TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/17 95/12/0021

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §56;
B-VG Art7 Abs1;
NGZG 1971 §13 Abs3;
StGG Art2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. O in E, vertreten durch DDr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. März 1993, Zl. 124.679/64-III/16/92, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach § 13 Abs. 3 des Nebengebührenzulagengesetzes wegen Verspätung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer steht als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Fachinspektor für Leibeserziehung für den Bereich des Landesschulrates für Burgenland (im folgenden LSR).

Mit Schreiben vom 18. März 1992 stellte der Beschwerdeführer beim LSR den Antrag, ihm eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für geleistete Mehrarbeit als L 1-Lehrer am BG und BRG X (bis 1965) (für die er laut Beschwerde Nebengebühren bezogen hat) und für seine Tätigkeit als Fachinspektor ab 1965 bis 1970, in der er Überstunden erbracht habe, die ihm jedoch bis einschließlich 1970 nicht abgegolten worden seien, zuzuerkennen. Erst mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1972 sei ihm eine Mehrleistungsvergütung in der Höhe von 19 % der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 gemäß § 15 Abs. 2 GG zugestanden worden.

Mit Bescheid vom 4. November 1992 wies der LSR diesen Antrag gemäß § 13 Abs. 1 und 3 Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971 (NGZG), mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe im Jahre 1970 keine Nebengebühren bezogen und auch nicht binnen eines Jahres nach Kundmachung des NGZG vom 2. Dezember 1971 einen Antrag auf Gutschrift von Nebengebührenwerten gestellt.

In seiner Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, die Ablehnung der begehrten Zuerkennung von Nebengebührenwerten für nachweislich erbrachte Mehrarbeit stelle eine krasse Ungleichbehandlung dar. Auf Dienstposten ernannte Landes-, Bezirks- und Berufsschulinspektoren hätten nämlich 1970 und davor Mehrleistungszulagen bezogen und daher früher erhaltene Nebengebühren (gemäß § 13 Abs. 1 NGZG) angerechnet bekommen. Erst die 1971 eingeführte Pauschalvergütung von Überstunden (§ 15 Abs. 2 GG) sei auch Fachinspektoren und in der Folge auch dem Beschwerdeführer zuerkannt worden. Da sich sein Aufgabengebiet in den Jahren 1970 bis 1975 nicht verändert habe, müsse ihm auch für das "Meßjahr 1970" eine Mehrleistung im gleichen Ausmaß (wie ab 1972 ff) zuerkannt werden. Wenn im § 13 Abs. 3 NGZG eine Reihe von Ausnahmen für Dienstnehmer vorgesehen würden, die im Jahr 1970 keinen oder nur eingeschränkten Dienst geleistet hätten, müßte auch für Personen Regelungen getroffen werden, die nachweislich in diesem Jahr Mehrarbeit erbracht hätten, ohne diese honoriert bekommen zu haben. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer auch auf im Jahr 1970 im Bundesministerium durchgeführte Dienstbesprechungen mit den Fachinspektoren für Leibeserziehung hin, in denen von einer "einmaligen Remuneration zur teilweisen Abgeltung der Mehrleistungen" die Rede gewesen sei. Der Beschwerdeführer beantragte daher einerseits zu prüfen, ob die im näher bezeichneten Protokoll erwähnte "Remuneration" als Nebengebühr im Sinne des § 13 Abs. 1 NGZG anzuerkennen sei; andererseits wäre das NGZG bzw. das Bundesschulaufsichtsgesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz entsprechend abzuändern, um eine derartige Ungleichbehandlung gegenüber den Schulaufsichtsbeamten zu beseitigen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. März 1993 hob die belangte Behörde in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers den erstinstanzlichen Bescheid wegen Unzuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz gemäß § 13 Abs. 3 NGZG auf (Spruchabschnitt 1). Gemäß Spruchabschnitt 2 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. März 1992 gemäß § 13 Abs. 3 NGZG wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. In der Begründung führte sie - nach Wiedergabe des § 13 Abs. 3 leg. cit. - aus, aus der zitierten Gesetzesbestimmung ergebe sich eindeutig die Zuständigkeit der belangten Behörde. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung sei der Antrag bei sonstigem Ausschluß binnen einem Jahr nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu stellen gewesen. Da die Kundmachung des NGZG am 30. Dezember 1971 erfolgt, der Antrag des Beschwerdeführers erst am 18. März 1992 bei der Dienstbehörde eingelangt sei, sei er wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen gewesen. In einem Abschnitt "Sonstige Bemerkungen" führte die belangte Behörde näher aus, daß auch bei rechtzeitigem Ansuchen dem Begehren des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, in der er im wesentlichen geltend machte, durch die Verweigerung einer Sachentscheidung in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein. Außerdem regte er die amtswegige Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens an und begehrte, eine bestimmte Wortfolge in § 13 Abs. 1 und 2 NGZG als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Beschluß vom 29. November 1994, B 864/93, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab, trat sie jedoch antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzt und in einem weiteren Schriftsatz ausdrücklich klargestellt, seine Beschwerde richte sich nur gegen den Spruchabschnitt 2 des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung seines Antrages wegen Verspätung nach § 13 Abs. 3 letzter Satz NGZG). Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 13 Abs. 1 und 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, die die Gutschrift von Nebengebühren für

Beamte des Dienststandes regeln, lauten:

"(1) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Dienststand angehört, gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er

a)

sich am 1. Jänner 1970 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden hat oder

b)

für das Jahr 1970 eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat.

...

(3) Für Beamte, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben (wie Krankheit, Unfall, Dienstfreistellung, Präsenzdienstleistung, Mutterschaftsurlaub und Karenzurlaub im öffentlichen Interesse), im Jahre 1970

a)

keinen Dienst geleistet und deshalb keine Nebengebühren bezogen haben oder

b)

nicht während des ganzen Jahres Dienst geleistet und deshalb geringere Nebengebühren bezogen haben oder

c)

wegen der Folgen einer Krankheit oder eines Unfalles während der anschließenden Dienstleistung geringere Nebengebühren bezogen haben als dem Durchschnitt während der vor Eintritt der Behinderung erbrachten Dienstleistung entspricht,

ist auf Antrag die der Ermittlung zugrundezulegende Summe von Nebengebührenwerten für das Jahr 1970 vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, für die Beamten der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates jedoch vom Präsidenten des Nationalrates, festzusetzen. Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß binnen einem Jahr nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu stellen."

Gemäß § 19 Abs. 1 ist das NGZG am 1. Jänner 1972 in Kraft getreten.

Das NGZG ist in dem am 30. Dezember 1971 herausgegebenen

128. Stück des Bundesgesetzblattes kundgemacht worden.

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe § 13 Abs. 3 NGZG unrichtig angewendet, weil er einen derartigen Antrag gar nicht gestellt habe. Daher treffe auch die im letzten Satz dieser Bestimmung enthaltene Frist auf seinen Antrag vom 18. März 1992 nicht zu.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Mag es auch zutreffen, daß der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 18. März 1992 § 13 NGZG nicht genannt hat, ergibt sich doch aus dessen Inhalt unmißverständlich sein Begehren auf Gutschrift von Nebengebührenwerten für Mehrleistungen, die er nach seinem Vorbringen als Beamter des Dienststandes vor dem Inkrafttreten des NGZG am 1. Jänner 1972 erbracht hat. Damit ist aber § 13 NGZG angesprochen, der abschließend regelt, unter welchen Voraussetzungen dem Beamten, der sich am 1. Jänner 1972 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des NGZG) im Dienststand befand, derartige Gutschriften zustehen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch ist daher an dieser Bestimmung zu messen. Da der Beschwerdeführer unbestritten im Jahr 1970 keine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, kommt zur Beurteilung seines Begehrens nur § 13 Abs. 3 leg. cit. und daher auch die Ausschlußfrist des letzten Satzes dieser Bestimmung in Betracht. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der Beschwerdeführer Gründe geltend macht, die nicht unter die in § 13 Abs. 3 lit. a bis c NGZG abschließend geregelten Ausnahmetatbestände fallen, sein Begehren also bei meritorischer Erledigung auf dem Boden der geltenden Rechtslage abzuweisen gewesen wäre. Im Hinblick auf die im Beschwerdefall gegebene zeitliche Lagerung war es daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers schon im Hinblick auf § 13 Abs. 3 letzter Satz NGZG als verspätet zurückgewiesen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einjahresfrist im letzten Satz des § 13 Abs. 3 NGZG (nur diese Bestimmung ist im Beschwerdefall präjudiziell), die offenkundig dazu dient, das Vorliegen der Voraussetzungen eines für die Vergangenheit geltend gemachten Anspruches auf Gutschrift von Nebengebührenwerten in einem Zeitpunkt zu prüfen, zu dem im Hinblick auf seine vergleichsweise zeitliche Nähe zu den anspruchsbegründenden Umständen eine Klärung des maßgebenden Sachverhaltes ohne erhebliche Schwierigkeiten möglich ist. Eine solche Regelung liegt sowohl im Interesse des Dienstgebers als auch des Beamten. Die Dauer der für die Geltendmachung eines solchen Antrages festgesetzten Einjahresfrist ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Art des geltend gemachten Anspruches und die sich daraus ergebenden Anforderungen für den Antrag des Beamten bei durchschnittlicher Betrachtung auch nicht als unverhältnismäßig kurz anzusehen.

Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120021.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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