TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/28 W240 2297859-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2024
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Entscheidungsdatum

28.08.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W240 2297859-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja Feichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2024, Zl. 1397248510/240920306, zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja Feichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2024, Zl. 1397248510/240920306, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 und 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a,, 10 Absatz eins, Ziffer eins,, 57 und 58 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:
römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 12.06.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Zu seiner Person liegen zwei Eurodac-Treffermeldungen in Griechenland vor (Kategorie 2 vom 21.02.2024 und Kategorie 1 vom 27.02.2024).

2. Im Zuge der Erstbefragung in Österreich am 13.06.2024 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er habe nach zwölf Jahren Grundschule 15 Jahre als Sportler und Trainer gearbeitet und sei zuletzt als Sporttrainer für die afghanische Nationalarmee tätig gewesen. Seine Ehefrau sei verstorben, seine Mutter, zwei leibliche Kinder sowie zwei Adoptivkinder und zwei Schwestern würden in Afghanistan leben. Ein namentlich bezeichneter volljähriger Bruder lebe seit Jahren in Österreich und verfüge über die österreichische Staatsbürgerschaft.

Seinen Herkunftsstaat habe er Anfang 2022 illegal verlassen, sei in den Iran gelangt, dort sei er rund ein Jahr und acht Monate gewesen, danach zwei Monate in der Türkei und dann rund drei Monate und zehn Tage in Griechenland, bevor er am 30.05.2024 nach Österreich gelangt sei. In Griechenland habe ihn eine Hilfsorganisation aus dem Wasser gerettet, sie hätten für den BF einen Asylantrag gestellt, er habe bei der Einvernahme angegeben, er wolle nach Österreich zu seinem Bruder gelangen. Es gebe keine Versorgung in Griechenland für anerkannte Flüchtlinge, er habe drei Monate in einem Zelt in einem Lager geschlafen. Nachdem er den Asylstatus zuerkannt erhalten habe, sei er aufgefordert worden, das Lager zu räumen und sei auf der Straße gelandet.

Als Fluchtgrund gab der BF zusammengefasst an, er habe vor der Ausreise Probleme mit den Taliban gehabt und habe Angst um sein Leben.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen am 18.06.2024 ein auf Art. 34 Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Griechenland. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen am 18.06.2024 ein auf Artikel 34, Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.

Der BF wurde am XXXX wegen des Verdachts auf XXXX zur Anzeige gebracht und wurde daraufhin die Untersuchungshaft gegen ihn verhängt. Der BF befindet sich nach wir vor in Untersuchungshaft.Der BF wurde am römisch 40 wegen des Verdachts auf römisch 40 zur Anzeige gebracht und wurde daraufhin die Untersuchungshaft gegen ihn verhängt. Der BF befindet sich nach wir vor in Untersuchungshaft.

Mit Beschluss des zuständigen österreichischen Landesgerichts wurde am XXXX 2024 über den BF wegen Fluchtgefahr (§ 173 Abs. 2 Z. 1 StPO) und Tatbegehungsgefahr gemäß
§ 173 Abs. 2 Z. 3 lit. b StPO die Untersuchungshaft verhängt. Da der BF und ein weiterer Mann dringend verdächtig werden, das Verbrechen XXXX begangen zu haben. Ihnen wird zur Last gelegt, am XXXX zu haben.
Mit Beschluss des zuständigen österreichischen Landesgerichts wurde am römisch 40 2024 über den BF wegen Fluchtgefahr (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) und Tatbegehungsgefahr gemäß
§ 173 Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO die Untersuchungshaft verhängt. Da der BF und ein weiterer Mann dringend verdächtig werden, das Verbrechen römisch 40 begangen zu haben. Ihnen wird zur Last gelegt, am römisch 40 zu haben.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylG des BFA wurde dem BF gem. § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechts in Österreich mitgeteilt, weil durch die zuständige österreichische Staatsanwaltschaft XXXX 2024 wegen XXXX die Untersuchungshaft gegen ihn verhängt wurde.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 13, AsylG des BFA wurde dem BF gem. Paragraph 13, Absatz 2, AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechts in Österreich mitgeteilt, weil durch die zuständige österreichische Staatsanwaltschaft römisch 40 2024 wegen römisch 40 die Untersuchungshaft gegen ihn verhängt wurde.

Mit schriftlicher Erklärung vom 01.07.2024 (AS 107f) teilte Griechenland im Wesentlichen mit, dass dem BF am 11.04.2024 in Griechenland der Status des anerkannten Flüchtlings zuerkannt worden war. Es wurde ihm eine Aufenthaltsgenehmigung (Residence permit), gültig ab 11.04.2024 bis 10.04.2027, erteilt und ein Reisedokument (Travel document, griechischer Konventionsreisepass), gültig ab 19.05.2024 bis 18.05.2029, ausgestellt.

4. Am 26.07.2024 wurde der BF in einer österreichischen Justizanstalt einvernommen, die Einvernahme gestaltet sich insbesondere wie folgt:

„(…)

F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?

A: Es geht mir seelisch und psychisch nicht besonders gut, weil ich im Gefängnis bin. Ich weiß auch, dass meine Tochter krank ist und ich mache mir Sorgen.

F: Leiden Sie an einer Erkrankung oder stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

A: Ich bekomme Beruhigungstabletten hier in der Justizanstalt.

Erklärung: Ihre Angaben sind Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren und Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Diesen Angaben kommt in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zu.

Alle persönlichen Daten und Vorbringen in diesem Verfahren unterliegen der österreichischen Gesetzgebung hinsichtlich Amtsverschwiegenheit und Datenschutz.

F: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Ich hatte in meinem Zimmer in der Betreuungsstelle in Traiskirchen Dokumente, die ich aus Griechenland mitgenommen habe.

F: Was für Dokumente waren das?

A: Ich war im XXXX in Afghanistan als Gymnastiktrainer beschäftigt. Diese Dokumente und auch Dokumente über das griechische Asylverfahren hatte ich mit. Ich hoffe, die Dokumente befinden sich noch dort. A: Ich war im römisch 40 in Afghanistan als Gymnastiktrainer beschäftigt. Diese Dokumente und auch Dokumente über das griechische Asylverfahren hatte ich mit. Ich hoffe, die Dokumente befinden sich noch dort.

F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) oder sonstige Verwandte?

A: Ich habe in Österreich einen Bruder. Er ist bereits Österreichischer Staatsbürger. Er ist seit 13 oder 14 Jahren in Österreich. XXXX . Das Geburtsdatum kenne ich nicht, ich kann mich nicht erinnern. Er müsste 34 Jahre alt sein und er lebt XXXX . A: Ich habe in Österreich einen Bruder. Er ist bereits Österreichischer Staatsbürger. Er ist seit 13 oder 14 Jahren in Österreich. römisch 40 . Das Geburtsdatum kenne ich nicht, ich kann mich nicht erinnern. Er müsste 34 Jahre alt sein und er lebt römisch 40 .

F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

A: Abgesehen von meinem Bruder habe ich keine Verwandten in Österreich. Ich habe zwei leibliche Kinder und zwei Adoptivkinder. Sie sind die leiblichen Brüder meines Bruders, welcher getötet wurde. Meine Frau ist gestorben. Nach dem Tod meines Bruders habe ich seine Frau geheiratet, aber auch sie ist bereits verstorben. Die Kinder leben derzeit bei meiner Mutter in Kabul. Sie leben bei meiner Schwester XXXX , welche verheiratet ist. Deren Mann arbeitet als Taxifahrer und versorgt die Familie. A: Abgesehen von meinem Bruder habe ich keine Verwandten in Österreich. Ich habe zwei leibliche Kinder und zwei Adoptivkinder. Sie sind die leiblichen Brüder meines Bruders, welcher getötet wurde. Meine Frau ist gestorben. Nach dem Tod meines Bruders habe ich seine Frau geheiratet, aber auch sie ist bereits verstorben. Die Kinder leben derzeit bei meiner Mutter in Kabul. Sie leben bei meiner Schwester römisch 40 , welche verheiratet ist. Deren Mann arbeitet als Taxifahrer und versorgt die Familie.

Vorhalt: Sie befinden sich derzeit in U-Haft. Wollen Sie sich diesbezüglich äußern?

A: Ich habe mich mit einem Freund getroffen, der mich immer wieder aufforderte, etwas mit ihm zu trinken. Ich wollte das nicht, hatte aber wegen der ganzen Situation meiner Familie Druck. Irgendwann habe ich dann getrunken und irgendwann war die Flasche dann leer. XXXX Meinem Freund wird noch mehr vorgeworfen. Man hat die Polizei gerufen unseretwegen und die Polizei hat mir etwas in den Mund gesteckt. Wahrscheinlich um meinen Alkoholwert zu messen. Ich war so betrunken, ich weiß das alles nur von meinem Akt. Ich kann mich überhaupt an nichts mehr erinnern. A: Ich habe mich mit einem Freund getroffen, der mich immer wieder aufforderte, etwas mit ihm zu trinken. Ich wollte das nicht, hatte aber wegen der ganzen Situation meiner Familie Druck. Irgendwann habe ich dann getrunken und irgendwann war die Flasche dann leer. römisch 40 Meinem Freund wird noch mehr vorgeworfen. Man hat die Polizei gerufen unseretwegen und die Polizei hat mir etwas in den Mund gesteckt. Wahrscheinlich um meinen Alkoholwert zu messen. Ich war so betrunken, ich weiß das alles nur von meinem Akt. Ich kann mich überhaupt an nichts mehr erinnern.

Am 15.07.2024 haben Sie eine Verfahrensanordnung des BFA gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Sie bereits in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des BFA Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?Am 15.07.2024 haben Sie eine Verfahrensanordnung des BFA gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Sie bereits in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des BFA Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?

A: Ich weiß es nicht warum ich so schnell eine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland bekommen habe. Ich habe nur meine Beweise vorgelegt, dass ich in Afghanistan als Gymnastiklehrer im XXXX gearbeitet habe. Ich bekam nach ca. drei Monaten einen Interviewtermin und gleich anschließend habe ich Asyl bekommen. Nachdem ich Asyl bekommen habe, musste ich das Lager verlassen, in dem ich insgesamt drei Monate in 10 Tage lang untergebracht wurde. Ich konnte weder die Sprache, noch konnte ich eine Unterkunft oder einen Job finden. Ich wollte schon aus Afghanistan nach Österreich kommen, weil ich gehört habe, dass Sportler hier sehr geschätzt werden. Ich wurde aber auf dem Weg in Griechenland angehalten und mir wurden die Fingerabdrücke abgenommen und ich habe dann den Asylantrag gestellt. Als ich in Griechenland dann Asyl bekommen habe, habe ich meinen Bruder in Österreich angerufen und ihm gesagt, dass ich in einer prekären Situation bin. Ich bin dann nach Österreich geflogen und bin zu meinem Bruder gegangen. Nach ein paar Tagen bin ich dann nach Traiskirchen zur Polizei gegangen und habe den Asylantrag gestellt. A: Ich weiß es nicht warum ich so schnell eine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland bekommen habe. Ich habe nur meine Beweise vorgelegt, dass ich in Afghanistan als Gymnastiklehrer im römisch 40 gearbeitet habe. Ich bekam nach ca. drei Monaten einen Interviewtermin und gleich anschließend habe ich Asyl bekommen. Nachdem ich Asyl bekommen habe, musste ich das Lager verlassen, in dem ich insgesamt drei Monate in 10 Tage lang untergebracht wurde. Ich konnte weder die Sprache, noch konnte ich eine Unterkunft oder einen Job finden. Ich wollte schon aus Afghanistan nach Österreich kommen, weil ich gehört habe, dass Sportler hier sehr geschätzt werden. Ich wurde aber auf dem Weg in Griechenland angehalten und mir wurden die Fingerabdrücke abgenommen und ich habe dann den Asylantrag gestellt. Als ich in Griechenland dann Asyl bekommen habe, habe ich meinen Bruder in Österreich angerufen und ihm gesagt, dass ich in einer prekären Situation bin. Ich bin dann nach Österreich geflogen und bin zu meinem Bruder gegangen. Nach ein paar Tagen bin ich dann nach Traiskirchen zur Polizei gegangen und habe den Asylantrag gestellt.

F: Können Sie konkrete, Sie persönlich betreffende Gründe angeben, die gegen eine Rückkehr Ihrer Person nach Griechenland, wo Sie am 11.04.2024 Asyl erhalten haben, sprechen würden?

A: Was soll ich dort machen? Ich bekomme keinen Sprachkurs, keinen Job und keine Unterstützung. Wie soll ich dort leben, wenn ich keine Hilfe bekomme.

F: Wo waren Sie in Griechenland untergebracht?

A: Ich war in Lesbos. Ich bin von Lesbos nach Athen geflogen und dann gleich nach Österreich weiter. Mein Bruder hat mir dafür € 300,- geschickt.

F: Warum sind Sie von Griechenland nach Österreich gekommen?

A: Als Polizeiangehöriger und Sportler war es mir wichtig, hier in Österreich Asyl zu beantragen. Man hat hier besseren Schutz als Polizist als ich in Griechenland.

Vorhalt: Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, sich die aktuellen Länderinformationen zu Griechenland vom Dolmetscher übersetzen zu lassen. Wollen Sie dies in Anspruch nehmen?

A: Nein, ich kenne das.
F: Wollen Sie noch etwas angeben?

A: Nein.

F: Wissen Sie, wann über die Strafsache verhandelt wird?

A: Ich werde wegen Belästigung angezeigt. Das hat mir der Vertreter, den ich getroffen habe, so gesagt. Wann die Verhandlung stattfindet, weiß ich aber noch nicht.

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

A: Ja.

F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

A: Ja.

(…)“

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2024, Zl. 1397248510/240920306, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2024, Zl. 1397248510/240920306, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.), gegen den Beschwerdeführer die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, weil der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätte. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es bestünde ausreichende Versorgung von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland und auch die erforderliche medizinische Versorgung werde gewährt. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Sollten im Verfahren noch anders lautende Gutachten zum psychischen oder physischen Zustand vorgelegt werden, so werde diesbezüglich auf die Feststellungen zu Griechenland hingewiesen, woraus eindeutig ersichtlich sei, dass in Griechenland Behandlungsmöglichkeiten bestehen und diese auch zugänglich seien sowie die medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei, sodass unter Verweis auf die Judikatur des EGMR auch eine eventuell behauptete psychische Störung oder ein physisches Gebrechen einer Überstellung nach Griechenland in keinster Weise im Wege stehe. Hinsichtlich bürokratischer Erschwernisse sei auf das Angebot von Hilfsorganisationen zu verweisen, die Rechtsberatung oder Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden anbieten. Im Hinblick auf die sich aus den Länderinformationen ergebenden behördlichen Wartezeiten obliege es den betroffenen Personen ihre Rechte bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Schutzberechtigten in Griechenland würde eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zur Verfügung stehen, die eine Befriedigung von Grundbedürfnissen (insbesondere Übernachtungs-, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Verpflegung mit Nahrung und medizinische Hilfe) – auch während eines vorübergehenden Zeitraums des Abwartens behördlicher Erledigungen – ermöglichen. Bei entsprechender Eigeninitiative und allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen könnten sich schutzberechtigte Personen Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie medizinischer Versorgung verschaffen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG ergeben. Soweit der BF im gegenständlichen Verfahren angeführt habe, in Österreich einen Bruder zu haben, so sei dem entgegenzuhalten, dass ein familiäres Anknüpfungsmoment zu seinem Bruder zwar nicht ausgeschlossen werde und sei auch festzuhalten, dass eventuelle Unterstützungshandlungen und das familiäre Band die Situation des BF erheblich erleichtern könnten. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der BF dermaßen auf diese Unterstützung angewiesen sei oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass dem BF ein weiterer Verbleib im Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich schlicht unzumutbar wäre. Mit seinem Bruder, der in Österreich laut Angaben des BF lebe, lebe der BF jedenfalls nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestünden keine relevanten Abhängigkeiten zueinander, sodass von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen sei und die Außerlandesbringung aus Österreich nach Griechenland keine Verletzung des durch
Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Die Außerlandesbringung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar, zumal sich der Beschwerdeführer kurz im Bundesgebiet aufhalte und keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich seien. Da in seinem Fall keine schwerwiegenden Erkrankungen und keine schwerwiegenden psychischen Störungen bestünden, erfolge auch keine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte.
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, weil der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätte. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es bestünde ausreichende Versorgung von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland und auch die erforderliche medizinische Versorgung werde gewährt. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Sollten im Verfahren noch anders lautende Gutachten zum psychischen oder physischen Zustand vorgelegt werden, so werde diesbezüglich auf die Feststellungen zu Griechenland hingewiesen, woraus eindeutig ersichtlich sei, dass in Griechenland Behandlungsmöglichkeiten bestehen und diese auch zugänglich seien sowie die medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei, sodass unter Verweis auf die Judikatur des EGMR auch eine eventuell behauptete psychische Störung oder ein physisches Gebrechen einer Überstellung nach Griechenland in keinster Weise im Wege stehe. Hinsichtlich bürokratischer Erschwernisse sei auf das Angebot von Hilfsorganisationen zu verweisen, die Rechtsberatung oder Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden anbieten. Im Hinblick auf die sich aus den Länderinformationen ergebenden behördlichen Wartezeiten obliege es den betroffenen Personen ihre Rechte bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Schutzberechtigten in Griechenland würde eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zur Verfügung stehen, die eine Befriedigung von Grundbedürfnissen (insbesondere Übernachtungs-, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Verpflegung mit Nahrung und medizinische Hilfe) – auch während eines vorübergehenden Zeitraums des Abwartens behördlicher Erledigungen – ermöglichen. Bei entsprechender Eigeninitiative und allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen könnten sich schutzberechtigte Personen Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie medizinischer Versorgung verschaffen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG ergeben. Soweit der BF im gegenständlichen Verfahren angeführt habe, in Österreich einen Bruder zu haben, so sei dem entgegenzuhalten, dass ein familiäres Anknüpfungsmoment zu seinem Bruder zwar nicht ausgeschlossen werde und sei auch festzuhalten, dass eventuelle Unterstützungshandlungen und das familiäre Band die Situation des BF erheblich erleichtern könnten. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der BF dermaßen auf diese Unterstützung angewiesen sei oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass dem BF ein weiterer Verbleib im Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich schlicht unzumutbar wäre. Mit seinem Bruder, der in Österreich laut Angaben des BF lebe, lebe der BF jedenfalls nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestünden keine relevanten Abhängigkeiten zueinander, sodass von keinem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen sei und die Außerlandesbringung aus Österreich nach Griechenland keine Verletzung des durch
Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Die Außerlandesbringung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar, zumal sich der Beschwerdeführer kurz im Bundesgebiet aufhalte und keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich seien. Da in seinem Fall keine schwerwiegenden Erkrankungen und keine schwerwiegenden psychischen Störungen bestünden, erfolge auch keine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte.

6. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser wurde insbesondere ausgeführt, dass dem BF in Griechenland am 11.04.2024 Asyl gewährt worden sei. In Österreich lebe ein namentlich bezeichneter volljähriger Bruder des BF, er sei laut Angaben des BF bereits österreichischer Staatsbürger und lebe seit ungefähr 13 oder 14 Jahren in Österreich. In Griechenland habe der BF nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten das Lager für Asylwerber verlassen müssen und sei obdachlos gewesen. Er habe etwas mehr als drei Monate in diesem Lager verbracht und habe danach keinerlei Unterstützung mehr erhalten, er habe keine Arbeit finden könne und habe auch keine Möglichkeit gehabt, die Landessprache zu erlernen. Der BF habe sich daher dazu entschlossen, zu seinem Bruder nach Österreich zu reisen. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung befinde sich der BF in Untersuchungshaft, es stehe der Verdacht von XXXX im Raum. Der BF habe auch dazu in der Einvernahme angegeben, dass er stark alkoholisiert gewesen sei, sich mit einem Freund XXXX habe und er sich nicht mehr erinnern könne. XXXX hätten darüber Aussagen getätigt, er wisse selbst aber all das nur aus dem Akt. Er könne sich an den gesamten Vorfall gar nicht erinnern. In Griechenland habe sich der BF bereits während des laufenden Asylverfahrens in einer prekären Lage befunden. Nach Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten habe er sich weiterhin in einer aussichtlosen Lage befunden. Die staatliche finanzielle Unterstützung, die er noch als Asylwerber erhalten hätte, sei sofort nach Zuerkennung des Status eingestellt worden, womit der BF keine gesicherte Unterkunft, Lebensmittel und finanzielle Unterstützungsleistungen mehr erhalten habe. Auch von anderen Stellen sei der BF nicht unterstützt worden. Dem BF sei es nicht gelungen, Arbeit zu finden um in Griechenland das Nötigste zum Überleben zu verdienen. Zudem habe der BF, nachdem er das Lager verlassen hätte müssen, auf der Straße gelebt. In Griechenland habe der BF keinerlei staatliche Unterstützung erhalten, um seine Grundbedürfnisse abzusichern, ihm seien keine Integrationsangebote wie Sprachkurse zur Verfügung gestellt worden, es seien ihm auch keine Unterstützung etwa bei der Beantragung von Sozialleistungen oder Wohnungssuche angeboten worden. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde der BF keine ausreichende Versorgung vorfinden und auch durch die nur sporadische Versorgung durch NGOs keine ausreichende und nachhaltige Versorgung sichergestellt sein. Eine dauerhafte und für die Sicherung seiner existenziellen Grundbedürfnisse ausreichende Unterstützung sei dem BF nicht möglich, weshalb sich der BF aufgrund prekärer Arbeits- und Wohnverhältnisse ständig der Gefahr einer drohenden Obdachlosigkeit ausgesetzt gesehen habe und weiterhin sehen würde. 6. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser wurde insbesondere ausgeführt, dass dem BF in Griechenland am 11.04.2024 Asyl gewährt worden sei. In Österreich lebe ein namentlich bezeichneter volljähriger Bruder des BF, er sei laut Angaben des BF bereits österreichischer Staatsbürger und lebe seit ungefähr 13 oder 14 Jahren in Österreich. In Griechenland habe der BF nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten das Lager für Asylwerber verlassen müssen und sei obdachlos gewesen. Er habe etwas mehr als drei Monate in diesem Lager verbracht und habe danach keinerlei Unterstützung mehr erhalten, er habe keine Arbeit finden könne und habe auch keine Möglichkeit gehabt, die Landessprache zu erlernen. Der BF habe sich daher dazu entschlossen, zu seinem Bruder nach Österreich zu reisen. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung befinde sich der BF in Untersuchungshaft, es stehe der Verdacht von römisch 40 im Raum. Der BF habe auch dazu in der Einvernahme angegeben, dass er stark alkoholisiert gewesen sei, sich mit einem Freund römisch 40 habe und er sich nicht mehr erinnern könne. römisch 40 hätten darüber Aussagen getätigt, er wisse selbst aber all das nur aus dem Akt. Er könne sich an den gesamten Vorfall gar nicht erinnern. In Griechenland habe sich der BF bereits während des laufenden Asylverfahrens in einer prekären Lage befunden. Nach Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten habe er sich weiterhin in einer aussichtlosen Lage befunden. Die staatliche finanzielle Unterstützung, die er noch als Asylwerber erhalten hätte, sei sofort nach Zuerkennung des Status eingestellt worden, womit der BF keine gesicherte Unterkunft, Lebensmittel und finanzielle Unterstützungsleistungen mehr erhalten habe. Auch von anderen Stellen sei der BF nicht unterstützt worden. Dem BF sei es nicht gelungen, Arbeit zu finden um in Griechenland das Nötigste zum Überleben zu verdienen. Zudem habe der BF, nachdem er das Lager verlassen hätte müssen, auf der Straße gelebt. In Griechenland habe der BF keinerlei staatliche Unterstützung erhalten, um seine Grundbedürfnisse abzusichern, ihm seien keine Integrationsangebote wie Sprachkurse zur Verfügung gestellt worden, es seien ihm auch keine Unterstützung etwa bei der Beantragung von Sozialleistungen oder Wohnungssuche angeboten worden. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde der BF keine ausreichende Versorgung vorfinden und auch durch die nur sporadische Versorgung durch NGOs keine ausreichende und nachhaltige Versorgung sichergestellt sein. Eine dauerhafte und für die Sicherung seiner existenziellen Grundbedürfnisse ausreichende Unterstützung sei dem BF nicht möglich, weshalb sich der BF aufgrund prekärer Arbeits- und Wohnverhältnisse ständig der Gefahr einer drohenden Obdachlosigkeit ausgesetzt gesehen habe und weiterhin sehen würde.

Wie sich aus dem aktuellen LIB vom 21.06.2024 ergebe, sei ein Großteil der Schutzberechtigten (weiterhin) obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Nach Wiedergabe von Berichten über Griechenland wurde ausgeführt, es sei aufgrund der vielen bürokratischen Hindernissen davon auszugehen, dass der BF in Griechenland der Gefahr von Verarmung und extremer materieller Not und somit einer drohenden Art. 3 EMRK Verletzung ausgesetzt wäre. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung des BF nach Griechenland eine Verletzung seine durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde. Aus der von der belangten Behörde eigens gestellten Anfragebeantwortung zum Projekt HELIOS, auf welche sie auch in der Beweiswürdigung Bezug nehme, gehe hervor, dass das HELIOS Projekt zwar eine weitere Verlängerung beantragt habe, diese aber nur bis zum 30.09.2024 gewährt worden sei. Ob eine Verlängerung erfolge, sei trotz der Bemühungen von IOM zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Er wäre nicht nur mit fehlenden Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft konfrontiert, sondern auch mit unzulänglichen Lebensumständen und humanitären Standards und einer äußerst prekären sozioökonomischen Situation. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG gegeben. Da der vorliegende Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden sei, erscheine die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und Ermittlung des Sachverhalts unvermeidlich. Wie sich aus dem aktuellen LIB vom 21.06.2024 ergebe, sei ein Großteil der Schutzberechtigten (weiterhin) obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Nach Wiedergabe von Berichten über Griechenland wurde ausgeführt, es sei aufgrund der vielen bürokratischen Hindernissen davon auszugehen, dass der BF in Griechenland der Gefahr von Verarmung und extremer materieller Not und somit einer drohenden Artikel 3, EMRK Verletzung ausgesetzt wäre. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung des BF nach Griechenland eine Verletzung seine durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde. Aus der von der belangten Behörde eigens gestellten Anfragebeantwortung zum Projekt HELIOS, auf welche sie auch in der Beweiswürdigung Bezug nehme, gehe hervor, dass das HELIOS Projekt zwar eine weitere Verlängerung beantragt habe, diese aber nur bis zum 30.09.2024 gewährt worden sei. Ob eine Verlängerung erfolge, sei trotz der Bemühungen von IOM zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Er wäre nicht nur mit fehlenden Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft konfrontiert, sondern auch mit unzulänglichen Lebensumständen und humanitären Standards und einer äußerst prekären sozioökonomischen Situation. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG gegeben. Da der vorliegende Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden sei, erscheine die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und Ermittlung des Sachverhalts unvermeidlich.

7. Am 28.08.2024 wurde vom BFA eine mit 21.08.2024 datierte Verständigung des zuständigen Landesgerichts über die Anklageerhebung gegen den BF beim BVwG übermittelt. Daraus ergibt sich, dass die Hauptverhandlung am XXXX 2024 stattfindet. Weiters wurde die mit 02.08.2024 datierte Anklageschrift dem BVwG übermittelt. 7. Am 28.08.2024 wurde vom BFA eine mit 21.08.2024 datierte Verständigung des zuständigen Landesgerichts über die Anklageerhebung gegen den BF beim BVwG übermittelt. Daraus ergibt sich, dass die Hauptverhandlung am römisch 40 2024 st

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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