TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/28 G307 2297814-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2024
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Entscheidungsdatum

28.08.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76 Abs2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G307 2297814-1/9E

Im NAMEN der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Türkei gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2024, Zahl XXXX und die weitere Anhaltung in Schubhaft vom XXXX 2024, 17:25 Uhr bis XXXX .2024, 10:30 Uhr zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Türkei gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 und die weitere Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 2024, 17:25 Uhr bis römisch 40 .2024, 10:30 Uhr zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX .2024, 17:25 Uhr bis XXXX .2024, 10.30 Uhr wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.       Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft ab dem römisch 40 .2024, 17:25 Uhr bis römisch 40 .2024, 10.30 Uhr wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II.      Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung idF BGBl. II Nr. 517/2013 hat die Beschwerde führende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch II.      Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, hat die Beschwerde führende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.    Das Begehren der Beschwerde führenden Partei festzustellen, dass die Voraussetzungen für deren weitere Anhaltung nicht vorliegen, wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch III.    Das Begehren der Beschwerde führenden Partei festzustellen, dass die Voraussetzungen für deren weitere Anhaltung nicht vorliegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)              

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am XXXX .2018, unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Nachdem dieser mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2019 in allen Spruchpunkten abgewiesen und damit eine Rückkehrentscheidung verbunden worden war, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX .2019, Zahl XXXX die dagegen erhobene Beschwerde ebenso ab.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am römisch 40 .2018, unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Nachdem dieser mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2019 in allen Spruchpunkten abgewiesen und damit eine Rückkehrentscheidung verbunden worden war, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 .2019, Zahl römisch 40 die dagegen erhobene Beschwerde ebenso ab.

Nach Gang zum Verfassungsgerichtshof behob dieser das soeben angeführte Erkenntnis mit dessen Erkenntnis vom XXXX .2020, Zahl XXXX , worauf das BVwG eine mündliche Verhandlung durchführte und die Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid abermals abwies. Diese Entscheidung erwuchs am 10.02.2023 in Rechtskraft.Nach Gang zum Verfassungsgerichtshof behob dieser das soeben angeführte Erkenntnis mit dessen Erkenntnis vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 , worauf das BVwG eine mündliche Verhandlung durchführte und die Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid abermals abwies. Diese Entscheidung erwuchs am 10.02.2023 in Rechtskraft.

2. Am XXXX .2023 stellte der BF neuerlich einen Asylantrag, der zuerst mit Bescheid des BFA vom XXXX 2023 zurück-, die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2023, Zahl XXXX abgewiesen wurde und am selben Tag in Rechtskraft erwuchs. 2. Am römisch 40 .2023 stellte der BF neuerlich einen Asylantrag, der zuerst mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2023 zurück-, die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 abgewiesen wurde und am selben Tag in Rechtskraft erwuchs.

3. Am 07.11.2023 setzte die Schweizer Dublin-Behörde das BFA in Kenntnis, dass der BF dort am XXXX .2023 einen Asylantrag gestellt habe. 3. Am 07.11.2023 setzte die Schweizer Dublin-Behörde das BFA in Kenntnis, dass der BF dort am römisch 40 .2023 einen Asylantrag gestellt habe.

4. Nach (negativer) Beendigung des dortigen Verfahrens, welches über die zweite Instanz führte, wurde der BF am XXXX .2024 nach Österreich rücküberstellt und stellte sogleich seinen dritten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. 4. Nach (negativer) Beendigung des dortigen Verfahrens, welches über die zweite Instanz führte, wurde der BF am römisch 40 .2024 nach Österreich rücküberstellt und stellte sogleich seinen dritten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

5. Mit Bescheid vom XXXX .2024 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf, was mit Beschluss des BVwG vom XXXX .2024, Zahl XXXX für zulässig erklärt wurde.5. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf, was mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 für zulässig erklärt wurde.

6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des BFA vom XXXX .2024 wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024 wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

7. Am XXXX .2024, 10:30 Uhr wurde der BF wegen eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.7. Am römisch 40 .2024, 10:30 Uhr wurde der BF wegen eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.

8. Mit Schreiben vom 21.08.2024, beim BVwG eingebracht am selben Tag, erhob der BF Beschwerde gegen den unter I.5. erwähnten Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte/n, im Rahmen einer „Habeas-Corpus-Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung, der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen.8. Mit Schreiben vom 21.08.2024, beim BVwG eingebracht am selben Tag, erhob der BF Beschwerde gegen den unter römisch eins.5. erwähnten Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte/n, im Rahmen einer „Habeas-Corpus-Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung, der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen.

9. Die Beschwerde langte am 22.08.2024 beim Verwaltungsgericht ein. In Ermangelung einer Unterschrift auf dem Rechtsmittel wurde der BF über seinen Rechtsberater, Mag. Clemens SAGMEISTER, aufgefordert, diese nachzureichen. Dies holte der BF am 22.08.2024 nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist türkischer Staatsbürger, frei von Obsorgepflichten, ledig und führt derzeit keine Beziehung oder Lebensgemeinschaft.

1.2. Zur Einreise, den fremden- und asylrechtlichen Verfahren und deren Ausgang:

1.2.1. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2018 seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Diesem war – nach Rechtsgang zum BVwG und VfGH – zwar „vorläufig“ Erfolg beschieden, wurde jedoch in letzter Konsequenz mit Erkenntnis des BVwG abgewiesen und erwuchs am 10.02.2023 in Rechtskraft. 1.2.1. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 2018 seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Diesem war – nach Rechtsgang zum BVwG und VfGH – zwar „vorläufig“ Erfolg beschieden, wurde jedoch in letzter Konsequenz mit Erkenntnis des BVwG abgewiesen und erwuchs am 10.02.2023 in Rechtskraft.

1.2.2. Auch sein zweites Asylverfahren, welches er durch Antrag am XXXX .2023 einleitete, woraufhin am XXXX .2023 der zugrundliegende Bescheid des BFA erging, welcher auch mit einem zweijährigen Einreiseverbot verbunden wurde, nahm mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2023 einen negativen Ausgang und erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. 1.2.2. Auch sein zweites Asylverfahren, welches er durch Antrag am römisch 40 .2023 einleitete, woraufhin am römisch 40 .2023 der zugrundliegende Bescheid des BFA erging, welcher auch mit einem zweijährigen Einreiseverbot verbunden wurde, nahm mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2023 einen negativen Ausgang und erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.

1.2.3. Ferner stellte der BF am XXXX .2023 auch in der Schweiz einen Asylantrag. Auch dieses Verfahren brachte dem BF keinen Asylstatus ein. 1.2.3. Ferner stellte der BF am römisch 40 .2023 auch in der Schweiz einen Asylantrag. Auch dieses Verfahren brachte dem BF keinen Asylstatus ein.

1.2.4. Nachdem der BF am XXXX .2024 wieder von der Schweiz nach Österreich überstellt worden war, begehrte er zum dritten Mal Asyl. Im Zuge dieses Verfahrens wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024 der faktische Abschiebeschutz aberkannt und dieses Vorgehen mit Beschluss des BVwG vom XXXX 2024 als rechtmäßig angesehen.1.2.4. Nachdem der BF am römisch 40 .2024 wieder von der Schweiz nach Österreich überstellt worden war, begehrte er zum dritten Mal Asyl. Im Zuge dieses Verfahrens wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024 der faktische Abschiebeschutz aberkannt und dieses Vorgehen mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 2024 als rechtmäßig angesehen.

1.2.5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024 wurde gegen den BF die Schubhaft zwecks Sicherung der Abschiebung ausgesprochen und er am XXXX .2024 wegen eines Hungerstreiks entlassen. 1.2.5. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024 wurde gegen den BF die Schubhaft zwecks Sicherung der Abschiebung ausgesprochen und er am römisch 40 .2024 wegen eines Hungerstreiks entlassen.

1.2.6. Der BF verfügt aktuell über keinerlei Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder anderen Rechtsvorschriften, weder in Österreich noch innerhalb des EWR-Raums.

1.2.7. Bereits beginnend mit XXXX .2018 durchlief der BF in Griechenland ein Asylverfahren, in dessen Rahmen dem BF kein Asylstatus zugesprochen wurde.1.2.7. Bereits beginnend mit römisch 40 .2018 durchlief der BF in Griechenland ein Asylverfahren, in dessen Rahmen dem BF kein Asylstatus zugesprochen wurde.

1.3. Der BF kann weder auf nennenswerte soziale, berufliche oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet noch eine private, gesicherte, nicht nur vorübergehende Unterkunft zurückgreifen und besitzt keine ausreichenden Existenzmittel.

1.4. Der BF ist derzeit in der Betreuungsstelle der Erstaufnahmestelle XXXX in XXXX , gemeldet und untergebracht. 1.4. Der BF ist derzeit in der Betreuungsstelle der Erstaufnahmestelle römisch 40 in römisch 40 , gemeldet und untergebracht.

1.5. Der BF ist strafrechtlich unbescholten, er führt derzeit kein schützenswertes Privat- oder Familienleben.

1.6. Das BFA leitete am 03.09.2019 mit der türkischen Botschaft ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein. Dieses konnte während des jeweiligen Gangs der Asylverfahren nicht weiter betrieben werden, wobei der BF jegliche Kooperation in diese Richtung verweigert/e und nicht rückkehrwillig ist.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die zu Namen, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Geburtsdatum, Einreise und Freisein von Obsorge- und Unterhaltspflichten getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Aussagen des BF im Rahmen seiner Niederschriften (vor allem jener am 31.08.2023) wie dem Mandatsbescheid vom XXXX 2024 und wurden im Rechtsmittel auch nicht bestritten.2.1. Die zu Namen, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Geburtsdatum, Einreise und Freisein von Obsorge- und Unterhaltspflichten getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Aussagen des BF im Rahmen seiner Niederschriften (vor allem jener am 31.08.2023) wie dem Mandatsbescheid vom römisch 40 2024 und wurden im Rechtsmittel auch nicht bestritten.

2.2. Wenn in der Beschwerde vermeint wird, der BF befinde sich in einer Beziehung mit XXXX , mit welcher er einen gemeinsamen Sohn habe, widerspricht diese Behauptung einerseits dem bisherigen Akteninhalt. Andererseits wurden zur Untermauerung dieses Vorbringens keinerlei Beweismittel vorgelegt. Ferner konnte eine Person mit diesem Namen weder im ZMR vorgefunden werden, noch nannte der BF das Geburtsdatum seiner vermeintlichen LG, noch Name und Geburtsdatum seines angeblichen Sohnes. Im Übrigen führte der BF diesen Umstand in keiner seiner bisherigen Vernehmungen ins Treffen und spiegelt sich dies auch in den Antworten auf die diesbezüglich an ihn gestellten Fragen (Seiten 24 und 25 des Mandatsbescheides) wieder. Schließlich war der BF laut dem Inhalt des auf seine Person lautenden Auszuges aus dem ZMR noch niemals bei einer Person dieses Namens wohnhaft. 2.2. Wenn in der Beschwerde vermeint wird, der BF befinde sich in einer Beziehung mit römisch 40 , mit welcher er einen gemeinsamen Sohn habe, widerspricht diese Behauptung einerseits dem bisherigen Akteninhalt. Andererseits wurden zur Untermauerung dieses Vorbringens keinerlei Beweismittel vorgelegt. Ferner konnte eine Person mit diesem Namen weder im ZMR vorgefunden werden, noch nannte der BF das Geburtsdatum seiner vermeintlichen LG, noch Name und Geburtsdatum seines angeblichen Sohnes. Im Übrigen führte der BF diesen Umstand in keiner seiner bisherigen Vernehmungen ins Treffen und spiegelt sich dies auch in den Antworten auf die diesbezüglich an ihn gestellten Fragen (Seiten 24 und 25 des Mandatsbescheides) wieder. Schließlich war der BF laut dem Inhalt des auf seine Person lautenden Auszuges aus dem ZMR noch niemals bei einer Person dieses Namens wohnhaft.

2.3. Die bisher zur Person des BF geführten fremdenrechtlichen Verfahren und deren Ausgang sind dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters (IZR) wie dem elektronischen Aktenverarbeitungssystem des BVwG zu entnehmen und auch im Schubhaftbescheid festgehalten. Gleiches gilt für das in der Schweiz geführte Asylverfahren.

2.4. Im Rahmen seiner Einvernahme durch ein Organ der belangten Behörde am 26.09.2023 verneinte der BF das Vorliegen enger Kontakte zu in Österreich lebenden Personen wie das Vorliegen eines (schützenswerten) Privat- oder Familienlebens. Finanzielle Mittel zur Sicherung seiner Existenz wie eine private gesicherte Unterkunft konnte der BF ebenso wenig bescheinigen, zumal er nach wie vor in einem Flüchtlingsheim Unterkunft nimmt.

2.5. Sowohl das Strafregister der Republik Österreich als auch der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderten kein Ergebnis bzw. keine Erwerbstätigkeit zu Tage. Bescheinigungsmittel für erwähnenswerte Integrationsschritte (wie etwa ein Deutschzertifikat, Mitgliedschaft in einem Verein, Mitwirkung in einer wohltätigen Organisation) lieferte der BF nicht.

2.6. Die Einleitung des mit der türkischen Vertretungsbehörde geführten Verfahrens zur Erlangung eines HRZ ist aus dem IZR ersichtlich. Die Unmöglichkeit einer Abschiebung während laufender Asylverfahren bis zur Versagung des faktischen Abschiebeschutzes (hier erst mit XXXX .2024) ist schon dem Wesen eines Asylverfahrens immanent, wobei (in der Regel) erst nach dessen rechtskräftigem negativen Ausgang eine Abschiebung in den Herkunftsstaat möglich ist. 2.6. Die Einleitung des mit der türkischen Vertretungsbehörde geführten Verfahrens zur Erlangung eines HRZ ist aus dem IZR ersichtlich. Die Unmöglichkeit einer Abschiebung während laufender Asylverfahren bis zur Versagung des faktischen Abschiebeschutzes (hier erst mit römisch 40 .2024) ist schon dem Wesen eines Asylverfahrens immanent, wobei (in der Regel) erst nach dessen rechtskräftigem negativen Ausgang eine Abschiebung in den Herkunftsstaat möglich ist.

2.7. Der Aktenvorlage ist zu entnehmen, dass der BF bis dato nicht freiwillig bereit war, diesbezüglich mit der Fremdenbehörde zu kooperieren und lässt auch sein tatsächliches Verhalten (Absetzen in die Schweiz, mehrmalige Asylantragstellung in Österreich, Hungerstreik) darauf schließen, sich einer Überstellung beharrlich zu widersetzen und sich nicht in den Herkunftsstaat begeben zu wollen.

2.8. Die derzeitige Unterbringung in XXXX erhellt sich aus dem ZMR-Auszug des BF.2.8. Die derzeitige Unterbringung in römisch 40 erhellt sich aus dem ZMR-Auszug des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerdeeinbringung erwies sich als rechtzeitig, zumal das Rechtsmittel zwar nicht unterschrieben, jedoch am letztmöglichen Tag der 6wöchigen Frist, dem 21.08.2024, beim BVwG eingebracht und die fehlende Unterschrift am 22.08.2024 nachgeholt wurde.

3.1. Beschwerdegegenstand und Prüfungsumfang:

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden der Schubhaftbescheid selbst und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX .2021 angefochten. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden der Schubhaftbescheid selbst und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 .2021 angefochten.

3.2. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.I.):

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3.       die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:

"§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1.       drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.       sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2.       sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1.       die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.       eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.       der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3.       der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4.       die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).

Auf Grund des gegenständlichen Sachverhaltes haben sich die Erlassung des Schubhaftbescheides und die von XXXX .2024 bis XXXX .2024 andauernde Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen:Auf Grund des gegenständlichen Sachverhaltes haben sich die Erlassung des Schubhaftbescheides und die von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 andauernde Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen:

Die belangte Behörde hat die Anordnung der Schubhaft gegen den (seit diesem Tag) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF und die anschließende Anhaltung in Schubhaft ab XXXX .2024, 17:25 Uhr, bis XXXX 2024, 10:30 Uhr auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG gestützt. Die belangte Behörde hat die Anordnung der Schubhaft gegen den (seit diesem Tag) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF und die anschließende Anhaltung in Schubhaft ab römisch 40 .2024, 17:25 Uhr, bis römisch 40 2024, 10:30 Uhr auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt.

Der BF stellte im Rahmen seines Aufgriffs am XXXX .2018 einen Asylantrag, wobei er schon zuvor in Griechenland am XXXX .2018 (erfolglos) Asyl begehrte. Der im Inland gestellte Antrag nahm ebenso wie der zweite Antrag des BF auf Gewährung internationalen Schutzes einen negativen Ausgang, wobei er bereits Anfang November 2023 in die Schweiz verreiste, um dort abermals einen Asylantrag zu stellen. Auch dieser blieb ohne Erfolg. Nach seiner Rückkehr ins Bundesgebiet stellte er seinen bereits dritten diesbezüglichen Antrag im Bundesgebiet. Dem folgte die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides und die Anhaltung in Schubhaft, deren Beendigung er durch einen Hungerstreik erzwang.Der BF stellte im Rahmen seines Aufgriffs am römisch 40 .2018 einen Asylantrag, wobei er schon zuvor in Griechenland am römisch 40 .2018 (erfolglos) Asyl begehrte. Der im Inland gestellte Antrag nahm ebenso wie der zweite Antrag des BF auf Gewährung internationalen Schutzes einen negativen Ausgang, wobei er bereits Anfang November 2023 in die Schweiz verreiste, um dort abermals einen Asylantrag zu stellen. Auch dieser blieb ohne Erfolg. Nach seiner Rückkehr ins Bundesgebiet stellte er seinen bereits dritten diesbezüglichen Antrag im Bundesgebiet. Dem folgte die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides und die Anhaltung in Schubhaft, deren Beendigung er durch einen Hungerstreik erzwang.

Der BF führt im Bundesgebiet weder ein Familienleben noch kann er auf nennenswerte sozialen Bindungen zurückgreifen. Auch verfügt er, wie in den Feststelllungen hervorgehoben, über keine gesicherte, nicht nur vorübergehende Unterkunft.

Er besitzt keine ausreichenden Existenzmittel.

Für das erkennende Gericht hat sich nach Analyse des Akteninhalts unzweifelhaft ergeben, dass der BF alle Anträge auf Gewährung internationales ausschließlich zum Zweck der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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