Entscheidungsdatum
27.08.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W602 2260555-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VII. wird stattgegeben und die Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch II. bis römisch VII. wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch II. bis römisch VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 07.09.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2023, XXXX rechtskräftig abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am 27.07.2023 zugestellt, die Frist für die freiwillige Ausreise endete demnach am 10.08.2023. 1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 07.09.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2023, römisch 40 rechtskräftig abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am 27.07.2023 zugestellt, die Frist für die freiwillige Ausreise endete demnach am 10.08.2023.
2. Am 07.05.2024 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag erstbefragt. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnungen vom 04.06.2024 gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG über die voraussichtliche Zurüc