Entscheidungsdatum
28.08.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W265 2290030-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 22.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 22.02.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. In Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird XXXX alias XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch II. In Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird römisch 40 alias römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch III. Die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, der der arabischen Volksgruppe angehört und sunnitischer Muslim ist, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 21.05.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, dass er bis 2015 in Syrien als Soldat gedient und einige schockierende Ereignisse gesehen habe. Daraufhin sei er desertiert, da er damit nichts mehr zu tun haben wolle.
3. Am 18.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem und in der Stadt Damaskus geboren zu sein. Er habe in Syrien neun Jahre lang die Schule besucht und fünf Jahre als Installateur gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei geschieden und habe zwei Töchter, welche bei seinen Eltern in der Türkei aufhältig seien. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Jahr 2011 bis 2012 den verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee abgeleistet und sei desertiert, nachdem er verhaftet worden sei, da er einen Befehl verweigert habe. Bis zum Jahr 2015 habe er sich in XXXX bei Damaskus versteckt und sei daraufhin in die Türkei geflüchtet. 3. Am 18.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem und in der Stadt Damaskus geboren zu sein. Er habe in Syrien neun Jahre lang die Schule besucht und fünf Jahre als Installateur gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei geschieden und habe zwei Töchter, welche bei seinen Eltern in der Türkei aufhältig seien. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Jahr 2011 bis 2012 den verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee abgeleistet und sei desertiert, nachdem er verhaftet worden sei, da er einen Befehl verweigert habe. Bis zum Jahr 2015 habe er sich in römisch 40 bei Damaskus versteckt und sei daraufhin in die Türkei geflüchtet.
4. Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).
Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass er desertiert sei, zumal XXXX erst im Jahr 2013 von den syrischen Einheiten belagert worden sei. Weiters sei der Beschwerdeführer nicht von Interesse für das syrische Regime, denn er habe sich einen Zivilregisterauszug ausstellen lassen können und habe somit Kontakt mit den Behörden aufgenommen. Da er diesen problemlos erhalten habe, sei nicht glaubhaft, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Deserteur handle. Betreffend die Abweisung des subsidiären Schutzes führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer männlich, arbeitsfähig, gesund sowie im Heimatland sozialisiert sei. Weiters könne der Beschwerdeführer in Syrien Fuß fassen, da er nicht angegeben habe, dass sein Onkel den Lebensunterhalt nicht bestreiten könne, sohin könne er dort eine Wohnmöglichkeit vorfinden und sei er somit wirtschaftlich abgesichert. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass er desertiert sei, zumal römisch 40 erst im Jahr 2013 von den syrischen Einheiten belagert worden sei. Weiters sei der Beschwerdeführer nicht von Interesse für das syrische Regime, denn er habe sich einen Zivilregisterauszug ausstellen lassen können und habe somit Kontakt mit den Behörden aufgenommen. Da er diesen problemlos erhalten habe, sei nicht glaubhaft, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Deserteur handle. Betreffend die Abweisung des subsidiären Schutzes führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer männlich, arbeitsfähig, gesund sowie im Heimatland sozialisiert sei. Weiters könne der Beschwerdeführer in Syrien Fuß fassen, da er nicht angegeben habe, dass sein Onkel den Lebensunterhalt nicht bestreiten könne, sohin könne er dort eine Wohnmöglichkeit vorfinden und sei er somit wirtschaftlich abgesichert.
5. Der Beschwerdeführer erhob durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen alle Spruchpunkte des oben genannten Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, die am 02.04.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seines Profils – Deserteur, Asylantragstellung im Ausland sowie die illegale Ausreise aus Syrien – von den syrischen Behörden als exponierter Gegner wahrgenommen werde. Zudem drohe ihm eine Festnahme und Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee. Eine Möglichkeit, sich dieser legal zu widersetzen, gebe es nicht. Weiters sei dem Beschwerdeführer jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen, da in Syrien eine katastrophale Sicherheitslage herrsche und der Beschwerdeführer über keine finanzielle Unterstützung von Familienmitgliedern oder Bekannten verfüge. Somit sei es ihm nicht zumutbar, nach Syrien zurückzukehren.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 10.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 16.07.2024 legte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beweismittelvorlage noch ein Schreiben seines Anwalts mit der Aufforderung zur Herausgabe der strafrechtlichen Akte des Beschwerdeführers in Syrien, einen aktuellen Auszug aus dem Personenstandsregister sowie die Aufforderung des syrischen Regimes, datiert mit 18.02.2024, dass er sich bei der nächsten Polizeistation melden müsse, vor.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch insbesondere zu seinen persönlichen Lebensumständen in Syrien, seinen Fluchtgründen und der Situation im Fall einer Rückkehr befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsniederschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung vom 24.03.2024, Version 11, die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom März 2021, die EUAA Country Guidance Syria vom Februar und Oktober 2023, die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt vom 14.06.2023, die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeiten des Freikaufens; vom 14.06.2023, das Syrien, Arabische Republik – Themendosier: Wehrdienst vom 16.01.2024, update vom 20.03.2024, der Danish Immigration Service (DIS), Syrien, Militärdienst, Jänner 2024 wurden in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden das Zustandekommen und die Bedeutung dieser Berichte erklärt sowie die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein.
9. Der Beschwerdeführer legte vor der belangten Behörde eine Kopie des syrischen Führerscheins sowie ein Original des türkischen Führerscheines, einen Personenregisterauszug im Original, seinen Kimlik sowie den seiner Töchter in Kopie, die Kopie des syrischen Familienbuchs des Vaters sowie seiner Tochter sowie die Scheidungsunterlagen aus der Türkei vor. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen wurden die am 16.07.2024 mittels Beweisvorlage einbrachten Dokumente übersetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, seine Identität steht nicht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde am XXXX in XXXX , Stadt Damaskus geboren. Seine Muttersprache ist arabisch. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, seine Identität steht nicht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 , Stadt Damaskus geboren. Seine Muttersprache ist arabisch.
Im Herkunftsstaat besuchte der Beschwerdeführer neun Jahre lang die Schule und arbeitete als Installateur. Ungefähr im Jahr 2015 ist der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist und gelangte er unter Umgehung der Einreisebestimmungen nach Österreich, wo er am 20.05.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Heimatregion des Beschwerdeführers, die Region rund um XXXX , welche XXXX und somit auch XXXX miteinschließt, da diese Ortschaften nur wenige Kilometer voneinander entfernt liegen, steht aktuell unter Kontrolle der syrischen Zentralregierung. Diese Region wurde von der syrischen Regierung im Jahr 2018 zurückerobert, zuvor stand sie unter Kontrolle der Opposition. Die Heimatregion des Beschwerdeführers, die Region rund um römisch 40 , welche römisch 40 und somit auch römisch 40 miteinschließt, da diese Ortschaften nur wenige Kilometer voneinander entfernt liegen, steht aktuell unter Kontrolle der syrischen Zentralregierung. Diese Region wurde von der syrischen Regierung im Jahr 2018 zurückerobert, zuvor stand sie unter Kontrolle der Opposition.
Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat zwei Kinder. Die Eltern sowie die beiden Kinder und die Schwester des Beschwerdeführers leben derzeit in der Türkei. Ein Bruder ist verstorben.
Er ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist 31 Jahre alt und hat seinen Wehrdienst für die syrische Zentralregierung bereits vollständig abgeleistet. Während seines Militärdienstes wurde er überwiegend in XXXX stationiert, war einfacher Soldat und wurde als Fahrer eingesetzt. Der Beschwerdeführer ist vom verpflichtenden Wehrdienst nicht desertiert, ist nicht inhaftiert worden und hat mit seiner Familie von 2012 bis 2015 in XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer ist 31 Jahre alt und hat seinen Wehrdienst für die syrische Zentralregierung bereits vollständig abgeleistet. Während seines Militärdienstes wurde er überwiegend in römisch 40 stationiert, war einfacher Soldat und wurde als Fahrer eingesetzt. Der Beschwerdeführer ist vom verpflichtenden Wehrdienst nicht desertiert, ist nicht inhaftiert worden und hat mit seiner Familie von 2012 bis 2015 in römisch 40 gelebt.
Bei einer Rückkehr nach Syrien besteht daher für den Beschwerdeführer nicht die Gefahr, vom syrischen Regime wegen Desertion verfolgt zu werden.
In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige werden in der Regel bis zum 27. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen und in Ausnahmefällen, beim Vorliegen von Spezialkenntnissen, ist auch eine Einberufung zum Reservedienst bis zum Alter von 42 Jahren möglich.
Der Beschwerdeführer nahm nie an bewaffneten Kampfhandlungen teil und verfügt über keine militärischen Kenntnisse oder Qualifikationen, welche von besonderem Interesse für die syrischen Streitkräfte wären. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Reservedienst der syrischen Armee eingezogen zu werden.
Der Beschwerdeführer ist wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Österreich keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Er ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von der syrischen Regierung oder einer sonstigen Konfliktpartei als oppositioneller Gegner angesehen zu werden.
Dem Beschwerdeführer droht somit in Syrien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, spricht die Landessprache und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte – ein Onkel väterlicherseits, der aber erkrankt ist, lebt noch in Syrien.
Jedoch gestaltet sich die Versorgungs-, Wirtschafts- und Sicherheitslage in Syrien als volatil. Die Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses sowie auch der von den USA angeführten Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) werden als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten, gewertet. Diese führen zu zahlreichen zivilen Opfern und zu Zerstörung. Auch in den Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden. In weiten Teilen des Landes besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel.
UNHCR gibt in seinen Erwägungen von März 2021 zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, an, dass sich die humanitäre Lage durch den schweren Wirtschaftseinbruch im ganzen Land verschlechtert hat und die überwiegende Mehrheit in Syrien unter der Armutsgrenze lebt. So geben 90% der Haushalte im Juni 2020 an, dass ihr Einkommen nicht reicht, um die Unkosten zu decken. Im Jänner 2021 benötigen 13,4 Millionen Menschen (bei einer Gesamtbevölkerung von 17,5 Millionen) humanitäre Unterstützung oder Schutz, einschließlich sechs Millionen mit akuten Bedarf. Der Zugang zu Lebensmitteln, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Bildungseinrichtungen, Wasser und sanitären Anlagen sowie Brennstoff und Strom ist weiterhin schwer beeinträchtigt.
Da die festgestellte Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Rif Dimashq sowie in Damaskus Stadt liegt, ist festzuhalten, dass in der EUAA Country Guidance: Syria 2024 darauf hingewiesen wird, dass im Gouvernement Rif Dimashq zwar wahllose Gewalt stattfindet, jedoch nicht auf hohem Niveau. Somit müssen zusätzliche persönliche Umstände dargelegt werden, damit nachgewiesen werden kann, dass sich die Person im Falle einer Rückkehr tatsächlich der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne der Statusr