Entscheidungsdatum
13.08.2024Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G304 2296887-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch AUSTROLAW Sommerbauer & Dohr RAe, gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Deutschland, vertreten durch AUSTROLAW Sommerbauer & Dohr RAe, gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). 1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III).
2. Gegen Spruchpunkt III. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 2. Gegen Spruchpunkt römisch III. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 05.08.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Deutschland.
1.2. Aus Beweismitteln und Auskünften sowie Anzeigen geht klar hervor, dass der BF zum einen Katalogstraftaten in Österreich verwirklicht hat, und zum anderen geht aus den wechselnden Zusammensetzungen bei den Taten und den Mitteilungen der schweizer-, deutschen und italienischen Behörden auch ganz klar hervor, dass die Taten als Mitglied des XXXX und mit Mitgliedern des XXXX Clans begangen wurden. Nicht zuletzt durch die Auswertung des BKA über die Zusammenhänge der Taten und Täter, die zwar erst Ende August, Ende September dem BFA übermittelt werden, aber deren Inhalte zum Teil bereits vorher durch intensive Zusammenarbeit mit dem BKA bekannt waren, wird die Zugehörigkeit zum XXXX Clan und die Verwirklichung von Katalogstraftaten belegt, auch wenn diese in Österreich noch nicht verurteilt wurden.1.2. Aus Beweismitteln und Auskünften sowie Anzeigen geht klar hervor, dass der BF zum einen Katalogstraftaten in Österreich verwirklicht hat, und zum anderen geht aus den wechselnden Zusammensetzungen bei den Taten und den Mitteilungen der schweizer-, deutschen und italienischen Behörden auch ganz klar hervor, dass die Taten als Mitglied des römisch 40 und mit Mitgliedern des römisch 40 Clans begangen wurden. Nicht zuletzt durch die Auswertung des BKA über die Zusammenhänge der Taten und Täter, die zwar erst Ende August, Ende September dem BFA übermittelt werden, aber deren Inhalte zum Teil bereits vorher durch intensive Zusammenarbeit mit dem BKA bekannt waren, wird die Zugehörigkeit zum römisch 40 Clan und die Verwirklichung von Katalogstraftaten belegt, auch wenn diese in Österreich noch nicht verurteilt wurden.
An der objektiven Verwirklichung von Vermögensdelikten, vor allem Betrugshandlungen, durch die Person des BF als Mitglied einer kriminellen Organisation, die europaweit tätig ist, besteht für das BFA kein Zweifel.
Die Bekämpfung der verschiedenen Formen der polykriminellen XXXX sowie der Clankriminalität und die Gewährleistung der nationalen Sicherheit erfordern eine koordinierte und umfassende Herangehensweise auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, um die Clankriminalität zu bekämpfen und gleichzeitig die Rechte und das Vermögen der Menschen zu schützen. Die Bekämpfung der verschiedenen Formen der polykriminellen römisch 40 sowie der Clankriminalität und die Gewährleistung der nationalen Sicherheit erfordern eine koordinierte und umfassende Herangehensweise auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, um die Clankriminalität zu bekämpfen und gleichzeitig die Rechte und das Vermögen der Menschen zu schützen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.1. Zu Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
3.1.1. Aus den Beweismitteln und Auskünften sowie Anzeigen geht zum einen klar hervor, dass der BF Katalogstraftaten in Österreich verwirklicht hat, und zum anderen geht aus den wechselnden Zusammensetzungen bei den Taten und den Mitteilungen der schweizer-, deutschen und italienischen Behörden auch ganz klar hervor, dass die Taten als Mitglied des XXXX Clans und mit Mitgliedern des XXXX Clans begangen wurden. Nicht zuletzt durch die Auswertung des BKA über die Zusammenhänge der Taten und Täter, die zwar erst Ende August, Ende September dem BFA übermittelt werden, aber deren Inhalte zum Teil bereits vorher durch intensive Zusammenarbeit mit dem BKA bekannt waren, wird die Zugehörigkeit zum XXXX Clan und die Verwirklichung von Katalogstraftaten belegt, auch wenn diese in Österreich noch nicht verurteilt wurden. 3.1.1. Aus den Beweismitteln und Auskünften sowie Anzeigen geht zum einen klar hervor, dass der BF Katalogstraftaten in Österreich verwirklicht hat, und zum anderen geht aus den wechselnden Zusammensetzungen bei den Taten und den Mitteilungen der schweizer-, deutschen und italienischen Behörden auch ganz klar hervor, dass die Taten als Mitglied des römisch 40 Clans und mit Mitgliedern des römisch 40 Clans begangen wurden. Nicht zuletzt durch die Auswertung des BKA über die Zusammenhänge der Taten und Täter, die zwar erst Ende August, Ende September dem BFA übermittelt werden, aber deren Inhalte zum Teil bereits vorher durch intensive Zusammenarbeit mit dem BKA bekannt waren, wird die Zugehörigkeit zum römisch 40 Clan und die Verwirklichung von Katalogstraftaten belegt, auch wenn diese in Österreich noch nicht verurteilt wurden.
Demzufolge war die sofortige Ausreise des BF für erforderlich zu halten, zumal dem angefochtenen Bescheid folgend die Unschuldsvermutung im Fremdenrecht nicht gilt, sondern auf das Verhalten des Fremden Bedacht zu nehmen ist, und das Verhalten des BF nicht nur eine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes grundsätzlich rechtfertigende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, sondern auf jeden Fall eine darüber hinausgehende schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid wurde nichts vorgebracht, was annehmen lassen können hätte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK bedeuten würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid wurde nichts vorgebracht, was annehmen lassen können hätte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK bedeuten würde.
Der Beschwerde gegen das vom BFA gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot war die mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aberkannte aufschiebende Wirkung daher nicht zuzuerkennen. Der Beschwerde gegen das vom BFA gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot war die mit Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides aberkannte aufschiebende Wirkung daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann unbeschadet des Abs. 7 das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann unbeschadet des Absatz 7, das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2296887.1.00Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024