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39 Völkerrechtliche VerträgeNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Erlasses des Bundesministers für Finanzen vom 19.09.89 zur Abgrenzung zwischen Hoheitsverwaltung und Wirtschaftsverwaltung bei Bezügen aus öffentlichen Kassen nach Art19 des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommen, AÖF 281/1989, mit E v 11.03.93, V98-103/92.Spruch
Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer die jeweils mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg wurde den Beschwerdeführerinnen, die als Krankenschwestern (der Beschwerdeführer zu B1119/91 als Krankenpfleger) im Krankenhaus Vaduz beschäftigt sind und von ihrem Wohnsitz in Österreich täglich auspendeln, Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 1991 und die Folgejahre unter Berufung auf einen Erlaß des Bundesministers für Finanzen über die Besteuerung von Einkünften aus öffentlichen Kassen in Liechtenstein vorgeschrieben.
Die Beschwerden rügen die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie die Verletzung von Rechten durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung.
II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof die Gesetzmäßigkeit des Erlasses des Bundesministers für Finanzen vom 19. September 1989, AÖF Nr. 281, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V98-103/92, hat er den in Prüfung gezogenen Erlaß aufgehoben, weil er eine Rechtsverordnung darstellt, die entgegen dem Gebot des §2 Abs1 litf des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl. 293/1972, nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden war.
Die Bescheide sind in Anwendung der gesetzwidrigen Verordnung ergangen. Es ist nach Lage der Fälle nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Anwendung des Erlasses für die Beschwerdeführerinnen (den Beschwerdeführer) nachteilig war und sie (ihn) in ihren (seinen) Rechten verletzt hat. Sie sind daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind jeweils 2.500 S an Umsatzsteuer enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1040.1991Dokumentnummer
JFT_10069689_91B01040_00