Entscheidungsdatum
29.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W296 2294700-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 17 RPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, RPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde per E-Mail am XXXX , ersuchte der Beschwerdeführer um monatliche Auszahlung des Ausbildungsbeitrags nach der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 gem. § 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), StF: BGBl. Nr. 86/1948, idgF.1. Mit Antrag vom römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde per E-Mail am römisch 40 , ersuchte der Beschwerdeführer um monatliche Auszahlung des Ausbildungsbeitrags nach der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 gem. Paragraph 71, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, idgF.
2. Mit dem „Bescheid“ der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zusammengefasst abgewiesen, der Abspruch sei durch die geltende Rechtslage gedeckt.2. Mit dem „Bescheid“ der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zusammengefasst abgewiesen, der Abspruch sei durch die geltende Rechtslage gedeckt.
3. Gegen diesen „Bescheid“ wurde fristgerecht am XXXX eine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht. In dieser wurden im Wesentlichen Gleichheitswidrigkeiten zwischen der Legistik betreffend das Verwaltungspraktikum einerseits und der Gerichtspraxis andererseits ausgeführt, wobei diese Rechtsinstitute beide Ausbildungsverhältnisse seien und nach Ansicht des Beschwerdeführers keine Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung vorläge.3. Gegen diesen „Bescheid“ wurde fristgerecht am römisch 40 eine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht. In dieser wurden im Wesentlichen Gleichheitswidrigkeiten zwischen der Legistik betreffend das Verwaltungspraktikum einerseits und der Gerichtspraxis andererseits ausgeführt, wobei diese Rechtsinstitute beide Ausbildungsverhältnisse seien und nach Ansicht des Beschwerdeführers keine Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung vorläge.
4. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den „Bescheid“ vom XXXX mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt vor.4. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den „Bescheid“ vom römisch 40 mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt vor.
5. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf darzutun, wie der Bescheid genehmigt worden sei bzw. diese Genehmigung nachzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde hingegen aufgefordert, das Original des ihm zugestellten Bescheides zu übermitteln.5. Mit Verbesserungsauftrag vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf darzutun, wie der Bescheid genehmigt worden sei bzw. diese Genehmigung nachzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde hingegen aufgefordert, das Original des ihm zugestellten Bescheides zu übermitteln.
6. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht die Reaktion der belangten Behörde auf das am XXXX eingeräumte Parteiengehör ein. Demnach wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid am XXXX persönlich vom Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX unterfertigt und am XXXX abgefertigt.6. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Reaktion der belangten Behörde auf das am römisch 40 eingeräumte Parteiengehör ein. Demnach wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid am römisch 40 persönlich vom Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 unterfertigt und am römisch 40 abgefertigt.
7. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers des Inhalts ein, ihm wäre der „Bescheid“ über seine damalige Dienstadresse zugestellt worden. Da sein Gerichtspraktikum jedoch bereits beendet sei, habe er keinen Zugriff mehr auf ebendiese Mailadresse.7. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers des Inhalts ein, ihm wäre der „Bescheid“ über seine damalige Dienstadresse zugestellt worden. Da sein Gerichtspraktikum jedoch bereits beendet sei, habe er keinen Zugriff mehr auf ebendiese Mailadresse.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, der bekämpfte „Bescheid“ weise keine Amtssignatur oder eigenhändige Unterschrift auf und wäre damit einem Rechtsmittel nicht zugänglich.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, der bekämpfte „Bescheid“ weise keine Amtssignatur oder eigenhändige Unterschrift auf und wäre damit einem Rechtsmittel nicht zugänglich.
9. Die belangte Behörde übermittelte am XXXX in Folge die ursprüngliche Textierung, dieses Mal jedoch eigenhändig unterfertigt, somit als rechtsgültiger Bescheid an den Beschwerdeführer.9. Die belangte Behörde übermittelte am römisch 40 in Folge die ursprüngliche Textierung, dieses Mal jedoch eigenhändig unterfertigt, somit als rechtsgültiger Bescheid an den Beschwerdeführer.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX mit derselben Textierung wie in seinem ersten Rechtsmittel vom XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf monatliche Auszahlung des Ausbildungsbeitrags in Höhe von 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1, gemäß § 71 Abs. 1 VBG rückwirkend zum Dienstantritt mit XXXX stattgegeben werde. Hierzu brachte er zusammengefasst vor, die Abweisung seines Antrages durch den angefochtenen Bescheid verletzte ihn in seinem subjektiven (verfassungsrechtlich garantierten) Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 7 B-VG, § 2 StGG, da § 17 RPG verfassungswidrig sei. Denn die Gerichtspraxis und das Verwaltungspraktikum seien miteinander vergleichbar, bei einer Gegenüberstellung von § 17 RPG und § 36b VBG, welche jeweils den Ausbildungsbeitrag regelten, ergebe sich eine eklatante Differenz, welche sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des § 17 RPG und Aufhebung näher genannter Textteile wegen Verfassungswidrigkeit stellen. 10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 mit derselben Textierung wie in seinem ersten Rechtsmittel vom römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf monatliche Auszahlung des Ausbildungsbeitrags in Höhe von 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, VBG rückwirkend zum Dienstantritt mit römisch 40 stattgegeben werde. Hierzu brachte er zusammengefasst vor, die Abweisung seines Antrages durch den angefochtenen Bescheid verletzte ihn in seinem subjektiven (verfassungsrechtlich garantierten) Recht auf Gleichbehandlung gemäß Artikel 7, B-VG, Paragraph 2, StGG, da Paragraph 17, RPG verfassungswidrig sei. Denn die Gerichtspraxis und das Verwaltungspraktikum seien miteinander vergleichbar, bei einer Gegenüberstellung von Paragraph 17, RPG und Paragraph 36 b, VBG, welche jeweils den Ausbildungsbeitrag regelten, ergebe sich eine eklatante Differenz, welche sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des Paragraph 17, RPG und Aufhebung näher genannter Textteile wegen Verfassungswidrigkeit stellen.
11. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX samt bezugshabendem Verwaltungsakt vor.11. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 samt bezugshabendem Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit an die belangte Behörde gerichteten Antrag vom XXXX begehrte der Beschwerdeführer die monatliche Auszahlung des Ausbildungsbeitrages von 100 % des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt am XXXX , wurde sein Antrag abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers, das am XXXX zur Post gegeben wurde und am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt ist. Mit an die belangte Behörde gerichteten Antrag vom römisch 40 begehrte der Beschwerdeführer die monatliche Auszahlung des Ausbildungsbeitrages von 100 % des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt am römisch 40 , wurde sein Antrag abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers, das am römisch 40 zur Post gegeben wurde und am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Der Beschwerdeführer trat in seiner Beschwerde dem festgestellten Sachverhalt nicht entgegen. Die Beschwerde enthält lediglich Ausführungen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 17 RPG. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Der Beschwerdeführer trat in seiner Beschwerde dem festgestellten Sachverhalt nicht entgegen. Die Beschwerde enthält lediglich Ausführungen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des Paragraph 17, RPG. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), StF: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), idgF, lauten:3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), idgF, lauten:
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
[…]
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
[…]“
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1987 über die Gerichtspraxis der Rechtspraktikanten (Rechtspraktikantengesetz – RPG), StF: BGBl. Nr. 644/1987, idgF, lauten:3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1987 über die Gerichtspraxis der Rechtspraktikanten (Rechtspraktikantengesetz – RPG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, idgF, lauten:
„Gerichtspraxis
Zwecke der Gerichtspraxis
§ 1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.Paragraph eins, (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
(2) Rechtspraktikanten sind Personen, die in Gerichtspraxis stehen.
(3) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.“
[…]
Ausbildungsbeitrag
§ 16. Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag.Paragraph 16, Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag.
Höhe des Ausbildungsbeitrages
§ 17. (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50%, ab dem achten Ausbildungsmonat 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 (§ 71 Abs. 1 VBG).Paragraph 17, (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50%, ab dem achten Ausbildungsmonat 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 (Paragraph 71, Absatz eins, VBG).
(2) Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 und der Kinderzulage gemäß § 19.“(2) Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Absatz eins und der Kinderzulage gemäß Paragraph 19 Punkt “,
3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), StF: BGBl. Nr. 86/1948, idgF, lauten:3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, idgF, lauten:
„Verwaltungspraktikum
Allgemeines
§ 36a. (1) Ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin oder als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) kann begründet werden, um Personen die Möglichkeit einzuräumen
1. ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine kurze praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennenzulernen (Kurzpraktikum) oder
2. im Rahmen einer mindestens sechs Monate dauernden praktischen Tätigkeit eine bessere persönliche Eignung und Befähigung für eine dauerhafte Verwendung als Vertragsbedienstete oder als Vertragsbediensteter zu erlangen (Vorbereitungsausbildung).Paragraph 36 a, (1) Ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin oder als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) kann begründet werden, um Personen die Möglichkeit einzuräumen
1. ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine kurze praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennenzulernen (Kurzpraktikum) oder
2. im Rahmen einer mindestens sechs Monate dauernden praktischen Tätigkeit eine bessere persönliche Eignung und Befähigung für eine dauerhafte Verwendung als Vertragsbedienstete oder als Vertragsbediensteter zu erlangen (Vorbereitungsausbildung).
Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet.
[…]
Rechte des Verwaltungspraktikanten
§ 36b. (1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt für ein Kurzpraktikum 50% und für eine Vorbereitungsausbildung 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten in der Entlohnungsstufe 1 gemäß § 71 Abs. 1. Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzunehmen:
1. Absolventinnen und Absolventen gemäß § 36a Abs. 1a Z 1 zur Entlohnungsgruppe v1,
2. Absolventinnen und Absolventen gemäß § 36a Abs. 1a Z 2 zur Entlohnungsgruppe v2,
3. Absolventinnen und Absolventen bzw. Fachkräfte nach § 36a Abs. 1a Z 3 zur Entlohnungsgruppe v3 und
4. Absolventinnen und Absolventen nach § 36a Abs. 1a Z 4 zur Entlohnungsgruppe v4.Paragraph 36 b, (1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt für ein Kurzpraktikum 50% und für eine Vorbereitungsausbildung 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten in der Entlohnungsstufe 1 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzunehmen:
1. Absolventinnen und Absolventen gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, Ziffer eins, zur Entlohnungsgruppe v1,
2. Absolventinnen und Absolventen gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, Ziffer 2, zur Entlohnungsgruppe v2,
3. Absolventinnen und Absolventen bzw. Fachkräfte nach Paragraph 36 a, Absatz eins a, Ziffer 3, zur Entlohnungsgruppe v3 und
4. Absolventinnen und Absolventen nach Paragraph 36 a, Absatz eins a, Ziffer 4, zur Entlohnungsgruppe v4.
[…]
Monatsentgelt der Entlohnungsschemata v und h
§ 71. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v wird durch die Entlohnungsgruppe und in ihr durch die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgtParagraph 71, (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v wird durch die Entlohnungsgruppe und in ihr durch die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt
in der Ent-
in der Entlohnungsgruppe
lohnungs-
v1
v2
v3
v4
v5
stufe
Euro
1
3 400,1
2 661,7
2 395,0
2 259,6
2 168,6
2
3 768,5
2 718,1
2 435,5
2 288,6
2 187,8
3
4 001,9
2 827,5
2 484,3
2 322,8
2 206,7
4
4 200,2
2 957,5
2 525,8
2 354,5
2 224,7
5
4 409,6