Entscheidungsdatum
22.08.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2282367-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2023, Zl. 1367647804-231747028, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2023, Zl. 1367647804-231747028, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .07.2023 in Kroatien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 3).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .07.2023 in Kroatien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 3).
1.2. Am 05.09.2023 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden. In Österreich lebe eine seiner Schwestern als Asylberechtigte und einer seiner Brüder als Asylwerber. Seine Schwester würde für den Beschwerdeführer auch eine Verpflichtungserklärung unterschreiben. Die Eltern und weitere vier Schwestern des Beschwerdeführers würden in der Türkei leben. Das Reiseziel des Beschwerdeführers sei Österreich gewesen, weil seine Familie hier sei. Der Beschwerdeführer sei am XXXX .08.2023 aus der Türkei ausgereist und über unbekannte Länder nach Österreich gelangt, wo er am XXXX .09.2023 angekommen sei. Durch andere EU-Staaten sei er nur durchgereist und habe keinen Behördenkontakt gehabt. 1.2. Am 05.09.2023 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden. In Österreich lebe eine seiner Schwestern als Asylberechtigte und einer seiner Brüder als Asylwerber. Seine Schwester würde für den Beschwerdeführer auch eine Verpflichtungserklärung unterschreiben. Die Eltern und weitere vier Schwestern des Beschwerdeführers würden in der Türkei leben. Das Reiseziel des Beschwerdeführers sei Österreich gewesen, weil seine Familie hier sei. Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 .08.2023 aus der Türkei ausgereist und über unbekannte Länder nach Österreich gelangt, wo er am römisch 40 .09.2023 angekommen sei. Durch andere EU-Staaten sei er nur durchgereist und habe keinen Behördenkontakt gehabt.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 05.09.2023 übergeben (vgl. AS 27). Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 05.09.2023 übergeben vergleiche AS 27).
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.10.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.10.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.
Mit Schreiben vom 31.10.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 39). Mit Schreiben vom 31.10.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 39).
1.4. Am 15.11.2023 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Türkisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich gut fühle und es ihm gut gehe. Er leide an keinen Krankheiten, sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. In Österreich lebe seit zwölf Jahren seine ältere Schwester. Sie habe einen Aufenthaltstitel. Sein älterer Bruder sei seit ca. eineinhalb Jahren in Österreich und sei sein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen. Von diesen Geschwistern sei der Beschwerdeführer nicht abhängig und zwar auch nicht finanziell, weil er in der Türkei viel gearbeitet und daher viele Euro gespart habe. Sonst habe er schon Bekanntschaften in Österreich geschlossen. Bevor der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, sei seine Schwester in der Türkei auf Urlaub gewesen. Sonst hätten sie Kontakt über Videotelefonie gehabt und nunmehr auch laufend.
Auf Vorhalt, wieso der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Kroatien verschwiegen habe und dort im Juli seine Fingerabdrücke abgegeben habe, brachte er vor, er sei am XXXX . ausgereist, könne aber den Monat nicht genau sagen. Er glaube, es sei der XXXX . Juli gewesen. Am XXXX . oder XXXX . Juli sei der Beschwerdeführer in Kroatien von der Polizei aufgegriffen worden und am XXXX . Juli sei er in Slowenien „erwischt“ worden. Das habe er in der Erstbefragung auch so angegeben. In Kroatien habe der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt. Er habe offen gesagt, dass er nicht bleiben wolle und habe einen Zettel bekommen, auf dem gestanden sei, dass er binnen 24 Stunden Kroatien verlassen müsse. Dann sei er zum Bahnhof gebracht worden. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien zu treffen, gab der Beschwerdeführer an, dass die kroatische Polizei sehr grob zu ihm gewesen sei. Als er erwischt worden sei, habe er seine Sachen – wie das Handy – abgelegt und sei gestoßen und beschimpft worden. Deshalb wolle er nicht nach Kroatien und außerdem habe er hier Familie, die die Verantwortung für ihn übernehmen würde. Der Beschwerdeführer sei einen Tag in Kroatien gewesen. Dort seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und „sie“ hätten ihn aus ihrem Land weggeschickt. Außer, dass ihn die Polizei schlecht behandelt und gestoßen habe, habe es keine konkret ihn betreffende Vorfälle gegeben. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien gab der Beschwerdeführer an, dass er diese nicht gelesen habe. Er habe sich nur das Deckblatt angesehen. Auf Vorhalt, wieso der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Kroatien verschwiegen habe und dort im Juli seine Fingerabdrücke abgegeben habe, brachte er vor, er sei am römisch 40 . ausgereist, könne aber den Monat nicht genau sagen. Er glaube, es sei der römisch 40 . Juli gewesen. Am römisch 40 . oder römisch 40 . Juli sei der Beschwerdeführer in Kroatien von der Polizei aufgegriffen worden und am römisch 40 . Juli sei er in Slowenien „erwischt“ worden. Das habe er in der Erstbefragung auch so angegeben. In Kroatien habe der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt. Er habe offen gesagt, dass er nicht bleiben wolle und habe einen Zettel bekommen, auf dem gestanden sei, dass er binnen 24 Stunden Kroatien verlassen müsse. Dann sei er zum Bahnhof gebracht worden. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien zu treffen, gab der Beschwerdeführer an, dass die kroatische Polizei sehr grob zu ihm gewesen sei. Als er erwischt worden sei, habe er seine Sachen – wie das Handy – abgelegt und sei gestoßen und beschimpft worden. Deshalb wolle er nicht nach Kroatien und außerdem habe er hier Familie, die die Verantwortung für ihn übernehmen würde. Der Beschwerdeführer sei einen Tag in Kroatien gewesen. Dort seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und „sie“ hätten ihn aus ihrem Land weggeschickt. Außer, dass ihn die Polizei schlecht behandelt und gestoßen habe, habe es keine konkret ihn betreffende Vorfälle gegeben. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien gab der Beschwerdeführer an, dass er diese nicht gelesen habe. Er habe sich nur das Deckblatt angesehen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 01.12.2023 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde unter Verweis auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen angeführt, dass die belangte Behörde außer Acht lasse, dass im April 2023 aufgetauchte polizeiinterne Chatverläufe nahelegen würden, dass Push-Backs nach wie vor systematisch und mit Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Die Behörde habe diese Push-Backs als Einzelfälle abgetan und habe sich dabei auf eine Stellungnahme des kroatischen Innenministeriums zu den Chatverläufen gestützt. Diese Schlussfolgerung überzeuge nicht, da zu hinterfragen sei, ob die Stellungnahme nur dem Schutz der Polizei diene. Weiters habe sich die belangte Behörde auf Länderfeststellungen vom 13. bzw. 14.04.2023 gestützt und habe sich nicht neuerer Quellen bedient. In einer neueren Quelle vom 03.05.2023 berichte Human Rights Watch, dessen Glaubwürdigkeit wesentlich höher als jene des Ministeriums einzuschätzen sei, von anhaltenden gewaltsamen Push-Backs nach Bosnien durch die kroatische Polizei. Auch werde ausgeführt, dass die kroatischen Behörden fast immer geleugnet hätten für die Zurückdrängung von Asylsuchenden verantwortlich zu sein. Ferner sei Human Rights Watch der Ansicht, dass andere EU-Länder versuchen sollten, Menschen so lange nicht nach Kroatien zurückzuschicken, bis die kroatischen Behörden die kollektive Abschiebung beenden und das Recht auf Stellung eines Asylantrags sicherstellen würden. Human Rights Watch sehe einen Rückgang der Push-Backs nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens in den Schengen-Raum und stelle fest, dass bereits im März 2023 – sohin zwei Monate später - Push-Backs wieder in großem Umfang durchgeführt worden seien. Die kroatischen Push-Back Praktiken würden gegen die internationalen Verbote von Folter, kollektiver Ausweisung und andere Menschenrechte sowie gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen. Dieser Grundsatz besage, dass die Rückführung von Menschen in Staaten verboten sei, in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Gegenständlich sei aufgrund der in Kroatien vorherrschenden Umstände von einer Gruppenverfolgung auszugehen bzw. seien amtswegig die notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen durch die kroatische Polizei zu berücksichtigen. Daher hätte die belangte Behörde das Selbsteintrittsrecht ausüben müssen.
Der Beschwerde beigelegt waren Auszüge aus dem erwähnten Bericht von Human Rights Watch vom 03.05.2023.
4. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 18.06.2024 bekannt, dass der Beschwerdeführer am 15.04.2024 nach Kroatien gebracht worden sei und legte den diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag bei (vgl. OZ 4). 4. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 18.06.2024 bekannt, dass der Beschwerdeführer am 15.04.2024 nach Kroatien gebracht worden sei und legte den diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag bei vergleiche OZ 4).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Nach seiner Ausreise aus der Türkei – ein genaues Ausreisedatum kann nicht festgestellt werden – reiste der Beschwerdeführer über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am XXXX .07.2023 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begab sich der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von nur einem Tag in Kroatien über Slowenien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 04.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Nach seiner Ausreise aus der Türkei – ein genaues Ausreisedatum kann nicht festgestellt werden – reiste der Beschwerdeführer über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am römisch 40 .07.2023 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begab sich der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von nur einem Tag in Kroatien über Slowenien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 04.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.10.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 31.10.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.10.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 31.10.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Ferner benötigt er auch keine Medikamente.
Seit November 2010 lebt eine Schwester des Beschwerdeführers in Österreich, die über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verfügt. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet lebt der Beschwerdeführer mit seiner Schwester nicht im gemeinsamen Haushalt und werden auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur festgestellt. Es besteht lediglich ein unter erwachsenen Geschwistern üblicher Kontakt. Weiters ist ein Bruder des Beschwerdeführers seit November 2022 als Asylwerber in Österreich aufhältig. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2024 gemäß §§ 3, 8 AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen. Aktuell ist dieses Verfahren in Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Darüber hinaus bestehen keine familiären, private oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.Seit November 2010 lebt eine Schwester des Beschwerdeführers in Österreich, die über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verfügt. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet lebt der Beschwerdeführer mit seiner Schwester nicht im gemeinsamen Haushalt und werden auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur festgestellt. Es besteht lediglich ein unter erwachsenen Geschwistern üblicher Kontakt. Weiters ist ein Bruder des Beschwerdeführers seit November 2022 als Asylwerber in Österreich aufhältig. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2024 gemäß Paragraphen 3,, 8 AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen. Aktuell ist dieses Verfahren in Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Darüber hinaus bestehen keine familiären, private oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.
Letztlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 15.04.2024 komplikationslos auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt wurde.
1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien:
Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden auf den Seiten 9 bis 24 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Allgemeines zum Asylverfahren:
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022).
Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.4.2022).
Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).
b). Dublin Rückkehrer:
Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).
Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).
Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).
c). Non-Refoulement:
Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).
Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).
Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).
Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).
Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).
d). Versorgung:
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).
Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).
Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).
Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).
e). Unterbringung:
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).
Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).
In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).
In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).
Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).
Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).
Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie Volkgruppenzugehörigkeit, zu seiner Ausreise aus der Türkei, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien sowie zu seinem dortigen eintägigen Aufenthalt, zu seiner unrechtmäßigen Einreise über Slowenien nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sowie aus dem Akteninhalt. Die Negativfeststellung zum Ausreisedatum aus der Türkei beruht auf dem Umstand, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und in sich nicht stimmig sind. In seiner Erstbefragung brachte er vor, er sei am XXXX .08.2023 aus der Türkei ausgereist und über unbekannte Länder nach Österreich gelangt, wo er am XXXX .09.2023 angekommen sei (vgl. AS 15). Erst auf Vorhalt in der Einvernahme vor dem Bundesamt räumte der Beschwerdeführer ein, am „ XXXX .“ ausgereist zu sein, aber den Monat nicht genau sagen zu können. Abgesehen davon, dass es erstaunlich ist, dass er zwar den Tag, jedoch nicht den Monat seiner Ausreise wusste, gab der Beschwerdeführer jedoch in der Folge zu, dass es sich um den XXXX . Juli gehandelt habe und er am XXXX . oder XXXX . Juli von Polizei in Kroatien aufgegriffen worden sei, was mit dem Datum der Asylantragstellung in Kroatien in Einklang zu bringen ist. Wenn sich der Beschwerdeführer dahingehend zu rechtfertigen versucht, dass er dieses Vorbringen auch in der Erstbefragung erstattet haben will, ist er darauf hinzuweisen, dass das damals behauptete Ausreisedatum aus der Türkei ( XXXX .08.2024) an mehreren Stellen der Erstbefragung aufscheint (vgl. AS 13, AS 15), sodass ein Irrtum von Seiten der Behörde wohl ausgeschlossen ist. Wenn der Beschwerdeführer weiters anführt, dass er am XXXX . Juli in Slowenien „erwischt“ worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies der Eurodac-Datenbank nicht zu entnehmen ist. Es wurden lediglich zwei Eurodac-Treffer zu Kroatien gefunden und zwar einmal ein Treffer der Kategorie 2 und einmal ein solcher der Kategorie 1, beide vom XXXX .07.2023 (vgl. AS 3). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung noch vorbrachte, durch andere EU-Staaten nur durchgereist zu sein und keinen Behördenkontakt gehabt zu haben (vgl. AS 15). Auch erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen zu einem etwaigen Aufenthalt in Slowenien, sodass der Schluss naheliegt, dass der Beschwerdeführer bereits am XXXX . oder XXXX . Juli in Österreich einreiste und sich bis zur Antragstellung am 04.09.2023 illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Aus diesen Gründen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung bewusst die Unwahrheit ausgesagt hat, um seinen Aufenthalt in Kroatien zu verheimlichen und einen (weiteren) Aufenthalt in Österreich – seinem Reiseziel – zu erzwingen. 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie Volkgruppenzugehörigkeit, zu seiner Ausreise aus der Türkei, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien sowie zu seinem dortigen eintägigen Aufenthalt, zu seiner unrechtmäßigen Einreise über Slowenien nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sowie aus dem Akteninhalt. Die Negativfeststellung zum Ausreisedatum aus der Türkei beruht auf dem Umstand, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und in sich nicht stimmig sind. In seiner Erstbefragung brachte er vor, er sei am römisch 40 .08.2023 aus der Türkei ausgereist und über unbekannte Länder nach Österreich gelangt, wo er am römisch 40 .09.2023 angekommen sei vergleiche AS 15). Erst auf Vorhalt in der Einvernahme vor dem Bundesamt räumte der Beschwerdeführer ein, am „ römisch 40 .“ ausgereist zu sein, aber den Monat nicht genau sagen zu können. Abgesehen davon, dass es erstaunlich ist, dass er zwar den Tag, jedoch nicht den Monat seiner Ausreise wusste, gab der Beschwerdeführer jedoch in der Folge zu, dass es sich um den römisch 40 . Juli gehandelt habe und er am römisch 40 . oder römisch 40 . Juli von Polizei in Kroatien aufgegriffen worden sei, was mit dem Datum der Asylantragstellung in Kroatien in Einklang zu bringen ist. Wenn sich der Beschwerdeführer dahingehend zu rechtfertigen versucht, dass er dieses Vorbringen auch in der Erstbefragung erstattet haben will, ist er darauf hinzuweisen, dass das damals behauptete Ausreisedatum aus der Türkei ( römisch 40 .08.2024) an mehreren Stellen der Erstbefragung aufscheint vergleiche AS 13, AS 15), sodass ein Irrtum von Seiten der Behörde wohl ausgeschlossen ist. Wenn der Beschwerdeführer weiters anführt, dass er am römisch 40 . Juli in Slowenien „erwischt“ worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies der Eurodac-Datenbank nicht zu entnehmen ist. Es wurden lediglich zwei Eurodac-Treffer zu Kroatien gefunden und zwar einmal ein Treffer der Kategorie 2 und einmal ein solcher der Kategorie 1, beide vom römisch 40 .07.2023 vergleiche AS 3). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung noch vorbrachte, durch andere EU-Staaten nur durchgereist zu sein und keinen Behördenkontakt gehabt zu haben vergleiche AS 15). Auch erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen zu einem etwaigen Aufenthalt in Slowenien, sodass der Schluss naheliegt, dass der Beschwerdeführer bereits am römisch 40 . oder römisch 40 . Juli in Österreich einreiste und sich bis zur Antragstellung am 04.09.2023 illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Aus diesen Gründen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung bewusst die Unwahrheit ausgesagt hat, um seinen Aufenthalt in Kroatien zu verheimlichen und einen (weiteren) Aufenthalt in Österreich – seinem Reiseziel – zu erzwingen.
Wie erwähnt gründet die Feststellung zur Antragstellung des Beschwerdeführers in Kroatien am XXXX 2023 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Aussage, er habe in Kroatien keinen Asylantrag gestellt, als nicht glaubhaft. Auch die Angabe des Beschwerdeführers, er habe [in Kroatien] offen gesagt, dass er nicht bleiben wolle und habe einen Zettel bekommen, auf dem gestanden sei, dass er Kroatien binnen 24 Stunden verlassen müsse, stellt wohl eine Schutzbehauptung dar, da sich der Eurodac-Abfrage eindeutig entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung (Treffer zu Eurodac-Kategorie 2) einen Asylantrag stellte (Treffer zu Eurodac-Kategorie 1) und Kroatien keinen Asylwerber während eines laufenden Asylverfahrens des Landes verweisen würde. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen existiert in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Gegenteiliges ist auch den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, die sich über weite Strecken lediglich mit sogenannten „illegalen Push-Backs“ befassen. Dass der Beschwerdeführer Opfer einer derartigen Praktik geworden ist, wurde allerdings nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 31.10.2023 ausdrücklich zugestimmt hat. Wie erwähnt gründet die Feststellung zur Antragstellung des Beschwerdeführers in Kroatien am römisch 40 2023 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Aussage, er habe in Kroatien keinen Asylantrag gestellt, als nicht glaubhaft. Auch die Angabe des Beschwerdeführers, er habe [in Kroatien] offen gesagt, dass er nicht bleiben wolle und habe einen Zettel bekommen, auf dem gestanden sei, dass er Kroatien binnen 24 Stunden verlassen müsse, stellt wohl eine Schutzbehauptung dar, da sich der Eurodac-Abfrage eindeutig entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung (Treffer zu Eurodac-Kategorie 2) einen Asylantrag stellte (Treffer zu Eurodac-Kategorie 1) und Kroatien keinen Asylwerber während eines laufenden Asylverfahrens des Landes verweisen würde. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen existiert in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Gegenteiliges ist auch den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, die sich über weite Strecken lediglich mit sogenannten „illegalen Push-Backs“ befassen. Dass der Beschwerdeführer Opfer einer derartigen Praktik geworden ist, wurde allerdings nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO mit Schreiben vom 31.10.2023 ausdrücklich zugestimmt hat.
Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers durch Kroatien ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die Ausführungen unter Punkt römisch II.3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen (einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten), die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. nicht in ärztlicher Behandlung zu sein und keine Medikamente zu nehmen (vgl. AS 13 bzw. AS 74). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen (einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten), die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. nicht in ärztlicher Behandlung zu sein und keine Medikamente zu nehmen vergleiche AS 13 bzw. AS 74).
Die Feststellung zur in Österreich aufenthaltsberechtigten Schwester des Beschwerdeführers gründet auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 06.12.2023 sowie auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister am 06.08.2024. Auf dem Zentralen Melderegister beruht auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht im gemeinsamen Haushalt lebten. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er von seinen Geschwistern nicht abhängig sei und zwar auch nicht finanziell, da er in der Türkei viel gearbeitet und daher viel gespart habe (vgl. AS 74 und AS 75). Auch die Feststellung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester ein unter erwachsenen Geschwistern üblicher Kontakt besteht, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, denen zufolge er vor seiner Einreise nach Österreich persönlichen Kontakt zu seiner Schwester gehabt habe, wenn diese auf Urlaub in der Türkei gewesen sei. Sonst hätten sie Kontakt über Videotelefonie gehabt und nunmehr laufend (vgl. AS 75). Eine außergewöhnlich enge Beziehung und/oder Abhängigkeiten lassen sic