TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/19 W177 2288037-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2024
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Entscheidungsdatum

19.08.2024

Norm

ACGV Anl1 TP92
ACGV §1
ACGV §3
ACGV §5
B-VG Art133 Abs4
UStG 1994 §1 Abs1 Z1
UStG 1994 §2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UStG 1994 § 1 heute
  2. UStG 1994 § 1 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. UStG 1994 § 1 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  4. UStG 1994 § 1 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  5. UStG 1994 § 1 gültig von 20.08.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  6. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.2003 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  7. UStG 1994 § 1 gültig von 29.03.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  8. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.1996 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  9. UStG 1994 § 1 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  10. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Spruch


W177 2288037-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut RIEGER, Siebensternstraße 42-44/4, 1070 Wien, gegen einen Bescheid der Österreichischen Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (Austro Control GmbH) vom 25.01.2024, GZ. XXXX , betreffend die Vorschreibung von Gebühren nach der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut RIEGER, Siebensternstraße 42-44/4, 1070 Wien, gegen einen Bescheid der Österreichischen Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (Austro Control GmbH) vom 25.01.2024, GZ. römisch 40 , betreffend die Vorschreibung von Gebühren nach der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.) Mit Antrag vom 08.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrtzeugen gemäß Part-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. Diesem Antrag wurde von der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (im Folgenden: belangte Behörde) stattgegeben und wurde dem Beschwerdeführer die entsprechende Lizenz Part-66 XXXX erteilt und zugestellt.1.) Mit Antrag vom 08.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrtzeugen gemäß Part-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. Diesem Antrag wurde von der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (im Folgenden: belangte Behörde) stattgegeben und wurde dem Beschwerdeführer die entsprechende Lizenz Part-66 römisch 40 erteilt und zugestellt.

2.) In der Folge wurden von der belangten Behörde mit Rechnung vom XXXX Rechnungsnummer: XXXX , Gebühren iZm mit der bereits erfolgten Ausstellung der beantragten luftfahrtrechtlichen Lizenz in Höhe von insgesamt € 432,10 vorgeschrieben. Dieser Betrag setzt sich dabei aus der Gebühr gemäß Austro Control-Gebührenverordnung (im Folgenden: ACGV) in Höhe von € 301,20 sowie den Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz (im Folgenden: GebAG) in Höhe von € 130,90 zusammen.2.) In der Folge wurden von der belangten Behörde mit Rechnung vom römisch 40 Rechnungsnummer: römisch 40 , Gebühren iZm mit der bereits erfolgten Ausstellung der beantragten luftfahrtrechtlichen Lizenz in Höhe von insgesamt € 432,10 vorgeschrieben. Dieser Betrag setzt sich dabei aus der Gebühr gemäß Austro Control-Gebührenverordnung (im Folgenden: ACGV) in Höhe von € 301,20 sowie den Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz (im Folgenden: GebAG) in Höhe von € 130,90 zusammen.

3.) Nachdem die Rechnung vom XXXX vom Beschwerdeführer nicht beglichen wurde, erließ die belangte Behörde am XXXX einen Mandatsbescheid, Zl. XXXX mit welchem dem Beschwerdeführer für die Amtshandlung der belangten Behörde betreffend die Ausstellung der beantragten luftfahrtrechtlichen Lizenz (erneut) Gebühren nach der ACGV in Höhe von € 251,00 inklusive 20 % Umsatzsteuer, sohin ein Gesamtbetrag von € 301,20 vorgeschrieben wurde.3.) Nachdem die Rechnung vom römisch 40 vom Beschwerdeführer nicht beglichen wurde, erließ die belangte Behörde am römisch 40 einen Mandatsbescheid, Zl. römisch 40 mit welchem dem Beschwerdeführer für die Amtshandlung der belangten Behörde betreffend die Ausstellung der beantragten luftfahrtrechtlichen Lizenz (erneut) Gebühren nach der ACGV in Höhe von € 251,00 inklusive 20 % Umsatzsteuer, sohin ein Gesamtbetrag von € 301,20 vorgeschrieben wurde.

4.) Gegen diesem Mandatsbescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter, mit Schriftsatz vom XXXX eine Vorstellung erhoben. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Vorschreibung von Umsatzsteuer für einen hoheitlichen Verwaltungsakt „rechtswidrig und nicht von der Verordnungsermächtigung des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung [...] gedeckt“ sei. Auch wenn die belangte Behörde als GmbH auftreten möge, sei von ihr „durch die Umschreibung einer nationalen Bewilligung auf eine EASA-Lizenz keinerlei ‚Leistung‘ iSd UStG erbracht, sondern ein hoheitlicher Verwaltungsakt gesetzt“ worden, wobei dieser nicht der Umsatzsteuer unterliegen könne. Darüber hinaus würden die vorgeschriebenen Gebühren nicht dem Kostendeckungsprinzip des § 6 Abs. 2 letzter Satz des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: ACG) entsprechen.4.) Gegen diesem Mandatsbescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter, mit Schriftsatz vom römisch 40 eine Vorstellung erhoben. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Vorschreibung von Umsatzsteuer für einen hoheitlichen Verwaltungsakt „rechtswidrig und nicht von der Verordnungsermächtigung des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung [...] gedeckt“ sei. Auch wenn die belangte Behörde als GmbH auftreten möge, sei von ihr „durch die Umschreibung einer nationalen Bewilligung auf eine EASA-Lizenz keinerlei ‚Leistung‘ iSd UStG erbracht, sondern ein hoheitlicher Verwaltungsakt gesetzt“ worden, wobei dieser nicht der Umsatzsteuer unterliegen könne. Darüber hinaus würden die vorgeschriebenen Gebühren nicht dem Kostendeckungsprinzip des Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: ACG) entsprechen.

5.) Daraufhin wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und dies mit Schreiben vom XXXX , Zl. XXXX , dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Unter einem wurde festgehalten, dass die Vorschreibung von Umsatzsteuer für von im Interesse der Parteien liegenden Amtshandlungen der belangten Behörde in § 1 ACGV ausdrücklich angeordnet wird, weshalb die Rechnung zu Recht neben der Grundgebühr auch die Umsatzsteuer ausweisen würde. Das Kostendeckungsprinzip sei seitens des Verordnungsgebers im Zuge der Erlassung der ACGV zu beachten. Die Vorschreibung der Gebühren durch die belangte Behörde sei „anhand von nach dem Kostendeckungsprinzip vom Verordnungsgeber festgelegten Tarifposten in ebendieser Verordnung“ erfolgt. Festgehalten wurde auch, dass „die den Gebühren zu Grunde liegende Amtshandlung [der belangten Behörde] in der Vorstellung [vom Beschwerdeführer] nie bestritten [worden sei], weshalb die Gebührenschuld zu Recht“ bestehen würde. Vor diesem Hintergrund werde seitens der belangten Behörde in Aussicht genommen, „die Vorstellung gegen den gegenständlichen Mandatsbescheid vom XXXX , GZ XXXX , abzuweisen.“ Abschließend wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, „zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme“ abzugeben.5.) Daraufhin wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und dies mit Schreiben vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Unter einem wurde festgehalten, dass die Vorschreibung von Umsatzsteuer für von im Interesse der Parteien liegenden Amtshandlungen der belangten Behörde in Paragraph eins, ACGV ausdrücklich angeordnet wird, weshalb die Rechnung zu Recht neben der Grundgebühr auch die Umsatzsteuer ausweisen würde. Das Kostendeckungsprinzip sei seitens des Verordnungsgebers im Zuge der Erlassung der ACGV zu beachten. Die Vorschreibung der Gebühren durch die belangte Behörde sei „anhand von nach dem Kostendeckungsprinzip vom Verordnungsgeber festgelegten Tarifposten in ebendieser Verordnung“ erfolgt. Festgehalten wurde auch, dass „die den Gebühren zu Grunde liegende Amtshandlung [der belangten Behörde] in der Vorstellung [vom Beschwerdeführer] nie bestritten [worden sei], weshalb die Gebührenschuld zu Recht“ bestehen würde. Vor diesem Hintergrund werde seitens der belangten Behörde in Aussicht genommen, „die Vorstellung gegen den gegenständlichen Mandatsbescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , abzuweisen.“ Abschließend wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, „zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme“ abzugeben.

6.) Mit Schriftsatz vom XXXX langte eine – vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers verfasste – schriftliche Stellungnahme ein. Bezug genommen wird darin zunächst auf den im österreichischen (Verwaltungs-)Recht bestehenden Stufenbau der Rechtsordnung. Demnach könne eine Verordnung (konkret die ACGV) nicht ein Gesetz (konkret das Umsatzsteuergesetz; im Folgenden: UStG) abändern. Jene Tätigkeiten, die der Umsatzsteuer unterliegen würden, seien im UStG abschließend normiert. Zwar sei nicht auszuschließen, dass es bei der Vielzahl an Tätigkeiten, die von der ACGV geregelt werden, „solche vereinzelt eine Dienstleistung eines Unternehmers iSv § 2 UStG darstellen“ können. Jedoch sei „die Erteilung der gegenständlichen Lizenz [...] keine derartige Leistung, sondern [eine] klar hoheitliche Tätigkeit.“ Lediglich wenn eine Tätigkeit als Dienstleistung iSd UStG qualifiziert werden kann, wäre hierfür auch eine Umsatzsteuer vorzuschreiben. Moniert werden zudem auch die für die Vorschreibung der Gebühren herangezogenen Tarifposten. Diese hätten nämlich zur Folge, dass für eine Neuausstellung einer Wartberechtigung geringere Kosten anfallen bzw. Gebühren zu entrichten wären, als dies für eine – wie im vorliegenden Fall – erfolgte Umschreibung der entsprechenden Berechtigung der Fall wäre.6.) Mit Schriftsatz vom römisch 40 langte eine – vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers verfasste – schriftliche Stellungnahme ein. Bezug genommen wird darin zunächst auf den im österreichischen (Verwaltungs-)Recht bestehenden Stufenbau der Rechtsordnung. Demnach könne eine Verordnung (konkret die ACGV) nicht ein Gesetz (konkret das Umsatzsteuergesetz; im Folgenden: UStG) abändern. Jene Tätigkeiten, die der Umsatzsteuer unterliegen würden, seien im UStG abschließend normiert. Zwar sei nicht auszuschließen, dass es bei der Vielzahl an Tätigkeiten, die von der ACGV geregelt werden, „solche vereinzelt eine Dienstleistung eines Unternehmers iSv Paragraph 2, UStG darstellen“ können. Jedoch sei „die Erteilung der gegenständlichen Lizenz [...] keine derartige Leistung, sondern [eine] klar hoheitliche Tätigkeit.“ Lediglich wenn eine Tätigkeit als Dienstleistung iSd UStG qualifiziert werden kann, wäre hierfür auch eine Umsatzsteuer vorzuschreiben. Moniert werden zudem auch die für die Vorschreibung der Gebühren herangezogenen Tarifposten. Diese hätten nämlich zur Folge, dass für eine Neuausstellung einer Wartberechtigung geringere Kosten anfallen bzw. Gebühren zu entrichten wären, als dies für eine – wie im vorliegenden Fall – erfolgte Umschreibung der entsprechenden Berechtigung der Fall wäre.

7.) Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2024, GZ. XXXX , wurde die Vorstellung vom XXXX als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurden für die Amtshandlungen im Zuge der Ausstellung einer Part-66 Lizenz (AML) Gebühren gemäß TP 97 iVm TP 92 lit. a ACGV in der Höhe von € 251,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 50,20, sohin ein Gesamtbetrag in Höhe von € 301,20 vorgeschrieben.7.) Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2024, GZ. römisch 40 , wurde die Vorstellung vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch II. wurden für die Amtshandlungen im Zuge der Ausstellung einer Part-66 Lizenz (AML) Gebühren gemäß TP 97 in Verbindung mit TP 92 Litera a, ACGV in der Höhe von € 251,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 50,20, sohin ein Gesamtbetrag in Höhe von € 301,20 vorgeschrieben.

Begründend wird seitens der belangten Behörde – im Wesentlichen – ausgeführt, dass die Parteien gemäß § 1 ACGV für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der belangten Behörde die gemäß Abschnitt II leg. cit. festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten haben. Aus den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen würde sich eindeutig ergeben, dass auch die im vorliegenden Fall zu entrichtenden Gebühren nach Abschnitt II und ebenfalls zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten sind. Die Vorschreibung der Gebühren sei entsprechend den Vorgaben der genannten rechtlichen Bestimmungen gemäß TP 97 iVm TP 92 lit. a ACGV erfolgt, und waren diese auch zuzüglich Umsatzsteuer vorzuschreiben.Begründend wird seitens der belangten Behörde – im Wesentlichen – ausgeführt, dass die Parteien gemäß Paragraph eins, ACGV für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der belangten Behörde die gemäß Abschnitt römisch II leg. cit. festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten haben. Aus den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen würde sich eindeutig ergeben, dass auch die im vorliegenden Fall zu entrichtenden Gebühren nach Abschnitt römisch II und ebenfalls zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten sind. Die Vorschreibung der Gebühren sei entsprechend den Vorgaben der genannten rechtlichen Bestimmungen gemäß TP 97 in Verbindung mit TP 92 Litera a, ACGV erfolgt, und waren diese auch zuzüglich Umsatzsteuer vorzuschreiben.

8.) Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitige und zulässige Beschwerde vom 23.02.2024. Vorgebracht wird darin u.a., dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem „Recht auf gesetzeskonforme (nämlich u.a. dem Kostendeckungsprinzip folgende) Bemessung der Gebühren gemäß Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung [...] sowie auf gesetzmäßige (Nicht-)Vorschreibung von Umsatzsteuer gemäß UStG 1994 verletzt“ worden sei.

8.1.) In Bezug auf die – nach Ansicht der Beschwerde – unzulässige Vorschreibung von Umsatzsteuer wird vorgebracht, dass Umsätze, die der Umsatzsteuer unterliegen im UStG 1994 abschließend geregelt werden würden. Gemäß § 1 UStG handle es sich bei umsatzsteuerbar relevanten Umsätzen um solche „aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.“ Zwar würden auch gewisse Leistungen von Körperschaften öffentlichen Rechts der Umsatzsteuer unterliegen, sofern „sie gewerblicher Art iSv § 2 KStG sind oder im UStG ausdrücklich genannt werden.“ Dies sei jedoch in Bezug auf die belangte Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit nicht der Fall. Die Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung, wie der verfahrensgegenständlichen Part-66-Lizenz, sei keine unternehmerische Tätigkeit. Eine solche sei Behörden vorbehalten. Im vorliegenden Fall sei die Behördentätigkeit des Bundes in der Vollziehung luftfahrtrechtlicher Normen an die belangte Behörde übertragen worden. Eine derartige Beleihung und Übertragung ändere jedoch nichts am öffentlich-rechtlichen Charakter dieser Tätigkeiten und werden diese dadurch nicht zu Lieferungen oder Leistungen iSd UStG. Im vorliegenden Fall stütze sich der bekämpfte Bescheid jedoch auf die ACGV, die wiederum aufgrund einer Ermächtigung in § 6 Abs. 2 ACG erlassen worden sei. Bereits nach dem klaren Wortlaut dieser Ermächtigung sei hiervon jedoch „nicht die Unterwerfung von gebührenpflichtigen Tatbeständen unter die Umsatzsteuer“ erfasst. Darüber hinaus sei auf § 5 Abs. 1 ACG hinzuweisen, wonach die belangte Behörde von der Umsatzsteuer befreit sei. Nach Ansicht der Beschwerde würde dies in einem gewissen Widerspruch zur Anordnung in § 1 ACGV stehen (arg. „Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.“). Nach dem System der österreichischen Bundesverfassung und dem dort verwirklichten Stufenbau der Rechtsordnung könne eine Verordnung nicht ein Gesetz – im konkreten Fall das UStG – ändern. Das UStG regelt abschließend, welche Tätigkeiten der Umsatzsteuer unterliegen und die Erteilung der gegenständlichen Lizenz sei keine derartige Leistung, sondern eine klar hoheitliche „Amtshandlung“ und nach dem UStG somit nicht (ver-)steuerbar. Auch sei eine allfällige Abänderung des UStG durch das für die ACGV zugrundeliegende Gesetz (ACG) – als lex posterior – nicht erfolgt. Im Ergebnis sei somit keine Umsatzsteuer vorzuschreiben.8.1.) In Bezug auf die – nach Ansicht der Beschwerde – unzulässige Vorschreibung von Umsatzsteuer wird vorgebracht, dass Umsätze, die der Umsatzsteuer unterliegen im UStG 1994 abschließend geregelt werden würden. Gemäß Paragraph eins, UStG handle es sich bei umsatzsteuerbar relevanten Umsätzen um solche „aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.“ Zwar würden auch gewisse Leistungen von Körperschaften öffentlichen Rechts der Umsatzsteuer unterliegen, sofern „sie gewerblicher Art iSv Paragraph 2, KStG sind oder im UStG ausdrücklich genannt werden.“ Dies sei jedoch in Bezug auf die belangte Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit nicht der Fall. Die Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung, wie der verfahrensgegenständlichen Part-66-Lizenz, sei keine unternehmerische Tätigkeit. Eine solche sei Behörden vorbehalten. Im vorliegenden Fall sei die Behördentätigkeit des Bundes in der Vollziehung luftfahrtrechtlicher Normen an die belangte Behörde übertragen worden. Eine derartige Beleihung und Übertragung ändere jedoch nichts am öffentlich-rechtlichen Charakter dieser Tätigkeiten und werden diese dadurch nicht zu Lieferungen oder Leistungen iSd UStG. Im vorliegenden Fall stütze sich der bekämpfte Bescheid jedoch auf die ACGV, die wiederum aufgrund einer Ermächtigung in Paragraph 6, Absatz 2, ACG erlassen worden sei. Bereits nach dem klaren Wortlaut dieser Ermächtigung sei hiervon jedoch „nicht die Unterwerfung von gebührenpflichtigen Tatbeständen unter die Umsatzsteuer“ erfasst. Darüber hinaus sei auf Paragraph 5, Absatz eins, ACG hinzuweisen, wonach die belangte Behörde von der Umsatzsteuer befreit sei. Nach Ansicht der Beschwerde würde dies in einem gewissen Widerspruch zur Anordnung in Paragraph eins, ACGV stehen (arg. „Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt römisch II festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.“). Nach dem System der österreichischen Bundesverfassung und dem dort verwirklichten Stufenbau der Rechtsordnung könne eine Verordnung nicht ein Gesetz – im konkreten Fall das UStG – ändern. Das UStG regelt abschließend, welche Tätigkeiten der Umsatzsteuer unterliegen und die Erteilung der gegenständlichen Lizenz sei keine derartige Leistung, sondern eine klar hoheitliche „Amtshandlung“ und nach dem UStG somit nicht (ver-)steuerbar. Auch sei eine allfällige Abänderung des UStG durch das für die ACGV zugrundeliegende Gesetz (ACG) – als lex posterior – nicht erfolgt. Im Ergebnis sei somit keine Umsatzsteuer vorzuschreiben.

8.2.) Zum Umstand, dass es durch die Heranziehung von TP 97 und TP 92 zu einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips gekommen sei, wird in der Beschwerde zunächst festgehalten, dass mittlerweile durch die Änderung der ACGV ein deutlich niedriger Tarif für das bloße Umschreiben von nationalen Wartberechtigungen auf Part-66-Lizenzen festgesetzt worden sei. Diese Änderung der Rechtslage sei bereits Jahre zuvor bekannt gewesen, da die entsprechende VO (EU) Nr. 2018/1142 bereits am 05.03.2019 in Kraft getreten sei. Demnach habe eine Umschreibung auf Antrag ab 01.10.2019 und musste bis 01.10.2020 erfolgen, um die entsprechende Berechtigung weiter ausüben zu können. Nur weil diese vorhersehbare und vergleichsweise einfache Umstellung nicht rechtzeitig als gesonderte Tarifpost geregelt worden sei, sei der „vergleichsweise viel zu hoch angesetzte ‚Auffangtatbestand‘ der TP 92 und 92 zum Tragen“ gekommen. Darin wird in der Beschwerde eine „auffallende Unsachlichkeit“ erblickt. In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, dass im vorliegenden Fall eine Anwendung „der mittlerweile eingeführten TP 2b“ geboten wäre.

8.3.) Abschließend wird beantragt, „das zuständige Verwaltungsgericht möge gemäß Art 130 Abs 4 B-VG in der Sache selbst entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“8.3.) Abschließend wird beantragt, „das zuständige Verwaltungsgericht möge gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG in der Sache selbst entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“

9.) Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom XXXX Zl. XXXX , wurde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben der belangten Behörde wird festgehalten, dass von „der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs 1 VwGVG [...] im Sinne der Verfahrensökonomie ausdrücklich abgesehen [wird], nachdem aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde auch bei Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ohnehin ein Vorlageantrag erwartet wird.“9.) Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom römisch 40 Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben der belangten Behörde wird festgehalten, dass von „der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG [...] im Sinne der Verfahrensökonomie ausdrücklich abgesehen [wird], nachdem aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde auch bei Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ohnehin ein Vorlageantrag erwartet wird.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:

1.1. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Erteilung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrtzeugen gemäß Part-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wurden ihm von der belangten Behörde mit Rechnung vom XXXX ; Rechnungsnummer XXXX , für die hierfür getätigte Amtshandlung Gebühren in Höhe von € 432,10 (bestehend aus Gebühren nach der ACGV zzgl. USt iHv € 301,20 sowie Gebühren nach dem GebAG iHv € 130,90) vorgeschrieben.1.1. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Erteilung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrtzeugen gemäß Part-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wurden ihm von der belangten Behörde mit Rechnung vom römisch 40 ; Rechnungsnummer römisch 40 , für die hierfür getätigte Amtshandlung Gebühren in Höhe von € 432,10 (bestehend aus Gebühren nach der ACGV zzgl. USt iHv € 301,20 sowie Gebühren nach dem GebAG iHv € 130,90) vorgeschrieben.

1.2. Nachdem die Rechnung vom Beschwerdeführer in der Folge nicht beglichen wurde, erließ die belangte Behörde am XXXX einen Mandatsbescheid, Zl. XXXX um die in der Rechnung vom XXXX vorgeschriebenen Gebühren nach der ACGV einzuheben.1.2. Nachdem die Rechnung vom Beschwerdeführer in der Folge nicht beglichen wurde, erließ die belangte Behörde am römisch 40 einen Mandatsbescheid, Zl. römisch 40 um die in der Rechnung vom römisch 40 vorgeschriebenen Gebühren nach der ACGV einzuheben.

1.3. Dieser Mandatsbescheid wurde nachweislich am XXXX hinterlegt und in der Folge vom Beschwerdeführer am XXXX behoben.1.3. Dieser Mandatsbescheid wurde nachweislich am römisch 40 hinterlegt und in der Folge vom Beschwerdeführer am römisch 40 behoben.

1.4. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers gegen diesen Mandatsbescheid eine Vorstellung erhoben.1.4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers gegen diesen Mandatsbescheid eine Vorstellung erhoben.

1.5. Über das von der belangten Behörde daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde der Beschwerdeführer zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters mit Schreiben vom XXXX informiert und wurde hierzu seitens des Beschwerdeführers eine von dessen bevollmächtigten Vertreter verfasste schriftliche Stellungnahme abgegeben.1.5. Über das von der belangten Behörde daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde der Beschwerdeführer zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters mit Schreiben vom römisch 40 informiert und wurde hierzu seitens des Beschwerdeführers eine von dessen bevollmächtigten Vertreter verfasste schriftliche Stellungnahme abgegeben.

1.6. Mit Bescheid vom 25.01.2024, GZ. XXXX , wurde die Vorstellung vom XXXX als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurden für die Amtshandlungen im Zuge der Ausstellung einer Part-66 Lizenz (AML) Gebühren gemäß TP 97 iVm TP 92 lit. a ACGV in der Höhe von € 251,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 50,20, sohin ein Gesamtbetrag in Höhe von € 301,20 vorgeschrieben.1.6. Mit Bescheid vom 25.01.2024, GZ. römisch 40 , wurde die Vorstellung vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch II. wurden für die Amtshandlungen im Zuge der Ausstellung einer Part-66 Lizenz (AML) Gebühren gemäß TP 97 in Verbindung mit TP 92 Litera a, ACGV in der Höhe von € 251,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 50,20, sohin ein Gesamtbetrag in Höhe von € 301,20 vorgeschrieben.

1.7. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX zugestellt.1.7. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 zugestellt.

1.8. Die dagegen mit Schriftsatz vom XXXX erhobene Beschwerde langte am XXXX bei der belangten Behörde ein.1.8. Die dagegen mit Schriftsatz vom römisch 40 erhobene Beschwerde langte am römisch 40 bei der belangten Behörde ein.

1.9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.1.9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte und (insoweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und basiert grundsätzlich auf den seitens des Beschwerdeführers bzw. dessen bevollmächtigten Vertreter selbst in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere dem Schriftverkehr des Beschwerdeführers bzw. dessen bevollmächtigten Vertreter mit der belangten Behörde sowie den seitens der belangten Behörde übermittelten verwaltungsbehördlicher Unterlagen (in erster Linie dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.01.2024 sowie dem Vorlageschreiben vom XXXX ).Der festgestellte und (insoweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und basiert grundsätzlich auf den seitens des Beschwerdeführers bzw. dessen bevollmächtigten Vertreter selbst in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere dem Schriftverkehr des Beschwerdeführers bzw. dessen bevollmächtigten Vertreter mit der belangten Behörde sowie den seitens der belangten Behörde übermittelten verwaltungsbehördlicher Unterlagen (in erster Linie dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.01.2024 sowie dem Vorlageschreiben vom römisch 40 ).

Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1. Allgemeine Ausführungen:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das BVwG für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40 ff]). Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern – wie im vorliegenden Fall – die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.Nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das BVwG für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vergleiche Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40 ff]). Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern – wie im vorliegenden Fall – die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen.

3.2. Zu den im vorliegenden Fall maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen:

3.2.1. Die §§ 5 und 6 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ACG) lauten auszugsweise:3.2.1. Die Paragraphen 5 und 6 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ACG) lauten auszugsweise:

„Abgabenbefreiung

§ 5. (1) Die Austro Control GmbH ist von der Umsatzsteuer befreit.Paragraph 5, (1) Die Austro Control GmbH ist von der Umsatzsteuer befreit.

[...]

Gebühren

§ 6. (1) In Verwaltungsverfahren nach den Zuständigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 sind die Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze mit Ausnahme der §§ 77 und 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.Paragraph 6, (1) In Verwaltungsverfahren nach den Zuständigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 sind die Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze mit Ausnahme der Paragraphen 77 und 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die von der Austro Control GmbH durchzuführenden Verwaltungsverfahren (Abs. 1) eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind. Der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen.(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die von der Austro Control GmbH durchzuführenden Verwaltungsverfahren (Absatz eins,) eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind. Der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Wirkung zum 1. Jänner 2011 und danach jährlich jeweils mit Wirkung zum 1. Jänner auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die in der gemäß Abs. 2 zu erlassenden Gebührenordnung festgesetzten Gebühren mit Verordnung anzupassen. Dies hat durch Heranziehung des (auf eine Dezimalstelle berechneten) vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) für den Monat Juli des Jahres vor Inkrafttreten der Verordnung veröffentlichten Jahresdurchschnittes der Änderungsrate zu erfolgen. Die errechneten Beträge sind jeweils auf volle Euro zu runden.“(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Wirkung zum 1. Jänner 2011 und danach jährlich jeweils mit Wirkung zum 1. Jänner auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die in der gemäß Absatz 2, zu erlassenden Gebührenordnung festgesetzten Gebühren mit Verordnung anzupassen. Dies hat durch Heranziehung des (auf eine Dezimalstelle berechneten) vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) für den Monat Juli des Jahres vor Inkrafttreten der Verordnung veröffentlichten Jahresdurchschnittes der Änderungsrate zu erfolgen. Die errechneten Beträge sind jeweils auf volle Euro zu runden.“

3.2.2. Die ACGV lautet in den hier interessierenden Teilen wie folgt:

„Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.Paragraph eins, Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt römisch II festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.Paragraph 2, (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.

§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.Paragraph 3, (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor oder wird ein Zivilluftfahrt-Personalausweis ausgestellt, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres, insbesondere nach Erhalt einer Rechnung, entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.(2) Liegt der Fall des Absatz eins, nicht vor oder wird ein Zivilluftfahrt-Personalausweis ausgestellt, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres, insbesondere nach Erhalt einer Rechnung, entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.

[...]

§ 5. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Tätigkeit jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.Paragraph 5, Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Tätigkeit jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

[...]

II. Abschnittrömisch II. Abschnitt

VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätzerömisch VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze

 

Gebühr in Euro

92. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist

 

a) pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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