Entscheidungsdatum
26.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2274555-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2023, Zl. 1300218004-220703505, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2023, Zl. 1300218004-220703505, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52,, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.03.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Ort XXXX stamme und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Hawiye angehöre. Er habe keine Schulbildung und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Seine Muttersprache Somali beherrsche er in Wort und Schrift. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und seine Schwester seien unbekannten Aufenthaltes. Er habe Somalia im Jänner 2021 legal per Flugzeug in die Ukraine verlassen, wo er sich rund ein Jahr lang aufgehalten habe, bevor er selbständig nach Österreich gereist sei. Seinen Reisepass, seine Identitätskarte und seine ukrainische Aufenthaltskarte habe er auf der Reise verloren, könne aber Kopien vorlegen. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass er in Somalia zum Tode verurteilt worden sei. Dies, weil eine Person namens Amir, er sei ein Führer der Al Shabaab, seine kleine Schwester, welche damals 15 Jahre alt gewesen sei, heiraten habe wollen. Der Beschwerdeführer und sein Vater hätten ihm dies untersagt und seiner Mutter und seiner Schwester ermöglicht zu flüchten. Die Armee habe zuerst seinen Vater ermordet und auch den Beschwerdeführer entführt und verhaftet. Durch diese Verhaftung habe er zwei Verletzungen am Körper erlitten. Deswegen habe er seine Heimat verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden, da „sie“ ihm vorwerfen würden, ein ungläubiger Mensch zu sein.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Ort römisch 40 stamme und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Hawiye angehöre. Er habe keine Schulbildung und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Seine Muttersprache Somali beherrsche er in Wort und Schrift. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und seine Schwester seien unbekannten Aufenthaltes. Er habe Somalia im Jänner 2021 legal per Flugzeug in die Ukraine verlassen, wo er sich rund ein Jahr lang aufgehalten habe, bevor er selbständig nach Österreich gereist sei. Seinen Reisepass, seine Identitätskarte und seine ukrainische Aufenthaltskarte habe er auf der Reise verloren, könne aber Kopien vorlegen. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass er in Somalia zum Tode verurteilt worden sei. Dies, weil eine Person namens Amir, er sei ein Führer der Al Shabaab, seine kleine Schwester, welche damals 15 Jahre alt gewesen sei, heiraten habe wollen. Der Beschwerdeführer und sein Vater hätten ihm dies untersagt und seiner Mutter und seiner Schwester ermöglicht zu flüchten. Die Armee habe zuerst seinen Vater ermordet und auch den Beschwerdeführer entführt und verhaftet. Durch diese Verhaftung habe er zwei Verletzungen am Körper erlitten. Deswegen habe er seine Heimat verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden, da „sie“ ihm vorwerfen würden, ein ungläubiger Mensch zu sein.
2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.02.2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Ort XXXX in der Region Galgaduud stamme, wo er geboren und aufgewachsen sei, und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Hawiye, Subclan Wadalaan, angehöre. Sein Clan sei nicht sehr bekannt und eine Minderheit. Sie seien in Galgaduud, Middle Shabelle, Lower Shabelle und teils auch in der Juba-Region verbreitet. Der Beschwerdeführer habe ein Jahr lang die Koranschule besucht. Seine Familie habe Kamele gehabt und er habe als Hirte für die Familie gearbeitet. Sie seien arm gewesen. Sie hätten vielleicht 50.000,- Somalische Schilling am Tag verdient. Sein Vater sei verstorben und er wisse nicht, wo sich seine Mutter und seine Schwester aufhalten würden. Er habe einen Onkel mütterlicherseits, welcher mit seiner Familie in Afgooye lebe, eine Tante mütterlicherseits, welche als Witwe mit zwei Kindern in Mogadischu, Stadtbezirk Madina, lebe und als Teeverkäuferin arbeite, sowie eine weitere kinderlose Tante mütterlicherseits, welche in Ex-Kontroll Balcad nördlich von Mogadischu lebe. Zuletzt habe er in Somalia Kontakt mit seinen Angehörigen gehabt. Er sei bei seiner Tante gewesen, als er in Mogadischu gewesen sei. Mit dieser habe er nun Kontakt via WhatsApp. Seine Verwandten wüssten nichts vom Aufenthalt seiner Mutter und seiner Schwester. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise im Dezember 2019 zu seiner Tante nach Mogadischu gekommen und habe sein Heimatland im Jänner 2021 verlassen. Es sei mit dem Schlepper vereinbart worden, den Beschwerdeführer über die Ukraine nach Europa zu bringen. Dann sei der Ukrainekrieg ausgebrochen und er sei selbständig weitergereist. Er habe in Österreich einen Asylantrag stellen wollen, weil er gehört habe, dass er hier eine Ausbildung bekomme und arbeiten könne.2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.02.2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Ort römisch 40 in der Region Galgaduud stamme, wo er geboren und aufgewachsen sei, und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Hawiye, Subclan Wadalaan, angehöre. Sein Clan sei nicht sehr bekannt und eine Minderheit. Sie seien in Galgaduud, Middle Shabelle, Lower Shabelle und teils auch in der Juba-Region verbreitet. Der Beschwerdeführer habe ein Jahr lang die Koranschule besucht. Seine Familie habe Kamele gehabt und er habe als Hirte für die Familie gearbeitet. Sie seien arm gewesen. Sie hätten vielleicht 50.000,- Somalische Schilling am Tag verdient. Sein Vater sei verstorben und er wisse nicht, wo sich seine Mutter und seine Schwester aufhalten würden. Er habe einen Onkel mütterlicherseits, welcher mit seiner Familie in Afgooye lebe, eine Tante mütterlicherseits, welche als Witwe mit zwei Kindern in Mogadischu, Stadtbezirk Madina, lebe und als Teeverkäuferin arbeite, sowie eine weitere kinderlose Tante mütterlicherseits, welche in Ex-Kontroll Balcad nördlich von Mogadischu lebe. Zuletzt habe er in Somalia Kontakt mit seinen Angehörigen gehabt. Er sei bei seiner Tante gewesen, als er in Mogadischu gewesen sei. Mit dieser habe er nun Kontakt via WhatsApp. Seine Verwandten wüssten nichts vom Aufenthalt seiner Mutter und seiner Schwester. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise im Dezember 2019 zu seiner Tante nach