Entscheidungsdatum
20.08.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W215 2286800-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2024, Zahl 1347694906/230640411, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2024, Zahl 1347694906/230640411, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005,
BGBl. römisch eins Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und XXXX gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuerkannt.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. wird stattgegeben und römisch 40 gemäß
§ 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68 /2013, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch IV. Die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. erstinstanzliches Verfahren:
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen an:In der Erstbefragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen an:
„…9.1 Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gefasst?
2015
[…]
9.3 Wann und womit haben Sie ihren/n Heimat/Herkunftsstaat/Aufenthalts verlassen?
Abreise aus Wohnort: 2015
Ausreise aus Herkunftsstaat: Syrien
Ausreise aus Staat des dauernden Aufenthalts:
[…]
11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso])
Wegen dem Bürgerkrieg
11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich habe Angst vor dem Krieg und will nicht kämpfen.
11.2. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihrem Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?
nein
12…“
In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.01.2024 führte der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Flucht auszugsweise aus:
„…LA: Zum Fluchtgrund: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre jetzige Ausreise waren? Was ist in Ihrer Heimat passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. Sie haben genug Zeit dafür. Es ist wichtig, dass Sie während Ihrer freien Erzählphase alle Vorfälle konkret und substantiiert zu Protokoll geben. Haben Sie das verstanden?
VP: Ja. In Syrien ist Bürgerkrieg und ich will nicht zum Militär gehen. Das ist alles. Befragt kann ich nicht mehr dazu angeben.
LA: Gab es ansonsten noch Vorfälle oder wollen Sie noch ein weiteres Vorbringen ins Treffen führen?
VP: Nein das ist mein Fluchtgrund.
LA: Wurden Sie jemals belangt, bedroht oder verfolgt?
VP: Nein.
LA: …“
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 16.01.2024, Zahl 1347694906/230640411, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurden gemäß
§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 16.01.2024, Zahl 1347694906/230640411, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch II. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit
§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen. In Spruchpunkt römisch III. wurden gemäß
§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch IV. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch VI. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Mit Verfahrensanordnungen vom 22.01.2024 wurden dem Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnungen vom 22.01.2024 wurden dem Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
2. Beschwerdeverfahren:
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2024, zugestellt am 25.01.2024, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.02.2024 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wird auszugsweise das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt, aus Erkenntnissen des Verwaltungsgerichthofs zitiert und aus Länderberichten.
Die Beschwerdevorlage vom 20.02.2024 langte am 27.02.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde mit Ladungen vom 28.05.2024 für den für den 15.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seines Vertreters. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 03.07.2024 entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen fest. Er gehört der Volksgruppe der Araber an, Religionsbekenntnis sunnitischer Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX im Gouvernement XXXX . Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen fest. Er gehört der Volksgruppe der Araber an, Religionsbekenntnis sunnitischer Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 im Gouvernement römisch 40 .
b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 16.01.2024, Zahl 1347694906/230640411, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurden gemäß
§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 16.01.2024, Zahl 1347694906/230640411, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch II. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit
§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen. In Spruchpunkt römisch III. wurden gemäß
§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch IV. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch VI. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
c) Zu den Fluchtgründen:
Die Familie des Beschwerdeführers zog, als diese acht Jahre alt war, nach XXXX im Gouvernement XXXX . Die Stadt XXXX liegt ca. XXXX Kilometer östlich der Stadt XXXX , welche die Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements ist. Die Mutter des Beschwerdeführers lebte mit dem Beschwerdeführer ab dem Jahr 2015 in der Libanesische Republik. Die Heimatregion des Beschwerdeführers stand ursprünglich unter Kontrolle der Regierung, von XXXX unter Kontrolle des IS, ab XXXX wieder unter Kontrolle der Regierung, im XXXX unter Kontrolle des IS und steht seit XXXX durchgehend unter Kontrolle der Regierung.Die Familie des Beschwerdeführers zog, als diese acht Jahre alt war, nach römisch 40 im Gouvernement römisch 40 . Die Stadt römisch 40 liegt ca. römisch 40 Kilometer östlich der Stadt römisch 40 , welche die Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements ist. Die Mutter des Beschwerdeführers lebte mit dem Beschwerdeführer ab dem Jahr 2015 in der Libanesische Republik. Die Heimatregion des Beschwerdeführers stand ursprünglich unter Kontrolle der Regierung, von römisch 40 unter Kontrolle des IS, ab römisch 40 wieder unter Kontrolle der Regierung, im römisch 40 unter Kontrolle des IS und steht seit römisch 40 durchgehend unter Kontrolle der Regierung.
Die Mutter des Beschwerdeführers ist mit dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015, wegen der allgemein unsicheren Lage, aus der Arabischen Republik Syrien ausgereist und der Beschwerdeführer lebte seither im der Libanesische Republik.
Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Jahr 2015 in der Arabischen Republik Syrien verfolgt wurde noch, dass er dort aktuell verfolgt wird.
d) Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Die Mutter des Beschwerdeführers ist wegen der schlechten Sicherheitslage in der Arabischen Republik Syrien mit dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 ausgereist. Aus den aktuellen Länderberichten geht nicht hervor, dass sich diese seither entscheidungswesentlich verbessert hätte. Dazu kommt, dass sich die humanitäre Lage seither dramatisch verschlechtert hat, weshalb nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zumutbar ist.
e) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-08 10:59
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet t