Entscheidungsdatum
23.08.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W153 1427077-4/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von Herrn XXXX geb. XXXX , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von Herrn römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Spruchpunkt römisch VII. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Mongolei, stellte bereits am 04.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 28.05.2013 rechtskräftig abgewiesen.
Der BF stellte am 25.04.2019 gemeinsam mit „seiner Tochter und seinem Sohn“ Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK. Der Antrag des BF wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2020 abgewiesen und ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.Der BF stellte am 25.04.2019 gemeinsam mit „seiner Tochter und seinem Sohn“ Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Der Antrag des BF wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2020 abgewiesen und ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
Am 09.10.2020 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 18.11.2020 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.Am 09.10.2020 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 18.11.2020 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
Am 17.06.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde ihm ein Einreiseverbot für drei Jahre erteilt.Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ihm ein Einreiseverbot für drei Jahre erteilt.
Gegen den Bescheid wurde am 15.08.2023 vollumfänglich Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis W153 1427077-4/4E vom 30.08.2023 wurde der angefochtene Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
Mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 05.07.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 05.07.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.) und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.).
Der BF stellte am 09.08.2024 gegenständliche Beschwerde, welche am 16.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen und Beweiswürdigung
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, und wird der Entscheidung zugrunde gelegt. Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, und wird der Entscheidung zugrunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall hat das BFA gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, da der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.Im vorliegenden Fall hat das BFA gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, da der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.
Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. So sind wichtige Fragen insbesondere bezüglich des Privat- und Familienlebens noch abzuklären.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang der Verfahren vorwegzunehmen.
Da eine Gefährdung des BF im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung des BF im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufgehoben aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W153.1427077.4.00Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024