Entscheidungsdatum
27.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W215 2168406-3/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Kirgisische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2023, Zahl 1135587806/220359065, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kirgisische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2023, Zahl 1135587806/220359065, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 und § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, und Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. rechtskräftig abgeschlossenes erstes Asylverfahren:
Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal mit ihrem kirgisischen Reisepass und einem von XXXX ausgestellten Schengenvisum aus der Kirgisischen Republik aus, nach Österreich ein und stellte am XXXX ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal mit ihrem kirgisischen Reisepass und einem von römisch 40 ausgestellten Schengenvisum aus der Kirgisischen Republik aus, nach Österreich ein und stellte am römisch 40 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.
In ihrer Erstbefragung am XXXX gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, sie sei ledig und gehöre der Volksgruppe der Kirgisen an. Sie stamme aus XXXX und habe dort von XXXX bis XXXX die Grundschule und danach von XXXX bis XXXX die islamische Berufsschule besucht. Sie habe keinen Beruf erlernt und sei Schülerin gewesen. Ihre Eltern und ihr Bruder leben nach wie vor in XXXX . Die Beschwerdeführerin behauptete wahrheitswidrig, sie sei am XXXX mit dem Zug von XXXX nach Moskau gereist und danach mit einem Mikrobus über unbekannte Länder nach Österreich geschleppt worden. Ihre Mutter habe alles organisiert, sie könne nichts Genaueres über die Schleppung angeben. Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Großeltern väterlicherseits bestimmt hätten, dass sie XXXX in eine muslimische Berufsschule gehen solle. Sie sei dann ca. ein Jahr dort hingegangen, habe die Schule aber nicht weiter besuchen wollen, da sie dort fünfmal am Tag hätte beten müssen. Ihre Großeltern hätten gewollt, dass sie mit einem älteren muslimischen Mann zwangsverheiratet werde. Ihre Mutter und die Beschwerdeführerin hätten das nicht gewollt und ihre Mutter habe daraufhin ihre Ausreise organisiert. Im Fall einer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin Angst um ihr Leben.In ihrer Erstbefragung am römisch 40 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, sie sei ledig und gehöre der Volksgruppe der Kirgisen an. Sie stamme aus römisch 40 und habe dort von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule und danach von römisch 40 bis römisch 40 die islamische Berufsschule besucht. Sie habe keinen Beruf erlernt und sei Schülerin gewesen. Ihre Eltern und ihr Bruder leben nach wie vor in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin behauptete wahrheitswidrig, sie sei am römisch 40 mit dem Zug von römisch 40 nach Moskau gereist und danach mit einem Mikrobus über unbekannte Länder nach Österreich geschleppt worden. Ihre Mutter habe alles organisiert, sie könne nichts Genaueres über die Schleppung angeben. Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Großeltern väterlicherseits bestimmt hätten, dass sie römisch 40 in eine muslimische Berufsschule gehen solle. Sie sei dann ca. ein Jahr dort hingegangen, habe die Schule aber nicht weiter besuchen wollen, da sie dort fünfmal am Tag hätte beten müssen. Ihre Großeltern hätten gewollt, dass sie mit einem älteren muslimischen Mann zwangsverheiratet werde. Ihre Mutter und die Beschwerdeführerin hätten das nicht gewollt und ihre Mutter habe daraufhin ihre Ausreise organisiert. Im Fall einer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin Angst um ihr Leben.
Nach einem Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage kam jedoch hervor, dass der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung bewusst unwahre Angaben gemacht hatte, da ihr von der XXXX Botschaft in XXXX ein Schengenvisum für eine einmalige Einreise im Zeitraum vom XXXX bis XXXX für neun Tage zum Zwecke einer medizinischen Behandlung erteilt worden war. Auf Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelte die XXXX Botschaft mit Schreiben vom XXXX die von der Beschwerdeführerin im Visaverfahren vorgelegten Unterlagen (Einladungsschreiben des XXXX , Antragsformular für ein Schengenvisum für XXXX , Reiseversicherung, Kopie des Reisepasses, Schulbesuchsbestätigung, Arbeitsbestätigung der Mutter der Beschwerdeführerin samt Kopien deren Reisepasses, deren Kontobestätigung und eines Sponsorenschreibens, wonach die Mutter für alle Kosten der Beschwerdeführerin in XXXX aufkomme, Hotelvoucher und Flugtickets für die Beschwerdeführerin und ihre Mutter, Personalausweis und Vollmacht des Vaters der Beschwerdeführerin, wonach die Mutter für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die Obsorge über die Beschwerdeführerin ausübe und ärztliche Bestätigung des XXXX der Republik Kirgisistan, wonach die Beschwerdeführerin am XXXX wegen einer XXXX infolge einer XXXX an der XXXX vorstellig worden sei.Nach einem Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage kam jedoch hervor, dass der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung bewusst unwahre Angaben gemacht hatte, da ihr von der römisch 40 Botschaft in römisch 40 ein Schengenvisum für eine einmalige Einreise im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 für neun Tage zum Zwecke einer medizinischen Behandlung erteilt worden war. Auf Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelte die römisch 40 Botschaft mit Schreiben vom römisch 40 die von der Beschwerdeführerin im Visaverfahren vorgelegten Unterlagen (Einladungsschreiben des römisch 40 , Antragsformular für ein Schengenvisum für römisch 40 , Reiseversicherung, Kopie des Reisepasses, Schulbesuchsbestätigung, Arbeitsbestätigung der Mutter der Beschwerdeführerin samt Kopien deren Reisepasses, deren Kontobestätigung und eines Sponsorenschreibens, wonach die Mutter für alle Kosten der Beschwerdeführerin in römisch 40 aufkomme, Hotelvoucher und Flugtickets für die Beschwerdeführerin und ihre Mutter, Personalausweis und Vollmacht des Vaters der Beschwerdeführerin, wonach die Mutter für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die Obsorge über die Beschwerdeführerin ausübe und ärztliche Bestätigung des römisch 40 der Republik Kirgisistan, wonach die Beschwerdeführerin am römisch 40 wegen einer römisch 40 infolge einer römisch 40 an der römisch 40 vorstellig worden sei.
Am 16.02.2017 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Sie gab zu ihren Lebensumständen zusammengefasst an, dass sie in XXXX geboren sei. Sie habe sieben Jahre lang eine XXXX Schule besucht und sei danach zwei Jahre in eine muslimische Schule gegangen. Ihre Eltern und ihr Bruder leben in XXXX , weiters habe sie ihre Großeltern sowie Onkel und Tanten im Herkunftsstaat. Ihre wirtschaftliche/finanzielle Situation sei gut gewesen und es habe ihnen an nichts gefehlt. Ihre Eltern hätten nicht gearbeitet, wie sie den Lebensunterhalt finanziert hätten, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Auf Vorhalt, wonach ihre Eltern vor mehreren Jahren erfolglos Asylanträge in Österreich gestellt hätten, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse die Gründe dafür nicht. Sie habe keinen Kontakt zu ihrer Familie, ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie keinen Kontakt haben solle. Die Beschwerdeführerin sei illegal nach Österreich eingereist und könne zu der Organisation der Reise nichts Näheres angeben, das habe alles ihre Mutter gemacht. In XXXX sei die Beschwerdeführerin nie gewesen, ihre Mutter habe sie nach Österreich geschickt. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass ihre Großeltern väterlicherseits sehr religiös seien und die Beschwerdeführerin gezwungen hätten, in eine muslimische Schule zu gehen. Es sei für die Beschwerdeführerin wie ein Gefängnis gewesen, sie habe mehrmals am Tag beten und einen Hijab tragen müssen. Nachdem sie sich gegen diese Regeln gewehrt und auch schlechte Beziehungen zu ihren Mitschülerinnen gehabt habe, habe ihr Großvater die Beschwerdeführerin von der Schule genommen und gesagt, dass sie heiraten müsse. Die Beschwerdeführerin sei damit nicht einverstanden gewesen und daraufhin habe er sie verprügelt. Ihre Eltern seien zwar auf ihrer Seite gewesen, aber ihre Großeltern hätten nicht auf ihre Eltern gehört. Ihr Vater sei krank und ihre Mutter sei nur die Schwiegertochter und habe sich unterordnen müssen. Deswegen habe die Mutter der Beschwerdeführerin beschlossen, die Beschwerdeführerin hierher zu schicken. Die Beschwerdeführerin wolle auf keinen Fall zurück, ihre Großeltern würden sie umbringen, weil sie die Heirat abgelehnt und Schande über sie gebracht habe. Am 16.02.2017 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Sie gab zu ihren Lebensumständen zusammengefasst an, dass sie in römisch 40 geboren sei. Sie habe sieben Jahre lang eine römisch 40 Schule besucht und sei danach zwei Jahre in eine muslimische Schule gegangen. Ihre Eltern und ihr Bruder leben in römisch 40 , weiters habe sie ihre Großeltern sowie Onkel und Tanten im Herkunftsstaat. Ihre wirtschaftliche/finanzielle Situation sei gut gewesen und es habe ihnen an nichts gefehlt. Ihre Eltern hätten nicht gearbeitet, wie sie den Lebensunterhalt finanziert hätten, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Auf Vorhalt, wonach ihre Eltern vor mehreren Jahren erfolglos Asylanträge in Österreich gestellt hätten, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse die Gründe dafür nicht. Sie habe keinen Kontakt zu ihrer Familie, ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie keinen Kontakt haben solle. Die Beschwerdeführerin sei illegal nach Österreich eingereist und könne zu der Organisation der Reise nichts Näheres angeben, das habe alles ihre Mutter gemacht. In römisch 40 sei die Beschwerdeführerin nie gewesen, ihre Mutter habe sie nach Österreich geschickt. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass ihre Großeltern väterlicherseits sehr religiös seien und die Beschwerdeführerin gezwungen hätten, in eine muslimische Schule zu gehen. Es sei für die Beschwerdeführerin wie ein Gefängnis gewesen, sie habe mehrmals am Tag beten und einen Hijab tragen müssen. Nachdem sie sich gegen diese Regeln gewehrt und auch schlechte Beziehungen zu ihren Mitschülerinnen gehabt habe, habe ihr Großvater die Beschwerdeführerin von der Schule genommen und gesagt, dass sie heiraten müsse. Die Beschwerdeführerin sei damit nicht einverstanden gewesen und daraufhin habe er sie verprügelt. Ihre Eltern seien zwar auf ihrer Seite gewesen, aber ihre Großeltern hätten nicht auf ihre Eltern gehört. Ihr Vater sei krank und ihre Mutter sei nur die Schwiegertochter und habe sich unterordnen müssen. Deswegen habe die Mutter der Beschwerdeführerin beschlossen, die Beschwerdeführerin hierher zu schicken. Die Beschwerdeführerin wolle auf keinen Fall zurück, ihre Großeltern würden sie umbringen, weil sie die Heirat abgelehnt und Schande über sie gebracht habe.
Der erste Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wurde mangels Glaubwürdigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017, Zahl 1135587806/161564972, in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm
§ 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß
§ 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Der erste Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 wurde mangels Glaubwürdigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017, Zahl 1135587806/161564972, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie in Spruchpunkt römisch II. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit
§ 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß
§ 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.).
Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2020, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2020, Zahl 2168406-1/17E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 23.12.2020 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Danach weigerte sich die Beschwerdeführerin ihre Ausreiseverpflichtung nachzukommen und blieb illegal im Bundesgebiet.
2. rechtskräftig abgeschlossenes zweites Asylverfahren:
Die Beschwerdeführerin stellte während ihre illegalen Aufenthalts am 13.01.2021 einen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich einer am selben Tag erfolgten Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr bisher angegebener Fluchtgrund, wonach sie Schande über ihren Verlobten und seine Familie gebracht habe, aufrecht bleiben. Bei einer Rückkehr fürchte sie, dass ihr Verlobter sie töte.
Am 02.02.2021 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt und danach mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2021, Zahl 1135587806/210050652, der zweite Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurden gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und in Spruchpunkt VII. eine auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.Am 02.02.2021 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt und danach mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2021, Zahl 1135587806/210050652, der zweite Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch III. wurden gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch IV. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und in Spruchpunkt römisch VII. eine auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.
Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid vom 17.02.2021 erhobenen Beschwerde wurde, dieser zunächst mit Beschluss vom 09.03.2021 aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2021, Zahl 2168406-2/5E, in Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 und Abs. 9 FPG, § 53 Abs. 1 und 2 FPG sowie § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass gemäß
§ 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Eine Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 05.10.2021 zugestellt und erwuchst damit in Rechtskraft.Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid vom 17.02.2021 erhobenen Beschwerde wurde, dieser zunächst mit Beschluss vom 09.03.2021 aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2021, Zahl 2168406-2/5E, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2 und Absatz 9, FPG, Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG sowie Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch II. wurde ausgesprochen, dass gemäß
§ 55 Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Eine Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 05.10.2021 zugestellt und erwuchst damit in Rechtskraft.
Aber auch danach weigerte sich die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und blieb weiterhin illegal im Bundesgebiet.
3. erstinstanzliches drittes Asylverfahren:
Die Beschwerdeführerin stellte während ihrs illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet am 26.02.2022 im Bundesamt für Fremdenwesen gegenständlichen dritten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am selben Tag gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie ihre Fluchtgrüne aus den beiden rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren aufrecht halte und brachte zudem neu vor, dass sie seit Februar 2022 von Kyrk Choro verfolgt werde.
In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.02.2022 gab die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst an, dass ihre Fluchtgründe aus den ersten beiden Asylverfahren nicht mehr bestünden, aber sie von unbekannten Menschen gedroht worden sei, dass diese die Beschwerdeführerin Kyrk Choro übergeben würden. Das sei eine Organisation die Mädchen verfolge, die sich nicht nach dem islamischen Gesetz richten.
Die Beschwerdeführerin wurde am 25.08.2022 ein weiteres Mal im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt und gab zusammengefasst an, dass sie im Februar 2022 einen XXXX eröffnet und Fotos gepostete habe, auf denen sie geraucht, oder die Zunge gezeigt oder freizügig bekleidet gewesen sei und über eine XXXX negative Reaktionen bekommen habe. Ein Foto, welches sie auf XXXX gepostete habe, hätte ein negatives Kommentar bekommen. Eine private Nachricht habe die Beschwerdeführerin nicht erhalten. Die Beschwerdeführerin habe im Februar 2022 die erste Drohung von Unbekannten auf XXXX erhalten, wonach man sie in Kirgisistan umbringen und zu der Organisation „KYRK CHORO“ bringen werde. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe deswegen nie keine Anzeige bei der Polizei gemacht, sondern ersuche stattdessen um Asyl.Die Beschwerdeführerin wurde am 25.08.2022 ein weiteres Mal im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt und gab zusammengefasst an, dass sie im Februar 2022 einen römisch 40 eröffnet und Fotos gepostete habe, auf denen sie geraucht, oder die Zunge gezeigt oder freizügig bekleidet gewesen sei und über eine römisch 40 negative Reaktionen bekommen habe. Ein Foto, welches sie auf römisch 40 gepostete habe, hätte ein negatives Kommentar bekommen. Eine private Nachricht habe die Beschwerdeführerin nicht erhalten. Die Beschwerdeführerin habe im Februar 2022 die erste Drohung von Unbekannten auf römisch 40 erhalten, wonach man sie in Kirgisistan umbringen und zu der Organisation „KYRK CHORO“ bringen werde. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe deswegen nie keine Anzeige bei der Polizei gemacht, sondern ersuche stattdessen um Asyl.
Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2023, Zahl 1135587806/220359065, wurde der dritte Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurden gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2023, Zahl 1135587806/220359065, wurde der dritte Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch II. gemäß
§ 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen. In Spruchpunkt römisch III. wurden gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch IV. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch VI. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß
§ 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß
§ 52 Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Beschwerdeverfahren:
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2023, Zahl 1135587806/220359065, zugestellt am 22.02.2023, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 10.03.2023 die gegenständliche Beschwerde. Darin wird auszugsweise das bisherige Vorbringen im Verfahren wiederholt und beantragt der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist, in eventu aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde vom 10.03.2023 waren Kopien eine Schulbesuchsbestätigung einer Handelsakademie für Berufstätige vom XXXX beigelegt, einer XXXX Stellungnahme vom XXXX , ein Email einer Schulkollegin vom 02.03.2023, welche damals nicht dieselbe Klasse, aber die selbe Handelsakademie für Berufstätige besuchte, ein Empfehlungsschreiben einer ehrenamtlichen Lehrerin vom 28.02.2023 die ersucht der Beschwerdeführerin eine Lehre in der Pflegeausbildung zu ermöglichen, sechs Empfehlungsschreiben alle vom 01.03.2023 (zwei aus Wien, zwei aus St. Pölten, eines aus XXXX und eine aus Graz), sowie ein Einstellungszusage mit folgendem Wortlaut:Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2023, Zahl 1135587806/220359065, zugestellt am 22.02.2023, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 10.03.2023 die gegenständliche Beschwerde. Darin wird auszugsweise das bisherige Vorbringen im Verfahren wiederholt und beantragt der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist, in eventu aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde vom 10.03.2023 waren Kopien eine Schulbesuchsbestätigung einer Handelsakademie für Berufstätige vom römisch 40 beigelegt, einer römisch 40 Stellungnahme vom römisch 40 , ein Email einer Schulkollegin vom 02.03.2023, welche damals nicht dieselbe Klasse, aber die selbe Handelsakademie für Berufstätige besuchte, ein Empfehlungsschreiben einer ehrenamtlichen Lehrerin vom 28.02.2023 die ersucht der Beschwerdeführerin eine Lehre in der Pflegeausbildung zu ermöglichen, sechs Empfehlungsschreiben alle vom 01.03.2023 (zwei aus Wien, zwei aus St. Pölten, eines aus römisch 40 und eine aus Graz), sowie ein Einstellungszusage mit folgendem Wortlaut:
„Mein Name ist XXXX „Mein Name ist römisch 40
Ich werde einstellen wenn Frau XXXX eine Arbeitserlaubnis bekommtIch werde einstellen wenn Frau römisch 40 eine Arbeitserlaubnis bekommt
Mit freundlichen Grüßen
XXXX Restaurant römisch 40 Restaurant
XXXX Wien römisch 40 Wien
01.03.2023 Wien“
Die Beschwerdevorlage vom 14.03.2023 langte am 21.03.2023 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 14.07.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zur Beschwerdeverhandlung erschien die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Vertreters. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 17.05.2023 entschuldigt. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
Am 28.07.2023 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin, samt Vorlage von Unterlagen, im Bundesverwaltungsgericht ein
Nach einem Parteiengehör langte am 20.08.2024 eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin, samt Vorlage von Unterlagen, im Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Republik Kirgisistan und gehört der Volksgruppe der Kirgisen an. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Kirgisisch, sie spricht darüber hinaus sehr gut Russisch. Die Beschwerdeführerin wurde in der XXXX , eine Stadt mit mehr als XXXX Einwohner, geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise im XXXX mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin besuchte von XXXX bis XXXX eine XXXX Grundschule in XXXX und war anschließend zwei Jahre in einer moslemischen Berufsschule, ohne einen Beruf zu erlenen.Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Republik Kirgisistan und gehört der Volksgruppe der Kirgisen an. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Kirgisisch, sie spricht darüber hinaus sehr gut Russisch. Die Beschwerdeführerin wurde in der römisch 40 , eine Stadt mit mehr als römisch 40 Einwohner, geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise im römisch 40 mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin besuchte von römisch 40 bis römisch 40 eine römisch 40 Grundschule in römisch 40 und war anschließend zwei Jahre in einer moslemischen Berufsschule, ohne einen Beruf zu erlenen.
b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
Die Beschwerdeführerin reiste als Minderjährige, zusammen mit Ihrer Mutter und einer von ihrem Vater erteilten Vollmacht, problemlos legal mit ihrem kurz davor ausgestellten kirgisischen Reisepass und einem von XXXX bis XXXX für neun Tage gültigen XXXX Schengenvisum aus ihrem Herkunftsstaat und stellte am XXXX ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, der wegen ihres nicht glaubhaften Vorberingens mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017, Zahl 1135587806/161564972, in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezügli