.1. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
§ 24 SchPflG lautet:Paragraph 24, SchPflG lautet:
„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.Paragraph 24, (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11,, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (Paragraph 16,) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Absatz eins, genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“(4) Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
3.1.2. Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese gemäß § 6 Abs. 1 zweiter Satz AVG in der Regel nicht zurückzuweisen, sondern sie hat im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsgangs schriftliche Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 10 [Stand 01.01.2014, rdb.at]).3.1.2. Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz AVG in der Regel nicht zurückzuweisen, sondern sie hat im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsgangs schriftliche Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 10 [Stand 01.01.2014, rdb.at]).
In bestimmten Fallkonstellationen ist ausnahmsweise über die Frage der Zuständigkeit bescheidmäßig – durch Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages – abzusprechen, nämlich etwa wenn berechtigte Zweifel an der Unzuständigkeit der Behörde bestehen und der Einschreiter auf einer Zuständigkeitsentscheidung beharrt (siehe VwGH 20.05.2023, Ra 2021/05/0066, m.w.N.).
Wenn ein eingebrachter Antrag „zurückgewiesen“ wurde, so ist dies im Grunde des Wortlautes des § 6 Abs. 1 AVG zwar verfehlt, verletzt aber Rechte der betroffenen Antragsteller dann nicht, wenn sowohl durch den Hinweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG im Spruch des Bescheides als auch in der zu diesem Spruch gegebenen Begründung unmissverständlich klargestellt wurde, von welcher Behörde die gestellten Anträge zu erledigen sein würden. Ein Ausspruch einer „Zurückweisung“ der gestellten Anträge stellt sich damit nur als überflüssiger Akt der Feststellung der Unzuständigkeit der Behörde zur meritorischen Entscheidung dar, mit welchem die Erledigung der gestellten Anträge durch die funktional zuständige Erstbehörde nicht gehindert und eine Verletzung der Rechte der Betroffenen auf Sachentscheidung über ihre Anträge nicht bewirkt worden ist (vgl. VwGH 18.03.2010, 2009/07/0008, m.w.H.).Wenn ein eingebrachter Antrag „zurückgewiesen“ wurde, so ist dies im Grunde des Wortlautes des Paragraph 6, Absatz eins, AVG zwar verfehlt, verletzt aber Rechte der betroffenen Antragsteller dann nicht, wenn sowohl durch den Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG im Spruch des Bescheides als auch in der zu diesem Spruch gegebenen Begründung unmissverständlich klargestellt wurde, von welcher Behörde die gestellten Anträge zu erledigen sein würden. Ein Ausspruch einer „Zurückweisung“ der gestellten Anträge stellt sich damit nur als überflüssiger Akt der Feststellung der Unzuständigkeit der Behörde zur meritorischen Entscheidung dar, mit welchem die Erledigung der gestellten Anträge durch die funktional zuständige Erstbehörde nicht gehindert und eine Verletzung der Rechte der Betroffenen auf Sachentscheidung über ihre Anträge nicht bewirkt worden ist vergleiche VwGH 18.03.2010, 2009/07/0008, m.w.H.).
Auf die Verweisung des Einschreiters an die zuständige Behörde besteht kein subjektives Recht (siehe VwGH 22.03.2023, Ra 2023/03/0020, m.w.N.).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides i.S.d. § 27 VwGVG ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145, m.w.N.).Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides i.S.d. Paragraph 27, VwGVG ist vergleiche etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145, m.w.N.).
Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ist im vorliegenden Verfahren daher ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde den Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 14. November 2023 zurecht zurückgewiesen hat.
Grundsätzlich hätte die belangte Behörde – wie sich aus der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt – den „Antrag“ der Erstbeschwerdeführerin auf Festsetzung einer Geldstrafe gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die (örtlich zuständige) Bezirksverwaltungsbehörde weiter zu leiten gehabt. Jedoch stellte sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides unmissverständlich klar, dass die (örtlich zuständige) Bezirksverwaltungsbehörde für die Festsetzung von Geldstrafen nach § 24 Abs. 4 SchPflG zuständig sei. Da jedoch zusätzlich im Spruch ein Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG zu erfolgen hat (vgl. wiederum VwGH 18.03.2010, 2009/07/0008), ist dieser in Spruchpunkt 2. aufzunehmen. Grundsätzlich hätte die belangte Behörde – wie sich aus der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt – den „Antrag“ der Erstbeschwerdeführerin auf Festsetzung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die (örtlich zuständige) Bezirksverwaltungsbehörde weiter zu leiten gehabt. Jedoch stellte sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides unmissverständlich klar, dass die (örtlich zuständige) Bezirksverwaltungsbehörde für die Festsetzung von Geldstrafen nach Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG zuständig sei. Da jedoch zusätzlich im Spruch ein Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, AVG zu erfolgen hat vergleiche wiederum VwGH 18.03.2010, 2009/07/0008), ist dieser in Spruchpunkt 2. aufzunehmen.
Daher erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides als unbegründet und ist unter der in Spruchpunkt A) I. genannten Maßgabe abzuweisen.Daher erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides als unbegründet und ist unter der in Spruchpunkt A) römisch eins. genannten Maßgabe abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt A) II.3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch II.
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.3.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
§ 83 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 lautet (auszugsweise):Paragraph 83, NÖ Pflichtschulgesetz 2018 lautet (auszugsweise):
„§ 83
Schuljahr
(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Abweichend davon kann die Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung den Beginn der Semesterferien und des zweiten Semesters um eine Woche verlegen. Dabei ist die Übereinstimmung mit den nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Semesterferien anzustreben. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(2) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(3) […]“
3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). 3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.).
Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
3.2.3. Ein solcher Fall liegt hier vor:
Gemäß § 83 Abs. 1 und 2 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 endete das Unterrichtsjahr 2023/2024 in Niederösterreich am 28. Juni 2024. Da der im Schreiben vom 14. November 2023 gestellte Antrag auf Erlassung eines neuen Bescheides als (neuerliche) Anzeige des Schulbesuches im Ausland im Schuljahr 2023/2024 gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG zu werten ist, käme der Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. nur noch theoretische Bedeutung zu. So könnte sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführer auch durch die Aufhebung des Spruchpunktes 1. nicht verbessern, da das betreffende Unterrichtsjahr bereits beendet ist.Gemäß Paragraph 83, Absatz eins und 2 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 endete das Unterrichtsjahr 2023/2024 in Niederösterreich am 28. Juni 2024. Da der im Schreiben vom 14. November 2023 gestellte Antrag auf Erlassung eines neuen Bescheides als (neuerliche) Anzeige des Schulbesuches im Ausland im Schuljahr 2023/2024 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG zu werten ist, käme der Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. nur noch theoretische Bedeutung zu. So könnte sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführer auch durch die Aufhebung des Spruchpunktes 1. nicht verbessern, da das betreffende Unterrichtsjahr bereits beendet ist.
Weiters ist davon auszugehen, dass sich die in Spruchpunkt 3. getroffene Anordnung (lediglich) auf das Schuljahr 2023/2024 bezieht. Gegenteiliges ist weder Spruchpunkt 3., noch der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen (vgl. dazu auch VfGH 25.06.2024, G 3494/2023, u.a., wonach die Bildungsdirektion im Einzelfall zu ermitteln und zu begründen hat, in welcher Art und in welchem Umfang die Erfüllung der Schulpflicht anzuordnen ist). Weiters dient ausschließlich § 11 Abs. 6 SchPflG, welcher gegenständlich jedoch nicht anzuwenden ist, als Rechtsgrundlage für eine die restliche Schulpflicht betreffende Anordnung des Schulbesuches. Weil das Unterrichtsjahr 2023/2024 in Niederösterreich bereits beendet ist, könnte sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführer auch durch die Aufhebung des Spruchpunktes 3. nicht verbessern.Weiters ist davon auszugehen, dass sich die in Spruchpunkt 3. getroffene Anordnung (lediglich) auf das Schuljahr 2023/2024 bezieht. Gegenteiliges ist weder Spruchpunkt 3., noch der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen vergleiche dazu auch VfGH 25.06.2024, G 3494/2023, u.a., wonach die Bildungsdirektion im Einzelfall zu ermitteln und zu begründen hat, in welcher Art und in welchem Umfang die Erfüllung der Schulpflicht anzuordnen ist). Weiters dient ausschließlich Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG, welcher gegenständlich jedoch nicht anzuwenden ist, als Rechtsgrundlage für eine die restliche Schulpflicht betreffende Anordnung des Schulbesuches. Weil das Unterrichtsjahr 2023/2024 in Niederösterreich bereits beendet ist, könnte sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführer auch durch die Aufhebung des Spruchpunktes 3. nicht verbessern.
Folglich ist das Beschwerdeverfahren betreffend die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Bescheides als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.
3.3. Eine Verhandlung (sie wurde auch nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.3. Eine Verhandlung (sie wurde auch nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.4. Zu Spruchpunkt B)
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig nicht, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass auf die Verweisung eines Antragstellers an die zuständige Behörde kein subjektives Recht besteht, ergibt sich aus der unter Punkt II.3.2.1. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters entspricht es der unter Punkt II.3.2.2. angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen.3.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig nicht, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass auf die Verweisung eines Antragstellers an die zuständige Behörde kein subjektives Recht besteht, ergibt sich aus der unter Punkt römisch II.3.2.1. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters entspricht es der unter Punkt römisch II.3.2.2. angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Anzeigefrist ausländische Schule Geldstrafe Sache des Verfahrens Schule Unterrichtsjahr Unzuständigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W227.2292176.1.00Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024