Entscheidungsdatum
19.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G314 2288209-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX in XXXX , vertreten durch die ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , XXXX (Grundverfahren XXXX des Landesgerichts XXXX ) betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 in römisch 40 , vertreten durch die ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 (Grundverfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 ) betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin für das Verfahren XXXX w des Landesgerichts XXXX keine weiteren als die bereits entrichteten Pauschalgebühren nach TP 1, 2 und 3 lit a GGG (EUR 1.604,90. für das Verfahren erster Instanz, EUR 2.360,60 für das Berufungsverfahren und EUR 3.147,10 für das Revisionsverfahren) zu entrichten hat. A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin für das Verfahren römisch 40 w des Landesgerichts römisch 40 keine weiteren als die bereits entrichteten Pauschalgebühren nach TP 1, 2 und 3 Litera a, GGG (EUR 1.604,90. für das Verfahren erster Instanz, EUR 2.360,60 für das Berufungsverfahren und EUR 3.147,10 für das Revisionsverfahren) zu entrichten hat.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (BF) begehrte mit ihrer am XXXX beim Landesgericht für XXXX eingebrachten und zu XXXX protokollierten Klage gegenüber zwei beklagten Parteien die urteilsmäßige Feststellung, dass eine (näher bezeichnete) titulierte Unterlassungsverpflichtung aus einem Vorverfahren und die entsprechende Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nicht zu Recht bestehen würden. Außerdem erhob sie (zunächst hilfsweise) ein Unterlassungsbegehren, wonach den Beklagten untersagt werde, aus einem (näher bezeichneten) Titel gegen die BF exekutiv vorzugehen, sowie ein weiteres Hauptbegehren auf Urteilsveröffentlichung. Die Beschwerdeführerin (BF) begehrte mit ihrer am römisch 40 beim Landesgericht für römisch 40 eingebrachten und zu römisch 40 protokollierten Klage gegenüber zwei beklagten Parteien die urteilsmäßige Feststellung, dass eine (näher bezeichnete) titulierte Unterlassungsverpflichtung aus einem Vorverfahren und die entsprechende Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nicht zu Recht bestehen würden. Außerdem erhob sie (zunächst hilfsweise) ein Unterlassungsbegehren, wonach den Beklagten untersagt werde, aus einem (näher bezeichneten) Titel gegen die BF exekutiv vorzugehen, sowie ein weiteres Hauptbegehren auf Urteilsveröffentlichung.
Im Rubrum der Klage führt die BF nach der Bezeichnung von Gericht und Parteien aus: „wegen Feststellung EUR 34.000, IN EVENTU wegen Unterlassung EUR 34.000, wegen Urteilsveröffentlichung EUR 1.000, Gesamtstreitwert EUR 35.000“. In der Klagserzählung bringt sie zur Bewertung des Streitgegenstands vor: „Das Feststellungsbegehren bzw. das Unterlassungsbegehren (Eventualbegehren) wird sohin mit jeweils EUR 35.000 bewertet“.
Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 35.000 entrichtete die BF für die Klage am XXXX eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 777,70 durch Abbuchung und Einziehung. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 35.000 entrichtete die BF für die Klage am römisch 40 eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 777,70 durch Abbuchung und Einziehung.
Mit Schriftsatz vom XXXX , der im Rubrum folgende Bewertungsangaben enthält: „Feststellung (Unterlassung) EUR 34.000, Feststellung (Urteilsveröffentlichung) EUR 1.000, Unterlassung EUR 34.000, Urteilsveröffentlichung EUR 1.000, Gesamtstreitwert EUR 70.000“ dehnte die BF die Klage insoweit aus, als sie das auf Unterlassung gerichtete Eventualbegehren zum weiteren Hauptbegehren erhob. Aufgrund dieser Klageausdehnung entrichtete sie am XXXX ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 70.000 eine ergänzende Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 827,20 durch Abbuchung und Einziehung. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , der im Rubrum folgende Bewertungsangaben enthält: „Feststellung (Unterlassung) EUR 34.000, Feststellung (Urteilsveröffentlichung) EUR 1.000, Unterlassung EUR 34.000, Urteilsveröffentlichung EUR 1.000, Gesamtstreitwert EUR 70.000“ dehnte die BF die Klage insoweit aus, als sie das auf Unterlassung gerichtete Eventualbegehren zum weiteren Hauptbegehren erhob. Aufgrund dieser Klageausdehnung entrichtete sie am römisch 40 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 70.000 eine ergänzende Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 827,20 durch Abbuchung und Einziehung.
In der mündlichen Verhandlung vom XXXX erhob die BF ein neues Eventualbegehren zu ihrem Feststellungsbegehren (Einschränkung des Feststellungsbegehrens, wonach der Unterlassungsanspruch nicht zu Recht bestehe, auf Kosten).In der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 erhob die BF ein neues Eventualbegehren zu ihrem Feststellungsbegehren (Einschränkung des Feststellungsbegehrens, wonach der Unterlassungsanspruch nicht zu Recht bestehe, auf Kosten).
Gegen das klagsabweisende Urteil vom XXXX erhob die BF eine am XXXX bei Gericht eingebrachte Berufung, mit der sie dieses zur Gänze anfocht. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 70.000 entrichtete sie am XXXX eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 2.360,60 durch Abbuchung und Einziehung. Gegen das klagsabweisende Urteil vom römisch 40 erhob die BF eine am römisch 40 bei Gericht eingebrachte Berufung, mit der sie dieses zur Gänze anfocht. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 70.000 entrichtete sie am römisch 40 eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 2.360,60 durch Abbuchung und Einziehung.
Das Oberlandesgericht XXXX gab der Berufung der BF mit dem Urteil vom XXXX nicht Folge. Dagegen richtet sich ihre am XXXX bei Gericht eingebrachte Revision, für die sie am XXXX eine Pauschalgebühr nach TP 3 lit a GGG von EUR 3.147,10 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 70.000) durch Abbuchung und Einziehung entrichtete.Das Oberlandesgericht römisch 40 gab der Berufung der BF mit dem Urteil vom römisch 40 nicht Folge. Dagegen richtet sich ihre am römisch 40 bei Gericht eingebrachte Revision, für die sie am römisch 40 eine Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG von EUR 3.147,10 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 70.000) durch Abbuchung und Einziehung entrichtete.
Aufgrund einer Nachprüfung der Gerichtsgebühren durch den Revisor, der vertrat, dass der Streitwert insgesamt EUR 71.000 betrage, woraus sich höhere Beträge für die Pauschalgebühren samt Streitgenossenzuschlag ergeben würden, wurden der BF nach erfolgloser Lastschriftanzeige mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX für das Grundverfahren eine ergänzende Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.606, eine ergänzende Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 2.362,80 und eine ergänzende Pauschalgebühr nach TP 3 GGG von EUR 3.150,40 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 7.127,20, zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Aufgrund einer Nachprüfung der Gerichtsgebühren durch den Revisor, der vertrat, dass der Streitwert insgesamt EUR 71.000 betrage, woraus sich höhere Beträge für die Pauschalgebühren samt Streitgenossenzuschlag ergeben würden, wurden der BF nach erfolgloser Lastschriftanzeige mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom römisch 40 für das Grundverfahren eine ergänzende Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.606, eine ergänzende Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 2.362,80 und eine ergänzende Pauschalgebühr nach TP 3 GGG von EUR 3.150,40 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 7.127,20, zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.
Aufgrund der dagegen von der BF erhobenen, als „Beschwerde“ bezeichneten Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichts für XXXX ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für das Grundverfahren folgende Gerichtsgebühren, jeweils ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 71.000, vor: eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.606, eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 2.362,80, eine Pauschalgebühr nach TP 3 lit a GGG von EUR 3.150,40 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 7.127,20. Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Angabe des Streitwerts im Rubrum der Klage keine ausreichende Bewertung des Streitgegenstands iSd §§ 56 Abs 2 oder 59 GGG sei. Diese ergebe sich vielmehr aus der Klagserzählung. Darin habe die BF das Feststellungs- und das Unterlassungsbegehren jeweils mit EUR 35.000 bewertet; dazu komme das gesondert zu bewertende Veröffentlichungsbegehren, das mit EUR 1.000 bewertet worden sei. Sowohl dem erst- als auch dem zweitinstanzlichen Urteil sei daher ein Streitwert von EUR 71.000 zugrunde gelegt worden. Unter Abzug der bereits entrichteten Gerichtsgebühren seien noch die vorgeschriebenen Pauschalgebühren für das erst-, zweit- und drittinstanzliche Verfahren zuzüglich Streitgenossenzuschlag und die Einhebungsgebühr zu entrichten.Aufgrund der dagegen von der BF erhobenen, als „Beschwerde“ bezeichneten Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichts für römisch 40 ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für das Grundverfahren folgende Gerichtsgebühren, jeweils ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 71.000, vor: eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.606, eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 2.362,80, eine Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG von EUR 3.150,40 sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 7.127,20. Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Angabe des Streitwerts im Rubrum der Klage keine ausreichende Bewertung des Streitgegenstands iSd Paragraphen 56, Absatz 2, oder 59 GGG sei. Diese ergebe sich vielmehr aus der Klagserzählung. Darin habe die BF das Feststellungs- und das Unterlassungsbegehren jeweils mit EUR 35.000 bewertet; dazu komme das gesondert zu bewertende Veröffentlichungsbegehren, das mit EUR 1.000 bewertet worden sei. Sowohl dem erst- als auch dem zweitinstanzlichen Urteil sei daher ein Streitwert von EUR 71.000 zugrunde gelegt worden. Unter Abzug der bereits entrichteten Gerichtsgebühren seien noch die vorgeschriebenen Pauschalgebühren für das erst-, zweit- und drittinstanzliche Verfahren zuzüglich Streitgenossenzuschlag und die Einhebungsgebühr zu entrichten.
Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die BF (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids bzw. dessen Abänderung dahingehend, dass ihr für das Grundverfahren nachträglich keine Gerichtsgebühren (gemeint offenbar: über die bereits entrichteten Beträge hinaus) vorgeschrieben werden. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Zur Begründung verweist sie darauf, dass mit der Klagsausdehnung eine vollständige Neubewertung der Klagebegehren vorgenommen worden sei, sodass die ursprüngliche Bewertung nicht mehr gültig gewesen sei. Der Gebührensachverhalt sei nach dem „tatsächlich gemeinten Parteiwillen“ zu beurteilen, der nicht zu Lasten des Gebührenschuldners ausgelegt werden dürfe. Die BF habe die Begehren im Rubrum unmissverständlich bewertet; Kostenbeamtin und Vorschreibungsbehörde hätten von dieser Bewertung ausgehen müssen. Die BF habe die Begehren nach der Klagsausdehnung nicht bewertet; die vier Klagebegehren, insbesondere das „Begehren II“ (gemeint offenbar das Unterlassungsbegehren), seien nie bewertet worden, sodass jeweils von einem Streitwert von EUR 5.000 hätte ausgegangen werden müssen. Das Erstgericht hätte die Diskrepanz zwischen der Bewertung laut Rubrum und der Klagserzählung mit der BF erörtern müssen. Die Vorschreibung weiterer Gerichtsgebühren von EUR 7.127,20 sei rechtswidrig.
Der Präsident des Landesgerichtes für XXXX legte die Beschwerde samt den Justizverwaltungsakten dem BVwG vor.Der Präsident des Landesgerichtes für römisch 40 legte die Beschwerde samt den Justizverwaltungsakten dem BVwG vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ist anhand der vorgelegten Akten gut nachvollziehbar.
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich aus der Klage und den Schriftsätzen der BF sowie aus dem Verhandlungsprotokoll im Grundverfahren.
Die von den BF bereits entrichteten und im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Gebührenbeträge lassen sich aus den vorgelegten Akten eindeutig feststellen.
Rechtliche Beurteilung:
Zur Anwendung gelangen die Rechtsgrundlagen in der jeweils bei Gebührenanfall zeitraumbezogen in Geltung stehenden Fassung des GGG.
Nach Anmerkung 1 zur TP 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Nach Anmerkung 1 zu TP 2 GGG unterliegen unter anderem Berufungsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG. Nach Anmerkung 1 zu TP 3 GGG unterliegen unter anderem Revisionsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 3 lit a GGG.Nach Anmerkung 1 zur TP 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Nach Anmerkung 1 zu TP 2 GGG unterliegen unter anderem Berufungsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG. Nach Anmerkung 1 zu TP 3 GGG unterliegen unter anderem Revisionsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG.
Gemäß § 2 Z 1 lit a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet, bei einer Erweiterung des Klagebegehrens gemäß § 2 Z 1 lit b GGG mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass dies dem Gericht vorher mit einem Schriftsatz mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung. Die Gebühren nach TP 2 und TP 3 GGG entstehen jeweils mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift (§ 2 Z 1 lit c GGG). Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs 1 GGG jeweils die BF als Klägerin bzw. Rechtsmittelwerberin. Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet, bei einer Erweiterung des Klagebegehrens gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, GGG mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass dies dem Gericht vorher mit einem Schriftsatz mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung. Die Gebühren nach TP 2 und TP 3 GGG entstehen jeweils mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG). Zahlungspflichtig ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GGG jeweils die BF als Klägerin bzw. Rechtsmittelwerberin.
Die Gebühren nach TP 1, 2 und 3 GGG erhöhen sich nach § 19a GGG um den Streitgenossenzuschlag, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Die Erhöhung beträgt hier 10%, weil der BF in allen drei Instanzen jeweils zwei beklagten Parteien gegenüberstanden. Die Gebühren nach TP 1, 2 und 3 GGG erhöhen sich nach Paragraph 19 a, GGG um den Streitgenossenzuschlag, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Die Erhöhung beträgt hier 10%, weil der BF in allen drei Instanzen jeweils zwei beklagten Parteien gegenüberstanden.
Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren im Zivilprozess ist gemäß § 14 GGG (wenn die Sonderbestimmungen der §§ 15 und 16 GGG nichts Anderes bestimmen) der Wert des Streitgegenstands gemäß § 54 bis 60 JN. Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren im Zivilprozess ist gemäß Paragraph 14, GGG (wenn die Sonderbestimmungen der Paragraphen 15 und 16 GGG nichts Anderes bestimmen) der Wert des Streitgegenstands gemäß Paragraph 54 bis 60 JN.
Ist der Gegenstand der Klage kein Geldbetrag, so hat der Kläger diesen gemäß § 56 Abs 2 JN in der Klage zu bewerten. Dies gilt z.B. für Feststellungsklagen, gemäß § 59 JN auch für Unterlassungsklagen. Diese Bewertung ist für die Bemessung der Pauschalgebühren nach TP 1, 2 und 3 GGG maßgeblich, zumal die Gebühr nach TP 2 GGG auf Basis des Berufungsinteresses und jene nach TP 3 lit a GGG auf Basis des Revisionsinteresses zu bemessen ist, die jeweils nach denselben Grundsätzen zu ermitteln sind wie die Bemessungsgrundlage für die Gebühr nach TP 1 GGG.Ist der Gegenstand der Klage kein Geldbetrag, so hat der Kläger diesen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN in der Klage zu bewerten. Dies gilt z.B. für Feststellungsklagen, gemäß Paragraph 59, JN auch für Unterlassungsklagen. Diese Bewertung ist für die Bemessung der Pauschalgebühren nach TP 1, 2 und 3 GGG maßgeblich, zumal die Gebühr nach TP 2 GGG auf Basis des Berufungsinteresses und jene nach TP 3 Litera a, GGG auf Basis des Revisionsinteresses zu bemessen ist, die jeweils nach denselben Grundsätzen zu ermitteln sind wie die Bemessungsgrundlage für die Gebühr nach TP 1 GGG.
Mehrere in einem Verfahren geltend gemachte Ansprüche sind gemäß § 15 Abs 2 GGG (unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN) zusammenzurechnen.Mehrere in einem Verfahren geltend gemachte Ansprüche sind gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG (unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN) zusammenzurechnen.
Wird sowohl ein Haupt- als auch ein Eventualbegehren erhoben, ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage prinzipiell nur das Hauptbegehren maßgeblich (abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall, in dem das Hauptbegehren nicht Geldwert besitzt, wogegen das bereits in der Klage gestellte Eventualbegehren schon auf eine Geldsumme gerichtet ist; in diesem Fall ist gemäß § 14 GGG iVm § 56 Abs 1 JN der Wert des Eventualbegehrens für die Gebührenbemessung heranzuziehen). Eine Zusammenrechnung von Haupt- und Eventualbegehren zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren hat jedoch in keinem Fall zu erfolgen (siehe VwGH 23.03.2006, 2005/16/0259). Wird sowohl ein Haupt- als auch ein Eventualbegehren erhoben, ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage prinzipiell nur das Hauptbegehren maßgeblich (abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall, in dem das Hauptbegehren nicht Geldwert besitzt, wogegen das bereits in der Klage gestellte Eventualbegehren schon auf eine Geldsumme gerichtet ist; in diesem Fall ist gemäß Paragraph 14, GGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, JN der Wert des Eventualbegehrens für die Gebührenbemessung heranzuziehen). Eine Zusammenrechnung von Haupt- und Eventualbegehren zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren hat jedoch in keinem Fall zu erfolgen (siehe VwGH 23.03.2006, 2005/16/0259).
Nebenforderungen iSd § 54 Abs 2 JN sind bei der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen, wobei das Begehren auf Urteilsveröffentlichung keine Nebenforderung in diesem Sinn, sondern gesondert zu bewerten ist (vgl. VwGH 29.04.2013, 2011/16/0210). Nebenforderungen iSd Paragraph 54, Absatz 2, JN sind bei der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen, wobei das Begehren auf Urteilsveröffentlichung keine Nebenforderung in diesem Sinn, sondern gesondert zu bewerten ist vergleiche VwGH 29.04.2013, 2011/16/0210).
Gemäß § 18 Abs 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage – abgesehen von den in § 18 Abs 2 GGG aufgezählten Fällen – für das ganze Verfahren gleich. Wird der Wert des Streitgegenstands infolge einer Klagsausdehnung während des Verfahrens geändert, so ist die Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs 2 Z 2 erster Fall GGG unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist dabei einzurechnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage – abgesehen von den in Paragraph 18, Absatz 2, GGG aufgezählten Fällen – für das ganze Verfahren gleich. Wird der Wert des Streitgegenstands infolge einer Klagsausdehnung während des Verfahrens geändert, so ist die Pauschalgebühr gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall GGG unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist dabei einzurechnen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (siehe z.B. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Für die Beurteilung des Inhalts eines Klagebegehrens ist demzufolge der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt (VwGH 10.04.2024, Ra 2022/16/0113).
Ausgehend von diesen Grundlagen ergibt sich für das vorliegende Verfahren, in dem lediglich die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 1, 2 und 3 GGG strittig ist, Folgendes: Die BF hat im Lauf des Grundverfahrens mehrere Begehren erhoben, wobei sich der Wert des Streitgegenstands und damit die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren gemäß § 56 Abs 2 JN jeweils nach ihrer Bewertung richtet und die Hauptbegehren jeweils zusammenzurechnen sind. Ausgehend von diesen Grundlagen ergibt sich für das vorliegende Verfahren, in dem lediglich die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 1, 2 und 3 GGG strittig ist, Folgendes: Die BF hat im Lauf des Grundverfahrens mehrere Begehren erhoben, wobei sich der Wert des Streitgegenstands und damit die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN jeweils nach ihrer Bewertung richtet und die Hauptbegehren jeweils zusammenzurechnen sind.
Bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühren ist von dem von der BF angegebenen Wert des Streitgegenstands gemäß § 56 Abs 2 JN auszugehen (VwGH 24.05.1991, 90/16/0018). Das Begehren auf Urteilsveröffentlichung wurde konsistent mit EUR 1.000 bewertet. Das Feststellungsbegehren wurde in der (insoweit maßgeblichen) Klagserzählung übereinstimmend mit dem Rubrum des Schriftsatzes vom XXXX mit EUR 35.000 bewertet. Das erst mit dem Schriftsatz vom XXXX zum Hauptbegehren erhobene Unterlassungsbegehren wurde in diesem Schriftsatz (im Rubrum) mit EUR 34.000 bewertet. Diese Bewertung ist für die Bemessung der Pauschalgebühren heranzuziehen. Die zuvor in der Klagserzählung vorgenommene Bewertung des Unterlassungsbegehrens, das damals noch als Eventualbegehren erhoben worden war und daher nicht für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen war, ist für die Bemessung der Gerichtsgebühren irrelevant. Bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühren ist von dem von der BF angegebenen Wert des Streitgegenstands gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN auszugehen (VwGH 24.05.1991, 90/16/0018). Das Begehren auf Urteilsveröffentlichung wurde konsistent mit EUR 1.000 bewertet. Das Feststellungsbegehren wurde in der (insoweit maßgeblichen) Klagserzählung übereinstimmend mit dem Rubrum des Schriftsatzes vom römisch 40 mit EUR 35.000 bewertet. Das erst mit dem Schriftsatz vom römisch 40 zum Hauptbegehren erhobene Unterlassungsbegehren wurde in diesem Schriftsatz (im Rubrum) mit EUR 34.000 bewertet. Diese Bewertung ist für die Bemessung der Pauschalgebühren heranzuziehen. Die zuvor in der Klagserzählung vorgenommene Bewertung des Unterlassungsbegehrens, das damals noch als Eventualbegehren erhoben worden war und daher nicht für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen war, ist für die Bemessung der Gerichtsgebühren irrelevant.
Der Oberste Gerichtshof kommt im Übrigen im Grundverfahren zum selben Wert des Streitgegenstands, den er im Kopf des Beschlusses vom XXXX , mit dem die Revision der BF zurückgewiesen wurde, wie folgt angibt: „… wegen Feststellung (Streitwert EUR 35.000), Unterlassung (Streitwert EUR 34.000) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 1.000) …“. Der Oberste Gerichtshof kommt im Übrigen im Grundverfahren zum selben Wert des Streitgegenstands, den er im Kopf des Beschlusses vom römisch 40 , mit dem die Revision der BF zurückgewiesen wurde, wie folgt angibt: „… wegen Feststellung (Streitwert EUR 35.000), Unterlassung (Streitwert EUR 34.000) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 1.000) …“.
Die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren XXXX des Landesgerichts für XXXX erster, zweiter und dritter Instanz war daher im Ergebnis gemäß § 14 GGG iVm § 56 Abs 2 JN, § 15 Abs 2 GGG und § 18 Abs 2 Z 2 erster Fall GGG nach der Klagsausdehnung vom XXXX unter Zugrundelegung des ausgedehnten Streitwerts von EUR 70.000 (EUR 35.000 zuzüglich EUR 34.000 zuzüglich EUR 1.000) und eines 10 %igen Streitgenossenzuschlags zu ermitteln. Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG beträgt demnach EUR 1.604,90, sodass die BF unter Berücksichtigung der für die Klage entrichteten Pauschalgebühr von EUR 777,70 noch EUR 827,20 zu entrichten hatte. Die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG beträgt EUR 2.360,60, die nach TP 3 lit a GGG EUR 3.147,10. Die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren römisch 40 des Landesgerichts für römisch 40 erster, zweiter und dritter Instanz war daher im Ergebnis gemäß Paragraph 14, GGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, JN, Paragraph 15, Absatz 2, GGG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall GGG nach der Klagsausdehnung vom römisch 40 unter Zugrundelegung des ausgedehnten Streitwerts von EUR 70.000 (EUR 35.000 zuzüglich EUR 34.000 zuzüglich EUR 1.000) und eines 10 %igen Streitgenossenzuschlags zu ermitteln. Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG beträgt demnach EUR 1.604,90, sodass die BF unter Berücksichtigung der für die Klage entrichteten Pauschalgebühr von EUR 777,70 noch EUR 827,20 zu entrichten hatte. Die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG beträgt EUR 2.360,60, die nach TP 3 Litera a, GGG EUR 3.147,10.
Der Gesamtstreitwert von EUR 71.000, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, basiert auf der Bewertung des Unterlassungsbegehrens in der Klagserzählung zu dem Zeitpunkt, als es noch als Eventualbegehren erhoben wurde, mit EUR 35.000 und wurde daher nicht rechtskonform ermittelt.
Die BF hat die Pauschalgebühren nach TP 1, 2 und 3 GGG ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage bereits durch Abbuchung und Einziehung entrichtet; für die Vorschreibung weitere Pauschalgebühren ist daher kein Raum. Der Beschwerde ist insoweit Folge zu geben.
Die Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Die Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
äußere Formaltatbestände Bemessungsgrundlage Bescheidabänderung Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagsausdehnung Pauschalgebühren Rechtsmittelverfahren Streitgegenstand Streitgenossenzuschlag StreitwertEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2288209.1.00Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024