TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/26 W258 2279229-1

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Veröffentlicht am 26.08.2024
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Entscheidungsdatum

26.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W258 2279229-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am XXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2024 in einer asylrechtlichen Angelegenheit zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am römisch 40 gestellten Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2024 in einer asylrechtlichen Angelegenheit zu Recht:

A)

I. Der Antrag wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Der Antrag wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Dem Antrag wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und XXXX , geb. XXXX gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch II. Dem Antrag wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III. Ihm wird gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch III. Ihm wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“), ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“), ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 02.09.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er sein Land wegen dem Krieg verlassen habe und nicht zum Militärdienst wolle.

3. Am 04.07.2023 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein und beantragte, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und dem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben.

4. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 04.10.2023, hg eingelangt am 10.10.2023, vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.01.2024 eine mündliche Verhandlung durch.

6. Mit Parteiengehör vom 20.06.2024 wurde den Parteien aktualisierte Länderberichte vorgehalten und ihnen die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien haben davon keinen Gebrauch gemacht.

Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei sowie Einschau in den Verwaltungsakt und folgende Dokumente:

?        Strafregisterauszug des BF vom 24.01.2024 (OZ 7)

?        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, Version 11 vom 27.03.2024 (in Folge kurz „LIB“)

?        ACCORD – Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker:innen ermöglichen [a-12197] vom 24.08.2023 (in Folge auch kurz ACCORD [a-12197])

?        ACCORD – Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für die Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1] vom 06.05.2022 (in Folge auch kurz „ACCORD [a-11859-1]“)

?        ACCORD – Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2] vom 06.09.2023 (in Folge auch kurz „ACCORD [a-12188-v2]“

?        ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller:innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) vom 01.02.2024 [a-12313] (in Folge auch kurz „ACCORD [a-12313]“)

?        EUAA, Country Guidance Syria, April 2024 (in Folge kurz „EUAA”)?        EUAA, Country Guidance Syria, April 2024 (in Folge kurz „EUAA”)

?        UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte vom März 2021 (in Folge kurz „UNHCR“)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

1.1. Zur Säumnisbeschwerde

Der BF stellte am XXXX den Antrag auf internationalen Schutz und erhob am 04.07.2023 die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Besondere Gründe für die lange Verfahrensdauer liegen nicht vor.Der BF stellte am römisch 40 den Antrag auf internationalen Schutz und erhob am 04.07.2023 die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Besondere Gründe für die lange Verfahrensdauer liegen nicht vor.

1.2. Zur individuellen Situation des BF:

1.2.1. Allgemeines

Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Syriens, ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist Sunnit und spricht als Muttersprache Arabisch. Er wurde am XXXX in Syrien in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX geboren, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Jahr XXXX gelebt hat.Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Syriens, ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist Sunnit und spricht als Muttersprache Arabisch. Er wurde am römisch 40 in Syrien in der Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Jahr römisch 40 gelebt hat.

Der BF ist XXXX von der Türkei schlepperunterstützt in Richtung Europa ausgereist. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Am 04.07.2023 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein.Der BF ist römisch 40 von der Türkei schlepperunterstützt in Richtung Europa ausgereist. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Am 04.07.2023 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2.2. Zum Fluchtvorbringen bzw den Verfolgungsgründen:

Der BF wurde und wird in Syrien individuell weder bedroht noch kam es zu Übergriffen auf ihn.

Zur Verfolgung als Wehrdienstverweigerer und als ethnischer Araber:

Der BF hat bislang keinen Wehrdienst für die kurdischen Kräfte („Selbstverteidigungspflicht“) geleistet.

Zur Kontrolle des Heimatortes des BF:

Der Wohnort des BF steht unter der Kontrolle der kurdischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (in Folge auch „AANES“).

Zu den Gründen der Wehrdienstverweigerung:

Der Beschwerdeführer hat keine oppositionelle Einstellung gegen die kurdischen Milizen in Syrien bzw. die sogenannten „Volksverteidigungseinheiten“ (in Folge kurz „YPG“) und die AANES. Er möchte aber aus Gewissensgründen weder Militärdienst leisten noch eine Waffe tragen.

1.2.3. Zur individuellen Situation des BF in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Sein Personenstand ist in XXXX registriert. Er verfügt über einen syrischen Personalausweis.Sein Personenstand ist in römisch 40 registriert. Er verfügt über einen syrischen Personalausweis.

Zur Ausbildung und Berufserfahrung des BF:

In Syrien hat der BF elf Jahre die Grundschule besucht und in der Türkei als Hilfsarbeiter eineinhalb Jahre als Schneider, eineinhalb Jahre als Schweißer, sowie in Parkanlagen und als Reinigungskraft gearbeitet.

Zur familiären Situation des BF:

Die Eltern, die Ehefrau und die Tochter des BF leben nach wie vor in seinem Heimatort. Sein Vater arbeitet als Ingenieur im Erdölbereich und verdient gut.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

1.3.1. Zum Wehrdienst im kurdisch kontrollierten Gebiet:

Allgemeines

In Syrien besteht in Gebieten unter der Kontrolle der kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) einheitlich ein verpflichtender Militärdienst für Männer die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr, entweder erreicht oder vollendet haben, wobei nicht festgestellt werden kann, welche der beiden Varianten zutrifft. Die Dauer beträgt ein Jahr und die Männer werden grundsätzlich nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet.

Selbstverteidigungspflicht für ethnischen Araber

Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, das hat sich seit 2020 nach und nach geändert (LIB, Kapitel „Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien““).

Zu den Modalitäten der Einberufung

Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt nur dann eine individuelle Verständigung an die Wehrpflichtigen an seinem Wohnsitz, wenn er sich dem Wehrdienst entzogen hat (LIB, Kapitel „Rekrutierungspraxis“ und „Wehrdienstverweigerung und Desertion“).

Zum Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht

Rekruten werden im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht normalerweise nicht an aktiver Front eingesetzt. Sie absolvieren in der Regel eine ideologische und militärische Ausbildung. Der ideologische Zweck der Selbstverteidigungspflicht besteht darin, die Jugend auf Sicherheitsnotsituationen vorzubereiten. Danach werden sie in der Regel an Straßensperren stationiert, leisten logistische Unterstützung, bewachen Militärgebäude und eroberte Gebiete. Sie übernehmen Aufgaben der inneren Sicherheit in den Städten, um das Sicherheitsvakuum in Nordostsyrien zu füllen.

Sie können grundsätzlich aber auch an der aktiven Front eingesetzt werden oder bei Militäreinsätzen gegen den Islamischen Staat (IS). So können Militärkommandanten uU entscheiden, Rekruten auch für Kämpfe einzusetzen. Dies im Besonderen in Konfliktzeiten oder, wenn Wehrpflichtige sich freiwillig für den Kampfeinsatz melden.

Rekruten sind bereits bei Checkpoints, Patrouillen, durch Terroranschläge hinter der Frontlinie aber auch an der Front getötet worden. Derzeit gibt es in den kurdisch kontrollierten Gebieten keine aktive Frontlinie (zum Ganzen vgl ACCORD [a-12188-v2], „Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front“ und LIB, Kapitel „Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen“).Rekruten sind bereits bei Checkpoints, Patrouillen, durch Terroranschläge hinter der Frontlinie aber auch an der Front getötet worden. Derzeit gibt es in den kurdisch kontrollierten Gebieten keine aktive Frontlinie (zum Ganzen vergleiche ACCORD [a-12188-v2], „Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front“ und LIB, Kapitel „Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen“).

Aufschub des Wehrdienstes

Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr. Gelegentlich kam es zu willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist.

1.3.2. Zur Lage von Wehrdienstverweigerern im kurdisch kontrollierten Gebiet:

Laut Artikel 13 des Militärdienstgesetzes von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES), werde jede Abwesenheit mit einer Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat bestraft. Ein Wehrpflichtiger gelte als abwesend, wenn die Person kein Selbstverteidigungsdienstbuch erhalten habe und/oder nicht binnen 60 Tagen ab Datum des Einzugs in den Selbstverteidigungsbüros vorstellig geworden sei. Das wird auch umgesetzt. In den kurdischen Gebieten im Allgemeinen und in XXXX im Besonderen werden Wehrdienstverweigerer verhaftet und zum Dienst gezwungen. Um Wehrdienstverweigerer aufzugreifen, werden sie am Wohnort gesucht und an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüft.Laut Artikel 13 des Militärdienstgesetzes von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES), werde jede Abwesenheit mit einer Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat bestraft. Ein Wehrpflichtiger gelte als abwesend, wenn die Person kein Selbstverteidigungsdienstbuch erhalten habe und/oder nicht binnen 60 Tagen ab Datum des Einzugs in den Selbstverteidigungsbüros vorstellig geworden sei. Das wird auch umgesetzt. In den kurdischen Gebieten im Allgemeinen und in römisch 40 im Besonderen werden Wehrdienstverweigerer verhaftet und zum Dienst gezwungen. Um Wehrdienstverweigerer aufzugreifen, werden sie am Wohnort gesucht und an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüft.

Eine Person, die den Selbstverteidigungsdienst verweigert oder sich ihm entzieht, wird – wenn sie aufgegriffen wird – direkt in ein Trainingslager überstellt, um ihren Dienst anzutreten. Bis ihr Status nicht geklärt ist und bis für sie ein geeigneter Ausbildungsort gefunden worden ist, werden sie von den Behörden festgehalten. Das kann ein bis zwei Tage aber auch ein bis zwei Wochen dauern. Sie werden während der Haftzeit nicht misshandelt.

Es gibt keine sonstigen Strafen für Personen, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen hätten; weder eine Geld- noch eine Gefängnisstrafe. In den Jahren 2019 und 2020 zu einzelnen Fällen, in denen Wehrdienstverweigerer gefoltert und getötet worden sind (UNHCR S 145 f; FN 649).

Die Wehrdienstverweigerung hat auch grundsätzlich keinen Einfluss auf die Behandlung des eingezogenen Wehrdienstverweigerers. Sie werden aber uU in ein Gebiet weit von ihrem Wohnort entfernt geschickt und mit schwierigen Aufgaben betraut. (zum Ganzen vgl ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2] vom 06.09.2023, mwN; LIB, Kapitel „Wehrdienstverweigerung und Desertion“)Die Wehrdienstverweigerung hat auch grundsätzlich keinen Einfluss auf die Behandlung des eingezogenen Wehrdienstverweigerers. Sie werden aber uU in ein Gebiet weit von ihrem Wohnort entfernt geschickt und mit schwierigen Aufgaben betraut. (zum Ganzen vergleiche ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2] vom 06.09.2023, mwN; LIB, Kapitel „Wehrdienstverweigerung und Desertion“)

Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht. (LIB, Kapitel „Wehrdienstverweigerung und Desertion“)

Zur Lage ethnischer Araber, die im kurdisch kontrollierten Gebiet den Wehrdienst verweigern:

Araber und Kurden, die keinen Selbstverteidigungsdienst leisten, werden vor dem Gesetz gleichbehandelt. Auch die Konsequenzen des Fernbleibens sind für alle gleich in der Regel gleich. (ACCORD [a-12188-v2], „Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front ACCORD“ mwN; LIB, Kapitel „Wehrdienstverweigerung und Desertion“) Araber, die sich dem Dienst in den Selbstverteidigungskräften entzogen haben, werden nicht im gleichen Ausmaß zum Beitritt gezwungen wie Kurden; es wird mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt, um einen Aufstand zu vermeiden. Es gibt auch regionale Unterschiede: So hat die SDF in den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir Ezzour nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung durchzusetzen. In der Provinz XXXX aber schon. In Gebieten, in denen arabische Stammesführer lokal die Macht haben, erwirken sie für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen. Araber und Kurden, die keinen Selbstverteidigungsdienst leisten, werden vor dem Gesetz gleichbehandelt. Auch die Konsequenzen des Fernbleibens sind für alle gleich in der Regel gleich. (ACCORD [a-12188-v2], „Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front ACCORD“ mwN; LIB, Kapitel „Wehrdienstverweigerung und Desertion“) Araber, die sich dem Dienst in den Selbstverteidigungskräften entzogen haben, werden nicht im gleichen Ausmaß zum Beitritt gezwungen wie Kurden; es wird mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt, um einen Aufstand zu vermeiden. Es gibt auch regionale Unterschiede: So hat die SDF in den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir Ezzour nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung durchzusetzen. In der Provinz römisch 40 aber schon. In Gebieten, in denen arabische Stammesführer lokal die Macht haben, erwirken sie für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen.

Arabische Wehrdienstverweigerer können bei der Festnahme Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein. Sie werden uU in Provinzen eingesetzt, in denen es mehr IS-Angriffe gebe als in anderen Gebieten Nordostsyriens (ACCORD [a-12188-v2], „Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front ACCORD“ mwN)

Zu einer allfälligen unterstellten oppositionellen Gesinnung von Wehrdienstverweigerern

Araber lehnen die Selbstverteidigungspflicht im Allgemeinen ab und betrachten die SDF lediglich als „De-facto-Autorität“. Kurden vertrauen Arabern im Allgemeinen nicht und nehmen an, dass sie gegen die AANES sind. Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern, werden nicht als Terroristen wahrgenommen, sondern eher als Feiglinge und Gegner der AANES. Die Kurden seien pragmatisch und es sei ihnen lieber, Araber, die den Dienst verweigern, nicht in der Armee zu sehen, weil sie sich unter Umständen als Verräter entpuppen könnten.

Es kann aber auch vorkommen, dass Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern, als Gegner der kurdischen Hegemonie im Nordosten Syriens wahrgenommen werden. Sie können auch als Verräter der AANES angesehen werden, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, die von den SDF kontrollierten Gebiete zu schützen. Es wird ihnen uU vorgeworfen, Mitglieder des Islamischen Staates zu sein oder ausländische Kräfte zu unterstützen. Einige Araber haben während einer sie auf Grund ihrer Wehrdienstverweigerung in Haft waren, ihr Leben verloren (zum Ganzen ACCORD – Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2] vom 06.09.2023; „Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern als Gegner/ Oppositionelle“, mwN).

1.3.3. Zum Zugriff der syrischen Regierung auf Personen, die sich im kurdisch kontrollierten Gebiet (AANES) befinden:

Die syrische Regierung ist nicht in der Lage auf Personen zuzugreifen, die in Gebieten leben, die unter Kontrolle der Kurden stehen. Insbesondere ist es ihr in diesen Gebieten nicht möglich, Personenkontrollen durchzuführen und Personen zu rekrutieren oder zu verhaften bzw zu bestrafen; weder wegen Wehrdienstverweigerung, illegaler Ausreise oder einer unterstellten politischen Gesinnung. Die syrische Regierung versucht es in der Regel auch nicht, weil Personen, die in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle leben, als illoyal angesehen werden. Ausnahmen bestehen lediglich für die sogenannten „Sicherheitsquadrate“/Regierungsenklaven; betritt ein Wehrpflichtiger ein solches Gebiet, kann er kontrolliert und zum Wehrdienst eingezogen werden. Das gilt auch für die Heimatregion des BF, das Gouvernement XXXX . (LIB, Kapitel: Die Syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle sowie ACCORD – Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker:innen ermöglichen [a-12197], vom 24.08.2023).Die syrische Regierung ist nicht in der Lage auf Personen zuzugreifen, die in Gebieten leben, die unter Kontrolle der Kurden stehen. Insbesondere ist es ihr in diesen Gebieten nicht möglich, Personenkontrollen durchzuführen und Personen zu rekrutieren oder zu verhaften bzw zu bestrafen; weder wegen Wehrdienstverweigerung, illegaler Ausreise oder einer unterstellten politischen Gesinnung. Die syrische Regierung versucht es in der Regel auch nicht, weil Personen, die in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle leben, als illoyal angesehen werden. Ausnahmen bestehen lediglich für die sogenannten „Sicherheitsquadrate“/Regierungsenklaven; betritt ein Wehrpflichtiger ein solches Gebiet, kann er kontrolliert und zum Wehrdienst eingezogen werden. Das gilt auch für die Heimatregion des BF, das Gouvernement römisch 40 . (LIB, Kapitel: Die Syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle sowie ACCORD – Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker:innen ermöglichen [a-12197], vom 24.08.2023).

1.3.4. Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion des BF:

Der Nordosten Syriens kann von Europa kommend erreicht werden, indem man bis Erbil (Autonome Region Kurdistan Irak) fliegt und von dort, etwa mit Taxis oder Minibussen, zum Grenzübergang Semalka- Faysh Khabur fährt.

Die Transportkosten vom Flughafen Erbil nach Semalka-Faysh Khabur betragen in etwa 50 US-Dollar pro Person in einem geteilten Minibus oder etwa 100 US-Dollar für ein privates Taxi. Die Fahrt dauere ca. 2,5 Stunden. Ein Grenzübertritt mit einem Auto ist nicht möglich. Am Grenzübergang angekommen, gehen Reisende daher ein kurzes Stück zu Fuß; auf der syrischen Seite des Grenzüberganges werden sie von einem neuen Auto mit Fahrer erwartet, um nach XXXX zu gelangen. Fahrer von beiden Seiten würden sich jedoch oft kennen und zusammenarbeiten. Die Fahrt vom Grenzübergang nach XXXX koste in etwa 50 US-Dollar und dauere circa zwei Stunden.Die Transportkosten vom Flughafen Erbil nach Semalka-Faysh Khabur betragen in etwa 50 US-Dollar pro Person in einem geteilten Minibus oder etwa 100 US-Dollar für ein privates Taxi. Die Fahrt dauere ca. 2,5 Stunden. Ein Grenzübertritt mit einem Auto ist nicht möglich. Am Grenzübergang angekommen, gehen Reisende daher ein kurzes Stück zu Fuß; auf der syrischen Seite des Grenzüberganges werden sie von einem neuen Auto mit Fahrer erwartet, um nach römisch 40 zu gelangen. Fahrer von beiden Seiten würden sich jedoch oft kennen und zusammenarbeiten. Die Fahrt vom Grenzübergang nach römisch 40 koste in etwa 50 US-Dollar und dauere circa zwei Stunden.

Für die Einreise in die „Autonome Region Kurdistan Irak“ müssen syrische Staatsbürger:innen ein Visum beantragen (ACCORD [a-11859-1], „Legale Einreise aus dem Irak“).

Für die Beantragung ist vorzulegen ein Reisepass, der zumindest noch sechs Monate gültig sein muss, eine Farbkopie des Reisepasses oder des Reisedokuments, ein Passfoto und das ausgefüllte Visumsformular. Anzugeben sind Name und Adresse des Hotels, in dem die Person in der Region Kurdistan übernachten wird, beziehungsweise Name, Telefonnummer, Adresse und E-Mail-Adresse, wenn der/die Antragsteller:in bei einer Privatperson übernachten wird. Weiters ist eine Gebühr iHv 110.000 irakische Dinar (etwa 68 Euro) zu entrichten. Das Visum ist für 90 Tage gültig. (ACCORD [a-11859-1], „Einreise in den Irak für syrische Staatsbürger:innen“) Die Einreisemodalitäten in den Irak können aber je nach aktueller (politischer) Lage variieren (ACCORD [a-11859-1]).

Ein syrischer Reisepass kann über das syrische Konsulat in Wien ausgestellt werden. Erforderliche Unterlagen sind für die erstmalige Ausstellung aktuelle Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie die aktuelle Aufenthaltskarte des Wohnstaates. Soll ein Reisepass verlängert werden, kann der Antrag online gestellt und abgewickelt werden. Dabei ist zusätzlich der alte Reisepass vorzulegen. Die Bearbeitungsgebühr beträgt bei einem regulären Antrag 265 Euro und bei einem Eilantrag 705 Euro. Bei Verlust des alten Passes, muss in zusätzlich eine Verlustmeldung der Polizei, ausgestellt von den örtlichen Behörden des Landes, in dem der Pass verloren gegangen sei, ins Arabische übersetzt und vom Außenministerium beglaubigt, vorgelegt werden. Bei einer Passantragsstellung von Männern wird ihr Wehrpflichtstatus ermittelt. Aus welchen Teil Syriens der Antragsteller stammt, ist für das Verfahren ohne Bedeutung. Etwaige Nachteile, die Angehörigen entstehen, die nach wir vor in Syrien leben, etwa Verhaftungen und Einvernahmen durch Geheimdienste der syrischen Regierung, sind zwar grundsätzlich nicht auszuschließen; eine geheimdienstliche Überprüfung von Passanträgen, die im Ausland gestellt werden, findet allerdings nicht statt (vgl ACCORD [a-12313])Ein syrischer Reisepass kann über das syrische Konsulat in Wien ausgestellt werden. Erforderliche Unterlagen sind für die erstmalige Ausstellung aktuelle Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie die aktuelle Aufenthaltskarte des Wohnstaates. Soll ein Reisepass verlängert werden, kann der Antrag online gestellt und abgewickelt werden. Dabei ist zusätzlich der alte Reisepass vorzulegen. Die Bearbeitungsgebühr beträgt bei einem regulären Antrag 265 Euro und bei einem Eilantrag 705 Euro. Bei Verlust des alten Passes, muss in zusätzlich eine Verlustmeldung der Polizei, ausgestellt von den örtlichen Behörden des Landes, in dem der Pass verloren gegangen sei, ins Arabische übersetzt und vom Außenministerium beglaubigt, vorgelegt werden. Bei einer Passantragsstellung von Männern wird ihr Wehrpflichtstatus ermittelt. Aus welchen Teil Syriens der Antragsteller stammt, ist für das Verfahren ohne Bedeutung. Etwaige Nachteile, die Angehörigen entstehen, die nach wir vor in Syrien leben, etwa Verhaftungen und Einvernahmen durch Geheimdienste der syrischen Regierung, sind zwar grundsätzlich nicht auszuschließen; eine geheimdienstliche Überprüfung von Passanträgen, die im Ausland gestellt werden, findet allerdings nicht statt vergleiche ACCORD [a-12313])

Der Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur wird durch die SDF kontrolliert. Die Einreise über diesen Grenzübergang ist (nur) für Syrer:innen möglich, die aus Gebieten unter Kontrolle der SDF/YPG stammen; dh der Personenstand muss innerhalb der von den SDF kontrollierten Gebiete registriert sein. Die Einreise ist zeitlich durch die unregelmäßigen Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges eingeschränkt und durch häufige Änderungen betrieblicher Vorschriften erschwert; die Öffnung bzw Schließung des Grenzüberganges hängt von den politischen Spannungen zwischen der Regionalregierung Kurdistans und der Autonomen Verwaltung Nordostsyriens ab. Derzeit ist der Grenzübergang montags, freitags und samstags geöffnet. Die betrieblichen Regeln und Vorschriften würden sich häufig ändern. Intern vertriebene Araber und Einwohner der SDF-Gebiete, die in Gebieten gemeldet sind, die unter Kontrolle der Regierung stehen, dürfen nur mit gültiger „Expat-Karte“ einreisen. (ACCORD [a-11859-1], „Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur“)

Das Gebiet zwischen dem Grenzübergang und dem Heimatort des BF ist – mit Ausnahme vereinzelter Regierungsenklaven/Sicherheitsquadrate, die allerdings leicht umgangen werden können – durchgehend unter kurdischer Kontrolle (LIB, Kapitel „Sicherheitslage“, „Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse“, Bild „SYRIAN ARAB REPUBLIC: Approximate areas of influence“ und „Nationwide Areas of Control“, wobei Al Hassakah im Nordosten der Karte eingezeichnet ist und sich der Grenzübergang an der Irakisch, Türkisch, Syrischen Grenze befindet (https://liveuamap.com/?zoom=15&ll=37.07918173806502,42.363882064819336; zuletzt abgerufen am 23.08.2024)).

1.3.5. Zur Lage im Allgemeinen und in der Herkunftsregion des BF sowie Damaskus im Besonderen (LIB, Kapitel „Sicherheitslage und weitere jeweils zitierten Quellen):

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt. Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen – dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf.

Zur allgemeinen Menschenrechtslage (LIB, Kapitel „Allgemeine Menschenrechtslage“)

Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, die immer wieder zivile Opfer fordern, bleibt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend. Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten; autoritär sind aber alle Machthaber. Es kommt zu schwerste Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dazu gehörten u.a. gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele, etwa durch Artilleriebeschuss und Luftschläge, sowie Folter. Darüber hinaus kommt es zu willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten. Die große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen verüben Kräfte der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten; sie kommen aber bei allen Konfliktparteien und alle Regionen des Landes vor.

Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen

Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen. Auch bewaffnete Gruppierungen, etwa die Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF], und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS – Islamischer Staat) haben über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung begangen. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS kommt es auch zu Hinrichtungen.

Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten.

Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sind ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich; darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder wurden wegen Misshandlungen angeklagt. Die SDF führten im Jahr 2023 willkürliche Verhaftungen von Zivilisten, darunter Journalisten durch. Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch erkennbar weniger gravierend dar, als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden. In den Zentralgefängnissen von Hasakeh und Raqqa kam es zu mehreren Todesfällen, die möglicherweise auf schlechte Behandlung oder Folter zurückzuführen sind. Im Gewahrsam der SDF / Partei der Demokratischen Union (PYD) sind seit März 2011 insgesamt 96 Menschen durch Folter zu Tode gekommen. Durch die kurdische sogenannte „Selbstverwaltung“ (AANES) kommt es zu Repressionen gegen politische Gegner, wie z.B. Angehörige von Oppositionsparteien. Es kommt zu menschenrechtswidrigen Inhaftierungen und zur menschenrechtswidrigen Behandlung zehntausender IS-Affiliierter in nordostsyrischen Haftanstalten und lagerähnlichen Camps. Die PYD und einige andere Oppositionsfraktionen schränken die Redefreiheit ein. So suspendierte die PYD-geführte Verwaltung im Februar 2022 die Lizenz der im Nordirak ansässigen Rudaw-Mediengruppe unter dem Vorwurf der Falschinformation und Aufhetzung. Mitte März 2022 verlangte dieselbe Verwaltung von JournalistInnen den Beitritt zur Union of Free Media, welche sich unter ihrem Einfluss befindet.

Grundversorgung und Wirtschaft (LIB, Kapitel „Grundversorgung und Wirtschaft“)

Die allgemeine sozioökonomische Lage

Die wirtschaftliche und die humanitäre Lage in Syrien ist desolat und hat sich durch ein Erdbeben am 6.2.2023 noch einmal deutlich verschärft. Syrien befindet sich in der schwersten wirtschaftlichen und humanitären Krise seit Ausbruch des Konflikts. Mehr als 90 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Aktuell sind mit steigender Tendenz 15,3 Mio. Menschen von humanitärer Hilfe abhängig (5 % bzw. 0,7 Mio. mehr als 2022), die jedoch laut Vereinten Nationen nicht in benötigtem Maße zur Verfügung gestellt werden kann. In Gebieten im Nordwesten und Nordosten Syriens sowie Landesteilen mit einem hohen Anteil an Binnenvertriebenen ist die humanitäre Lage weiterhin besonders angespannt. Die ohnehin schlechte Wirtschaftslage hat 2022 durch die rasant fortschreitende Devisen- und Währungskrise (Einbruch des BIP um 60 % zwischen 2010 und 2020, Währungsverfall des syrischen Pfunds um 51,7 % im Vergleich zum Vorjahresmonat (Februar 2022) und um 99,4 % gegenüber dem US-Dollar auf dem Schwarzmarkt seit Konfliktbeginn 2011) sowie durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und die Wirtschaftskrise im Libanon einen neuen Tiefpunkt erreicht. Landesweite Wirtschaftsindikatoren zeigen die Lage in Syrien jedoch nur unvollständig, weil die Situation regional unterschiedlich ist und davon abhängt, unter wessen Kontrolle das jeweilige Gebiet steht. Auch basiert das Zahlenmaterial teils auf Schätzungen oder Statistiken, die regionale Unterschiede missachten, nicht flächendeckend sind oder zu Propagandazwecken veröffentlicht werden. Die syrische Regierung kontrolliert auch die Sammlung von Daten.

Aufgrund deutlich gestiegener Lebensmittel- und Kraftstoffpreise hat sich in den letzten zwölf Monaten die Versorgungslage nochmals deutlich verschlechtert. Insgesamt sind 12,1 Mio. Menschen von Hunger bedroht (68 % der Bevölkerung), ein Anstieg von etwa 55 % seit 2019. Die Zahl der chronisch unterernährten Kinder (unter fünf Jahren) stieg von 553.000 (2022) auf 609.979 (2023). 75.726 Kinder (zw. sechs und 59 Monaten) sind akut unterernährt. Nicht zuletzt durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine dürften sich diese Zahlen über das Jahr 2022 erhöht haben, auch aufgrund der Abhängigkeit insbesondere der Regimegebiete von Importen aus Russland. Die Kosten für Lebensmittel haben sich seit 2020 um über 800 % erhöht. Die Kosten für einen Lebensmittelkorb des Welternährungsprogramms haben sich um 91 % im Vergleich zum Vorjahr erhöht. 10,4 Millionen Menschen können nur ungenügend Nahrung zu sich nehmen.

Preise für Nahrungsmittel, Benzin und Gas sind extremen Preisschwankungen ausgesetzt, aber steigen tendenziell landesweit an. Der Mangel an Treibstoff und Elektrizität birgt Risiken für ca. sechs Mio. Menschen, die sich nicht angemessen vor Winterbedingungen schützen können. Etwa 90 % aller Haushalte geben über die Hälfte ihres Jahreseinkommens für Lebensmittel und andere Grundbedürfnisse (Wasser, Strom) aus; in 48 % der Haushalte tragen Kinder zum Einkommen bei.

Allgemeine Gefährdungslage

Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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