TE Bvwg Beschluss 2024/8/28 W129 2132985-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.08.2024

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
GehG §169f
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 169f heute
  2. GehG § 169f gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. GehG § 169f gültig von 16.11.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  4. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  5. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  7. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  8. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  9. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  11. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  12. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019

Spruch


W129 2132985-1/55E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von Prof. i.R. XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, wegen Säumnis der Bildungsdirektion für Niederösterreich, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von Prof. i.R. römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, wegen Säumnis der Bildungsdirektion für Niederösterreich, zu Recht:

A)

Spruchpunkt A) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2024, Zl. W129 2132985-1/53E, wird gem. § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass er zu lauten hat: „In Erledigung der Säumnisbeschwerde wird das bisher mit 11.740,8334 Tagen (32 Jahre, 2 Monate, 1 Tag) festgestellte Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers um 527 Tage verbessert.“Spruchpunkt A) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2024, Zl. W129 2132985-1/53E, wird gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass er zu lauten hat: „In Erledigung der Säumnisbeschwerde wird das bisher mit 11.740,8334 Tagen (32 Jahre, 2 Monate, 1 Tag) festgestellte Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers um 527 Tage verbessert.“

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Begründung

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Erkenntnis vom 27.08.2024, Zl. W129 2132985-1/53E, hat das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Säumnisbeschwerde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit 11.740,8334 Tagen (32 Jahre, 2 Monate und 1 Tag) festgestellt.

2. Mit 28.08.2024 erging der Hinweis der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers, dass der Begründung zutreffend zu entnehmen sei, dass das Besoldungsdienstalter um 527 Tage zu verbessern sei, der Spruch aber offenkundig irrtümlich noch das alte Besoldungsdienstalter enthalte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Im gegenständlichen Erkenntnis wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers festgestellt. Der Spruch enthält jedoch irrtümlich lediglich die alte Feststellung des Besoldungsdienstalters aus dem Jahr 2015 (und somit den Ausgangswert für die Verbesserung).

Der Begründung ist umfassend und um Detail zu entnehmen, dass das Besoldungsdienstalter aufgrund der rechtlich gebotenen Neuberechnung um 527 Tage zu verbessern ist.

Die diesbezügliche Unrichtigkeit der im Spruch genannten Höhe des Besoldungsdienstalters ist somit offenkundig und war daher einer Berichtigung zugänglich.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Dass das Besoldungsdienstalter um 527 Tage zu verbessern ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensgang des Beschwerdeverfahrens, insbesondere der Neuberechnung durch die belangte Behörde und der ausdrücklichen Zustimmung durch den Beschwerdeführer. Die Neuberechnung wurde im gegenständlichen Erkenntnis im Detail aufgeschlüsselt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Berichtigung [Spruchpunkt A)]

3.1.1. Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. 3.1.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (siehe dazu Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (siehe dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Spruchpunkt A) des Erkenntnisses vom 27.08.2024, Zl. W129 2132985-1/53E, lediglich die bisherige Höhe des Besoldungsdienstalters festgestellt, nicht aber festgestellt, dass dieses um 527 Tage zu verbessern ist.

Diese Unrichtigkeit dieser Feststellung ergibt sich offenkundig aus der Aktenlage und auch aus der Begründung des Erkenntnisses und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Ausfertigung des Erkenntnisses vermieden werden können, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs spruchgemäß vorzugehen ist.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung von Schreibfehlern vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung von Schreibfehlern vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W129.2132985.1.01

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten