Entscheidungsdatum
22.08.2024Norm
VwGVG §24 Abs4Spruch
W179 2263019-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den – aufgrund des in der Sitzung der Gemeindewahlbehörde XXXX am XXXX getroffenen Beschlusses – von der Marktgemeinde XXXX am XXXX ausgefertigten Bescheid, GZ XXXX , betreffend einen Berichtigungsantrag zur Wählerevidenz, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den – aufgrund des in der Sitzung der Gemeindewahlbehörde römisch 40 am römisch 40 getroffenen Beschlusses – von der Marktgemeinde römisch 40 am römisch 40 ausgefertigten Bescheid, GZ römisch 40 , betreffend einen Berichtigungsantrag zur Wählerevidenz, zu Recht erkannt:
SPRUCH
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer brachte – unter Verwendung eines entsprechenden Formulars – einen mit XXXX datierten Berichtigungsantrag betreffend die Wählerevidenz seiner Hauptwohnsitzgemeinde XXXX ein und begehrte die Streichung aus der Wählerevidenz.1. Der Beschwerdeführer brachte – unter Verwendung eines entsprechenden Formulars – einen mit römisch 40 datierten Berichtigungsantrag betreffend die Wählerevidenz seiner Hauptwohnsitzgemeinde römisch 40 ein und begehrte die Streichung aus der Wählerevidenz.
Begründend führte er dazu (wortwörtlich) aus: „Dem Parteiensyndikat Österreichs in den etablierten Strukturen sind einbehaltene Stimmen ein Dorn im Auge. Gleichzeitig eignen sich dauerhaft einbehaltene Stimmen vortrefflich für Wahlbetrug. Die Löschung der dauerhaft einbehaltenen Stimme meiner Person aus der Wählerevidenz wirkt solchen Problemen wirksam entgegen.“
In welchem Punkt (bzw in welchen Punkten) die Wählerevidenz unrichtig sei und daher einer Berichtigung bedürfe, wurde im Antrag nicht aufgezeigt.
2. Der in weiterer Folge ergangene – hier nicht verfahrensgegenständliche – Intimationsbescheid der Marktgemeinde XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde infolge fehlender Beschlussfassung zu dessen Begründung als rechtswidrig aufgehoben (BVwG XXXX , GZ XXXX ).2. Der in weiterer Folge ergangene – hier nicht verfahrensgegenständliche – Intimationsbescheid der Marktgemeinde römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde infolge fehlender Beschlussfassung zu dessen Begründung als rechtswidrig aufgehoben (BVwG römisch 40 , GZ römisch 40 ).
3. Mit – hier gegenständlichem – Intimationsbescheid vom XXXX sprach die Marktgemeinde XXXX im fortgesetzten Verfahren – auf Grundlage des Beschlusses der Gemeindewahlbehörde vom XXXX – folgendes aus [Hervorhebung im Original]:3. Mit – hier gegenständlichem – Intimationsbescheid vom römisch 40 sprach die Marktgemeinde römisch 40 im fortgesetzten Verfahren – auf Grundlage des Beschlusses der Gemeindewahlbehörde vom römisch 40 – folgendes aus [Hervorhebung im Original]:
„Dem Antrag des Herrn XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , aus der Wählerevidenz der Hauptwohnsitzgemeinde XXXX gestrichen zu werden, wird nicht Folge gegeben.„Dem Antrag des Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , aus der Wählerevidenz der Hauptwohnsitzgemeinde römisch 40 gestrichen zu werden, wird nicht Folge gegeben.
Eine Richtigstellung der Wählerevidenz ist aufgrund des Antrages nicht durchzuführen.“
4. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Auch diese vermag nicht, eine Unrichtigkeit der Wählerevidenz aufzuzeigen.
5. Die Marktgemeinde XXXX legt in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.5. Die Marktgemeinde römisch 40 legt in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Zunächst werden der Punkt 1. und der Punkt 3. des Verfahrensganges – und damit der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers und dessen Begründung sowie der Spruch des angefochtenen Bescheides – als entscheidungswesentlich festgestellt.
2. Der Beschwerdeführer wurde XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde XXXX .2. Der Beschwerdeführer wurde römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde römisch 40 .
3. Der Beschwerdeführer moniert – insbesondere weder in seinem Antrag noch in seiner Beschwerde – eine Unrichtigkeit der soeben in Punkt 2. als gegeben festgestellten Voraussetzungen für eine Erfassung in der Wählerevidenz nach § 2 Abs 1 erster Satz WEviG. 3. Der Beschwerdeführer moniert – insbesondere weder in seinem Antrag noch in seiner Beschwerde – eine Unrichtigkeit der soeben in Punkt 2. als gegeben festgestellten Voraussetzungen für eine Erfassung in der Wählerevidenz nach Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz WEviG.
2. Beweiswürdigung:
1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel.
Im Einzelnen ist zu erwägen:
2. Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen sowie der hg Entscheidung im Verfahren XXXX samt zugehörigem Gerichtsakt.2. Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen sowie der hg Entscheidung im Verfahren römisch 40 samt zugehörigem Gerichtsakt.
3. Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben sich zudem unbestritten aus dem Zentralen Melderegister. Ein Ausschluss vom Wahlrecht zum Nationalrat wird weder vom Beschwerdeführer aufgezeigt noch von der belangten Behörde vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht: Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung XXXX die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX – binnen der im angefochtenen Bescheid angegebenen (die gesetzlich vorgesehene, zweiwöchige Frist des § 10 Abs 1 WEviG übersteigende) und daher in concreto anzuwendenden Rechtsmittelfrist von einem Monat (§ 61 Abs 3 AVG) – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.1.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht: Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung römisch 40 die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 – binnen der im angefochtenen Bescheid angegebenen (die gesetzlich vorgesehene, zweiwöchige Frist des Paragraph 10, Absatz eins, WEviG übersteigende) und daher in concreto anzuwendenden Rechtsmittelfrist von einem Monat (Paragraph 61, Absatz 3, AVG) – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
1.2. Die Beschwerde ist auch zulässig.
3.1. Rechtsnormen:
Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG)
Die §§ 1, 2, 6, 8, 9, 10 Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG), BGBl I Nr 106/2016 idF BGBl I Nr 7/2023, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins,, 2, 6, 8, 9, 10 Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 7 aus 2023,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
„Führung der Wählerevidenz
§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.Paragraph eins, (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.
(2) Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln zu gliedern.
(3) Die Wählerevidenz ist unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus dem für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.(3) Die Wählerevidenz ist unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins,) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraphen 9, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus dem für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.
Voraussetzung für die Eintragung
§ 2. (1) In der Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Personen zu erfassen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. Sollte in landesgesetzlichen Bestimmungen das Wahlrecht an den Wohnsitz, nicht aber an den Hauptwohnsitz geknüpft sein, so gilt für die festgenommenen oder angehaltenen Personen für die Dauer ihrer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Wohnsitz, als Wohnsitz.Paragraph 2, (1) In der Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Personen zu erfassen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. Sollte in landesgesetzlichen Bestimmungen das Wahlrecht an den Wohnsitz, nicht aber an den Hauptwohnsitz geknüpft sein, so gilt für die festgenommenen oder angehaltenen Personen für die Dauer ihrer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Wohnsitz, als Wohnsitz.
(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, werden sie durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR unter einem gestrichen. Die Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorgenommen worden ist, wird durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR verständigt. Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet, so bleibt sie in der Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, weiterhin in der Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR ist zulässig.
(3) […]
(5) Jede Person darf nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein. Datensätze von Personen, die aus der Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im ZeWaeR.
(6) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 sowie der §§ 3 Abs. 3 und 11 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 6 bis 10) vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.(6) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, sowie der Paragraphen 3, Absatz 3 und 11 Absatz eins, dürfen Änderungen in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (Paragraphen 6 bis 10) vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.
(7) Zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Wählerevidenz dürfen die Daten der Melderegister verarbeitet werden.
(8) Zur Gewährleistung der Zustellung bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (§ 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 letzter Satz NRWO oder § 5a Abs. 5 letzter Satz Bundespräsidentenwahlgesetz 1971) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des zentralen Melderegisters verknüpft werden. […](8) Zur Gewährleistung der Zustellung bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (Paragraph 3, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz NRWO oder Paragraph 5 a, Absatz 5, letzter Satz Bundespräsidentenwahlgesetz 1971) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des zentralen Melderegisters verknüpft werden. […]
Berichtigungsanträge
§ 6. (1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse zur Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen.Paragraph 6, (1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse zur Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen.
(2) Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich gestellt wird, für jeden Fall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Eintragung einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so hat der Antragsteller auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere ein von der vermeintlich zu erfassenden Person, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(5) Wer im Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. […]
Behörden im Berichtigungsverfahren
§ 8. Die gemäß § 9 mit dem Berichtigungsverfahren befassten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.Paragraph 8, Die gemäß Paragraph 9, mit dem Berichtigungsverfahren befassten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.
Entscheidung über Berichtigungsanträge
§ 9. (1) Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.Paragraph 9, (1) Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.
Beschwerde gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge
§ 10. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.Paragraph 10, (1) Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 4 und des § 9 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.[…](3) Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 und des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.[…]
Schriftliche Anbringen, Abgabenfreiheit
§ 15. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.Paragraph 15, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.
(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“
3.2. Rechtliche Grundlagen des Berichtigungsverfahrens nach dem WEviG:
2. In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen (§ 1 Abs 1 WEviG). In der Wählerevidenz sind – auf Grundlage der im Melderegister enthaltenen Daten – alle Personen zu erfassen, die 1.) die österreichische Staatsbürgschaft besitzen, 2.) vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, 3.) vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und 4.) in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben (§ 2 Abs 1 WEviG).2. In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen (Paragraph eins, Absatz eins, WEviG). In der Wählerevidenz sind – auf Grundlage der im Melderegister enthaltenen Daten – alle Personen zu erfassen, die 1.) die österreichische Staatsbürgschaft besitzen, 2.) vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, 3.) vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und 4.) in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben (Paragraph 2, Absatz eins, WEviG).
Jeder Staatsbürger kann Berichtigungsanträge zur Wählerevidenz stellen und entweder die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen (§ 6 Abs 1 WEviG). Berichtigungsanträge sind zu begründen (§ 6 Abs 3 WEviG).Jeder Staatsbürger kann Berichtigungsanträge zur Wählerevidenz stellen und entweder die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen (Paragraph 6, Absatz eins, WEviG). Berichtigungsanträge sind zu begründen (Paragraph 6, Absatz 3, WEviG).
Über Berichtigungsanträge entscheidet die Gemeindewahlbehörde (bzw in Statutarstädten die Bezirkswahlbehörde), die zu diesem Zweck von ihrem Vorsitzenden mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen ist (§§ 8 und 9 Abs 1 WEviG). Die Gemeinde hat in weiterer Folge die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde auszufertigen (§ 9 Abs 2 WEviG).Über Berichtigungsanträge entscheidet die Gemeindewahlbehörde (bzw in Statutarstädten die Bezirkswahlbehörde), die zu diesem Zweck von ihrem Vorsitzenden mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen ist (Paragraphen 8 und 9 Absatz eins, WEviG). Die Gemeinde hat in weiterer Folge die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde auszufertigen (Paragraph 9, Absatz 2, WEviG).
Der verfahrensgegenständlichen Erledigung kommt folglich der Charakter eines Intimationsbescheides zu, dessen normative Anordnung der Gemeindewahlbehörde XXXX (siehe dazu deren ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss vom XXXX ) zuzurechnen ist (vgl VwGH 30. Jänner 2014, 2011/05/0161; 22. November 2000, 98/12/0036).Der verfahrensgegenständlichen Erledigung kommt folglich der Charakter eines Intimationsbescheides zu, dessen normative Anordnung der Gemeindewahlbehörde römisch 40 (siehe dazu deren ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss vom römisch 40 ) zuzurechnen ist vergleiche VwGH 30. Jänner 2014, 2011/05/0161; 22. November 2000, 98/12/0036).
3.3. Zum Beschwerdefall:
3. Der Beschwerdeführer begehrt mit Berichtigungsantrag vom XXXX die Streichung seiner Person aus der Wählerevidenz und legt dafür im Rahmen des Antrags und im weiteren Verfahren eine Reihe von Gründen dar, ohne jedoch eine Unrichtigkeit der Wählerevidenz aufzuzeigen.3. Der Beschwerdeführer begehrt mit Berichtigungsantrag vom römisch 40 die Streichung seiner Person aus der Wählerevidenz und legt dafür im Rahmen des Antrags und im weiteren Verfahren eine Reihe von Gründen dar, ohne jedoch eine Unrichtigkeit der Wählerevidenz aufzuzeigen.
4. Nach § 6 Abs 1 WEviG kann (nur) „die Streichung einer nicht zu erfassenden Person“ verlangt werden. Welche Personen zu erfassen sind, ist in § 2 Abs 1 WEviG geregelt, wobei vorliegend alle dort angeführten Kriterien erfüllt sind: Der Beschwerdeführer, geboren XXXX und österreichischer Staatsbürger, hat seinen Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde XXXX und ist vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen.4. Nach Paragraph 6, Absatz eins, WEviG kann (nur) „die Streichung einer nicht zu erfassenden Person“ verlangt werden. Welche Personen zu erfassen sind, ist in Paragraph 2, Absatz eins, WEviG geregelt, wobei vorliegend alle dort angeführten Kriterien erfüllt sind: Der Beschwerdeführer, geboren römisch 40 und österreichischer Staatsbürger, hat seinen Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde römisch 40 und ist vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen.
Da in Bezug auf den Beschwerdeführer alle Voraussetzungen für eine Erfassung in der Wählerevidenz – iSd § 2 Abs 1 WEviG – vorliegen, erfolgte diese zu Recht.Da in Bezug auf den Beschwerdeführer alle Voraussetzungen für eine Erfassung in der Wählerevidenz – iSd Paragraph 2, Absatz eins, WEviG – vorliegen, erfolgte diese zu Recht.
5. Eine Berichtigung der Wählerevidenz setzt (schon dem Wortlaut nach) deren Unrichtigkeit voraus (vgl abermals § 6 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 WEviG). Eine solche wurde vom Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgezeigt. Insbesondere bestreitet er nicht, dass alle Voraussetzungen für die Erfassung seiner Person in der Wählerevidenz iSd § 2 Abs 1 WEviG erfüllt sind. Auch wird eine Unrichtigkeit des Zentralen Melderegisters nicht behauptet.5. Eine Berichtigung der Wählerevidenz setzt (schon dem Wortlaut nach) deren Unrichtigkeit voraus vergleiche abermals Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, WEviG). Eine solche wurde vom Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgezeigt. Insbesondere bestreitet er nicht, dass alle Voraussetzungen für die Erfassung seiner Person in der Wählerevidenz iSd Paragraph 2, Absatz eins, WEviG erfüllt sind. Auch wird eine Unrichtigkeit des Zentralen Melderegisters nicht behauptet.
Dem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers war deshalb nicht stattzugeben.
6. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass ein Verzicht auf das Wahlrecht in der vom Beschwerdeführer angestrebten Form (dh durch Streichung aus der Wählerevidenz trotz Vorliegen aller Erfassungsvoraussetzungen) gesetzlich nicht vorgesehen und daher schlicht nicht möglich ist.
7. Da die Voraussetzungen für eine Berichtigung der Wählerevidenz nicht vorliegen, ist die Beschwerde – ausweislich § 6 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 WEviG – als unbegründet abzuweisen.7. Da die Voraussetzungen für eine Berichtigung der Wählerevidenz nicht vorliegen, ist die Beschwerde – ausweislich Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, WEviG – als unbegründet abzuweisen.
8. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob dem Antrag des Beschwerdeführers auf Streichung seiner Person aus der Wählerevidenz nachzukommen ist. Auf sein übriges – außerhalb der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Erfassung in die Wählerevidenz liegendes – Vorbringen ist daher nicht näher einzugehen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
9. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt (Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erfassung in der Wählerevidenz, die im Übrigen auch nicht in Zweifel gezogen wurden) ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt.
Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG entfallen.Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen.
Schlagworte
Berichtigungsantrag Gemeinde Gemeindewahlbehörde Rechtsgrundlage Streichung von der Liste Verzicht WählerevidenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W179.2263019.2.00Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024