Entscheidungsdatum
21.08.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W280 2273958-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über den Antrag von , XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2024, Zl. W280 2273958-1/10E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über den Antrag von , römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2024, Zl. W280 2273958-1/10E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 20. August 2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Ich befinde mich seit 19.08.2024 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel und soll nach Angaben der Behörde (BFA) gegenüber meiner Ehefrau am 22.08.2024 in die russische Föderation abgeschoben werden.
Durch das angefochtene Erkenntnis droht mir die unmittelbare Ausreise aus Österreich. Dadurch werde ich von meiner Tochter, XXXX , auf unbestimmte Zeit, vielleicht auch dauerhaft getrennt. Durch das angefochtene Erkenntnis droht mir die unmittelbare Ausreise aus Österreich. Dadurch werde ich von meiner Tochter, römisch 40 , auf unbestimmte Zeit, vielleicht auch dauerhaft getrennt.
Sowohl für mich als auch für meine Tochter, mit der ich eine sehr innige Beziehung habe und bis zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, wäre eine Trennung nicht nur katastrophal, sondern mit schweren psychischen Nachteilen für sie verbunden, zumal sie sich in einer prägenden Entwicklungsphase befindet. Meine Ausweisung würde meine Tochter sehr belasten und ihre bisher gute Entwicklung nachteilig beeinflussen.
Weiters ist festzuhalten, dass öffentliche Interessen nicht nachteilig berührt sind, wenn ich solange in Österreich verweile, bis über meine Beschwerde rechtskräftig entschieden wurde. Ich bin gesund, arbeitsfähig und auch arbeitswillig. Ich lebe gesetzestreu und stelle weder eine Belastung für den Staat noch eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Interesses dar. Ich bin integrationswillig und seit meiner Anmeldung im Jänner 2024 auf der Warteliste für einen Deutschkurs der Volkshilfe. Außerdem helfe ich im gemeinsamen Haushalt mit und kümmere mich zusammen mit meiner Schwiegermutter um meine Tochter – auch daraus ergibt sich meine besonders enge Bindung zu ihr. Diese Angaben ergeben sich auch aus den Feststellungen des BVwG und den im Erkenntnis angeführten Beweisen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Lage in der Russischen Förderation seit der Offensive der ukrainischen Armee in der Grenzregion Kursk innerhalb der letzten Wochen drastisch verändert hat: Durch den aktuell kontinuierlichen Vorstoß der ukrainischen Armee auf russisches Territorium und die gleichzeitig anhaltenden Kämpfe in der Ostukraine ist zeitnah mit einer intensivierten Mobilmachung in der russischen Föderation zu rechnen. Dies nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die russischen Streitkräfte nach eigenen Angaben bis 2026 auf 1,5 Millionen anwachsen sollen, um Verluste auszugleichen und die gestiegene Zahl russischer Militäreinsätze von Georgien über Krim und Donbas bis nach Syrien und mehreren afrikanischen Länder zu ermöglichen. Aufgrund dieser jüngsten Entwicklung ist die Gefahr für mich, nach meiner Rückkehr zum Militäreinsatz eingezogen zu werden, besonders hoch. Aufgrund dieser Ereignisse ist zu befürchten, dass sich die – auch vom BVwG in seinem Erkenntnis zugestandene – angespannte bzw instabile Lage im Herkunftsstaat weiter verschlimmert.
Ungeachtet der Ausführungen in der ao Revision zu Punkt I. ergibt sich aufgrund dieser geänderten Umstände im Fall einer Ausweisung jedenfalls die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 (Recht auf Leben), Artikel 3 (Verbot der Folter sowie unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) sowie Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) EMRK.“
Ungeachtet der Ausführungen in der ao Revision zu Punkt römisch eins. ergibt sich aufgrund dieser geänderten Umstände im Fall einer Ausweisung jedenfalls die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 (Recht auf Leben), Artikel 3 (Verbot der Folter sowie unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) sowie Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) EMRK.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 02. Juli 2024, Ra 2024/18/0273-4, dem Antrag des Revisionswerbers Verfahrenshilfe gewährt.
Ein zwingendes öffentliches Interesse, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde ist nicht gegeben, weshalb nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Revision VerwaltungsgerichtshofEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W280.2273958.1.01Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024