TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/22 W600 2287129-1

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Veröffentlicht am 22.08.2024
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Entscheidungsdatum

22.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W600 2287129-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert Tudjan, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert Tudjan, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins.       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen.

II.      Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch II.      Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III.    Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch III.    Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV.     Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch IV.     Die Spruchpunkte römisch III., römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 06.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass es in Syrien nicht ebenso sicher wie in Europa sei. Es herrsche Krieg und er könne sich dort nicht weiterbilden. Im Falle der Rückkehr müsse er den Militärdienst leisten.

3. Am 12.09.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, dass die Situation in Syrien sehr schlecht sei und er in Frieden leben wolle. Im Falle der Rückkehr müsse er eine Waffe tragen, wovor er Angst habe. Er wolle weder töten noch getötet werden.

Im Zuge dessen legte der BF einen syrischen Personalausweis im Original, einen Auszug aus dem Personenstandsregister im Original, ein Abschlusszeugnis der Grundschule samt Übersetzung und ein Berufsschulzeugnis für Kraftfahrzeugmechaniker samt Übersetzung vor.

4. Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2024, zugestellt am 24.01.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und des Status des Subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2024, zugestellt am 24.01.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des Subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch III.) wurde ihm nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Heimatstadt des BF unter kurdischer Kontrolle stehe und de facto keine Gefahr bestehe zum Wehrdienst des syrischen Militärs eingezogen zu werden. Ihm drohe in seiner Herkunftsregion auch keine Einberufung zum verpflichtenden Selbstverteidigungsdienst bzw. sei im Falle der Einziehung durch die kurdischen Streitkräfte auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er sich an völkerrechtswidrigen Militäraktionen beteiligen müsse. Zudem bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass dem BF im Falle der Weigerung unverhältnismäßige Bestrafung, Folter oder die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung drohen würde. Dem BF drohe im Falle einer Rückkehr auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche oder seelische Unversehrtheit noch liefe er Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse - wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft - nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 16.02.2024 per E-Mail im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF aus der Stadt XXXX , genauer dem Stadtbezirk XXXX , stamme. Das Gouvernement Al-Hasaka stehe unter Kontrolle der kurdischen SDF/YPG mit mehreren Enklaven des Regimes. Das Regime habe in der Stadt selbst ein Sicherheitsquadrat und könne dort rekrutieren. Der BF fürchte die Rekrutierung sowohl vom Regime als auch den kurdischen Kräften. Er lehne das Tragen von Waffen ab und wolle nicht im Bürgerkrieg kämpfen. Er wolle weder dazu gezwungen werden seine Mitbürger zu töten, noch sich an Kriegsverbrechen beteiligen zu müssen. Es sei davon auszugehen, dass der BF durch die engmaschigen Kontrollen der syrischen Behörden gefasst und bestraft werden würde. Der BF müsse in XXXX mit einer Rekrutierung des Regimes rechnen aufgrund der Präsenz der Regimetruppen.Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF aus der Stadt römisch 40 , genauer dem Stadtbezirk römisch 40 , stamme. Das Gouvernement Al-Hasaka stehe unter Kontrolle der kurdischen SDF/YPG mit mehreren Enklaven des Regimes. Das Regime habe in der Stadt selbst ein Sicherheitsquadrat und könne dort rekrutieren. Der BF fürchte die Rekrutierung sowohl vom Regime als auch den kurdischen Kräften. Er lehne das Tragen von Waffen ab und wolle nicht im Bürgerkrieg kämpfen. Er wolle weder dazu gezwungen werden seine Mitbürger zu töten, noch sich an Kriegsverbrechen beteiligen zu müssen. Es sei davon auszugehen, dass der BF durch die engmaschigen Kontrollen der syrischen Behörden gefasst und bestraft werden würde. Der BF müsse in römisch 40 mit einer Rekrutierung des Regimes rechnen aufgrund der Präsenz der Regimetruppen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.07.2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zu der Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt die im Spruch genannte Identität. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist ledig und kinderlos.

Der BF wurde in der Stadt XXXX (in dem Viertel XXXX auch XXXX ), im gleichnamigen Gouvernement geboren und ist in derselben Stadt in dem Viertel namens XXXX (auch XXXX ) aufgewachsen. Im April/Mai 2023 verließ der BF erstmals Syrien Richtung Türkei und reiste im Anschluss weiter nach Österreich wo er am 08.06.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF wurde in der Stadt römisch 40 (in dem Viertel römisch 40 auch römisch 40 ), im gleichnamigen Gouvernement geboren und ist in derselben Stadt in dem Viertel namens römisch 40 (auch römisch 40 ) aufgewachsen. Im April/Mai 2023 verließ der BF erstmals Syrien Richtung Türkei und reiste im Anschluss weiter nach Österreich wo er am 08.06.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

In Syrien besuchte 12 Jahre die Schule welche er mit Matura mit Schwerpunkt Kraftfahrzeugmechanik abschloss. Danach hat der BF eine Lehre zum KFZ-Mechaniker begonnen, jedoch nicht abgeschlossen.

In XXXX , konkret im Stadtteil XXXX , leben noch die Mutter und der Vater des BF, zwei Schwestern und ein minderjähriger Bruder sowie mehrere Onkel väterlicherseits und mütterlicherseits. Ein Onkel und ein Cousin des BF leben in Österreich, drei Cousins leben in Deutschland. Der BF hat weder zu seinen in Österreich noch zu seinen in Deutschland lebenden Verwandten Kontakt. Die in Syrien lebende Familie des BF bewohnt ein eigenes Haus und ist in Besitz eines Autos. Der Vater des BF führt ein Geschäft für Hochzeitsbedarf in der Stadt XXXX , in einem Sicherheitsquadrat des syrischen Regimes. In römisch 40 , konkret im Stadtteil römisch 40 , leben noch die Mutter und der Vater des BF, zwei Schwestern und ein minderjähriger Bruder sowie mehrere Onkel väterlicherseits und mütterlicherseits. Ein Onkel und ein Cousin des BF leben in Österreich, drei Cousins leben in Deutschland. Der BF hat weder zu seinen in Österreich noch zu seinen in Deutschland lebenden Verwandten Kontakt. Die in Syrien lebende Familie des BF bewohnt ein eigenes Haus und ist in Besitz eines Autos. Der Vater des BF führt ein Geschäft für Hochzeitsbedarf in der Stadt römisch 40 , in einem Sicherheitsquadrat des syrischen Regimes.

Der BF ist gesund. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das Herkunftsgebiet des BF steht abgesehen von zwei vom syrischen Regime beherrschten Sicherheitsquadraten in der Stadt XXXX aktuell und stand auch zum Zeitpunkt der Ausreise des BF unter Kontrolle der kurdischen Kräfte (SDF). Sowohl der Geburtsort XXXX als auch der letzte Aufenthaltsort XXXX des BF in der Stadt XXXX steht unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte. Das Herkunftsgebiet des BF steht abgesehen von zwei vom syrischen Regime beherrschten Sicherheitsquadraten in der Stadt römisch 40 aktuell und stand auch zum Zeitpunkt der Ausreise des BF unter Kontrolle der kurdischen Kräfte (SDF). Sowohl der Geburtsort römisch 40 als auch der letzte Aufenthaltsort römisch 40 des BF in der Stadt römisch 40 steht unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte.

Der BF hat seinen Wehrdienst weder für das syrische Regime noch für die kurdische Selbstverwaltung absolviert, war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Der BF wurde bisher weder vom syrischen Regime noch von kurdischen Militäreinheiten der AANES rekrutiert.

In jenen Gebieten Syriens, welche unter Kontrolle der kurdischen Kräfte stehen, wurde am 4.9.2021 das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und das 18. Lebensjahr erreicht haben.

Der BF fällt aufgrund seines Alters und intakten Gesundheitszustandes in den Personenkreis, der zur Ableistung des Militärdienstes in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet ist.

Der Beschwerdeführer selbst hat keine oppositionelle Einstellung gegen die YPG, möchte aber nicht kämpfen. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Eine Verweigerung des Leistens des Wehrdienstes wird von den kurdischen Autonomiebehörden nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen. Der BF hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm von den kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden könnte.

Wenn Wehrpflichtige versuchen, diesem Dienst zu entgehen, werden sie mit der Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat und allenfalls einer vorhergehenden Haft im Ausmaß von ein bis zwei Wochen zum Zwecke des Findens eines Einsatzortes bestraft. Bei Verweigerung des Militärdienstes ist der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit bedroht. Der Beschwerdeführer ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet. Er ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und muss sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen.

Für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren ist die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in der syrischen Armee gesetzlich verpflichtend. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden.

Der BF unterliegt im Falle der Rückkehr in sein Heimatgebiet nicht der Gefahr zum regulären Wehrdienst des syrischen Regimes rekrutiert zu werden oder aufgrund einer Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden.

Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter ausschließlicher Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung bzw. deren Streitkräfte. Die staatlichen Behörden Syriens haben in den Gebieten der kurdischen Selbstverwaltung keinen Zugriff auf bestimmte Personen und können dort keine staatliche Macht (z. B. Vollstreckung von Einberufungs- oder Haftbefehlen) ausüben. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in dieses Gebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur möglich. Er hätte bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.

Auch aufgrund seiner Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich droht dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Inhaftierung, Folter oder sonstiger physischer oder psychischer Gewalt aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung.

Der BF ist insgesamt im Falle der Rückkehr nach Syrien aktuell keiner realen Gefahr ausgesetzt aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe durch das Regime oder andere Bürgerkriegsparteien bzw. Privatpersonen verfolgt zu werden.

1.3 Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024, Version 11:

„[…]

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und N

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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