Entscheidungsdatum
26.08.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W296 2293712-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch II. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am XXXX fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei am XXXX geboren worden, er sei verheiratet, gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zum islamischen Glauben. Er habe zwölf Jahre lang die Grundschule besucht, drei Jahre lang Jura studiert, keine Berufsausbildung absolviert und als Angestellter gearbeitet. In Syrien habe er zuletzt in Aleppo gelebt. Seine Ehepartnerin, seine beiden Söhne und seine Tochter seien mit ihm nach Österreich eingereist. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers würden in Syrien leben, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers würden sich in der Türkei aufhalten und einer seiner Brüder sei in Zypern aufhältig. Nach seiner illegalen Ausreise etwa drei Jahre zuvor sei er über die Türkei, wo er etwa drei Jahre lang gelebt habe, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Er habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.2. Am römisch 40 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 geboren worden, er sei verheiratet, gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zum islamischen Glauben. Er habe zwölf Jahre lang die Grundschule besucht, drei Jahre lang Jura studiert, keine Berufsausbildung absolviert und als Angestellter gearbeitet. In Syrien habe er zuletzt in Aleppo gelebt. Seine Ehepartnerin, seine beiden Söhne und seine Tochter seien mit ihm nach Österreich eingereist. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers würden in Syrien leben, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers würden sich in der Türkei aufhalten und einer seiner Brüder sei in Zypern aufhältig. Nach seiner illegalen Ausreise etwa drei Jahre zuvor sei er über die Türkei, wo er etwa drei Jahre lang gelebt habe, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Er habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, in Syrien herrsche Krieg und er müsse der syrischen oder einer anderen Gruppierung beitreten, er wolle jedoch nicht kämpfen und töten. Im Fall seiner Rückkehr hätte er Angst vor dem Krieg. Er beantrage auch internationalen Schutz für seine Kinder, die seit ihrer Geburt bei ihm leben würden und keine anderen Fluchtgründe hätten.
3. Am XXXX langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) der Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX , des Inhalts ein, gegen den Beschwerdeführer sei der Verdacht auf Körperverletzung gegeben; er sei beschuldigt, am XXXX in einer GVS-Unterkunft zwei Personen im Zuge einer Streitigkeit gefährlich bedroht zu haben. Die einschreitenden Exekutivbediensteten sprachen gegen den Beschwerdeführer ein sofortiges Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt hinsichtlich eines Opfers aus. 3. Am römisch 40 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) der Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 , des Inhalts ein, gegen den Beschwerdeführer sei der Verdacht auf Körperverletzung gegeben; er sei beschuldigt, am römisch 40 in einer GVS-Unterkunft zwei Personen im Zuge einer Streitigkeit gefährlich bedroht zu haben. Die einschreitenden Exekutivbediensteten sprachen gegen den Beschwerdeführer ein sofortiges Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt hinsichtlich eines Opfers aus.
Angeschlossen dieser Übermittlung war die Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Baden vom XXXX , mit welcher dem Beschwerdeführer die Rückkehr und der Aufenthalt in die Betreuungsstelle Ost- Bundesministerium für Inneres in XXXX , sowie in einem Umkreis von hundert Metern und auch die Annäherung zu im Beschluss genannten Personen für die Dauer von vier Monaten verboten wurde.Angeschlossen dieser Übermittlung war die Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Baden vom römisch 40 , mit welcher dem Beschwerdeführer die Rückkehr und der Aufenthalt in die Betreuungsstelle Ost- Bundesministerium für Inneres in römisch 40 , sowie in einem Umkreis von hundert Metern und auch die Annäherung zu im Beschluss genannten Personen für die Dauer von vier Monaten verboten wurde.
4. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BF. Dabei gab er im Wesentlichen an, seine Muttersprache sei Arabisch, er sei gesund und habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt, allerdings sei der Name seiner Ehepartnerin falsch geschrieben worden und sein Geburtsort sei als unbekannt eingetragen worden. Er sei am XXXX in (protokolliert als:) XXXX im Gouvernement Aleppo geboren worden, er gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. In Syrien habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht und vier Jahre lang Jura studiert. Ein Jahr habe er verloren, da er die Universität gewechselt habe. Er habe seinem Vater bei der Arbeit auf dem familieneigenen Grundstück geholfen und in der Türkei in einer Fabrik und einem viehwirtschaftlichen Betrieb als Hilfsarbeiter gearbeitet. Ende XXXX habe er seine Ehepartnerin traditionell geheiratet, diese sei mit ihm und den gemeinsamen Kindern nach Österreich gereist. Seiner Eltern, einer seiner Brüder und eine seiner Schwestern sowie vier Onkel und fünf Tanten des Beschwerdeführers würden in Syrien leben. Der Bruder lebe aber nicht bei seinen Eltern, sondern in XXXX in Idlib. Der Schwiegervater des Beschwerdeführers sei ein vom syrischen Regime gesuchter Rechtsanwalt, der irgendwo in Idlib außerhalb des vom Regime kontrollierten Gebiets lebe. Der Beschwerdeführer sei in Syrien nicht politisch tätig gewesen, sondern habe lediglich seine Meinung in den sozialen Medien kundgetan. Er habe bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX in seiner Ortschaft in Aleppo gelebt. 4. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BF. Dabei gab er im Wesentlichen an, seine Muttersprache sei Arabisch, er sei gesund und habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt, allerdings sei der Name seiner Ehepartnerin falsch geschrieben worden und sein Geburtsort sei als unbekannt eingetragen worden. Er sei am römisch 40 in (protokolliert als:) römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren worden, er gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. In Syrien habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht und vier Jahre lang Jura studiert. Ein Jahr habe er verloren, da er die Universität gewechselt habe. Er habe seinem Vater bei der Arbeit auf dem familieneigenen Grundstück geholfen und in der Türkei in einer Fabrik und einem viehwirtschaftlichen Betrieb als Hilfsarbeiter gearbeitet. Ende römisch 40 habe er seine Ehepartnerin traditionell geheiratet, diese sei mit ihm und den gemeinsamen Kindern nach Österreich gereist. Seiner Eltern, einer seiner Brüder und eine seiner Schwestern sowie vier Onkel und fünf Tanten des Beschwerdeführers würden in Syrien leben. Der Bruder lebe aber nicht bei seinen Eltern, sondern in römisch 40 in Idlib. Der Schwiegervater des Beschwerdeführers sei ein vom syrischen Regime gesuchter Rechtsanwalt, der irgendwo in Idlib außerhalb des vom Regime kontrollierten Gebiets lebe. Der Beschwerdeführer sei in Syrien nicht politisch tätig gewesen, sondern habe lediglich seine Meinung in den sozialen Medien kundgetan. Er habe bis zu seiner Ausreise im Jahr römisch 40 in seiner Ortschaft in Aleppo gelebt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei zum Wehrdienst einberufen worden und habe im Jahr XXXX an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Er wolle den Wehrdienst nicht antreten, da er nicht Partei im Konflikt sein wolle. Er sehe sich als friedlicher Oppositioneller, sei gegen Waffengewalt, habe auch die Opposition kritisiert, weil sie sich geteilt habe, und habe eine Drohung von einem unbekannten Konto erhalten, als er namentlich genannte Mitglieder der Opposition in einem Posting als Drogendealer kritisiert habe. Außerdem wolle er, dass seine Kinder, die in Syrien wegen des Krieges in Angst gelebt hätten und nach wie vor verschreckt seien, in Frieden leben und Bildung erhalten können. Er könne sich vom Wehrdienst zwar freikaufen, wolle dies aber nicht. Er gelte als fahnenflüchtig. Seine Familie habe dieselben Fluchtgründe. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, vor ein Militärgericht gestellt oder gefoltert zu werden oder wie viele andere zu verschwinden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei zum Wehrdienst einberufen worden und habe im Jahr römisch 40 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Er wolle den Wehrdienst nicht antreten, da er nicht Partei im Konflikt sein wolle. Er sehe sich als friedlicher Oppositioneller, sei gegen Waffengewalt, habe auch die Opposition kritisiert, weil sie sich geteilt habe, und habe eine Drohung von einem unbekannten Konto erhalten, als er namentlich genannte Mitglieder der Opposition in einem Posting als Drogendealer kritisiert habe. Außerdem wolle er, dass seine Kinder, die in Syrien wegen des Krieges in Angst gelebt hätten und nach wie vor verschreckt seien, in Frieden leben und Bildung erhalten können. Er könne sich vom Wehrdienst zwar freikaufen, wolle dies aber nicht. Er gelte als fahnenflüchtig. Seine Familie habe dieselben Fluchtgründe. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, vor ein Militärgericht gestellt oder gefoltert zu werden oder wie viele andere zu verschwinden.
Im Zuge des Verfahrens legte der Beschwerdeführer einen Personalausweis, einen Studentenausweis der Universität Aleppo, einen Studentenausweis der Universität Beirut, ein Maturazeugnis, einen Zivilregisterauszug, eine Verständigung über den Wehrdienst und ein Wehrdienstbuch im Original vor.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass er Syrien aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor solcher verlassen habe. Er werde nicht vom syrischen Regime gesucht und ihm drohe weder eine Einberufung durch das syrische Regime noch durch eine andere militärische Gruppierung. Er habe keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime aufgewiesen, da er angegeben habe, nicht politisch tätig gewesen zu sein. Die einmalige Teilnahme an einer Demonstration im Jahr XXXX sei nicht ausreichend, um eine Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung anzunehmen, zumal er dadurch nicht glaubhaft ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten sei. Eine Rekrutierung durch die Autonomiebehörden zu einer bewaffneten Einheit sei in seinem Alter möglich, er habe aber nicht glaubhaft vorgebracht, dass ein aktuelles Interesse der Kurden an ihm als Soldaten bestehen würde. Aufgrund seines Alters sei eine Einberufung unwahrscheinlich, bei Verweigerung der Einrückung drohe ihm keine unmenschliche Behandlung oder Tötung und eine Verweigerung werde im Selbstverwaltungsgebiet nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben, wonach er einen weiteren Studiennachweis vorlegen sollen habe, um einen weiteren Aufschub zu erhalten, sei nicht als Einberufung zu werten und er habe immer wieder problemlos einen Aufschub erhalten. Zudem könne der Beschwerdeführer sich vom Wehrdienst freikaufen und für die Gewährung von internationalem Schutz reiche es nicht aus, dem Regime kein Geld geben zu wollen. Die Angaben zu seinem Schwiegervater hätten jenen seiner Ehepartnerin widersprochen. Zu den Schilderungen des Beschwerdeführers zu einem von ihm veröffentlichten Posting und einer deswegen gegen ihn gerichteten Drohung wurde ausgeführt, dass er selbst angegeben habe, dieses Posting nicht unter seinem eigenen Namen veröffentlicht zu haben, nicht zu wissen, von wem die Drohung ausgegangen sei und nicht neuerlich bedroht worden zu sein. Es könne diese Bedrohung nicht gegeben haben. Auch die Ehepartnerin und die Kinder des Beschwerdeführers seien keiner systematischen Verfolgung ausgesetzt.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass er Syrien aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor solcher verlassen habe. Er werde nicht vom syrischen Regime gesucht und ihm drohe weder eine Einberufung durch das syrische Regime noch durch eine andere militärische Gruppierung. Er habe keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime aufgewiesen, da er angegeben habe, nicht politisch tätig gewesen zu sein. Die einmalige Teilnahme an einer Demonstration im Jahr römisch 40 sei nicht ausreichend, um eine Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung anzunehmen, zumal er dadurch nicht glaubhaft ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten sei. Eine Rekrutierung durch die Autonomiebehörden zu einer bewaffneten Einheit sei in seinem Alter möglich, er habe aber nicht glaubhaft vorgebracht, dass ein aktuelles Interesse der Kurden an ihm als Soldaten bestehen würde. Aufgrund seines Alters sei eine Einberufung unwahrscheinlich, bei Verweigerung der Einrückung drohe ihm keine unmenschliche Behandlung oder Tötung und eine Verweigerung werde im Selbstverwaltungsgebiet nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben, wonach er einen weiteren Studiennachweis vorlegen sollen habe, um einen weiteren Aufschub zu erhalten, sei nicht als Einberufung zu werten und er habe immer wieder problemlos einen Aufschub erhalten. Zudem könne der Beschwerdeführer sich vom Wehrdienst freikaufen und für die Gewährung von internationalem Schutz reiche es nicht aus, dem Regime kein Geld geben zu wollen. Die Angaben zu seinem Schwiegervater hätten jenen seiner Ehepartnerin widersprochen. Zu den Schilderungen des Beschwerdeführers zu einem von ihm veröffentlichten Posting und einer deswegen gegen ihn gerichteten Drohung wurde ausgeführt, dass er selbst angegeben habe, dieses Posting nicht unter seinem eigenen Namen veröffentlicht zu haben, nicht zu wissen, von wem die Drohung ausgegangen sei und nicht neuerlich bedroht worden zu sein. Es könne diese Bedrohung nicht gegeben haben. Auch die Ehepartnerin und die Kinder des Beschwerdeführers seien keiner systematischen Verfolgung ausgesetzt.
Es könne jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien im Zusammenhang mit der herrschenden allgemeinen prekären Versorgungslage und seiner individuellen Lebenssituation ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohe. Aufgrund der allgemeinen schlechten Versorgungslage und mangels tragfähigen Netzwerks im Herkunftsland könne der Beschwerdeführer derzeit nicht nach Syrien zurückkehren. Da seine Familie selbst auf Unterstützung durch die im Ausland befindlichen Söhne angewiesen sei, erscheine eine Rückkehr mit drei Kindern für ihn derzeit als nicht zumutbar. Im Fall der Rückkehr wäre ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten. Somit seien Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention führen könnten.Es könne jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien im Zusammenhang mit der herrschenden allgemeinen prekären Versorgungslage und seiner individuellen Lebenssituation ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohe. Aufgrund der allgemeinen schlechten Versorgungslage und mangels tragfähigen Netzwerks im Herkunftsland könne der Beschwerdeführer derzeit nicht nach Syrien zurückkehren. Da seine Familie selbst auf Unterstützung durch die im Ausland befindlichen Söhne angewiesen sei, erscheine eine Rückkehr mit drei Kindern für ihn derzeit als nicht zumutbar. Im Fall der Rückkehr wäre ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten. Somit seien Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention führen könnten.
6. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides des BFA vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhob der vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tag, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er im Wesentlichen aus, er habe den Militärdienst in Syrien nicht abgeleistet, da er wegen seines Studiums Aufschübe erhalten habe. Zuletzt sei ihm in einem Schreiben mitgeteilt worden, dass er bis zum XXXX ein neues Studienzeugnis vorlegen müsse, da er ansonsten als Fahnenflüchtig gelte und mit XXXX einrücken müsse. Im Jahr XXXX habe er an mehreren Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, was durch die Beilagen belegt sei. Er lehne es ab, für das syrische Militär zu kämpfen, sich an Kriegshandlungen zu beteiligen und eine Waffe zu tragen. Da er im wehrpflichtigen Alter sei und sich dem Wehrdienst durch seine Flucht entzogen habe, drohe ihm aufgrund der ihm zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung Bestrafung und Zwangsrekrutierung. Durch Teilnahme am Krieg in Syrien wäre er einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezwungen wäre. Auch aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Österreich bestehe für ihn die Gefahr, als Gegner angesehen und verfolgt zu werden. Er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um sich vom syrischen Militärdienst freizukaufen, vertraue nicht darauf, dadurch vor Zwangsrekrutierung geschützt zu sein und wolle das syrische Regime unter keinen Umständen finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer verfüge auch nicht über die dafür erforderlichen Dokumente. Das BFA habe mangelhaft ermittelt, die Länderfeststellungen seien unvollständig und die Beweiswürdigung sei unschlüssig. Daher sei der angefochtene Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides des BFA vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erhob der vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tag, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er im Wesentlichen aus, er habe den Militärdienst in Syrien nicht abgeleistet, da er wegen seines Studiums Aufschübe erhalten habe. Zuletzt sei ihm in einem Schreiben mitgeteilt worden, dass er bis zum römisch 40 ein neues Studienzeugnis vorlegen müsse, da er ansonsten als Fahnenflüchtig gelte und mit römisch 40 einrücken müsse. Im Jahr römisch 40 habe er an mehreren Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, was durch die Beilagen belegt sei. Er lehne es ab, für das syrische Militär zu kämpfen, sich an Kriegshandlungen zu beteiligen und eine Waffe zu tragen. Da er im wehrpflichtigen Alter sei und sich dem Wehrdienst durch seine Flucht entzogen habe, drohe ihm aufgrund der ihm zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung Bestrafung und Zwangsrekrutierung. Durch Teilnahme am Krieg in Syrien wäre er einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezwungen wäre. Auch aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Österreich bestehe für ihn die Gefahr, als Gegner angesehen und verfolgt zu werden. Er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um sich vom syrischen Militärdienst freizukaufen, vertraue nicht darauf, dadurch vor Zwangsrekrutierung geschützt zu sein und wolle das syrische Regime unter keinen Umständen finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer verfüge auch nicht über die dafür erforderlichen Dokumente. Das BFA habe mangelhaft ermittelt, die Länderfeststellungen seien unvollständig und die Beweiswürdigung sei unschlüssig. Daher sei der angefochtene Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig.
Der Beschwerde waren ein Link zu einem YouTube-Video und ein Screenshot beigelegt.
7. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte das BFA die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.7. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte das BFA die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
8. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, im Speziellen zu seinem Strafverfahren in Österreich, sowie zu seinen Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde.8. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, im Speziellen zu seinem Strafverfahren in Österreich, sowie zu seinen Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde.
9. Aufgrund der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes in der mündlichen Verhandlung am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer am XXXX bzw. XXXX den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom XXXX , gegen ihn wegen § 83 Abs. 1 StGB zwei Ladungen des Bezirksgerichts Baden zu Hauptverhandlungen am XXXX und XXXX und die Benachrichtigung der Teileinstellung seitens der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom XXXX , betreffend die Gefährliche Drohung gem. § 107 StGB.9. Aufgrund der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer am römisch 40 bzw. römisch 40 den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom römisch 40 , gegen ihn wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zwei Ladungen des Bezirksgerichts Baden zu Hauptverhandlungen am römisch 40 und römisch 40 und die Benachrichtigung der Teileinstellung seitens der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom römisch 40 , betreffend die Gefährliche Drohung gem. Paragraph 107, StGB.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement Aleppo geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er ist gesund. Sein Herkunftsort steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle des syrischen Regimes.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er ist gesund. Sein Herkunftsort steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle des syrischen Regimes.
Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre lang die Schule besucht, vier Jahre (inklusive eines Jahres Unterbrechung) Rechtswissenschaften an den Universitäten in Beirut und Aleppo studiert und im familieneigenen Betrieb sowie in der Türkei in einer Fabrik und in einem viehwirtschaftlichen Betrieb als Hilfsarbeiter gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat mit seiner Ehepartnerin drei Kinder. Seine Ehepartnerin und seine Kinder sind mit ihm nach Österreich eingereist und haben ebenfalls jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Eltern, einer seiner Brüder und eine seiner Schwestern leben in Syrien. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in Syrien, allerdings in XXXX in Idlib und nicht bei den übrigen Angehörigen. Eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers leben in der Türkei und ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers hält sich auf Zypern auf.Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat mit seiner Ehepartnerin drei Kinder. Seine Ehepartnerin und seine Kinder sind mit ihm nach Österreich eingereist und haben ebenfalls jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Eltern, einer seiner Brüder und eine seiner Schwestern leben in Syrien. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in Syrien, allerdings in römisch 40 in Idlib und nicht bei den übrigen Angehörigen. Eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers leben in der Türkei und ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers hält sich auf Zypern auf.
Nach seiner illegalen Ausreise im Jahr XXXX ist er über die Türkei, wo er etwa drei Jahre lang gelebt hat, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hat in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Nach seiner illegalen Ausreise im Jahr römisch 40 ist er über die Türkei, wo er etwa drei Jahre lang gelebt hat, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hat in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit dem in Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Mit dem in Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise ins Bundesgebiet durchwegs in Österreich aufhältig.
In Österreich halten sich - abgesehen von der Ehepartnerin und den drei gemeinsamen Kindern, die mit ihnen eingereist sind - keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers auf.
Der Beschwerdeführer bezieht zum Entscheidungszeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat bislang weder einen Deutschkurs noch eine andere Ausbildung absolviert.
Er ist in Österreich bislang strafgerichtlich unbescholten; gegen ihn wurde jedoch ein Strafantrag wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 StGB eingebracht und ist das Strafverfahren zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen bzw. findet in am XXXX die nächste Verhandlung statt.Er ist in Österreich bislang strafgerichtlich unbescholten; gegen ihn wurde jedoch ein Strafantrag wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraph 83, StGB eingebracht und ist das Strafverfahren zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen bzw. findet in am römisch 40 die nächste Verhandlung statt.
1.3. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Fest steht, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst beim syrischen Militär bislang nicht abgeleistet hat, im wehrpflichtigen Alter und nicht vom Wehrdienst befreit ist. Für die Jahre XXXX bis XXXX hat der Beschwerdeführer aufgrund seines Studiums Aufschübe des Wehrdienstes erhalten. Da er bis zum XXXX kein weiteres Studienzeugnis vorgelegt hat, hätte er mit XXXX einrücken müssen. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren, es besteht weder eine Möglichkeit einer legalen Wehrdienstverweigerung oder eines zivilen Ersatzdienstes und es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich davon aufgrund des Vorliegens eines Befreiungsgrundes befreien lassen könnte.Fest steht, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst beim syrischen Militär bislang nicht abgeleistet hat, im wehrpflichtigen Alter und nicht vom Wehrdienst befreit ist. Für die Jahre römisch 40 bis römisch 40 hat der Beschwerdeführer aufgrund seines Studiums Aufschübe des Wehrdienstes erhalten. Da er bis zum römisch 40 kein weiteres Studienzeugnis vorgelegt hat, hätte er mit römisch 40 einrücken müssen. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren, es besteht weder eine Möglichkeit einer legalen Wehrdienstverweigerung oder eines zivilen Ersatzdienstes und es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich davon aufgrund des Vorliegens eines Befreiungsgrundes befreien lassen könnte.
Grundsätzlich wäre es dem Beschwerdeführer finanziell möglich, eine Befreiungsgebühr zu bezahlen, um den Wehrdienst beim syrischen Militär nicht ableisten zu müssen. Er lehnt die Zahlung der Befreiungsgebühr jedoch ab, da er der syrischen Regierung aus politischen Gründen oppositionell gesinnt ist. Darüber hinaus setzt die wirksame Zahlung der Befreiungsgebühr den Länderberichten zufolge die Vorlage eines Reisepasses oder Personalausweises sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise (Ausreisestempel), welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird, voraus. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über einen Personalausweis, nicht aber über eine Bestätigung der Ein- und Ausreise, sodass ihm die Zahlung der Befreiungsgebühr schon aus formellen Gründen nicht möglich ist.
Im Fall einer Rückkehr an seinen Herkunftsort besteht für den Beschwerdeführer die Gefahr, in Syrien bei der Einreise verhaftet und zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, was er ablehnt. Im Fall einer Weigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Anwendung von Folter verbunden wäre, bestraft werden.
Die syrische Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung zwar nicht unbedingt in jedem Fall als Ausdruck einer oppositionellen politischen Gesinnung, weshalb laut den herangezogenen Länderberichten die Möglichkeit des Freikaufs geschaffen worden sei. Es gibt aber sehr wohl nach wie vor Expertenberichte, die nahelegen, dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung als Ausdruck von Illoyalität und schweres Verbrechen sowie Wehrdienstverweigerer als Gegner des Staates und der Nation ansieht. Es kann daher zu einer Verurteilung vor einem Feldgericht, zu – mit Folter verbundener – Inhaftierung in einem Militärgefängnis und zu Exekution kommen.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
1.4. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:
Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Syrien basiert auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 11, Stand 27.03.2024:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-08 10:59
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).
Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).
Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 23.6.2023
? Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023
? Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023
? CMEC - Carnegie Middle East Center (16.5.2023): An Inauspicious Return, https://carnegie-mec.org/diwan/89762, Zugriff 23.6.2023
? FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023
? HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024
? IPS - Inter Press Service (20.5.2022): What the Russian Invasion Means for Syria, https://www.ipsnews.net/2022/05/russian-invasion-means-syria/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=russian-invasion-means-syria, Zugriff 27.6.2023
? SOHR - The Syrian Observatory For Human Rights (7.5.2023): Assad will demand high price for return of refugees, https://www.syriahr.com/en/298175/, Zugriff 23.6.2023
? Spiegel, Der (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 23.6.2023
? USIP - United States Institute for Peace (14.3.2023): Syria’s Stalemate Has Only Benefitted Assad and His Backers, https://www.usip.org/publications/2023/03/syrias-stalemate-has-only-benefitted-assad-and-his-backers, Zugriff 27.6.2023
? Wilson - Wilson Center (6.6.2023): Syria and the Arab League, https://www.wilsoncenter.org/blog-post/syria-and-arab-league, Zugriff 23.6.2023
Syrische Arabische Republik
Letzte Änderung 2024-03-08 11:06
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und