TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/29 G314 2258406-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2024
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Entscheidungsdatum

29.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


G314 2258406-3/9E

ENDERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):

A)       Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8a VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt.A)       Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt.

B)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids, dessen Spruchpunkt II. unverändert bleibt, dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat: „Gemäß § 67 Abs 1 und Abs 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“B)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids, dessen Spruchpunkt römisch II. unverändert bleibt, dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“

C)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Gegen den wohnungs- und beschäftigungslosen sowie suchtkranken Beschwerdeführer (BF), einen Staatsangehörigen der Slowakei, wurde mit den rechtskräftigen Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2021 und vom XXXX .2022 jeweils gemäß § 66 Abs 1 FPG eine Ausweisung erlassen, weil er die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfüllte. Am XXXX .2022 wurde er erstmals in die Slowakei abgeschoben. Gegen den wohnungs- und beschäftigungslosen sowie suchtkranken Beschwerdeführer (BF), einen Staatsangehörigen der Slowakei, wurde mit den rechtskräftigen Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2021 und vom römisch 40 .2022 jeweils gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG eine Ausweisung erlassen, weil er die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfüllte. Am römisch 40 .2022 wurde er erstmals in die Slowakei abgeschoben.

Nachdem er mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX rechtskräftig zu einer neunmonatigen, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, erließ das BFA gegen ihn mit dem Bescheid vom XXXX .2022 gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, dessen Dauer das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) aufgrund einer Beschwerde des BF mit dem Erkenntnis vom 21.09.2022, Zl. I415 2258406-2/15E, auf drei Jahre reduzierte. Nachdem er mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig zu einer neunmonatigen, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, erließ das BFA gegen ihn mit dem Bescheid vom römisch 40 .2022 gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, dessen Dauer das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) aufgrund einer Beschwerde des BF mit dem Erkenntnis vom 21.09.2022, Zl. I415 2258406-2/15E, auf drei Jahre reduzierte.

In der Folge wurde der BF mehrmals in die Slowakei abgeschoben und wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bestraft; er kehrte jedoch stets wieder nach Österreich zurück. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde gegen ihn rechtskräftig eine einjährige, teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt. In der Folge wurde der BF mehrmals in die Slowakei abgeschoben und wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bestraft; er kehrte jedoch stets wieder nach Österreich zurück. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen ihn rechtskräftig eine einjährige, teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt.

Mit Schreiben vom XXXX .2023 forderte das BFA ihn auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines weiteren Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er behob das hinterlegte Schreiben, reagierte jedoch auf dieses nicht. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 forderte das BFA ihn auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines weiteren Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er behob das hinterlegte Schreiben, reagierte jedoch auf dieses nicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass im Fall des BF ein negatives Persönlichkeitsbild und eine negative Zukunftsprognose bestehe. Er sei zu einer mehrmonatigen, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Da er mittellos sei und keiner geregelten Beschäftigung nachgehe, sei hinsichtlich der von ihm verübten Eigentumsdelinquenz von einem hohen Wiederholungsrisiko auszugehen. Es würden keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen an Österreich bestehen. Der BF würde sein Aufenthaltsrecht lediglich zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbrauchen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch III.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass im Fall des BF ein negatives Persönlichkeitsbild und eine negative Zukunftsprognose bestehe. Er sei zu einer mehrmonatigen, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Da er mittellos sei und keiner geregelten Beschäftigung nachgehe, sei hinsichtlich der von ihm verübten Eigentumsdelinquenz von einem hohen Wiederholungsrisiko auszugehen. Es würden keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen an Österreich bestehen. Der BF würde sein Aufenthaltsrecht lediglich zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbrauchen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.

Mit seiner Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheids beantragt der BF über seine damalige Rechtsvertretung, die BBU GmbH, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung dessen ersatzlose Behebung, in eventu die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Gleichzeitig beantragt er die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr, weil er unterstands- und mittellos sei. Dazu legte er ein entsprechendes Vermögensbekenntnis vor. Das BFA hätte sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen müssen. Die Möglichkeit, sich im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme schriftlich zu äußern, sei zur Beurteilung seiner privaten und familiären Bindungen und zur Feststellung der vorhandenen Existenzmittel nicht ausreichend. Seine Tochter XXXX (S. B.) lebe in Österreich in der Obhut des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Seine regelmäßigen Besuche bei ihr seien ihm sehr wichtig. Die Dauer des Aufenthaltsverbots sei im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet worden. Mit seiner Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheids beantragt der BF über seine damalige Rechtsvertretung, die BBU GmbH, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung dessen ersatzlose Behebung, in eventu die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Gleichzeitig beantragt er die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr, weil er unterstands- und mittellos sei. Dazu legte er ein entsprechendes Vermögensbekenntnis vor. Das BFA hätte sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen müssen. Die Möglichkeit, sich im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme schriftlich zu äußern, sei zur Beurteilung seiner privaten und familiären Bindungen und zur Feststellung der vorhandenen Existenzmittel nicht ausreichend. Seine Tochter römisch 40 Sitzung B.) lebe in Österreich in der Obhut des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Seine regelmäßigen Besuche bei ihr seien ihm sehr wichtig. Die Dauer des Aufenthaltsverbots sei im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet worden.

Das BFA übermittelte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens und einer Stellungnahme dem BVwG zur Entscheidung und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.

Das BVwG holte einen den BF betreffenden ECRIS-Auszug ein. Mit dem Teilerkenntnis vom 03.04.2024 wies es die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet ab und erkannte die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zu.Das BVwG holte einen den BF betreffenden ECRIS-Auszug ein. Mit dem Teilerkenntnis vom 03.04.2024 wies es die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet ab und erkannte die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zu.

Mit E-Mail vom XXXX .2024 teilte die XXXX dem BVwG in Beantwortung einer entsprechenden Anfrage mit, dass der BF schon seit langem keinen Kontakt zu seiner in XXXX lebenden Tochter habe. Diese Information wurde der Rechtsvertretung des BF und dem BFA mit Schreiben vom XXXX .2024 zur Kenntnis und zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. Fristgerecht langte keine Stellungnahme ein. Mit E-Mail vom römisch 40 .2024 teilte die römisch 40 dem BVwG in Beantwortung einer entsprechenden Anfrage mit, dass der BF schon seit langem keinen Kontakt zu seiner in römisch 40 lebenden Tochter habe. Diese Information wurde der Rechtsvertretung des BF und dem BFA mit Schreiben vom römisch 40 .2024 zur Kenntnis und zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. Fristgerecht langte keine Stellungnahme ein.

Mit Eingabe vom XXXX .2024 teilte die BBU GmbH die Zurücklegung der vom BF erteilten Vollmacht mit.Mit Eingabe vom römisch 40 .2024 teilte die BBU GmbH die Zurücklegung der vom BF erteilten Vollmacht mit.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in XXXX geborener slowakischer Staatsangehöriger. Er beherrscht sowohl die slowakische als auch die ungarische Sprache, zusätzlich verfügt er über geringe Deutschkenntnisse sowie Tschechisch- und Italienischkenntnisse. Der BF ist ein am römisch 40 in römisch 40 geborener slowakischer Staatsangehöriger. Er beherrscht sowohl die slowakische als auch die ungarische Sprache, zusätzlich verfügt er über geringe Deutschkenntnisse sowie Tschechisch- und Italienischkenntnisse.

Der BF und seine Lebensgefährtin, die am XXXX geborene slowakische Staatsangehörige XXXX (K. H.), haben fünf gemeinsame Kinder, von denen eine Tochter, die am XXXX S. B., in Österreich lebt. Diese wird aufgrund der Vereinbarung zur Vollen Erziehung vom XXXX .2020 von der XXXX im XXXX betreut. Zwischen dem BF und S. B. besteht seit langem kein Kontakt, zumal er die ihm zunächst noch angebotenen Besuchskontakte nicht wahrgenommen hatte. Die anderen Kinder des BF leben in der Slowakei und werden von den dortigen Wohlfahrtsbehörden betreut. Der BF und seine Lebensgefährtin, die am römisch 40 geborene slowakische Staatsangehörige römisch 40 (K. H.), haben fünf gemeinsame Kinder, von denen eine Tochter, die am römisch 40 Sitzung B., in Österreich lebt. Diese wird aufgrund der Vereinbarung zur Vollen Erziehung vom römisch 40 .2020 von der römisch 40 im römisch 40 betreut. Zwischen dem BF und Sitzung B. besteht seit langem kein Kontakt, zumal er die ihm zunächst noch angebotenen Besuchskontakte nicht wahrgenommen hatte. Die anderen Kinder des BF leben in der Slowakei und werden von den dortigen Wohlfahrtsbehörden betreut.

Gegen die Lebensgefährtin des BF, die in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde, wurde XXXX ein Aufenthaltsverbot erlassen. Sie wurde wiederholt in die Slowakei abgeschoben, zuletzt am XXXX .2023. Gegen die Lebensgefährtin des BF, die in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde, wurde römisch 40 ein Aufenthaltsverbot erlassen. Sie wurde wiederholt in die Slowakei abgeschoben, zuletzt am römisch 40 .2023.

Der BF war in Österreich nie legal erwerbstätig; er hat auch nie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt. Seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet finanzierte er über Zuwendungen karitativer Organisationen. Er war von XXXX bis XXXX mit Nebenwohnsitz in einer Obdachlosenunterkunft in XXXX gemeldet; abgesehen davon weist er im Bundesgebiet nur Wohnsitzmeldungen in der Justizanstalt XXXX ( XXXX . bis XXXX , XXXX . bis XXXX , XXXX bis XXXX ) und im Polizeianhaltezentrum XXXX ( XXXX . bis XXXX ) auf. Der BF ist alkohol- und drogenabhängig; sein Allgemein- und sein Gesundheitszustand sind reduziert. Der BF war in Österreich nie legal erwerbstätig; er hat auch nie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt. Seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet finanzierte er über Zuwendungen karitativer Organisationen. Er war von römisch 40 bis römisch 40 mit Nebenwohnsitz in einer Obdachlosenunterkunft in römisch 40 gemeldet; abgesehen davon weist er im Bundesgebiet nur Wohnsitzmeldungen in der Justizanstalt römisch 40 ( römisch 40 . bis römisch 40 , römisch 40 . bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 ) und im Polizeianhaltezentrum römisch 40 ( römisch 40 . bis römisch 40 ) auf. Der BF ist alkohol- und drogenabhängig; sein Allgemein- und sein Gesundheitszustand sind reduziert.

Kurz nach der Abschiebung des BF in die Slowakei vom XXXX .2022 reiste er wieder in das Bundesgebiet ein und wurde hier in den folgenden Jahren zweimal strafgerichtlich verurteilt:Kurz nach der Abschiebung des BF in die Slowakei vom römisch 40 .2022 reiste er wieder in das Bundesgebiet ein und wurde hier in den folgenden Jahren zweimal strafgerichtlich verurteilt:

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB rechtskräftig zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein sechsmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX und am XXXX gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin drei Ladendiebstähle begangen hatte, wobei es in zwei Fällen infolge ihrer Anhaltung der beim Versuch geblieben war. Mildernd wurden die geständige Verantwortung sowie der teilweise Versuch gewertet, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe (offenbar in der Slowakei). Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil bis XXXX in der Justizanstalt XXXX . Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 Absatz eins, erster Fall, 15 StGB rechtskräftig zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein sechsmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 und am römisch 40 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin drei Ladendiebstähle begangen hatte, wobei es in zwei Fällen infolge ihrer Anhaltung der beim Versuch geblieben war. Mildernd wurden die geständige Verantwortung sowie der teilweise Versuch gewertet, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe (offenbar in der Slowakei). Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 .

Auf Grund dieser Verurteilung und der mehrfachen Missachtung gegen ihn ausgesprochener aufenthaltsbeendender Maßnahmen erließ das BFA mit dem Bescheid vom XXXX .2022 daraufhin gegen ihn gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, dessen Dauer das BVwG aufgrund einer Beschwerde des BF mit dem Erkenntnis vom 21.09.2022, GZ I415 2258406-2/15E, auf drei Jahre reduzierte. Danach wurde der BF wiederholt aus Österreich in die Slowakei abgeschoben, zunächst am XXXX .2022. Entgegen dem Aufenthaltsverbot kehrte er jedoch immer wieder nach Österreich zurück. Auf Grund dieser Verurteilung und der mehrfachen Missachtung gegen ihn ausgesprochener aufenthaltsbeendender Maßnahmen erließ das BFA mit dem Bescheid vom römisch 40 .2022 daraufhin gegen ihn gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, dessen Dauer das BVwG aufgrund einer Beschwerde des BF mit dem Erkenntnis vom 21.09.2022, GZ I415 2258406-2/15E, auf drei Jahre reduzierte. Danach wurde der BF wiederholt aus Österreich in die Slowakei abgeschoben, zunächst am römisch 40 .2022. Entgegen dem Aufenthaltsverbot kehrte er jedoch immer wieder nach Österreich zurück.

Am XXXX wurde er in XXXX verhaftet und anschließend in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde gegen ihn wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 StGB rechtskräftig eine einjährige Freiheitsstrafe verhängt, wobei ein achtmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die XXXX festgelegte Probezeit auf die Maximaldauer von fünf Jahren verlängert. Der neuerlichen Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und einem weiteren Mittäter und am XXXX allein jeweils bei dem Versuch, einen Ladendiebstahl zu begehen, angehalten worden war. Mildernd konnten das reumütige Geständnis, der teilweise Versuch und die Sicherstellung der Beute gewertet werden, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit. Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil bis XXXX in der Justizanstalt XXXX . Danach wurde er zunächst im Polizeianhaltezentrum XXXX in Verwaltungsstrafhaft angehalten. Am XXXX wurde er aus der Haft entlassen, weil er aufgrund seines reduzierten Allgemeinzustands, beschleunigter Herzfrequenz und Thoraxschmerzen haftunfähig war. Sein aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt.Am römisch 40 wurde er in römisch 40 verhaftet und anschließend in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde gegen ihn wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127, 130 Absatz eins, StGB rechtskräftig eine einjährige Freiheitsstrafe verhängt, wobei ein achtmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die römisch 40 festgelegte Probezeit auf die Maximaldauer von fünf Jahren verlängert. Der neuerlichen Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und einem weiteren Mittäter und am römisch 40 allein jeweils bei dem Versuch, einen Ladendiebstahl zu begehen, angehalten worden war. Mildernd konnten das reumütige Geständnis, der teilweise Versuch und die Sicherstellung der Beute gewertet werden, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit. Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 . Danach wurde er zunächst im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Verwaltungsstrafhaft angehalten. Am römisch 40 wurde er aus der Haft entlassen, weil er aufgrund seines reduzierten Allgemeinzustands, beschleunigter Herzfrequenz und Thoraxschmerzen haftunfähig war. Sein aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt.

In der Slowakei wurde der BF einmal strafgerichtlich verurteilt; im Jahr XXXX wurde gegen ihn wegen unerlaubten Waffenhandels eine elfmonatige Freiheitsstrafe verhängt.In der Slowakei wurde der BF einmal strafgerichtlich verurteilt; im Jahr römisch 40 wurde gegen ihn wegen unerlaubten Waffenhandels eine elfmonatige Freiheitsstrafe verhängt.

Der BF hat in Österreich (abgesehen von seiner in XXXX lebenden Tochter) weder familiäre noch tiefergehende private Anknüpfungspunkte.Der BF hat in Österreich (abgesehen von seiner in römisch 40 lebenden Tochter) weder familiäre noch tiefergehende private Anknüpfungspunkte.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und der Beschwerdeverfahren vor dem BVwG.

Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten und den Urteilen der Strafverfahren XXXX und XXXX des Landesgerichts XXXX , Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), den Sozialversicherungsdaten sowie aus der Beschwerde. Auch das Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2022, Zl. I415 2258406-2/15E, wurde berücksichtigt.Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten und den Urteilen der Strafverfahren römisch 40 und römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 , Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), den Sozialversicherungsdaten sowie aus der Beschwerde. Auch das Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2022, Zl. I415 2258406-2/15E, wurde berücksichtigt.

Der BF hat zwar keinen gültigen Ausweis und gab bei Kontakten mit der Polizei initial oft einen falschen Namen an. Seine Identität konnte aber jeweils aufgrund der Erkennungsdienstlichen Evidenz geklärt werden. Da er von Interpol Bratislava unter dem angegebenen Namen und Geburtsdatum identifiziert werden konnte, bestehen keine Zweifel an Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit. Er spricht laut den Angaben vor dem BVwG am XXXX .2022 Ungarisch, beherrscht aber auch die slowakische Sprache sowie rudimentär Tschechisch, Italienisch und Deutsch. Der BF hat zwar keinen gültigen Ausweis und gab bei Kontakten mit der Polizei initial oft einen falschen Namen an. Seine Identität konnte aber jeweils aufgrund der Erkennungsdienstlichen Evidenz geklärt werden. Da er von Interpol Bratislava unter dem angegebenen Namen und Geburtsdatum identifiziert werden konnte, bestehen keine Zweifel an Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit. Er spricht laut den Angaben vor dem BVwG am römisch 40 .2022 Ungarisch, beherrscht aber auch die slowakische Sprache sowie rudimentär Tschechisch, Italienisch und Deutsch.

Da weder der Beschwerde noch den Verwaltungsakten Informationen zu entnehmen sind, die auf eine Integration des BF im Bundesgebiet hinweisen würden, ist davon auszugehen, dass er – abgesehen von seiner hier lebenden Tochter – keine relevanten privaten oder familiären Bindungen zu Österreich hat. Dabei ist entgegen dem Beschwerdevorbringen festzuhalten, dass er laut der Auskunft der XXXX , der er trotz einer entsprechenden Äußerungsmöglichkeit nicht entgegentrat, in Zusammenschau mit den Ergebnissen des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG den Kontakt zu seiner in XXXX lebenden Tochter schon kurz nach deren Unterbringung in einer Pflegefamilie abgebrochen und die angebotenen Besuchskontakte nicht wahrgenommen hat. Seinem Vorbringen, dass ihm dieser Kontakt wichtig sei, kann dementsprechend nicht gefolgt werden.Da weder der Beschwerde noch den Verwaltungsakten Informationen zu entnehmen sind, die auf eine Integration des BF im Bundesgebiet hinweisen würden, ist davon auszugehen, dass er – abgesehen von seiner hier lebenden Tochter – keine relevanten privaten oder familiären Bindungen zu Österreich hat. Dabei ist entgegen dem Beschwerdevorbringen festzuhalten, dass er laut der Auskunft der römisch 40 , der er trotz einer entsprechenden Äußerungsmöglichkeit nicht entgegentrat, in Zusammenschau mit den Ergebnissen des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG den Kontakt zu seiner in römisch 40 lebenden Tochter schon kurz nach deren Unterbringung in einer Pflegefamilie abgebrochen und die angebotenen Besuchskontakte nicht wahrgenommen hat. Seinem Vorbringen, dass ihm dieser Kontakt wichtig sei, kann dementsprechend nicht gefolgt werden.

Bei der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX gab der BF an, dass neben S. B. auch noch eine weitere Tochter in Österreich aufhältig sei. Da letztere weder im IZR noch im ZMR aufscheint und aus den aktenkundigen Polizeiberichten hervorgeht, dass sie als abgängige Minderjährige mit nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft einer Einrichtung zur Rückführung in ihr Heimatland („ XXXX “) übergeben wurde, ist davon auszugehen, dass sie sich mittlerweile wieder in der Slowakei aufhält, zumal nach den Angaben des BF auch seine drei anderen Kinder dort fremduntergebracht sind. Dies geht auch aus dem Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2022 hervor. Bei der Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 gab der BF an, dass neben Sitzung B. auch noch eine weitere Tochter in Österreich aufhältig sei. Da letztere weder im IZR noch im ZMR aufscheint und aus den aktenkundigen Polizeiberichten hervorgeht, dass sie als abgängige Minderjährige mit nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft einer Einrichtung zur Rückführung in ihr Heimatland („ römisch 40 “) übergeben wurde, ist davon auszugehen, dass sie sich mittlerweile wieder in der Slowakei aufhält, zumal nach den Angaben des BF auch seine drei anderen Kinder dort fremduntergebracht sind. Dies geht auch aus dem Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2022 hervor.

Das Vorliegen einer Anmeldebescheinigung ist dem Akt nicht zu entnehmen und wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Im IZR ist weder die Ausstellung noch die Beantragung einer Anmeldebescheinigung dokumentiert. Es gibt keine Beweisergebnisse, die eine Erwerbstätigkeit des BF im Inland belegen würden, zumal für ihn laut Versicherungsdatenauszug keine Sozialversicherungsdaten gespeichert sind.

Laut ZMR war der BF neben der Meldung in einer Obdachlosenunterkunft in Österreich nur in der Justizanstalt XXXX und dem Polizeianhaltezentum XXXX gemeldet. Da seit seiner Haftentlassung laut ZMR keine Wohnsitzmeldung im Inland besteht und auch sonst keine Informationen über seinen Aufenthaltsort aktenkundig sind, ist dieser aktuell unbekannt. Laut ZMR war der BF neben der Meldung in einer Obdachlosenunterkunft in Österreich nur in der Justizanstalt römisch 40 und dem Polizeianhaltezentum römisch 40 gemeldet. Da seit seiner Haftentlassung laut ZMR keine Wohnsitzmeldung im Inland besteht und auch sonst keine Informationen über seinen Aufenthaltsort aktenkundig sind, ist dieser aktuell unbekannt.

Das XXXX gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist im IZR dokumentiert, der entsprechende Bescheid liegt vor, ebenso das Erkenntnis des BVwG. Die wiederholten Abschiebungen nach den gegen ihn erlassenen Ausweisungen und auch dem zuletzt ausgesprochenen Aufenthaltsverbot sind im IZR dokumentiert. Da der BF im XXXX im Inland festgenommen wurde, ergibt sich, dass er zuvor unter Missachtung des Aufenthaltsverbots wieder in das Bundesgebiet eingereist war.Das römisch 40 gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist im IZR dokumentiert, der entsprechende Bescheid liegt vor, ebenso das Erkenntnis des BVwG. Die wiederholten Abschiebungen nach den gegen ihn erlassenen Ausweisungen und auch dem zuletzt ausgesprochenen Aufenthaltsverbot sind im IZR dokumentiert. Da der BF im römisch 40 im Inland festgenommen wurde, ergibt sich, dass er zuvor unter Missachtung des Aufenthaltsverbots wieder in das Bundesgebiet eingereist war.

Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten und den Strafbemessungsgründen basieren auf Urteilen des Landesgerichts XXXX . Die jeweiligen Haftaufenthalte stimmen gut mit den Eintragungen im ZMR überein. Die Vorverurteilung in der Slowakei ist durch den ECRIS-Auszug belegt.Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten und den Strafbemessungsgründen basieren auf Urteilen des Landesgerichts römisch 40 . Die jeweiligen Haftaufenthalte stimmen gut mit den Eintragungen im ZMR überein. Die Vorverurteilung in der Slowakei ist durch den ECRIS-Auszug belegt.

Der Gesundheitszustand des BF kann anhand des aktenkundigen Gutachtens vom XXXX über seine Haft(un)fähigkeit. Aus diversen aktenkundigen Berichten (siehe z.B. die medizinischen Hinweise zur Außerlandesbringung vom XXXX und vom XXXX ) geht hervor, dass er suchtkrank (drogen- und/oder alkoholabhängig) ist.Der Gesundheitszustand des BF kann anhand des aktenkundigen Gutachtens vom römisch 40 über seine Haft(un)fähigkeit. Aus diversen aktenkundigen Berichten (siehe z.B. die medizinischen Hinweise zur Außerlandesbringung vom römisch 40 und vom römisch 40 ) geht hervor, dass er suchtkrank (drogen- und/oder alkoholabhängig) ist.

K. H., die der BF am XXXX vor dem BVwG als seine Lebensgefährtin bezeichnete, wurde in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt und war laut ZMR zuletzt bis XXXX in der Justizanstalt XXXX in Haft. Die gegen sie erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind im IZR ersichtlich. K. H., die der BF am römisch 40 vor dem BVwG als seine Lebensgefährtin bezeichnete, wurde in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt und war laut ZMR zuletzt bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Haft. Die gegen sie erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind im IZR ersichtlich.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt derzeit unbekannt ist, gänzlich einkommens- und vermögenslos ist, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr seinen notwendigen Unterhalt, sodass ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen ist.

Zu Spruchteil B)

Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.

Als Staatsangehöriger der Slowakei ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und seinen Aufenthalt noch nicht seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden, zumal er auch nicht das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat, das idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt.Als Staatsangehöriger der Slowakei ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gegen ihn kann daher gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und seinen Aufenthalt noch nicht seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden, zumal er auch nicht das Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben hat, das idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt.


Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der dafür zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der dafür zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Dabei sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nämlich (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Dabei sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Auch die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessensabwägung berücksichtigt werden, obwohl es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährige selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232). Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Auch die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessensabwägung berücksichtigt werden, obwohl es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährige selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232). Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).

Das Aufenthaltsverbot greift weder in das Privat- noch Familienleben des BF ein, der im Bundesgebiet keine relevanten Anknüpfungen hat. Er kann den Kontakt zu in Österreich lebenden Bekannten auch über Kommunikationsmittel wie Telefon oder Internet oder bei Besuchen außerhalb des Bundesgebiets pflegen. Den Kontakt zu seiner im Bundesgebiet lebenden Tochter hat der BF bereits seit langem eingestellt, sodass mit dem Aufenthaltsverbot keine negativen Auswirkungen auf deren Wohl verbunden sind. Weitere Verbindungen zum Bundesgebiet, etwa beruflicher Natur, liegen nicht vor.

Da der BF in Österreich zwei Mal wegen Vermögensdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde und kurz, nachdem er erstmals das Haftübel verspürt hatte, während offener Probezeit rückfällig wurde, kann für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal er vor seiner zweiten Verurteilung entgegen dem Aufenthaltsverbot und damit unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Dazu kommt, dass aus seinem bisherigen Verhalten eine erhöhte Wiederholungsgefahr abgeleitet werden kann, speziell ob der Suchterkrankung, des Fehlens von legal erworbenen Unterhaltsmitteln und der damit einhergehenden tristen finanziellen Lage. Der seit der Haftentlassung des BF im Frühjahr XXXX verstrichene Zeitraum reicht angesichts seines belasteten Vorlebens bei weitem nicht aus, um bereits einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der Gefährlichkeit annehmen zu können, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Da der BF in Österreich zwei Mal wegen Vermögensdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde und kurz, nachdem er erstmals das Haftübel verspürt hatte, während offener Probezeit rückfällig wurde, kann für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal er vor seiner zweiten Verurteilung entgegen dem Aufenthaltsverbot und damit unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Dazu kommt, dass aus seinem bisherigen Verhalten eine erhöhte Wiederholungsgefahr abgeleitet werden kann, speziell ob der Suchterkrankung, des Fehlens von legal erworbenen Unterhaltsmitteln und der damit einhergehenden tristen finanziellen Lage. Der seit der Haftentlassung des BF im Frühjahr römisch 40 verstrichene Zeitraum reicht angesichts seines belasteten Vorlebens bei weitem nicht aus, um bereits einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der Gefährlichkeit annehmen zu können, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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