TE Bvwg Beschluss 2024/8/16 W275 2295964-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2024
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Entscheidungsdatum

16.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W275 2295964-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2024, Zahl 1398665006/240910882: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2024, Zahl 1398665006/240910882:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am XXXX 06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am römisch 40 06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte dabei zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, er habe Indien wegen Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Nachbarn verlassen müssen. Er sei geschlagen und mit dem Tod bedroht worden; er habe Angst um sein Leben.

Eine Ladung des Beschwerdeführers zu einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer war vom XXXX 06.2024 bis einschließlich XXXX 06.2024 und ist seit XXXX 06.2024 aufrecht gemeldet.Der Beschwerdeführer war vom römisch 40 06.2024 bis einschließlich römisch 40 06.2024 und ist seit römisch 40 06.2024 aufrecht gemeldet.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei seit dem XXXX 06.2024 unbekannten Aufenthaltes und habe dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Im zentralen Melderegister scheine zudem keine aufrechte Wohnsitzmeldung auf. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich kein Interesse an seinem Verfahren und habe nachweislich auch nicht mehr an dem Verfahren mitgewirkt, indem er in die Illegalität untergetaucht sei. Er habe somit freiwillig auf sein Recht auf Parteiengehör verzichtet. Da der maßgebliche Sachverhalt jedoch auch ohne Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs bekannt sei, könne der Bescheid, da alle relevanten Ermittlungen getätigt worden seien, ohne Einvernahme gelegt werden. An anderer Stelle hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nicht zur Einvernahme erschienen sei, um seine Behauptung weiter zu erläutern.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei seit dem römisch 40 06.2024 unbekannten Aufenthaltes und habe dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Im zentralen Melderegister scheine zudem keine aufrechte Wohnsitzmeldung auf. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich kein Interesse an seinem Verfahren und habe nachweislich auch nicht mehr an dem Verfahren mitgewirkt, indem er in die Illegalität untergetaucht sei. Er habe somit freiwillig auf sein Recht auf Parteiengehör verzichtet. Da der maßgebliche Sachverhalt jedoch auch ohne Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs bekannt sei, könne der Bescheid, da alle relevanten Ermittlungen getätigt worden seien, ohne Einvernahme gelegt werden. An anderer Stelle hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nicht zur Einvernahme erschienen sei, um seine Behauptung weiter zu erläutern.

Mit Schreiben vom 27.06.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zuständige Landespolizeidirektion um Ausfolgung des Bescheides samt Beiblättern an den (zu diesem Zeitpunkt wieder aufrecht gemeldeten) Beschwerdeführer.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er den Bescheid problemlos erhalten habe, es sei jedoch offenbar nicht einmal eine Einvernahme anberaumt und kein Versuch gemacht worden, eine Ladung zuzustellen. Es sei daher nicht verständlich, so rasch einen negativen Bescheid ohne Einvernahme zu erlassen, anstatt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, seine Fluchtgründe zu erklären. Der Bescheid sei mit 24.06.2024 datiert, der Beschwerdeführer habe am XXXX 06.2024 seinen Wohnsitz angemeldet und der nunmehr angefochtene Bescheid sei am 27.06.2024 ausgeschickt worden. Zwischen dem XXXX 06.2024 und dem (gemeint wohl) XXXX 06.2024 liege zudem ein Wochenende und der Beschwerdeführer habe so rasch wie möglich die Adressenregistrierung vorgenommen. Er habe ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung seines Asylverfahrens. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er den Bescheid problemlos erhalten habe, es sei jedoch offenbar nicht einmal eine Einvernahme anberaumt und kein Versuch gemacht worden, eine Ladung zuzustellen. Es sei daher nicht verständlich, so rasch einen negativen Bescheid ohne Einvernahme zu erlassen, anstatt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, seine Fluchtgründe zu erklären. Der Bescheid sei mit 24.06.2024 datiert, der Beschwerdeführer habe am römisch 40 06.2024 seinen Wohnsitz angemeldet und der nunmehr angefochtene Bescheid sei am 27.06.2024 ausgeschickt worden. Zwischen dem römisch 40 06.2024 und dem (gemeint wohl) römisch 40 06.2024 liege zudem ein Wochenende und der Beschwerdeführer habe so rasch wie möglich die Adressenregistrierung vorgenommen. Er habe ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung seines Asylverfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

Zu A) Zurückverweisung:

1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt grundsätzlich nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt grundsätzlich nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt.

Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 AsylG 2005 bleibt davon unberührt.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 bleibt davon unberührt.

Gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Asylwerber sich dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzogen hat.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Asylwerber sich dem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzogen hat.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Situation im Bundesgebiet durchgeführt zu haben; der Beschwerdeführer wurde gegenständlich lediglich erstbefragt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützt seine (gänzlich abweisende) Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers letztlich im Wesentlichen darauf, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe und der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, offensichtlich kein Interesse an seinem Verfahren habe und in die Illegalität untergetaucht sei. An anderer Stelle hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nicht zur Einvernahme erschienen sei, um seine Behauptung weiter zu erläutern.

Dem vorliegenden Akt ist nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl je versucht hätte, den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme zu laden. Der Bescheid ist mit 24.06.2024 datiert, (erst) im Anschluss an diesen findet sich im Akt (erstmalig) ein Auszug des Zentralen Melderegisters vom XXXX 06.2024, der – nach einem Zeitraum von fünf Tagen ohne Meldeadresse – eine seit XXXX 06.2024 aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers ausweist. Zudem liegt ein (weiterer) Auszug des Zentralen Melderegisters vom 27.06.2024 sowie ein Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2024 an die zuständige Landespolizeidirektion, worin um Ausfolgung des Bescheides vom 24.06.2024 samt Beiblättern an den (zu diesem Zeitpunkt aufrecht gemeldeten) Beschwerdeführer ersucht wird, im Akt ein. Dem vorliegenden Akt ist nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl je versucht hätte, den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme zu laden. Der Bescheid ist mit 24.06.2024 datiert, (erst) im Anschluss an diesen findet sich im Akt (erstmalig) ein Auszug des Zentralen Melderegisters vom römisch 40 06.2024, der – nach einem Zeitraum von fünf Tagen ohne Meldeadresse – eine seit römisch 40 06.2024 aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers ausweist. Zudem liegt ein (weiterer) Auszug des Zentralen Melderegisters vom 27.06.2024 sowie ein Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2024 an die zuständige Landespolizeidirektion, worin um Ausfolgung des Bescheides vom 24.06.2024 samt Beiblättern an den (zu diesem Zeitpunkt aufrecht gemeldeten) Beschwerdeführer ersucht wird, im Akt ein.

Der Beschwerdeführer wurde lediglich polizeilich erstbefragt, wobei die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, sondern diese nur in aller Kürze angegeben und protokolliert werden. Eine nähere Befragung zu dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers fand in der Erstbefragung demnach nicht statt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer am 24.06.2024, sohin an dem Tag, welchen der (nunmehr angefochtene) Bescheid trägt, nicht aufrecht gemeldet war. Dem Akt lässt sich jedoch bis dahin keinerlei Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde entnehmen.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mit dem in der Erstbefragung erstatteten Vorbringen eine Gefährdung seiner Person behauptet hat, hätte die belangte Behörde Schritte zur Ermittlung des Sachverhaltes setzen müssen, um das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr prüfen zu können.

Wie bereits ausgeführt, steht die Tatsache, dass ein Asylwerber bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung im Wesentlichen dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Allerdings mangelt es einer Anwendung dieser Bestimmung an dem Umstand, dass gegenständlich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und die Begründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach der Beschwerdeführer nicht zur Einvernahme erschienen sei, um seine Behauptung weiter zu erläutern (S. 6 des angefochtenen Bescheides), mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen ist, zumal zu keinem Zeitpunkt ein Versuch unternommen wurde, den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme zu laden. In gegenständlichem Fall ist vielmehr nicht von einem geklärten Sachverhalt auszugehen, der die Behörde berechtigt, von einer Einvernahme des Beschwerdeführers abzusehen. Wie bereits ausgeführt, steht die Tatsache, dass ein Asylwerber bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung im Wesentlichen dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Allerdings mangelt es einer Anwendung dieser Bestimmung an dem Umstand, dass gegenständlich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und die Begründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach der Beschwerdeführer nicht zur Einvernahme erschienen sei, um seine Behauptung weiter zu erläutern Sitzung 6 des angefochtenen Bescheides), mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen ist, zumal zu keinem Zeitpunkt ein Versuch unternommen wurde, den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme zu laden. In gegenständlichem Fall ist vielmehr nicht von einem geklärten Sachverhalt auszugehen, der die Behörde berechtigt, von einer Einvernahme des Beschwerdeführers abzusehen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens sowie eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer einzuvernehmen und sich (erstmals) ausführlich mit seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet im Wege einer ganzheitlichen Würdigung auseinanderzusetzen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Schlagworte

Asylantragstellung Asylverfahren Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W275.2295964.1.00

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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