TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/26 W296 2293717-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2024
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Entscheidungsdatum

26.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W296 2293718-1/10E
W296 2293713-1/9E

W296 2293716-1/9E

W296 2293717-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. XXXX , 2.) bis 4.) vertreten durch ihre Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX (ad 1.), vom XXXX , Zl. XXXX (ad 2.), vom XXXX , Zl. XXXX (ad 3.) und vom XXXX , Zl. XXXX (ad 4.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. römisch 40 , 2.) bis 4.) vertreten durch ihre Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (ad 1.), vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (ad 2.), vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (ad 3.) und vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (ad 4.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2024 zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch II. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, ist die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen (in Folge: Beschwerdeführer:innen).

2. Die Beschwerdeführer:innen stellten am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.2. Die Beschwerdeführer:innen stellten am römisch 40 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Am XXXX fand die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie sei verheiratet und mit ihrem Ehepartner, ihren beiden Söhnen und ihrer Tochter nach Österreich eingereist. Sie habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.3. Am römisch 40 fand die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie sei verheiratet und mit ihrem Ehepartner, ihren beiden Söhnen und ihrer Tochter nach Österreich eingereist. Sie habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, in Syrien herrsche Krieg und es gebe dort keine Zukunft für sie und ihre Kinder. Im Fall ihrer Rückkehr hätte sie Angst vor dem Krieg. Sie beantrage auch internationalen Schutz für ihre Kinder, die seit ihrer Geburt bei ihr leben würden und keine anderen Fluchtgründe hätten.

4. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA). Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Sie habe ihren Ehepartner am XXXX oder XXXX traditionell geheiratet. 4. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA). Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Sie habe ihren Ehepartner am römisch 40 oder römisch 40 traditionell geheiratet.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, sie sei aus Syrien ausgereist, da das syrische Regime verbrecherisch sei und ihr Ehepartner gesucht werde, da er zum Wehrdienst einberufen worden und nicht hingegangen sei. Viele ihrer Verwandten seien verschleppt worden, sie seien bombardiert worden und hätten sich im Freien versteckt. Sie seien gegen den Einsatz von Waffen, auch seitens der Opposition. Sie hätten auch an Demonstrationen in Aleppo teilgenommen, wobei auf sie geschossen worden sei. Ihre Kinder hätten dieselben Fluchtgründe. Im Fall ihrer Rückkehr hätte die Erstbeschwerdeführerin Angst um ihre Kinder und ihren Ehepartner.

Im Zuge des Verfahrens legte die Erstbeschwerdeführerin einen Personalausweis im Original vor.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX und vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer:innen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 und vom römisch 40 wurden die Anträge der Beschwerdeführer:innen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin Syrien aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor solcher verlassen habe. Sie werde nicht vom syrischen Regime gesucht und sie habe keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime aufgewiesen. Sie habe keine individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage, welcher sie ausgesetzt sein könnte, glaubhaft zu Protokoll gegeben und sich auf das Vorbringen ihres Ehepartners berufen. Das Vorbringen ihres Ehepartners sei unwahr gewesen und auch ihr Vater werde nicht verfolgt. Ihr Ehepartner könne sich vom Wehrdienst freikaufen und es sei nicht glaubhaft, dass sie sich durch die Teilnahme an einer Demonstration mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld des syrischen Regimes gebracht habe. Eine persönliche Verfolgung ihrer Person oder ihrer Kinder habe sie nicht vorgebracht. Da in ihrem Fall keinem anderen Familienmitglied, in ihrem Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Sie verfüge jedoch über kein tragfähiges familiäres Netzwerk in ihrem Heimatland. Es könne nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien im Zusammenhang mit der herrschenden allgemeinen prekären Versorgungslage und ihrer individuellen Lebenssituation ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit droht. Im Fall der Rückkehr wäre ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten. Somit seien Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention führen könnten.Sie verfüge jedoch über kein tragfähiges familiäres Netzwerk in ihrem Heimatland. Es könne nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien im Zusammenhang mit der herrschenden allgemeinen prekären Versorgungslage und ihrer individuellen Lebenssituation ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit droht. Im Fall der Rückkehr wäre ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten. Somit seien Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention führen könnten.

6. Gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide des BFA vom XXXX und vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhoben die vertretenen Beschwerdeführer:innen mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tag, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führten sie im Wesentlichen aus, sie hätten wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung, da es sich beim Ehepartner der Erstbeschwerdeführerin um einen gesuchten Wehrdienstverweigerer handle. Ihnen würde daher von den syrischen Behörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Bezüglich der Wehrdienstverweigerung des Ehepartners der Erstbeschwerdeführerin und der ihm daher drohenden Verfolgung habe das BFA nicht hinreichend ermittelt. Die Beweiswürdigung des BFA sei unschlüssig und der Bescheid daher inhaltlich rechtswidrig.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide des BFA vom römisch 40 und vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erhoben die vertretenen Beschwerdeführer:innen mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tag, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führten sie im Wesentlichen aus, sie hätten wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung, da es sich beim Ehepartner der Erstbeschwerdeführerin um einen gesuchten Wehrdienstverweigerer handle. Ihnen würde daher von den syrischen Behörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Bezüglich der Wehrdienstverweigerung des Ehepartners der Erstbeschwerdeführerin und der ihm daher drohenden Verfolgung habe das BFA nicht hinreichend ermittelt. Die Beweiswürdigung des BFA sei unschlüssig und der Bescheid daher inhaltlich rechtswidrig.

7. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte das BFA die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden als unbegründet.7. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte das BFA die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden als unbegründet.

8. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 20.08.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu ihren Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:innen:

Die Beschwerdeführer:innen sind Staatsangehörige Syriens, gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zum sunnitisch-islamischen Glauben.

Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht fest. Die Identität der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen steht nicht fest. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement Aleppo geboren und lebte dort zuletzt bis zu ihrer Ausreise. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen sind minderjährig. Die Beschwerdeführer:innen sind gesund. Ihr Herkunftsort steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle des syrischen Regimes.Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht fest. Die Identität der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen steht nicht fest. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren und lebte dort zuletzt bis zu ihrer Ausreise. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen sind minderjährig. Die Beschwerdeführer:innen sind gesund. Ihr Herkunftsort steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle des syrischen Regimes.

Die Muttersprache der Beschwerdeführer:innen ist Arabisch.

Die Erstbeschwerdeführerin ist seit November XXXX traditionell verheiratet und hat mit ihrem Ehepartner drei Kinder, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen. Die Beschwerdeführer:innen sind mit dem Ehepartner der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen nach Österreich eingereist und haben ebenfalls jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Die Erstbeschwerdeführerin ist seit November römisch 40 traditionell verheiratet und hat mit ihrem Ehepartner drei Kinder, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen. Die Beschwerdeführer:innen sind mit dem Ehepartner der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen nach Österreich eingereist und haben ebenfalls jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Nach ihrer illegalen Ausreise im Jahr XXXX ist die Erstbeschwerdeführerin über die Türkei, wo sie etwa drei Jahre lang gelebt hat, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist, wo die Beschwerdeführer:innen am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführer:innen haben in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Nach ihrer illegalen Ausreise im Jahr römisch 40 ist die Erstbeschwerdeführerin über die Türkei, wo sie etwa drei Jahre lang gelebt hat, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist, wo die Beschwerdeführer:innen am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführer:innen haben in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit den in Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX und vom XXXX wurde den Beschwerdeführer:innen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dem Ehepartner der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Mit den in Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 und vom römisch 40 wurde den Beschwerdeführer:innen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dem Ehepartner der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

1.2. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer:innen:

Die Beschwerdeführer:innen sind seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet durchwegs in Österreich aufhältig.

In Österreich halten sich abgesehen von dem Ehepartner der Erstbeschwerdeführerin, der mit ihnen eingereist ist, keine Familienangehörigen der Beschwerdeführer:innen auf.

Die Beschwerdeführer:innen beziehen zum Entscheidungszeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung. Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, absolvieren keine Ausbildung und haben bislang keinen Deutschkurs absolviert.

Die Beschwerdeführer:innen sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer:innen in den Herkunftsstaat:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde dem Ehepartner der Erstbeschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Wie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wird, erübrigt sich daher eine materiell-inhaltliche Prüfung eigener Fluchtgründe in Bezug auf die Beschwerdeführer:innen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde dem Ehepartner der Erstbeschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Wie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wird, erübrigt sich daher eine materiell-inhaltliche Prüfung eigener Fluchtgründe in Bezug auf die Beschwerdeführer:innen.

Es liegen keine Gründe vor, nach denen die Beschwerdeführer:innen von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen sind oder nach denen ein Ausschluss der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

1.4. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:

Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Syrien basiert auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 11, Stand 27.03.2024:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 23.6.2023

?        Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023

?        Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023

?        CMEC - Carnegie Middle East Center (16.5.2023): An Inauspicious Return, https://carnegie-mec.org/diwan/89762, Zugriff 23.6.2023

?        FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023

?        HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024

?        IPS - Inter Press Service (20.5.2022): What the Russian Invasion Means for Syria, https://www.ipsnews.net/2022/05/russian-invasion-means-syria/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=russian-invasion-means-syria, Zugriff 27.6.2023

?        SOHR - The Syrian Observatory For Human Rights (7.5.2023): Assad will demand high price for return of refugees, https://www.syriahr.com/en/298175/, Zugriff 23.6.2023

?        Spiegel, Der (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 23.6.2023

?        USIP - United States Institute for Peace (14.3.2023): Syria’s Stalemate Has Only Benefitted Assad and His Backers, https://www.usip.org/publications/2023/03/syrias-stalemate-has-only-benefitted-assad-and-his-backers, Zugriff 27.6.2023

?        Wilson - Wilson Center (6.6.2023): Syria and the Arab League, https://www.wilsoncenter.org/blog-post/syria-and-arab-league, Zugriff 23.6.2023

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).

Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020).

Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022).

Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023

?        BBC - BBC News (2.5.2023): Why is there a war in Syria?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-35806229, Zugriff 23.6.2023

?        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdf Zugriff 23.6.2023

?        Enab - Enab Baladi (23.1.2023): Following 'Captagon Act', Will Washington put al-Assad on Noriega’s track, https://english.enabbaladi.net/archives/2023/01/following-captagon-act-will-washington-put-al-assad-on-noriegas-track/, Zugriff 23.6.2023

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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