TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/27 W226 1312502-2

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Veröffentlicht am 27.08.2024
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Entscheidungsdatum

27.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88
FPG §88 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W226 1312502-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024, Zl. 761406904-240419429, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024, Zl. 761406904-240419429, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführerin (in der Folge: „BF“) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 26.08.2021 der mit Bescheid vom 10.07.2008 zuerkannte Status der Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Dieser Bescheid erwuchs mit 29.09.2021 in Rechtskraft. Am 11.05.2021 war ihr vorangehend ein Aufenthaltstitel, gültig vom 11.05.2021 bis 11.05.2026 durch den Magistrat der Stadt XXXX erteilt worden.römisch eins.1. Der Beschwerdeführerin (in der Folge: „BF“) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 26.08.2021 der mit Bescheid vom 10.07.2008 zuerkannte Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Dieser Bescheid erwuchs mit 29.09.2021 in Rechtskraft. Am 11.05.2021 war ihr vorangehend ein Aufenthaltstitel, gültig vom 11.05.2021 bis 11.05.2026 durch den Magistrat der Stadt römisch 40 erteilt worden.

I.2. Am 12.03.2024 brachte die BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG bei der belangten Behörde ein.römisch eins.2. Am 12.03.2024 brachte die BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG bei der belangten Behörde ein.

Dem Antrag legte die BF eine Kopie ihres NAG-Titels „Daueraufenthalt-EU“, gültig von 11.05.2021 bis 11.05.2026, bei.

I.3. Mit Schreiben der Behörde (Verbesserungsauftrag) vom 27.03.2024 wurde die BF aufgefordert, von der in Österreich etablierten Vertretungsbehörde eine Bestätigung vorzulegen, worin angeführt ist, dass ihr die Vertretungsbehörde keinen nationalen Reisepass ausstellt bzw. sollte die BF eine schriftliche Stellungnahme abgeben, warum es ihr nicht zumutbar sei, einen nat. Reisepass bei ihrer Vertretungsbehörde zu erlangen.römisch eins.3. Mit Schreiben der Behörde (Verbesserungsauftrag) vom 27.03.2024 wurde die BF aufgefordert, von der in Österreich etablierten Vertretungsbehörde eine Bestätigung vorzulegen, worin angeführt ist, dass ihr die Vertretungsbehörde keinen nationalen Reisepass ausstellt bzw. sollte die BF eine schriftliche Stellungnahme abgeben, warum es ihr nicht zumutbar sei, einen nat. Reisepass bei ihrer Vertretungsbehörde zu erlangen.

I.4. Am 25.04.2024 übermittelte die BF eine Stellungnahme, in welcher sie ausführte, dass sie mehrfach versucht habe, via Telefon und Internet einen Termin mit dem Generalkonsulat der Russischen Föderation zu vereinbaren. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass man monatelang auf einen Termin warten müsse. römisch eins.4. Am 25.04.2024 übermittelte die BF eine Stellungnahme, in welcher sie ausführte, dass sie mehrfach versucht habe, via Telefon und Internet einen Termin mit dem Generalkonsulat der Russischen Föderation zu vereinbaren. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass man monatelang auf einen Termin warten müsse.

Die BF habe täglich versucht, einen Termin online zu buchen, doch sei regelmäßig als Antwort gekommen, dass derzeit keine Termine möglich seien, und dass man auf die Warteliste komme. Aufgrund der aktuellen politischen Lage der Russischen Föderation sei es derzeit unmöglich, einen Termin zu bekommen. Die BF sei deshalb nicht in der Lage, ein gültiges Reisedokument aus der Russischen Föderation zu beschaffen. Es scheine, dass Staatsbürger der Russischen Föderation, die sich in einem Staat der EU befinden, keine Berücksichtigung finden würden.

I.5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.07.2024 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.römisch eins.5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.07.2024 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.

Begründend führte die Behörde aus, dass die BF der Aufforderung der Behörde, bei ihrer Vertretungsbehörde einen nat. Reisepass zu beantragen, nicht nachgekommen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF sich bemüht hätte, einen Termin bei der Botschaft zu erlangen.

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 22.07.2024 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sie mehrfach via Telefon und via Internet versucht habe, ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Die BF habe täglich versucht, einen Termin mit dem Generalkonsulat der Russischen Föderation zu vereinbaren, doch sei die regelmäßige Rückmeldung gewesen, dass derzeit keine Termine möglich seien. Die BF versuche nach wie vor fast täglich, einen Termin online zu buchen. Aufgrund der aktuellen politischen Lage der Russischen Föderation erscheine der Zugang zu einem Termin mit dem Generalkonsulat erschwert bzw. gänzlich unmöglich.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 22.07.2024 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sie mehrfach via Telefon und via Internet versucht habe, ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Die BF habe täglich versucht, einen Termin mit dem Generalkonsulat der Russischen Föderation zu vereinbaren, doch sei die regelmäßige Rückmeldung gewesen, dass derzeit keine Termine möglich seien. Die BF versuche nach wie vor fast täglich, einen Termin online zu buchen. Aufgrund der aktuellen politischen Lage der Russischen Föderation erscheine der Zugang zu einem Termin mit dem Generalkonsulat erschwert bzw. gänzlich unmöglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Die BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie trägt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren.

Der BF wurde mit Bescheid der Behörde vom 10.07.2008 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 26.08.2021 wurde der BF der Asylstatus aberkannt und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr nicht erteilt.

Die BF ist rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, ihr wurde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, gültig von 11.05.2021 bis 11.05.2026, erteilt.

Am 12.03.2024 somit Jahre nach Aberkennung des Asylstatus beantragte die BF die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Am 12.03.2024 somit Jahre nach Aberkennung des Asylstatus beantragte die BF die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.

Der BF ist es möglich und zumutbar, einen nationalen Reisepass der russischen Vertretungsbehörde zu erlangen. Trotz Aufforderung durch die Behörde hat sich die BF kein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates beschafft.

Für in Österreich lebende russische Staatsbürger besteht die ausschließliche Möglichkeit einen russischen Reisepass in einem gänzlich automatisierten elektronischen Verfahren zu beantragen. Die BF hat bislang offensichtlich keinen Antrag auf Ausstellung eines neuen Reisedokumentes im Wege dieses automatisierten Verfahrens gestellt.

Es liegen keine konkreten Gründe für die Annahme vor, dass die Beantragung eines Reisepasses bei der russischen Vertretungsbehörde in Wien zu Repressalien für die BF oder Angehörige von ihr führen würde.

Die BF war nicht in der Lage im nunmehrigen Verfahren darzutun, dass ihr die Beantragung eines neuen russischen Reisepasses in Ermangelung eines aktuell gültigen Identitätsdokumentes nicht möglich oder zumutbar ist.

Der BF wurde in einem abgeschlossenen Verfahren der ihr 2008 gewährte Asylstatus aufgrund geänderter Umstände aberkannt. Der BF ist es somit zumutbar, mit den russischen Behörden Kontakt aufzunehmen zumal diese ein konkretes Hindernis für die Beantragung eines Reisepasses bei der russischen Vertretungsbehörde nicht aufzeigen konnte.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) der BF ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Die Feststellungen zum Asylantrag und zu dem Aufenthaltstiteln beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf einem aktuellen IZR-Auszug.

Nicht feststellbar ist, dass es der BF nicht möglich wäre, bei einer Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates ein Reisedokument zu erhalten, sollte sie sich um die Erlangung eines solchen nachdrücklich und gewissenhaft bemühen.

Die BF brachte in diesem Zusammenhang vor, dass sie telefonisch und über das Internet versucht habe, einen Termin mit dem Generalkonsulat der Russischen Föderation zu vereinbaren. Die BF legte einen Screenshot von April 2024 vor, der belegen sollten, dass sie über das Online-Vorregistrierungssystem keinen Termin beim Generalkonsulat buchen konnte (AS 19). Telefonisch habe man ihr die Auskunft gegeben, dass es monatelang dauern würde, um einen Termin zu bekommen. Die BF befindet sich nunmehr bereits seit 2008, demnach etwa 16 Jahre, im Bundesgebiet.

Es wäre ihr sohin bereits in der Vergangenheit – spätestens seit August 2021, dem Zeitpunkt der Aberkennung - möglich gewesen, sich um einen Reisepass der Russischen Föderation zu bemühen. Den Fremdenpass beantragte die BF erst am 12.03.2024. Seither sind sohin auch bereits mehr als fünf Monate vergangen, in denen sich die BF um einen Termin bemühen hätte können. Die BF legte aber ausschließlich einen Screenshot von April 2024 vor, der zeigte, dass sie sich um einen Termin bemühte. Zwar gab die BF an, dass sie auch weitere Male versuchte, einen Termin zu bekommen, diesbezügliche Beweise konnte sie aber nicht vorlegen. Auch E-Mails an das Generalkonsulat der Russischen Föderation hat die BF offenkundig nicht versendet. Würde sich die BF tatsächlich intensiv um einen Termin bemühen, wäre anzunehmen, dass sie versucht, auf jede mögliche Art Kontakt mit der Botschaft aufzunehmen und müsste der BF möglich sein, mehr als einen Screenshot eines leeren Kalenders in Vorlage zu bringen.

Ferner ist auszuführen, dass der Internetseite der russischen Botschaft in Österreich eindeutig der Ablauf eines Verfahrens zur Einreichung von Dokumenten für die Ausstellung eines Reisepasses sowie der Ablauf eines Verfahrens für die Einreichung von Unterlagen zu entnehmen ist (siehe dazu: https://austria.mid.ru/ru/consulat/consulate-ru/international-passport/passport-z/, abgerufen am 23.08.2024). Der Internetseite der Russischen Botschaft ist eindeutig zu entnehmen, dass online die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses auszufüllen und wird diese Möglichkeit auch empfohlen.

(https://austria.mid.ru/ru/consulat/consulate-ru/international-passport/passport-z/, abgerufen am 23.08.2024)

(https://passportzu.kdmid.ru/ , abgerufen am 23.08.2024)

Die BF hingegen konnte nur einen Versuch der Terminvereinbarung im April 2024 belegen.

Die BF hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, ein Antragsformular für die Ausstellung eines Reisepasses online auszufüllen und in diesem Zusammenhang auf der oben abgebildeten Internetseite (https://passportzu.kdmid.ru/) einen Termin bei der Botschaft zu vereinbaren. Die BF missachtete aber offenkundig die Informationen auf der Internetseite der Botschaft und zeigte keine besonderen Bemühungen, ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu erhalten. Die BF hat sohin aus nicht nachvollziehbaren Gründen offensichtlich zu keinem Zeitpunkt einen ernsthaften Versuch unternommen, Reisedokumente zu erhalten, obwohl ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein Termin über das Terminprogramm „elektronische Warteschlange“ zu vereinbaren ist. Die Bearbeitungszeit – sofern alle erforderlichen Dokumente vorgelegt werden - beträgt laut Botschaft bis zu 3 Monate, bei nicht biometrischen Pässen von Kindern unter 14 Jahren bis zu 10 Arbeitstage.

All dies spricht für die grundsätzliche Bereitschaft, Dokumente seitens der Botschaft auszustellen, wenn der Antragsteller das geforderte procedere in der technisch verlangten Form einhält. Der Hinweis der BF auf Telefonate – die eben nicht zur gültigen Antragstellung führen können – zeigt die erkennbar fehlerhafte Vorgangsweise der BF in der Kontaktaufnahme bzw. Antragstellung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 88 FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet:Paragraph 88, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet:

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“

In der Sache folgt daraus:

Der BF wurde ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig von 11.05.2021 bis 11.05.2026, verliehen. Sie fällt damit formal unter den von § 88 Abs. 1 Z 3 FPG umfassten Personenkreis.Der BF wurde ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig von 11.05.2021 bis 11.05.2026, verliehen. Sie fällt damit formal unter den von Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG umfassten Personenkreis.

Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K 8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist (vgl. idS VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K 8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist vergleiche idS VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).

Die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses ohne angemessene Berücksichtigung, ob dem Betroffenen die Erlangung seines Reisepasses seines Herkunftsstaates angesichts seiner persönlichen Umstände möglich gewesen wäre, kann eine Verletzung des Grundrechtes auf Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK darstellen. Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK legt den Vertragsstaaten jedoch keine allgemeine Verpflichtung auf, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermögliche (vgl. EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B., Rn. 59, 93 ff).Die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses ohne angemessene Berücksichtigung, ob dem Betroffenen die Erlangung seines Reisepasses seines Herkunftsstaates angesichts seiner persönlichen Umstände möglich gewesen wäre, kann eine Verletzung des Grundrechtes auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK darstellen. Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK legt den Vertragsstaaten jedoch keine allgemeine Verpflichtung auf, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermögliche vergleiche EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B., Rn. 59, 93 ff).

Wie beweiswürdigend ausgeführt hat die BF nicht ausreichend begründet dargetan, dass ihr eine Antragstellung über das automatisierte Antragsverfahren bei der zuständigen Russischen Vertretungsbehörde unmöglich ist. Die alleinige Vorlage einer leeren Kalenderseite ohne weitere Nachweise einer effizienten und technisch zulässigen Antragstellung ist kein ausreichender Nachweis der Unmöglichkeit, sich ein Reisedokument des Heimatstaates zu besorgen.

Zusammenfassend ist sohin kein Grund ersichtlich, weshalb die BF sich nicht im Wege der russischen Botschaft in XXXX um einen russischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnte, sodass der belangten Behörde beizupflichten ist, dass im vorliegenden Fall die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses verhältnismäßig ist.Zusammenfassend ist sohin kein Grund ersichtlich, weshalb die BF sich nicht im Wege der russischen Botschaft in römisch 40 um einen russischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnte, sodass der belangten Behörde beizupflichten ist, dass im vorliegenden Fall die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses verhältnismäßig ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall der BF deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakts die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF und der belangten Behörde in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern, hatte die BF doch die Möglichkeit, ihre Argumente umfassend vorzutragen und alle verfügbaren Nachweise und Beweismittel vorzulegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Fremdenpass öffentliches Interesse Reisedokument Staatsbürgerschaft Versagung Fremdenpass Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W226.1312502.2.00

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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