TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/26 W175 2276397-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2024
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Entscheidungsdatum

26.08.2024

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W175 2276397-1/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 12.07.2023, Zahl: Damaskus-OB/KONS/0365/2023, aufgrund des Vorlageantrages der XXXX , syrische Staatsangehörige, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.04.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 12.07.2023, Zahl: Damaskus-OB/KONS/0365/2023, aufgrund des Vorlageantrages der römisch 40 , syrische Staatsangehörige, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.04.2023, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist syrische Staatsangehörige und volljährig. Sie stellte am 16.09.2021 schriftlich und am 23.11.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist syrische Staatsangehörige und volljährig. Sie stellte am 16.09.2021 schriftlich und am 23.11.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.

2. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelt wurden, teilte dieses der ÖB Damaskus in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 23.03.2023 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Ehe nicht vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG
(§ 35 Abs. 5 AsylG) sei.
2. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelt wurden, teilte dieses der ÖB Damaskus in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 23.03.2023 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Ehe nicht vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG
(Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) sei.

3. Mit Stellungnahme vom 23.03.2023 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag der BF auf XXXX , als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson der BF sei der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , zuerkannt worden. Aufgrund der Divergenz der vorgelegten Bescheinigungsmittel zur Eheschließung – einerseits von der Antragstellerin andererseits von der Bezugsperson vorgelegt – werde nicht vom Vorliegen einer gültigen Ehe ausgegangen, wodurch die Eigenschaft der Antragstellerin als Familienangehörige der Bezugsperson nicht glaubhaft dargelegt worden sei. So sei in der von der Antragstellerin vorgelegten Heiratsurkunde als auch in der Bestätigung der Eheschließung, XXXX des islamischen Gerichts in XXXX vom XXXX , als Datum des Heiratsvertrages der XXXX angeführt.3. Mit Stellungnahme vom 23.03.2023 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag der BF auf römisch 40 , als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson der BF sei der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , zuerkannt worden. Aufgrund der Divergenz der vorgelegten Bescheinigungsmittel zur Eheschließung – einerseits von der Antragstellerin andererseits von der Bezugsperson vorgelegt – werde nicht vom Vorliegen einer gültigen Ehe ausgegangen, wodurch die Eigenschaft der Antragstellerin als Familienangehörige der Bezugsperson nicht glaubhaft dargelegt worden sei. So sei in der von der Antragstellerin vorgelegten Heiratsurkunde als auch in der Bestätigung der Eheschließung, römisch 40 des islamischen Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 , als Datum des Heiratsvertrages der römisch 40 angeführt.

Der von der Bezugsperson im Zuge der Einvernahme im Asylverfahren am 13.04.2021 vorgelegte Heiratsnachweis vom Sharia-Gericht XXXX besage hingegen, dass die Vermählung am XXXX in der Stadt XXXX stattgefunden habe. Weiters werde in diesem Heiratsnachweis angeführt, dass die Antragstellerin aufgrund von Unterlagen und einem medizinischen Bericht im 2. Monat schwanger gewesen sei. Dazu werde ausgeführt, dass die von der Antragstellerin vorgelegte Bestätigung der Eheschließung (Einbringung der Klage am XXXX ) als auch der von der Bezugsperson vorgelegte Heiratsnachweis von verschiedenen Gerichten und Richtern ausgestellt worden sei. Die Bezugsperson habe jedoch am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und laut ihren eigenen Angaben im Jahr 2020 Syrien verlassen.Der von der Bezugsperson im Zuge der Einvernahme im Asylverfahren am 13.04.2021 vorgelegte Heiratsnachweis vom Sharia-Gericht römisch 40 besage hingegen, dass die Vermählung am römisch 40 in der Stadt römisch 40 stattgefunden habe. Weiters werde in diesem Heiratsnachweis angeführt, dass die Antragstellerin aufgrund von Unterlagen und einem medizinischen Bericht im 2. Monat schwanger gewesen sei. Dazu werde ausgeführt, dass die von der Antragstellerin vorgelegte Bestätigung der Eheschließung (Einbringung der Klage am römisch 40 ) als auch der von der Bezugsperson vorgelegte Heiratsnachweis von verschiedenen Gerichten und Richtern ausgestellt worden sei. Die Bezugsperson habe jedoch am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und laut ihren eigenen Angaben im Jahr 2020 Syrien verlassen.

Diese Umstände würden dafür sprechen, dass wie in den ha. aufliegenden Erkenntnissen über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei ausgeführt, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt widerrechtlich erlangt werden könne. Wenn dem von der Bezugsperson vorgelegten Heiratsnachweis Glauben geschenkt werde, sei die Ehe mit der Antragstellerin nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz geschlossen worden und bestehe somit kein Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson. Auch werde aufgrund der Angaben der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem BFA am Vorliegen eines weiterhin aufrecht geführten Familienlebens gezweifelt. Aus den dargelegten Gründen sei zum Entscheidungszeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.Diese Umstände würden dafür sprechen, dass wie in den ha. aufliegenden Erkenntnissen über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei ausgeführt, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt widerrechtlich erlangt werden könne. Wenn dem von der Bezugsperson vorgelegten Heiratsnachweis Glauben geschenkt werde, sei die Ehe mit der Antragstellerin nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz geschlossen worden und bestehe somit kein Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson. Auch werde aufgrund der Angaben der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem BFA am Vorliegen eines weiterhin aufrecht geführten Familienlebens gezweifelt. Aus den dargelegten Gründen sei zum Entscheidungszeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.

4. Mit Schreiben vom 23.03.2023, zugestellt am 24.03.2023, wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstückes des AsylG sei (§ 35
Abs. 5 AsylG). Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
4. Mit Schreiben vom 23.03.2023, zugestellt am 24.03.2023, wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstückes des AsylG sei (Paragraph 35,
Abs. 5 AsylG). Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

5. Mit Stellungnahme vom 07.04.2023 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass die Ehe bereits am XXXX geschlossen und der Asylantrag deutlich später am XXXX gestellt worden sei. Die BF sei schon längst vor der Einreise der Bezugsperson mit dieser verheiratet gewesen und sei somit eine Familienangehörige. Mit dem „Nein“ im Rahmen der BFA-Einvernahme habe die Bezugsperson vielmehr den direkten persönlichen Kontakt mit der BF verneint (wahrscheinlich auch einer missverständlichen Übersetzung geschuldet). Die BF habe seit der Flucht ihres Ehemannes sehr häufig und regelmäßig, wie auch im Antragsformular angeführt, via Telefon und Videochat Kontakt gehabt. Zudem seien alle von der BF vorgelegten Dokumente echt und von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt worden. Die von der Behörde dazu geäußerten Zweifel würden jeglicher sachlichen Konkretisierung entbehren.5. Mit Stellungnahme vom 07.04.2023 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass die Ehe bereits am römisch 40 geschlossen und der Asylantrag deutlich später am römisch 40 gestellt worden sei. Die BF sei schon längst vor der Einreise der Bezugsperson mit dieser verheiratet gewesen und sei somit eine Familienangehörige. Mit dem „Nein“ im Rahmen der BFA-Einvernahme habe die Bezugsperson vielmehr den direkten persönlichen Kontakt mit der BF verneint (wahrscheinlich auch einer missverständlichen Übersetzung geschuldet). Die BF habe seit der Flucht ihres Ehemannes sehr häufig und regelmäßig, wie auch im Antragsformular angeführt, via Telefon und Videochat Kontakt gehabt. Zudem seien alle von der BF vorgelegten Dokumente echt und von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt worden. Die von der Behörde dazu geäußerten Zweifel würden jeglicher sachlichen Konkretisierung entbehren.

6. Mit Bescheid vom 11.04.2023 wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Zudem wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht fristgerecht Stellung genommen habe (Fristwahrung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung), sodass aufgrund der Aktenlage gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag der Antragstellerin abzulehnen gewesen sei. 6. Mit Bescheid vom 11.04.2023 wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Zudem wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht fristgerecht Stellung genommen habe (Fristwahrung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung), sodass aufgrund der Aktenlage gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag der Antragstellerin abzulehnen gewesen sei.

7. Mit Schriftsatz vom 09.05.2023 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen und gab an, dass sie ihren Antrag im Wege ihrer Rechtsvertreterin, Caritas Vorarlberg – Flüchtlingshilfe, vertreten durch XXXX , bei der Österreichischen Botschaft Damaskus gestellt habe. XXXX habe mit 31.12.2021 sein Arbeitsverhältnis bei der Caritas Vorarlberg beendet und habe aus diesem Grund umsichtigerweise bereits im Vorfeld am 29.12.2021 ein Mail an die ÖB Damaskus übermittelt, in dem er der Behörde mitgeteilt habe, dass das Arbeitsverhältnis bei der Caritas Vorarlberg mit Ende Dezember 2021 enden würde. Auch sei in dem E-Mail explizit auf den Fall der BF eingegangen worden und die Mailadresse der Rechtsberatung der Caritas Vorarlberg mitgeteilt worden, damit nach dem Ausscheiden des Rechtvertreters der BF eine weitere Erreichbarkeit sichergestellt werden könne.7. Mit Schriftsatz vom 09.05.2023 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen und gab an, dass sie ihren Antrag im Wege ihrer Rechtsvertreterin, Caritas Vorarlberg – Flüchtlingshilfe, vertreten durch römisch 40 , bei der Österreichischen Botschaft Damaskus gestellt habe. römisch 40 habe mit 31.12.2021 sein Arbeitsverhältnis bei der Caritas Vorarlberg beendet und habe aus diesem Grund umsichtigerweise bereits im Vorfeld am 29.12.2021 ein Mail an die ÖB Damaskus übermittelt, in dem er der Behörde mitgeteilt habe, dass das Arbeitsverhältnis bei der Caritas Vorarlberg mit Ende Dezember 2021 enden würde. Auch sei in dem E-Mail explizit auf den Fall der BF eingegangen worden und die Mailadresse der Rechtsberatung der Caritas Vorarlberg mitgeteilt worden, damit nach dem Ausscheiden des Rechtvertreters der BF eine weitere Erreichbarkeit sichergestellt werden könne.

Zu einer von der ÖB Damaskus behaupteten „Zustellung“ der Aufforderung zur Stellungnahme per Mail am 23.03.2023 sei es nicht gekommen, zumal XXXX zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr bei der Caritas Vorarlberg beschäftigt und seine E-Mail-Adresse nicht mehr existent gewesen sei. Der ÖB Damaskus sei durch das Mailsystem bekannt geworden, dass keine Zustellung an diese Adresse möglich gewesen sei. Der nunmehrige Rechtsvertreter der BF, XXXX , habe sodann am 07.04.2023 seinen Urlaub unterbrochen, um selbst bei einer hypothetisch angenommenen „Zustellung“ am 24.03.2023 noch fristgerecht innerhalb von zwei Wochen die Stellungnahme an die ÖB Damaskus zu übermitteln. Diese sei jedoch rechtswidriger Weise von der ÖB Damaskus nicht mehr berücksichtigt worden. Am 11.04.2023 sei XXXX als bevollmächtigten Vertreter der abweisende Bescheid von der ÖB Damaskus übermittelt worden.Zu einer von der ÖB Damaskus behaupteten „Zustellung“ der Aufforderung zur Stellungnahme per Mail am 23.03.2023 sei es nicht gekommen, zumal römisch 40 zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr bei der Caritas Vorarlberg beschäftigt und seine E-Mail-Adresse nicht mehr existent gewesen sei. Der ÖB Damaskus sei durch das Mailsystem bekannt geworden, dass keine Zustellung an diese Adresse möglich gewesen sei. Der nunmehrige Rechtsvertreter der BF, römisch 40 , habe sodann am 07.04.2023 seinen Urlaub unterbrochen, um selbst bei einer hypothetisch angenommenen „Zustellung“ am 24.03.2023 noch fristgerecht innerhalb von zwei Wochen die Stellungnahme an die ÖB Damaskus zu übermitteln. Diese sei jedoch rechtswidriger Weise von der ÖB Damaskus nicht mehr berücksichtigt worden. Am 11.04.2023 sei römisch 40 als bevollmächtigten Vertreter der abweisende Bescheid von der ÖB Damaskus übermittelt worden.

Zudem gab die BF an, dass bereits am XXXX eine rechtsgültige Ehe in ihrem Herkunftsland geschlossen worden sei. Die BF sei mit der Bezugsperson längst vor dessen Einreise nach Österreich verheiratet gewesen und sei somit als seine Ehefrau eine Familienangehörige. Auch sei seit der Hochzeit ein aufrechtes Familienleben geführt worden und werde auch jetzt durch tägliches Telefonieren und/oder Videoanrufe (wie bereits im Einreiseantrag schriftlich angeführt) aufrechterhalten. Ferner seien die von der BF und der Bezugsperson vorgelegten Dokumente echt und von einem vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt worden. Trotz der in der Stellungnahme des BFA geäußerten Zweifel seien dahingehend weder weiterführende Untersuchungen/Dokumentenprüfungen noch entsprechende Gutachten eingeholt worden. Auch sei verabsäumt worden, in einer weiteren Einvernahme mit der Bezugsperson und/oder der BF im Beisein eines Dolmetschers diese Zweifel zu klären.Zudem gab die BF an, dass bereits am römisch 40 eine rechtsgültige Ehe in ihrem Herkunftsland geschlossen worden sei. Die BF sei mit der Bezugsperson längst vor dessen Einreise nach Österreich verheiratet gewesen und sei somit als seine Ehefrau eine Familienangehörige. Auch sei seit der Hochzeit ein aufrechtes Familienleben geführt worden und werde auch jetzt durch tägliches Telefonieren und/oder Videoanrufe (wie bereits im Einreiseantrag schriftlich angeführt) aufrechterhalten. Ferner seien die von der BF und der Bezugsperson vorgelegten Dokumente echt und von einem vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt worden. Trotz der in der Stellungnahme des BFA geäußerten Zweifel seien dahingehend weder weiterführende Untersuchungen/Dokumentenprüfungen noch entsprechende Gutachten eingeholt worden. Auch sei verabsäumt worden, in einer weiteren Einvernahme mit der Bezugsperson und/oder der BF im Beisein eines Dolmetschers diese Zweifel zu klären.

Die Behörde habe somit ein willkürliches Verhalten gesetzt, indem der BF die Möglichkeit des Parteiengehörs genommen worden sei. Dadurch habe die Behörde auch kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren führen können. Die Entscheidung sei allein deshalb mit schweren Verfahrensmängeln belastet.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2023 wies die ÖB Damaskus die (zulässige) Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrages der BF auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen gewesen sei. Im gegenständlichen Fall habe die Bezugsperson bereits im Zuge der Einvernahme im Asylverfahren am 13.04.2021 eine Bestätigung über die Eheschließung vorgelegt. Dieser Nachweis vom Sharia-Gericht XXXX besage, dass die Vermählung am XXXX in der Stadt XXXX stattgefunden habe. Im Widerspruch dazu werde in der von der BF im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde als auch in der Bestätigung der Eheschließung, XXXX vom islamischen Gericht in XXXX vom XXXX , der XXXX als Datum des Heiratsvertrages angeführt. Bemerkenswert sei auch, dass die Heiratsnachweise von unterschiedlichen Richtern ausgestellt worden seien.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2023 wies die ÖB Damaskus die (zulässige) Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrages der BF auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen gewesen sei. Im gegenständlichen Fall habe die Bezugsperson bereits im Zuge der Einvernahme im Asylverfahren am 13.04.2021 eine Bestätigung über die Eheschließung vorgelegt. Dieser Nachweis vom Sharia-Gericht römisch 40 besage, dass die Vermählung am römisch 40 in der Stadt römisch 40 stattgefunden habe. Im Widerspruch dazu werde in der von der BF im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde als auch in der Bestätigung der Eheschließung, römisch 40 vom islamischen Gericht in römisch 40 vom römisch 40 , der römisch 40 als Datum des Heiratsvertrages angeführt. Bemerkenswert sei auch, dass die Heiratsnachweise von unterschiedlichen Richtern ausgestellt worden seien.

Es werde diesbezüglich auf die aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der BF, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, verwiesen. Somit seien im gegenständlichen Fall keine geeigneten Beweise erbracht worden, dass die Ehegatteneigenschaft bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden habe.

9. Am 25.07.2023 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme sowie der Beschwerde wurde verwiesen. In Bezug auf die Stellungnahme wurde ausgeführt, dass diese fristgerecht eingebracht worden sei und von der Behörde rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sei, wodurch das Parteiengehör massivst verletzt worden sei.9. Am 25.07.2023 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme sowie der Beschwerde wurde verwiesen. In Bezug auf die Stellungnahme wurde ausgeführt, dass diese fristgerecht eingebracht worden sei und von der Behörde rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sei, wodurch das Parteiengehör massivst verletzt worden sei.

10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.08.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2023, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 16.09.2021 schriftlich und am 23.11.2022 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF sei. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , in Stattgabe seines Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1.1. Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 16.09.2021 schriftlich und am 23.11.2022 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF sei. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , in Stattgabe seines Antrages auf internationalen Schutz vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Das BFA teilte der ÖB Damaskus nach Erhalt und Prüfung des Antrages der BF samt Unterlagen mit, dass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei, zumal sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten und es sich bei der BF nicht um eine Familienangehörige im Sinne des AsylG handle.

Die Behörde räumte der BF Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die BF eine Stellungnahme ein.

1.2. Eine bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandene, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der BF und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die BF und die Bezugsperson in Syrien ein gemeinsames Familienleben geführt haben.

1.3. Zum syrischen Eherecht (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024):1.3. Zum syrischen Eherecht vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024):

Der rechtliche Status von Frauen

Zu den Gesetzen, die Frauen diskriminieren, gehören Straf-, Familien-, Religions-, Personenstands-, Arbeits-, Staatsangehörigkeits-, Erbschafts-, Renten- d Sozialversicherungsgesetze (USDOS 20.3.2023), darunter Obsorgeangelegenheiten (FH 9.3.2023). Außerdem stehen Verfahrensrechte nicht allen syrischen Bürgern in gleichem Ausmaß zur Verfügung, zum Teil, weil Auslegungen des religiösen Rechts die Grundlage für Elemente des Familien- und Strafrechts bilden und Frauen diskriminieren (USDOS 20.3.2023).

Personenstandsgesetz von 1953 (mit Novellierungen)

Im muslimisch dominierten multireligiösen und multiethnischen Syrien haben die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechts entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln (SLJ 3.10.2019). Im Allgemeinen wird das Familienrecht durch das Personenstandsgesetz (qanun al-ahwal al-shakhsiyya) von 1953 geregelt, eine Kodifizierung islamischen Rechts. Das Gesetz gilt für alle Syrer, aber bestimmte Ausnahmen gelten für Drusen, Christen und Juden, die ihre eigenen religiösen Gesetze in Bezug auf Heirat, Scheidung, Kindesunterhalt, Mitgift, Testamente und Erbschaft anwenden können (MPG 2018). Andere Bereiche wie Vormundschaft und Vaterschaft gelten jedoch für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religion - nach einer zeitweisen Ausnahme für Katholiken (Landinfo 22.8.2018). Das Personenstandsrecht und die Scharia-Gerichte, die dieses Recht anwenden, haben Vorrang gegenüber den nicht-muslimischen Gerichten (Eijk 2013).

Nicht nur die verschiedenen Religionsgruppen, auch die unterschiedlichen Konfessionen haben eine jeweils eigene Gesetzgebung in bestimmten rechtlichen Angelegenheiten den Personenstand betreffend (Eijk 2013). So existiert ein kodifiziertes Familienrecht für Katholiken, Protestanten sowie für die Armenisch-, Griechisch- sowie Syrisch-Orthodoxen Kirchen u. a. in verschiedenen Personenstandsgesetzen (MPG 2018). Das Gesetz unterscheidet hingegen nicht zwischen den verschiedenen islamischen Konfessionen und gilt für Sunniten, Alawiten und andere schiitische Gruppen gleichermaßen (ausgenommen sind hiervon Drusen, wenn man diese als muslimische Gruppe ansieht) (Eijk 2016).

Am 25.3.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13/2021 zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von 2007. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u. a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben (VfSt 30.3.2021). Bezüglich Heirat, Scheidung, Kinderobsorge und Erbschaft sind Frauen weiterhin im Personenstandsgesetz diskriminiert (HRW 11.1.2024).

Eheschließung

Religionsverschiedenheit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nicht-muslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018, vgl. USDOS 2.6.2022). Inwieweit eine Ehe mit einer Jesidin rechtmäßig ist, ist unklar (MPG 2018). Im Jahr 2019 erfolgten Änderungen. Das Heiratsalter wurde für Männer wie Frauen von 17 auf 18 Jahre erhöht. Der Ehemann und die Ehefrau können nun ihre jeweiligen Bedingungen im Ehevertrag festschreiben, wenn diese weder islamisches noch syrisches Recht verletzen. Sollte islamisches oder syrisches Recht hingegen verletzt sein, werden diese Bedingungen nichtig, aber der Ehevertrag behält seine Gültigkeit (LoC 8.4.2019). Religionsverschiedenheit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nicht-muslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018, vergleiche USDOS 2.6.2022). Inwieweit eine Ehe mit einer Jesidin rechtmäßig ist, ist unklar (MPG 2018). Im Jahr 2019 erfolgten Änderungen. Das Heiratsalter wurde für Männer wie Frauen von 17 auf 18 Jahre erhöht. Der Ehemann und die Ehefrau können nun ihre jeweiligen Bedingungen im Ehevertrag festschreiben, wenn diese weder islamisches noch syrisches Recht verletzen. Sollte islamisches oder syrisches Recht hingegen verletzt sein, werden diese Bedingungen nichtig, aber der Ehevertrag behält seine Gültigkeit (LoC 8.4.2019).

Der Zuständige des Gerichts kann die Ehe im Gericht oder zuhause schließen. Das Brautpaar muss nicht anwesend sein. Die Frau kann auch durch ihren Vormund vertreten werden. Eine Vertretung wird entsprechend in der Eheschließungsurkunde/Heiratsurkunde vermerkt (NMFA 5.2022) [Anm.: zur Praxis von diesbezüglichen Vermerken bei der Bestätigung informeller Heiraten siehe weiter unten.]. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt (NMFA 6.2021). In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen (MPG o.D.a). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Art. 8 PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Der Zuständige des Gerichts kann die Ehe im Gericht oder zuhause schließen. Das Brautpaar muss nicht anwesend sein. Die Frau kann auch durch ihren Vormund vertreten werden. Eine Vertretung wird entsprechend in der Eheschließungsurkunde/Heiratsurkunde vermerkt (NMFA 5.2022) [Anm.: zur Praxis von diesbezüglichen Vermerken bei der Bestätigung informeller Heiraten siehe weiter unten.]. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt (NMFA 6.2021). In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen (MPG o.D.a). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Artikel 8, PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021).

Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen (MPG o.D.a). Das Scharia-Gericht (oder religiöse Behörde) meldet die geschlossenen gesetzlichen Heiraten dem Zivilregister (NMFA 5.2022).

Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsbürger ist, benötigen eine Genehmigung des Innenministeriums, denn dies gilt als Frage der nationalen Sicherheit (SLJ 3.10.2019).

Eine informelle Heirat mit Bezeichnungen wie sheikh, ‘urfi und katb al-kitab (NMFA 5.2022) - auch unter der Bezeichnung „traditionelle Ehe“ (SLJ 3.10.2019) - ist eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird (NMFA 5.2022). Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben (Eijk 2013). Ein Richter kann weiterhin eine informelle Heirat ratifizieren, wenn die Bedingungen im ersten Absatz (des Gesetzes) nicht gegeben sind. Das kann auch als Möglichkeit für die Heirat von Minderjährigen genutzt werden, ohne das eine Dispens durch den Richter nötig ist (NMFA 5.2022).

Ein weiterer Grund für informelle Heiraten ist, dass Männer, die in der Armee [Anm.: je nach Zeitpunkt vor oder nach der Gesetzesänderung 2019 nur Berufssoldaten oder auch andere - siehe auch weiter unten] dienen, eine Genehmigung der Armee für eine Eheschließung benötigen (Eijk 2013). Männer müssen nämlich sonst Dokumente vorlegen, welche belegen, dass ihre militärdienstlichen Verpflichtungen erfüllt sind (STJ 3.10.2019). Im Jahr 2019 benötigte z. B. jeder in der Altersgruppe zwischen 18 und 42 Jahren die Erlaubnis seiner Militäreinheit für eine Heirat. Viele Männer, egal ob Wehrdienstpflichtige oder Deserteure schlossen daher informelle Ehen, welche sie dann bei einem Scharia-Gericht ratifizieren ließen. Letzteres soll ohne Erlaubnis des Militärs möglich gewesen sein, wenn die Frau schwanger war oder schon ein Kind geboren hatte. Mit mehreren Änderungen im Personenstandsgesetz im Jahr 2019, Artikel 40, Absatz 1, benötigen nur Berufssoldaten eine Erlaubnis zur Heirat. Ob ein Deserteur seine informelle Heirat durch ein Scharia-Gericht bestätigen lassen kann, das beim Zivilregister registriert ist, hängt hauptsächlich davon ab, ob diese informelle Heirat bestätigt wird (NMFA 5.2022).

Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z. B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht (MPG o.D.a).

Scharia-Gerichte können diese informellen Ehen ratifizieren, wobei die Bestätigung in schriftlicher Form erfolgt, aber die Dokumente werden inhaltlich wie formal je nach Gericht unterschiedlich nach Gutdünken der Richter ausgestellt. Zum Beispiel ist die Anwesenheit des Brautpaars oder seiner Repräsentanten nicht zwingend im Dokument erwähnt. Es wird auch nicht immer explizit erwähnt, ob ein Gatte oder eine Gattin durch eine andere Person vertreten wurde (NMFA 5.2022).

Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist, Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt (Eijk 4.1.2018).

Ein Gerichtsbeschluss wird besonders in Fällen gewählt, in denen ein Gatte verstorben, verschwunden, die Adresse unbekannt ist, nicht im Gericht erscheinen kann oder sich weigert, seine informelle Heirat zu bestätigen oder zu registrieren. Der Weg kann auch gewählt werden, wenn beide Gatten nicht vor Gericht erscheinen können. Ein Anwalt initiiert als Vertreter einer der beiden Eheleute das Verfahren zur Ratifizierung der außergerichtlichen Heirat. Dieses Verfahren war weit verbreitet, als die Genehmigung des Registrierungsbüros für den Militärdienst von Nöten war, und der Gatte nicht im Gericht erscheinen konnte (NMFA 6.2021).

In Bezug auf christliche Ehen werden vom Staat Ehen, die in einer Kirche geschlossen werden, als gültige Ehen anerkannt. Nach der Zeremonie sendet die Kirche die Unterlagen an das Zivilregisterbüro (Ejk 2013).

[…]

Heiratsdokumente

Ein "bay?n zaw?j" ist ein Auszug aus einer Heiratsurkunde und enthält eine Reihe von Feldern oder Abschnitten. Die "raqm al-wath?qa" (Dokumentennummer) ist eine codierte Nummer, die sich auf die Provinz, das zuständige Standesamt und die Seriennummer des Dokuments bezieht. Die Dokumentennummer ist die Nummer des Heiratsdokuments und wird vom Scharia-Gericht oder im Falle von Christen oder Drusen von einem anderen Familiengericht vergeben. Die "raqm al-w?qi?a" (Vorgangsnummer) bezieht sich auf die Nummer des registrierten Vorfalls (wie Geburt, Tod, Heirat, Scheidung und damit zusammenhängende Vorfälle) und den Ort, an dem der Vorfall registriert wurde. Die Vorgangsnummer wird von den Standesämtern vergeben. Das "t?r?? al-?aqd" (wörtlich "das Datum des Vertrags") bezieht sich auf das Datum der Eheschließung - entweder das Datum, an dem die Ehe vor einem oder durch einen Eheschließungsbeamten des Gerichts geschlossen wurde, oder das Datum der Eheschließung, das durch die rückwirkende Ratifizierung einer traditionellen Ehe durch das Gericht bestimmt wurde. Im Falle einer rückwirkenden Ratifizierung einer traditionellen oder "Urfi-Ehe" entspricht dieses Datum - wenn es korrekt ist, wie die Quelle hinzufügt - dem Datum der Eheschließung, das in der Gerichtsentscheidung zu finden ist (NMFA 6.2021).

Der Heiratsurkunde/Eheschließungsurkunde (sakk zawaj) beinhaltet drei Zahlen auf der oberen linken Seite: as-sahifa (Seitenzahl), al-asas (Laufnummer) und as-sidjil (Registrierungsbuchnummer des Zivilregisterarchivs). Kopien der Heiratsurkunde ergehen an das jeweilige Zivilregisterbüro der Eheleute, sodass ihre Ehe dort als registriert aufscheint. Das kann mehrere Tage dauern. Manche Paare bringen lieber selbst die Kopien zu den Registrierungsbüros, um das Prozedere zu beschleunigen, bzw. als Vorsichtsmaßnahme (NMFA 5.2022).

Im Fall einer nachträglichen Ratifizierung einer informellen Heirat kann in der Zwischenzeit eine Schwangerschaft vorliegen, was der Richter bei der Ratifizierung vermerken kann, was aber kein Standardvorgehen darstellt (NMFA 5.2022).

[…]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen.

Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX /210310425.Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 /210310425.

Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum syrischen Eherecht beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.03.2024). Angesichts der Seriosität der in diesen Berichten angeführten Quellen sowie der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen wird an den entsprechenden Angaben nicht gezweifelt und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die diesbezügliche Rechtslage zwischenzeitlich entscheidungsmaßgeblich geändert hätte.

2.2. Hinsichtlich des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandenen, gültigen Ehe) ist zunächst auszuführen, dass in Visaverfahren der BF den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern hat.

Insoweit die BF vorbringt, aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich, dass zwischen ihr und der Bezugsperson eine gültige Ehe bestehe, da die Ehe am XXXX vom islamrechtlichen Gericht in XXXX – rückwirkend – legalisiert worden sei, ist dazu festzuhalten, dass die BF aus folgenden Gründen nicht in der Lage war, dieses Vorbringen durch geeignete und nachvollziehbare Unterlagen zu belegen:Insoweit die BF vorbringt, aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich, dass zwischen ihr und der Bezugsperson eine gültige Ehe bestehe, da die Ehe am römisch 40 vom islamrechtlichen Gericht in römisch 40 – rückwirkend – legalisiert worden sei, ist dazu festzuhalten, dass die BF aus folgenden Gründen nicht in der Lage war, dieses Vorbringen durch geeignete und nachvollziehbare Unterlagen zu belegen:

Die von der BF vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, eine Eheschließung in der von ihr dargestellten Form (zunächst traditionelle Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten sowie nachfolgende Registrierung) zu belegen.

Wie im angefochtenen Bescheid aufgezeigt, ergaben sich bereits angesichts der von der Bezugsperson im Rahmen ihres Asylverfahrens vorgelegten Heiratsnachweises widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Eheschließung. Dem von der Bezugsperson vorgelegten Heiratsnachweis kann entnommen werden, dass die (behauptete) Eheschließung am XXXX in der Stadt XXXX stattgefunden habe und es sich somit zweifelsohne um einen Zeitraum nach Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet am XXXX handelt. Der von der BF vorgelegten Heiratsurkunde und dem Beschluss des islamrechtlichen Gerichts XXXX vom XXXX konnte hingegen entnommen werden, dass die Eheschließung bereits am XXXX erfolgt und erst mit Klage vom XXXX die Registrierung der Ehe initiiert worden sei. Warum betreffend die Registrierung der Eheschließung überhaupt zwei Urkunden mit unterschiedlichen Daten vorliegen, wurde von der BF in ihrer Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Wie im angefochtenen Bescheid aufgezeigt, ergaben sich bereits angesichts der von der Bezugsperson im Rahmen ihres Asylverfahrens vorgelegten Heiratsnachweises widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Eheschließung. Dem von der Bezugsperson vorgelegten Heiratsnachweis kann entnommen werden, dass die (behauptete) Eheschließung am römisch 40 in der Stadt römisch 40 stattgefunden habe und es sich somit zweifelsohne um einen Zeitraum nach Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet am römisch 40 handelt. Der von der BF vorgelegten Heiratsurkunde und dem Beschluss des islamrechtlichen Gerichts römisch 40 vom römisch 40 konnte hingegen entnommen werden, dass die Eheschließung bereits am römisch 40 erfolgt und erst mit Klage vom römisch 40 die Registrierung der Ehe initiiert worden sei. Warum betreffend die Registrierung der Eheschließung überhaupt zwei Urkunden mit unterschiedlichen Daten vorliegen, wurde von der BF in ihrer Beschwerdeschrift nicht dargelegt.

Aufgrund der vorliegenden Divergenzen in den vorgelegten Unterlagen über die Eheschließung bestehen Zweifel am Wahrheitsgehalt des vorgebrachten Familienverhältnisses, die zwar nicht für sich alleine betrachtet, jedoch in Zusammenschau mit den weiteren Unstimmigkeiten das Ergebnis der Behörde, dass das Familienverhältnis nicht bewiesen werden konnte, stützen.

Sofern die BF in diesem Zusammenhang anführt, dass es sich betreffend die Angaben der Bezugsperson in der Niederschrift um ein Missverständnis bzw. einen Übersetzungsfehler handle, wonach dieser anführte, im Moment keinen Kontakt mit seiner Ehefrau zu haben, ist auszuführen, dass die Bezugsperson keine weiteren glaubwürdigen Angaben tätigte, die auf das Vorliegen eines Familienlebens bzw. eines aufrechten Kontakts hinweisen würden. Die Angaben der Bezugsperson, wonach die BF nunmehr seitens ihrer eigenen Familie versorgt werde und sie keine Kinder hätten, bestärkt zusätzlich die Annahme, dass vor Einreise der Bezugsperson kein Familienleben in Syrien vorhanden war.

Die ÖB Damaskus hat daher die gravierenden Abweichungen in den vorgelegten Dokumenten sowie den Angaben der BF und der Bezugsperson zu Recht als eindeutigen Hinweis auf deren fehlende Authentizität qualifiziert und diesen keinen maßgeblichen Beweiswert zuerkannt.

Die BF vermochte auch sonst keine geeigneten Beweismittel (z.B. eine traditionelle Heiratsurkunde, Lichtbilder über Hochzeitsfeierlichkeiten, die Rückschluss auf den Zeitpunkt und den Ort der Aufnahme zulassen) vorzulegen, die die von ihr behauptete Eheschließung oder ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson untermauern könnten.

Insgesamt liegen somit keinerlei Unterlagen oder sonstige Belege vor, die eine zwischen der BF und der Bezugsperson tatsächlich aus freiem Willen beider Ehegatten geschlossene Ehe oder eine sonstige zwischen ihnen bestehende Nahebeziehung vor Einreise der Bezugsperson im Bundesgebiet untermauern würden. Die zum Beleg der Eheschließung vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Beschluss des islamrechtlichen Gerichts in XXXX vom XXXX , weisen offensichtlich einen tatsachenwidrigen Inhalt auf, sodass diese nicht geeignet sind, eine Eheschließung und das behauptete familiäre Verhältnis zu belegen. Nachweise, dass eine Ehe bzw. ein Familienleben bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden hat, wurden sohin nicht glaubhaft erbracht.Insgesamt liegen somit keinerlei Unterlagen oder sonstige Belege vor, die eine zwischen der BF und der Bezugsperson tatsächlich aus freiem Willen beider Ehegatten geschlossene Ehe oder eine sonstige zwischen ihnen bestehende Nahebeziehung vor Einreise der Bezugsperson im Bundesgebiet untermauern würden. Die zum Beleg der Eheschließung vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Beschluss des islamrechtlichen Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 , weisen offensichtlich einen tatsachenwidrigen Inhalt auf, sodass diese nicht geeignet sind, eine Eheschließung und das behauptete familiäre Verhältnis zu belegen. Nachweise, dass eine Ehe bzw. ein Familienleben bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden hat, wurden sohin nicht glaubhaft erbracht.

Insofern können die vorgelegte Heiratsurkunde und der Beschluss des islamrechtlichen Gerichts in XXXX und die ausgehend von dieser erfolgte Eintragung der Ehe in die syrischen Personenstandsregister nicht als geeigneter Nachweis für eine gültige Eheschließung erachtet werden.Insofern können die vorgelegte Heiratsurkunde und der Beschluss des islamrechtlichen Gerichts in römisch 40 und die ausgehend von dieser erfolgte Eintragung der Ehe in die syrischen Personenstandsregister nicht als geeigneter Nachweis für eine gültige Eheschließung erachtet werden.

Aus einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die BF nicht in der Lage war, nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich eine gültige Ehe vorlag und es ihr sohin nicht gelungen ist, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34,, 60) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt:

„Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) […]

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtig

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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