Entscheidungsdatum
12.08.2024Norm
AVG §7Spruch
W128 2295077-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Andreas FRITZ, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 08.03.2024, Zl. 549672201, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Mag. Andreas FRITZ, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 08.03.2024, Zl. 549672201, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Ihr Antrag vom 21. September 2023 wird abgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 21.09.2023 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Studium „Humanmedizin“ an der Medizinischen Universität Wien.
Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin ein Zertifikat über die Absolvierung des Freiwilligen Sozialjahres zwischen 01.10.2019 und 30.06.2020, Lohnzettel für die Jahre 2021 und 2022, Verdienstnachweise für den Zeitraum Jänner bis September 2023, einen Versicherungsdatenauszug, sowie eine Studienzeitbestätigung der Universität Wien betreffend die Studien „Rechtswissenschaften“ im Wintersemester 2021 und „Ernährungswissenschaften“ im Wintersemester 2022 und Sommersemester 2023 bei.
2. Mit Bescheid vom 18.10.2023 wies die Behörde diesen Antrag ab und führte dazu begründend im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin nach einem Semester von „Rechtswissenschaften“ auf „Ernährungswissenschaften“ und nach zwei Semestern „Ernährungswissenschaften“ auf „Humanmedizin“ gewechselt habe. Sie könne den für einen Bezug von Studienbeihilfe erforderlichen günstigen Studienerfolg nicht nachweisen.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung und brachte darin vor, dass es sich bei „Humanmedizin“ um ihr Wunschstudium handle. Zwar sei sie ein Semester für das Studium „Rechtswissenschaften“ und zwei Semester für das Studium „Ernährungswissenschaften“ inskribiert gewesen, habe jedoch keine Lehrveranstaltungen besucht und keine Prüfungen absolviert. Eine Inskription ohne tatsächliches Studium und ohne Absolvierung der vorgesehenen Prüfungen stelle jedoch kein Studium i.S.d. § 13 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) dar. Folglich handle es sich bei „Humanmedizin“ um ihr erstes Studium i.S.d. § 13 StudFG. 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung und brachte darin vor, dass es sich bei „Humanmedizin“ um ihr Wunschstudium handle. Zwar sei sie ein Semester für das Studium „Rechtswissenschaften“ und zwei Semester für das Studium „Ernährungswissenschaften“ inskribiert gewesen, habe jedoch keine Lehrveranstaltungen besucht und keine Prüfungen absolviert. Eine Inskription ohne tatsächliches Studium und ohne Absolvierung der vorgesehenen Prüfungen stelle jedoch kein Studium i.S.d. Paragraph 13, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) dar. Folglich handle es sich bei „Humanmedizin“ um ihr erstes Studium i.S.d. Paragraph 13, StudFG.
4. Mit Bescheid vom 18.12.2023 (Vorstellungsvorentscheidung) gab die belangte Behörde dieser Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 18.10.2023.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Ein Studium i.S.d. § 17 Abs. 1 StudFG liege bereits bei Inskription vor. Es sei rechtlich unerheblich, ob der Studierende nur inskribiert sei oder tatsächlich studiere. Da die Beschwerdeführerin in den Wintersemestern 2021, 2022, sowie im Sommersemester 2023 inskribiert gewesen sei, sei das Wintersemester 2023 ihr viertes inskribiertes Semester gewesen. Für den Bezug der Beihilfe ab September 2023 wäre im gegenständlichen Fall daher bis längstens 15.12.2023 ein günstiger Studienerfolg im Ausmaß von 30 ECTS-Anrechnungspunkten oder 14 Semesterstunden erforderlich gewesen. Ein Studium i.S.d. Paragraph 17, Absatz eins, StudFG liege bereits bei Inskription vor. Es sei rechtlich unerheblich, ob der Studierende nur inskribiert sei oder tatsächlich studiere. Da die Beschwerdeführerin in den Wintersemestern 2021, 2022, sowie im Sommersemester 2023 inskribiert gewesen sei, sei das Wintersemester 2023 ihr viertes inskribiertes Semester gewesen. Für den Bezug der Beihilfe ab September 2023 wäre im gegenständlichen Fall daher bis längstens 15.12.2023 ein günstiger Studienerfolg im Ausmaß von 30 ECTS-Anrechnungspunkten oder 14 Semesterstunden erforderlich gewesen.
5. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag, in welchem sie zusammengefasst vorbrachte:
Gemäß § 13 StudFG sei unter Studium etwa eine aufgrund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu verstehen. Werde jedoch keine Ausbildung in Anspruch genommen und damit kein Studium betrieben, liege kein Studium i.S.d. § 17 StudFG vor. Gemäß Paragraph 13, StudFG sei unter Studium etwa eine aufgrund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu verstehen. Werde jedoch keine Ausbildung in Anspruch genommen und damit kein Studium betrieben, liege kein Studium i.S.d. Paragraph 17, StudFG vor.
6. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies der Senat der belangten Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.10.2023 (richtig: 21.09.2023) ab.
Begründend führte er zusammengefasst aus:
Es sei unerheblich, ob das Vorstudium tatsächlich ernsthaft betrieben worden sei oder nicht. Ein Studium i.S.d. § 17 Abs. 1 StudFG liege bereits bei Inskription vor und werde mit jeder folgenden Inskription fortgesetzt. Da die Beschwerdeführerin somit bereits in drei Semestern inskribiert gewesen sei, handle es sich beim Wintersemester 2023 um ihr viertes Semester. Für den Bezug von Studienbeihilfe wäre daher ein günstiger Studienerfolg im Ausmaß von 30 ECTS-Anrechnungspunkten bis 15.12.2023 erforderlich gewesen. Es sei unerheblich, ob das Vorstudium tatsächlich ernsthaft betrieben worden sei oder nicht. Ein Studium i.S.d. Paragraph 17, Absatz eins, StudFG liege bereits bei Inskription vor und werde mit jeder folgenden Inskription fortgesetzt. Da die Beschwerdeführerin somit bereits in drei Semestern inskribiert gewesen sei, handle es sich beim Wintersemester 2023 um ihr viertes Semester. Für den Bezug von Studienbeihilfe wäre daher ein günstiger Studienerfolg im Ausmaß von 30 ECTS-Anrechnungspunkten bis 15.12.2023 erforderlich gewesen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte und darüber hinaus vorbringt:
Der Bescheid vom 18.12.2023 sowie der Bescheid vom 18.10.2023 seien von demselben Verwaltungsorgan, XXXX , genehmigt worden. Dieses Verwaltungsorgan habe auch am angefochtenen Bescheid mitgewirkt und sei daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 AVG befangen. Zudem handle es sich bei „Humanmedizin“ um das erste von der Beschwerdeführerin betriebene Studium i.S.d. § 13 StudFG. Der Bescheid vom 18.12.2023 sowie der Bescheid vom 18.10.2023 seien von demselben Verwaltungsorgan, römisch 40 , genehmigt worden. Dieses Verwaltungsorgan habe auch am angefochtenen Bescheid mitgewirkt und sei daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG befangen. Zudem handle es sich bei „Humanmedizin“ um das erste von der Beschwerdeführerin betriebene Studium i.S.d. Paragraph 13, StudFG.
8. Am 03.05.2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde (erneut) einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Studium „Humanmedizin“ an der Medizinischen Universität Wien.
9. Mit Bescheid vom 03.07.2024 setzte die belangte Behörde das aufgrund des Antrags vom 03.05.2024 eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das gegenständliche Verfahren aus.
10. Am 08.07.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin war im Wintersemester 2021 für das Diplomstudium „Rechtswissenschaften“ an der Universität Wien zugelassen. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin war im Wintersemester 2021 für das Diplomstudium „Rechtswissenschaften“ an der Universität Wien zugelassen.
Im Wintersemester 2022 und Sommersemester 2023 war die Beschwerdeführerin für das Bachelorstudium „Ernährungswissenschaften“ an der Universität Wien zugelassen.
Seit dem Wintersemester 2023/2024 ist die Beschwerdeführerin an der Medizinischen Universität Wien für das Diplomstudium „Humanmedizin“ zugelassen.
Vor dem 15.12.2023 erbrachte die Beschwerdeführer im Diplomstudium „Humanmedizin“ (lediglich) einen Studienerfolg im Ausmaß von 4,3 ECTS-Anrechnungspunkten.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. § 7 AVG lautet (auszugsweise):3.1.1. Paragraph 7, AVG lautet (auszugsweise):
„Befangenheit von Verwaltungsorganen
§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:Paragraph 7, (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des StudFG, BGBl. Nr. 305/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 174/2022 (zum Antragszeitpunkt), lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022, (zum Antragszeitpunkt), lauten (auszugsweise):
„Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),1. sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,2. noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24),3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 24),
[…]
Begriff
§ 13. (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (§ 55 UG) zu verstehen.Paragraph 13, (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im Paragraph 3, genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (Paragraph 55, UG) zu verstehen.
(2) Unter der vorgesehenen Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.
[…]
Studienwechsel
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der StudierendeParagraph 17, (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem dritten Semester […] (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
[…]
Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen
§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen StudienerfolgesParagraph 20, (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges
1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;
2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;
[…]“
3.1.2. Nur die unmittelbare Teilnahme des gleichen Organwalters an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruchs, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im unterinstanzlichen Verfahren kann als Mitwirkung an der „Erlassung“ eines Bescheides im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG gesehen werden (siehe VwGH 26.07.2018, Ro 2014/11/0104, m.w.N.).3.1.2. Nur die unmittelbare Teilnahme des gleichen Organwalters an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruchs, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im unterinstanzlichen Verfahren kann als Mitwirkung an der „Erlassung“ eines Bescheides im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG gesehen werden (siehe VwGH 26.07.2018, Ro 2014/11/0104, m.w.N.).
§ 7 Abs. 1 Z 4 AVG findet nur dann Anwendung, wenn ein Bescheid erlassen wurde, der ganz oder teilweise auf einem Willensakt des betreffenden Organwalters basiert, wenn der betreffende Organwalter also die (interne) Erledigung genehmigt hat (vgl. VwGH 15.05.2012, 2009/05/0083).Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG findet nur dann Anwendung, wenn ein Bescheid erlassen wurde, der ganz oder teilweise auf einem Willensakt des betreffenden Organwalters basiert, wenn der betreffende Organwalter also die (interne) Erledigung genehmigt hat vergleiche VwGH 15.05.2012, 2009/05/0083).
Ein Studium sowohl i.S.d. § 13 Abs. 1 StudFG als auch i.S.d. § 17 Abs. 1 StudFG liegt bereits bei Inskription (bzw. Zulassung nach den UniStG) vor, soweit eine solche in den Studienvorschriften bzw. Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Aus welchem Grund der Studierende inskribiert hat oder ob er tatsächlich studiert, d.h. das Ausbildungsangebot der betreffenden Bildungseinrichtung annimmt und sich z.B. durch den Besuch von Lehrveranstaltungen dieser Einrichtung Wissen aneignet, das er allenfalls durch die Ablegung von Prüfungen nachweist, ist rechtlich unerheblich (vgl. VwGH 02.09.1998, 98/12/0163).Ein Studium sowohl i.S.d. Paragraph 13, Absatz eins, StudFG als auch i.S.d. Paragraph 17, Absatz eins, StudFG liegt bereits bei Inskription (bzw. Zulassung nach den UniStG) vor, soweit eine solche in den Studienvorschriften bzw. Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Aus welchem Grund der Studierende inskribiert hat oder ob er tatsächlich studiert, d.h. das Ausbildungsangebot der betreffenden Bildungseinrichtung annimmt und sich z.B. durch den Besuch von Lehrveranstaltungen dieser Einrichtung Wissen aneignet, das er allenfalls durch die Ablegung von Prüfungen nachweist, ist rechtlich unerheblich vergleiche VwGH 02.09.1998, 98/12/0163).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Dem Beschwerdevorbringen, wonach XXXX befangen sei, ist zu entgegnen, dass es sich bei dieser Person – wie aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht – (lediglich) um den Bearbeiter des gegenständlichen Bescheides handelt. Die betreffende Person war daher nicht an der – vom Senat der belangten Behörde vorgenommenen – Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruchs des angefochtenen Bescheides beteiligt. Ein weiteres diesbezügliches Vorbringen wurde nicht erstattet. Daher ist für den erkennenden Richter keinerlei Grund für das Vorliegen einer Befangenheit zu erkennen.Dem Beschwerdevorbringen, wonach römisch 40 befangen sei, ist zu entgegnen, dass es sich bei dieser Person – wie aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht – (lediglich) um den Bearbeiter des gegenständlichen Bescheides handelt. Die betreffende Person war daher nicht an der – vom Senat der belangten Behörde vorgenommenen – Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruchs des angefochtenen Bescheides beteiligt. Ein weiteres diesbezügliches Vorbringen wurde nicht erstattet. Daher ist für den erkennenden Richter keinerlei Grund für das Vorliegen einer Befangenheit zu erkennen.
Weiters geht die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, bei „Humanmedizin“ handle es sich um das erste von der Beschwerdeführerin betriebene Studium i.S.d. § 13 StudFG, in Anbetracht der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. wiederum VwGH 02.09.1998, 98/12/0163, wonach ein Studium i.S.d. § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 StudFG bereits bei Inskription vorliegt), ins Leere. Weiters geht die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, bei „Humanmedizin“ handle es sich um das erste von der Beschwerdeführerin betriebene Studium i.S.d. Paragraph 13, StudFG, in Anbetracht der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche wiederum VwGH 02.09.1998, 98/12/0163, wonach ein Studium i.S.d. Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins, StudFG bereits bei Inskription vorliegt), ins Leere.
Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, handelte es sich beim Wintersemester 2023 bereits um das vierte (Studien-)Semester der Beschwerdeführerin. Daher wäre für die Gewährung von Studienbeihilfe ein günstiger Studienerfolg i.S.d. § 20 Abs. 1 Z 2 StudFG im Ausmaß von 30 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 14 Semesterstunden zu erbringen gewesen. Einen entsprechenden Nachweis konnte die Beschwerdeführerin mit dem von ihr absolvierten Studienerfolg im Ausmaß von 4,3 ECTS-Anrechnungspunkten jedoch nicht erbringen.Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, handelte es sich beim Wintersemester 2023 bereits um das vierte (Studien-)Semester der Beschwerdeführerin. Daher wäre für die Gewährung von Studienbeihilfe ein günstiger Studienerfolg i.S.d. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG im Ausmaß von 30 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 14 Semesterstunden zu erbringen gewesen. Einen entsprechenden Nachweis konnte die Beschwerdeführerin mit dem von ihr absolvierten Studienerfolg im Ausmaß von 4,3 ECTS-Anrechnungspunkten jedoch nicht erbringen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
Da die Beschwerdeführerin ihren (verfahrenseinleitenden) Antrag am 21.09.2023 gestellt hat, war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein Studium i.S.d. § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 StudFG bereits bei Inskription vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein Studium i.S.d. Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins, StudFG bereits bei Inskription vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
günstiger Studienerfolg Humanmedizin Nachweismangel Studienbeihilfe Studienerfolg Studienwechsel Voraussetzungen VorstudiumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W128.2295077.1.00Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024