Entscheidungsdatum
14.08.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W161 2294590-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 23.02.2024, Zl. Islamabad- XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 23.02.2024, Zl. Islamabad- römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: „BF“) ist afghanische Staatsangehörige und stellte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 16.01.2023 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: „ÖB Islamabad“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: „BF“) ist afghanische Staatsangehörige und stellte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 16.01.2023 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: „ÖB Islamabad“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Begründend führte sie aus, dass ihrem Bruder XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Im Antrag wird ausgeführt, als alleinstehende Frau sei die Antragstellerin auf Schutz durch Familienverband und elterliche Fürsorge angewiesen. Es werde daher ein Einreisetitel aufgrund Art. 8 EMRK begehrt. Begründend führte sie aus, dass ihrem Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Im Antrag wird ausgeführt, als alleinstehende Frau sei die Antragstellerin auf Schutz durch Familienverband und elterliche Fürsorge angewiesen. Es werde daher ein Einreisetitel aufgrund Artikel 8, EMRK begehrt.
Ebenfalls am 16.01.2023 stellten die Eltern der BF einen Antrag gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Ebenfalls am 16.01.2023 stellten die Eltern der BF einen Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 09.03.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF sei volljährig und leite die genannte Bezugsperson den Status als Asylberechtigter (subsidiär Schutzberechtigter) ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des Asylgesetzes ab (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG). 2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 09.03.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF sei volljährig und leite die genannte Bezugsperson den Status als Asylberechtigter (subsidiär Schutzberechtigter) ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des Asylgesetzes ab (Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG).
In der Stellungnahme vom 08.03.2023 führte das BFA weiter aus, der Bezugsperson sei am 11.11.2019 rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Gegen die Bezugsperson sei kein Aberkennungsverfahren anhängig. Die Antragstellerin sei die volljährige Schwester. Die Antragstellung für die Einreise bei der ÖB Islamabad sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Antragstellerin bereits XXXX Jahre alt gewesen wäre. Es ergebe sich somit kein Anspruch auf Familienzusammenführung im Sinne eines Einreiseantrages. Es werde nicht verkannt, dass im Herkunftsland die Lage für unverheiratete Frauen schwierig sei, jedoch widerspreche der Antrag den gesetzlichen Vorgaben. In der Stellungnahme vom 08.03.2023 führte das BFA weiter aus, der Bezugsperson sei am 11.11.2019 rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Gegen die Bezugsperson sei kein Aberkennungsverfahren anhängig. Die Antragstellerin sei die volljährige Schwester. Die Antragstellung für die Einreise bei der ÖB Islamabad sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Antragstellerin bereits römisch 40 Jahre alt gewesen wäre. Es ergebe sich somit kein Anspruch auf Familienzusammenführung im Sinne eines Einreiseantrages. Es werde nicht verkannt, dass im Herkunftsland die Lage für unverheiratete Frauen schwierig sei, jedoch widerspreche der Antrag den gesetzlichen Vorgaben.
3. Mit Schreiben vom 02.08.2023 wurde der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt.
4. Am 17.08.2023 brachte die BF durch ihren Rechtsvertreter innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein.
Darin wurde insbesondere ausgeführt, die Antragstellerin lebe im Familienverband mit prekärem und nur durch Schmiergeldzahlungen kurzfristig legalisiertem Aufenthalt in Pakistan. Für ein anderes Land außer Afghanistan bestehe für sie kein Aufenthaltsrecht. Ihr Lebensunterhalt werde zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Gänze durch ihre Eltern finanziert, ein anderes familiäres Unterstützungsnetzwerk existiere für sie weder innerhalb noch außerhalb Afghanistans. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson den Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der Mitteilung des BFA nicht aus einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG ableite. Ihr sei vielmehr ein originärer Schutzstatus in Bezug auf das dargestellte Fluchtvorbringen erteilt worden. Es werde nicht bestritten, dass die Antragstellerin zu jenem Zeitpunkt bereits volljährig gewesen wäre. Dem BFA sei zuzustimmen, dass es sich nach der einfach gesetzlichen Bestimmung des § 35 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG nicht um eine Familienangehörige der Bezugsperson handle. Doch greife diese einfachgesetzliche Bestimmung in der Gesamtbetrachtung der Familien-und Lebenssituation der Antragstellerin zu kurz. Die Antragstellerin sei gesund und gut ausgebildet, habe zwölf Jahre die Schule besucht und eine zweijährige Ausbildung im Bereich Dentalprothese absolviert. Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 habe sich die Sicherheitslage insbesondere für alleinstehende Frauen verschlechtert und seien die Möglichkeiten zur persönlichen Entfaltung durch die faktischen Verbote höherer Ausbildung, Erwerbstätigkeit und persönlicher Geschäftsfähigkeit drastisch beschnitten worden. Die Antragstellerin habe keine Arbeit mehr aufnehmen können und lebe seither abhängig von dem Schutz und der Unterstützung ihrer Eltern, insbesondere ihres Vaters. Dies bringe sie faktisch in die gleiche Abhängigkeit von der elterlichen Fürsorge wie ein minderjähriges Kind. Durch die vom BFA als wahrscheinlich eingestuftes Schutzgewährung der Eltern in Österreich würden diese jetzt vor der Situation stehen, sich zwischen dem Nachzug zu ihrem minderjährigen Sohn und dem Verbleib bei ihrer andernfalls schutzlosen Tochter entscheiden zu müssen. Als alleinstehende, unverheiratete Frau ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Pakistan wäre die Antragstellerin über kurz oder lang zu einer Rückkehr nach Afghanistan gezwungen. Dort könnte sie jedoch nicht mehr auf den Schutz ihres Vaters als männliches Familienoberhaupt zählen. Auch ein persönlicher Kontakt, der über gelegentliche Telefonate hinausginge, wäre ihr zu ihren Eltern, ihrem in Österreich asylberechtigten volljährigen Bruder und ihrem in Österreich subsidiär Schutzberechtigten Bruder nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund sei die Verweigerung eines Einreisetitels für Österreich für die Antragstellerin, welche die (erzwungene) Rückkehr nach Afghanistan zur Folge hätte, als eine potenzielle Verletzung der Art. 2 und 8 EMRK, jedenfalls aber als eine Verletzung von Art. 14 EMRK zu lesen. Darin wurde insbesondere ausgeführt, die Antragstellerin lebe im Familienverband mit prekärem und nur durch Schmiergeldzahlungen kurzfristig legalisiertem Aufenthalt in Pakistan. Für ein anderes Land außer Afghanistan bestehe für sie kein Aufenthaltsrecht. Ihr Lebensunterhalt werde zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Gänze durch ihre Eltern finanziert, ein anderes familiäres Unterstützungsnetzwerk existiere für sie weder innerhalb noch außerhalb Afghanistans. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson den Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der Mitteilung des BFA nicht aus einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG ableite. Ihr sei vielmehr ein originärer Schutzstatus in Bezug auf das dargestellte Fluchtvorbringen erteilt worden. Es werde nicht bestritten, dass die Antragstellerin zu jenem Zeitpunkt bereits volljährig gewesen wäre. Dem BFA sei zuzustimmen, dass es sich nach der einfach gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG nicht um eine Familienangehörige der Bezugsperson handle. Doch greife diese einfachgesetzliche Bestimmung in der Gesamtbetrachtung der Familien-und Lebenssituation der Antragstellerin zu kurz. Die Antragstellerin sei gesund und gut ausgebildet, habe zwölf Jahre die Schule besucht und eine zweijährige Ausbildung im Bereich Dentalprothese absolviert. Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 habe sich die Sicherheitslage insbesondere für alleinstehende Frauen verschlechtert und seien die Möglichkeiten zur persönlichen Entfaltung durch die faktischen Verbote höherer Ausbildung, Erwerbstätigkeit und persönlicher Geschäftsfähigkeit drastisch beschnitten worden. Die Antragstellerin habe keine Arbeit mehr aufnehmen können und lebe seither abhängig von dem Schutz und der Unterstützung ihrer Eltern, insbesondere ihres Vaters. Dies bringe sie faktisch in die gleiche Abhängigkeit von der elterlichen Fürsorge wie ein minderjähriges Kind. Durch die vom BFA als wahrscheinlich eingestuftes Schutzgewährung der Eltern in Österreich würden diese jetzt vor der Situation stehen, sich zwischen dem Nachzug zu ihrem minderjährigen Sohn und dem Verbleib bei ihrer andernfalls schutzlosen Tochter entscheiden zu müssen. Als alleinstehende, unverheiratete Frau ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Pakistan wäre die Antragstellerin über kurz oder lang zu einer Rückkehr nach Afghanistan gezwungen. Dort könnte sie jedoch nicht mehr auf den Schutz ihres Vaters als männliches Familienoberhaupt zählen. Auch ein persönlicher Kontakt, der über gelegentliche Telefonate hinausginge, wäre ihr zu ihren Eltern, ihrem in Österreich asylberechtigten volljährigen Bruder und ihrem in Österreich subsidiär Schutzberechtigten Bruder nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund sei die Verweigerung eines Einreisetitels für Österreich für die Antragstellerin, welche die (erzwungene) Rückkehr nach Afghanistan zur Folge hätte, als eine potenzielle Verletzung der Artikel 2 und 8 EMRK, jedenfalls aber als eine Verletzung von Artikel 14, EMRK zu lesen.
5. Nach Übermittlung der von der BF abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA der ÖB Islamabad am 12.02.2024 zusammengefasst mit, dass die BF aufgrund ihrer Volljährigkeit auch weiterhin nicht antragberechtigt sei. Die Antragstellung für die Einreise bei der ÖB in Islamabad sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Antragstellerin bereits XXXX Jahre alt gewesen wäre. Die Schwester sei bereits volljährig gewesen, bevor der Bezugsperson (Bruder) überhaupt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre. Die Eltern der Antragstellerin seien nach erfolgter positiver Stellungnahme freiwillig nach Österreich eingereist und hätten um Asyl angesucht. Da den Eltern der Antragstellerin im Familienverfahren in Bezug auf XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre, sei eine Ableitung der Antragstellerin nicht möglich. 5. Nach Übermittlung der von der BF abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA der ÖB Islamabad am 12.02.2024 zusammengefasst mit, dass die BF aufgrund ihrer Volljährigkeit auch weiterhin nicht antragberechtigt sei. Die Antragstellung für die Einreise bei der ÖB in Islamabad sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Antragstellerin bereits römisch 40 Jahre alt gewesen wäre. Die Schwester sei bereits volljährig gewesen, bevor der Bezugsperson (Bruder) überhaupt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre. Die Eltern der Antragstellerin seien nach erfolgter positiver Stellungnahme freiwillig nach Österreich eingereist und hätten um Asyl angesucht. Da den Eltern der Antragstellerin im Familienverfahren in Bezug auf römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre, sei eine Ableitung der Antragstellerin nicht möglich.
Eine Einreise der Antragstellerin im Sinne des Art. 8 EMRK erscheine nicht geboten, da kein aufrechtes Familienleben mit der Bezugsperson mehr vorlege. Bei bereits volljährigen Kindern sei keine positive Mitteilung möglich, auch dann nicht, wenn ein Teil der Antragsteller (z.B. Elternteil und minderjährige Kinder) einreisen dürfe und ein oder mehrere Antragsteller aufgrund der bereits erlangten Volljährigkeit nicht. Nur in Ausnahmefällen könne bei bereits volljährigen Kindern eine positive Mitteilung abgegeben werden, wenn dies zur Erzielung einer konventions- und verfassungskonformen Entscheidung im Sinn des Art. 8 EMRK geboten erscheine. Beispielsweise wenn die Beziehung zwischen Eltern und volljährigen Kind aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses einer Eltern-minderjährigen Kind-Beziehung gleichkomme, wie bei einem schwerstbeeinträchtigten und pflegebedürftigen Kind. In solchen Fällen sei der Familienbegriff nicht nach der legalen Definition des § 35 AsylG zu prüfen, sondern nach Art. 8 EMRK. Dies liege im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. In der Stellungnahme sei zwar angeführt, dass die Antragstellerin derzeit in Pakistan lebe und von der Unterstützung ihrer Eltern abhängig sei, dem sei jedoch entgegen zu halten, dass augenscheinlich der Antragstellerin auch trotz der Ausreise der Eltern nach Österreich, der Aufenthalt in Pakistan möglich sei und daher, der durch die angeführte Stellungnahme angedeutete Betreuungsbedarf der Antragstellerin nicht gegeben sei. Eine Einreise der Antragstellerin im Sinne des Artikel 8, EMRK erscheine nicht geboten, da kein aufrechtes Familienleben mit der Bezugsperson mehr vorlege. Bei bereits volljährigen Kindern sei keine positive Mitteilung möglich, auch dann nicht, wenn ein Teil der Antragsteller (z.B. Elternteil und minderjährige Kinder) einreisen dürfe und ein oder mehrere Antragsteller aufgrund der bereits erlangten Volljährigkeit nicht. Nur in Ausnahmefällen könne bei bereits volljährigen Kindern eine positive Mitteilung abgegeben werden, wenn dies zur Erzielung einer konventions- und verfassungskonformen Entscheidung im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten erscheine. Beispielsweise wenn die Beziehung zwischen Eltern und volljährigen Kind aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses einer Eltern-minderjährigen Kind-Beziehung gleichkomme, wie bei einem schwerstbeeinträchtigten und pflegebedürftigen Kind. In solchen Fällen sei der Familienbegriff nicht nach der legalen Definition des Paragraph 35, AsylG zu prüfen, sondern nach Artikel 8, EMRK. Dies liege im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. In der Stellungnahme sei zwar angeführt, dass die Antragstellerin derzeit in Pakistan lebe und von der Unterstützung ihrer Eltern abhängig sei, dem sei jedoch entgegen zu halten, dass augenscheinlich der Antragstellerin auch trotz der Ausreise der Eltern nach Österreich, der Aufenthalt in Pakistan möglich sei und daher, der durch die angeführte Stellungnahme angedeutete Betreuungsbedarf der Antragstellerin nicht gegeben sei.
Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger besteht. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinn des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Art. 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Antragstellerin bereits volljährig gewesen wäre, bevor der Bezugsperson überhaupt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre. Auch hätten sich aus den vorgelegten Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte daraus ergeben, dass eine Einreise aus Gründen des Art. 8 EMRK zu gestatten sei. Letztlich aber habe die Familie der Antragstellerin selbst durch das eigene aktenkundige Verhalten deutlich demonstriert, dass der behauptete verstärkte Betreuungsbedarf gar nicht vorliege. Indem insbesondere die Eltern der Antragstellerin – im Übrigen ohne wesentliche Bedenkzeit, diese allein in Pakistan zurückgelassen hätten, hätten sie klargestellt, dass auch aus der Sicht der hauptsächlich der Erhaltung des Wohles eines Kindes berufenen allernächsten Angehörigen keine Notwendigkeit bestanden habe, das allenfalls noch bestanden habende Familienleben aufrechtzuerhalten. Demzufolge bestehe auch gegenwärtig kein weiterer Schutzbedarf im Sinn des Art. 8 EMRK, sodass die Statuszuerkennung weiterhin nicht als wahrscheinlich anzusehen sein. Es ergebe sich somit kein Anspruch auf Familienzusammenführung im Sinne eines Einreiseantrages. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger besteht. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinn des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Artikel 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Antragstellerin bereits volljährig gewesen wäre, bevor der Bezugsperson überhaupt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre. Auch hätten sich aus den vorgelegten Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte daraus ergeben, dass eine Einreise aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu gestatten sei. Letztlich aber habe die Familie der Antragstellerin selbst durch das eigene aktenkundige Verhalten deutlich demonstriert, dass der behauptete verstärkte Betreuungsbedarf gar nicht vorliege. Indem insbesondere die Eltern der Antragstellerin – im Übrigen ohne wesentliche Bedenkzeit, diese allein in Pakistan zurückgelassen hätten, hätten sie klargestellt, dass auch aus der Sicht der hauptsächlich der Erhaltung des Wohles eines Kindes berufenen allernächsten Angehörigen keine Notwendigkeit bestanden habe, das allenfalls noch bestanden habende Familienleben aufrechtzuerhalten. Demzufolge bestehe auch gegenwärtig kein weiterer Schutzbedarf im Sinn des Artikel 8, EMRK, sodass die Statuszuerkennung weiterhin nicht als wahrscheinlich anzusehen sein. Es ergebe sich somit kein Anspruch auf Familienzusammenführung im Sinne eines Einreiseantrages.
Durch die vorgelegte Stellungnahme vom 30.08.2023 seien keine neuen Beweise vorgelegt worden und sei es zu keiner Änderung der Wahrscheinlichkeitsprognose gekommen.
6. Mit dem angefochtenem Bescheid vom 23.02.2024 verweigerte die ÖB Islamabad – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005. 6. Mit dem angefochtenem Bescheid vom 23.02.2024 verweigerte die ÖB Islamabad – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005.
Die BF sei zum Zeitpunkt der Einreiseantragstellung volljährig gewesen – näheres könne der beiliegenden Stellungnahme des BFA vom 09.03.2023 entnommen werden. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen gewesen wäre. Die BF habe daraufhin die Gelegenheit erhalten, den Ablehnungsgründen zu widersprechen und Beweismittel vorzulegen. Das BFA habe dann auch nach Erhalt der Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass die BF durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis habe stellen können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz entgegen der erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.Die BF sei zum Zeitpunkt der Einreiseantragstellung volljährig gewesen – näheres könne der beiliegenden Stellungnahme des BFA vom 09.03.2023 entnommen werden. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen gewesen wäre. Die BF habe daraufhin die Gelegenheit erhalten, den Ablehnungsgründen zu widersprechen und Beweismittel vorzulegen. Das BFA habe dann auch nach Erhalt der Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass die BF durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis habe stellen können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz entgegen der erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 20.03.2024 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Dabei wird – neben einer Wiederholung des Vorbringens der Stellungnahme – neu ausgeführt, die Eltern der BF seien im November 2023 legal nach Österreich eingereist. Die BF lebe mit ihrer Großmutter in XXXX , Afghanistan, da der Verbleib in Pakistan aufgrund des prekären und nur durch Schmiergeldzahlungen kurzfristig und zeitweise legalisiertem Aufenthaltes nicht länger möglich gewesen wäre. Für ein anderes Land außer Afghanistan bestehe für sie kein Aufenthaltsrecht. Ihr Lebensunterhalt werde zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Gänze durch ihre Eltern und ihre in Österreich aufhältigen Brüder finanziert, ein anderes familiäres (insbesondere männliches) Unterstützungsnetzwerk existiere für sie weder innerhalb noch außerhalb Afghanistans. Die Volljährigkeit der BF zum Zeitpunkt der Beantragung der Familienzusammenführung werde nicht bestritten. Auch werde nicht bestritten, dass der BF in Österreich ein Schutzstatus im Wege eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG nicht erteilt werden könne, jedoch würde ihr durch die Gewährung eines Einreisetitels ermöglicht, einen Asylantrag einzubringen, der jedenfalls eine Prüfung gemäß § 3 AsylG nach sich zöge. 7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 20.03.2024 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Dabei wird – neben einer Wiederholung des Vorbringens der Stellungnahme – neu ausgeführt, die Eltern der BF seien im November 2023 legal nach Österreich eingereist. Die BF lebe mit ihrer Großmutter in römisch 40 , Afghanistan, da der Verbleib in Pakistan aufgrund des prekären und nur durch Schmiergeldzahlungen kurzfristig und zeitweise legalisiertem Aufenthaltes nicht länger möglich gewesen wäre. Für ein anderes Land außer Afghanistan bestehe für sie kein Aufenthaltsrecht. Ihr Lebensunterhalt werde zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Gänze durch ihre Eltern und ihre in Österreich aufhältigen Brüder finanziert, ein anderes familiäres (insbesondere männliches) Unterstützungsnetzwerk existiere für sie weder innerhalb noch außerhalb Afghanistans. Die Volljährigkeit der BF zum Zeitpunkt der Beantragung der Familienzusammenführung werde nicht bestritten. Auch werde nicht bestritten, dass der BF in Österreich ein Schutzstatus im Wege eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG nicht erteilt werden könne, jedoch würde ihr durch die Gewährung eines Einreisetitels ermöglicht, einen Asylantrag einzubringen, der jedenfalls eine Prüfung gemäß Paragraph 3, AsylG nach sich zöge.
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.06.2024, eingelangt am 01.07.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die am XXXX geborene BF ist afghanische Staatsangehörige. Sie stellte unter Anschluss diverser Unterlagen am 16.01.2023 bei der ÖB Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Die am römisch 40 geborene BF ist afghanische Staatsangehörige. Sie stellte unter Anschluss diverser Unterlagen am 16.01.2023 bei der ÖB Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Begründend wurde ausgeführt, sie sei die Schwester der Bezugsperson XXXX , geb. XXXX . Diesem sei in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Als alleinstehende Frau sei sie auf den Schutz durch den Familienverband und die elterliche Führsorge angewiesen, es werde daher ein Einreisetitel aufgrund Art. 8 EMRK begehrt. Begründend wurde ausgeführt, sie sei die Schwester der Bezugsperson römisch 40 , geb. römisch 40 . Diesem sei in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Als alleinstehende Frau sei sie auf den Schutz durch den Familienverband und die elterliche Führsorge angewiesen, es werde daher ein Einreisetitel aufgrund Artikel 8, EMRK begehrt.
XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, reiste am XXXX 2018 legal im Besitz eines österreichischen Schülervisums in das Bundesgebiet ein. Bis XXXX 2019 war er im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels (NAG). Am XXXX 2018 stellte er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2019 zur GZ W265 2222171-1/7E wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihn eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.11.2020 erteilt. Diese wurde bisher immer wieder verlängert und ist noch aufrecht. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, reiste am römisch 40 2018 legal im Besitz eines österreichischen Schülervisums in das Bundesgebiet ein. Bis römisch 40 2019 war er im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels (NAG). Am römisch 40 2018 stellte er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2019 zur GZ W265 2222171-1/7E wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihn eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.11.2020 erteilt. Diese wurde bisher immer wieder verlängert und ist noch aufrecht.
Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass betreffend die BF die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Familieneigenschaft der BF werde zwar als erwiesen angesehen, die BF habe allerdings vor der Stellung des gegenständlichen Antrags und vor Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten an die Bezugsperson die Volljährigkeit erreicht. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der BF aufrechterhalten.
Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 wurde von der BF am 16.01.2023, wenige Tage vor ihrem XXXX Geburtstag gestellt. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 wurde von der BF am 16.01.2023, wenige Tage vor ihrem römisch 40 Geburtstag gestellt.
Die Eltern der BF brachten ebenfalls am 16.01.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein. Nach positiver Wahrscheinlichkeitsprognose erhielten sie ein Einreisevisum und reisten bereits im November 2023 legal nach Österreich, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die Eltern der BF brachten ebenfalls am 16.01.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein. Nach positiver Wahrscheinlichkeitsprognose erhielten sie ein Einreisevisum und reisten bereits im November 2023 legal nach Österreich, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
Die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemeinsam mit ihren Eltern in Pakistan lebende BF befindet sich eigenen Angaben zur Folge nunmehr wieder in Afghanistan, wo sie gemeinsam mit ihrer Großmutter in XXXX lebt. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemeinsam mit ihren Eltern in Pakistan lebende BF befindet sich eigenen Angaben zur Folge nunmehr wieder in Afghanistan, wo sie gemeinsam mit ihrer Großmutter in römisch 40 lebt.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Islamabad und wurden von der BF nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).“
„§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist (…)
22. Familienangehöriger:
a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;
b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;
c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und
d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. (…)“
„§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
2. (aufgehoben)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. (aufgehoben)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
„§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten wie folgt:
„§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (…)“„§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (…)“
„§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
„§ 26 Teilt das B