Entscheidungsdatum
29.08.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W124 2271771-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. römisch II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der „Bagdi“ zugehörig und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er sei in XXXX geboren und habe dort seine Wohnsitzadresse gehabt, sowie die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, vier Schwestern und ein Bruder würden in Somalia leben. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im Jahr XXXX gefasst. Er habe seinen Wohnort mit dem Flugzeug im Jahr XXXX verlassen, sich ca. einen Monat in der Türkei und sieben Monate in Griechenland aufgehalten und sich dann über Nordmazedonien und Serbien, wo er ca. fünf Monate aufhältig gewesen sei, sowie Ungarn nach Österreich begeben (vgl. AS 17ff). Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der „Bagdi“ zugehörig und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er sei in römisch 40 geboren und habe dort seine Wohnsitzadresse gehabt, sowie die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, vier Schwestern und ein Bruder würden in Somalia leben. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im Jahr römisch 40 gefasst. Er habe seinen Wohnort mit dem Flugzeug im Jahr römisch 40 verlassen, sich ca. einen Monat in der Türkei und sieben Monate in Griechenland aufgehalten und sich dann über Nordmazedonien und Serbien, wo er ca. fünf Monate aufhältig gewesen sei, sowie Ungarn nach Österreich begeben vergleiche AS 17ff).
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, er habe Somalia wegen Al Shabaab verlassen. Sie hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite und er von ihnen ausgebildet werde. Das habe er nicht gewollt und sich deshalb zur Flucht entschlossen. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass er von Mitgliedern der Al Shabaab getötet werde (vgl. AS 27ff). Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, er habe Somalia wegen Al Shabaab verlassen. Sie hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite und er von ihnen ausgebildet werde. Das habe er nicht gewollt und sich deshalb zur Flucht entschlossen. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass er von Mitgliedern der Al Shabaab getötet werde vergleiche AS 27ff).
2. Am XXXX wurde ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland gerichtet, woraufhin am XXXX eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF unter der Identität „ XXXX geb., StA. Somalia“ am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wobei dieser Antrag XXXX in zweiter Instanz abgewiesen wurde (vgl. AS 115ff).2. Am römisch 40 wurde ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland gerichtet, woraufhin am römisch 40 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF unter der Identität „ römisch 40 geb., StA. Somalia“ am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wobei dieser Antrag römisch 40 in zweiter Instanz abgewiesen wurde vergleiche AS 115ff).
3. In weiterer Folge wurde ein multifaktorielles Altersgutachten eingeholt, welches unter Abwägung mehrerer Teilgutachten zum Ergebnis gelangte, dass das absolute Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt XXXX Jahre betrage und das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum der XXXX sei. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung vom 20.01.2022 sei er minderjährig gewesen, (festgestelltes Mindestalter dann 17,71 Jahre). Der BF habe das 18. Lebensjahr spätestens am XXXX vollendet. Das vom BF behauptete Geburtsdatum sei mit dem absoluten Mindestalter aber nicht vereinbar, die Differenz betrage -1,66 Jahre (vgl. AS 125ff). 3. In weiterer Folge wurde ein multifaktorielles Altersgutachten eingeholt, welches unter Abwägung mehrerer Teilgutachten zum Ergebnis gelangte, dass das absolute Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt römisch 40 Jahre betrage und das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum der römisch 40 sei. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung vom 20.01.2022 sei er minderjährig gewesen, (festgestelltes Mindestalter dann 17,71 Jahre). Der BF habe das 18. Lebensjahr spätestens am römisch 40 vollendet. Das vom BF behauptete Geburtsdatum sei mit dem absoluten Mindestalter aber nicht vereinbar, die Differenz betrage -1,66 Jahre vergleiche AS 125ff).
4. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) fest, dass der BF spätestens am XXXX geboren worden sei (vgl. AS 167ff). 4. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) fest, dass der BF spätestens am römisch 40 geboren worden sei vergleiche AS 167ff).
5.Am XXXX fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt (vgl. AS 179ff).5.Am römisch 40 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt vergleiche AS 179ff).
(…)“
LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?
VP: Nein.
F: Verfügen Sie über eine „Social Media Account“ wie z. Bsp. Facebook, Twitter, Instagram, usw. (Wenn ja, welches Medium und Benutzername)?
A: Ich verwende nur whatsapp und auch tiktok. Mein Benutzername auf tiktok lautet XXXX . A: Ich verwende nur whatsapp und auch tiktok. Mein Benutzername auf tiktok lautet römisch 40 .
F: Haben Sie eine Telefonnummer?
A: XXXX A: römisch 40
Gesundheitszustand
F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Ja.
F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?
A: Nein.
F: Nehmen Sie Medikamente bzw. haben Sie ärztliche Befunde?
A: Nein.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass Anfragen über Ihren Gesundheitszustand bei medizinischen Einrichtungen bzw. behandelnden Ärzten eingeholt werden (Name der Einrichtung bzw. des behandelnden Arztes)?
A: Ja ich bin damit einverstanden
Dokumente und Unterlagen
F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder Unterlagen dabei, die Sie heute vorlegen möchten?
A: Ich habe eine Arbeitsbestätigung dabei.
Anmerkung: Dem AW wird mitgeteilt, dass eine Kopie der Teilnahmebestätigung am Beschäftigungsprogramm der XXXX erstellt wird und diese zum Akt genommen wird. Anmerkung: Dem AW wird mitgeteilt, dass eine Kopie der Teilnahmebestätigung am Beschäftigungsprogramm der römisch 40 erstellt wird und diese zum Akt genommen wird.
F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen? Wenn ja, wo befindet sich dieser?
A: Ich hatte einen somalischen Reisepass, welchen ich im Mittelmeer auf dem Fluchtweg verloren habe.
F: Verfügen Sie über sonstige Personendokumente (ID-Card, Geburtsurkunde?)
A: Nein.
Vorhalt: Sie haben am XXXX bei der LPD XXXX Fremdenpolizei um Asyl ersucht. Sie wurden am selben Tag vor o.a. Behörde bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern und stimmen diese?Vorhalt: Sie haben am römisch 40 bei der LPD römisch 40 Fremdenpolizei um Asyl ersucht. Sie wurden am selben Tag vor o.a. Behörde bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern und stimmen diese?
A: Ja, ich erinnere mich und meine Angaben waren richtig.
F: Haben Sie den Dolmetscher bei der EB einwandfrei verstanden?
A: Ja ich habe ihn verstanden.
F: Wurden alle Ihre Angaben richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt?
A: Ja. Es wurde auch rückübersetzt.
F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle Ihre Fluchtgründe genannt? Möchten Sie zu Ihren Angaben heute noch etwas hinzufügen?
A: Ja, ich habe damals die Wahrheit gesagt, alle meine Fluchtgründe genannt und ich möchte heute mehr ins Detail gehen.
Angaben zur Person und Lebensumständen:
F: Wie heißen Sie und wann sind Sie geboren?
A: XXXX , geb. XXXX A: römisch 40 , geb. römisch 40
Vorhalt: Gemäß der durchgeführten Altersfeststellung sind Sie spätestens am XXXX geboren. Was sagen Sie dazu?Vorhalt: Gemäß der durchgeführten Altersfeststellung sind Sie spätestens am römisch 40 geboren. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe von meiner Mutter erfahren, dass ich 16 Jahre alt bin und man hat damals festgestellt, dass ich in etwa 17 ½ Jahre alt bin.
F: Wo sind Sie geboren?
A: XXXX A: römisch 40
F: Haben Sie jemals andere Namen oder Identitäten geführt oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben?
A: Nein
F: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie?
A: Somalia
F: Gehören Sie einer bestimmten Volksgruppe bzw. einem bestimmten Clan an?
A: Bagadi
F: Wie heißt der Hauptclan?
A: Digil
F: Welche Religion haben Sie?
A: Islam/Sunnit
F: Was für Sprachen sprechen Sie?
A: Somali
F: Sind Sie verheiratet?
A: Nein
F: Haben Sie Kinder?
A: Nein
F: Sind Sie zur Schule gegangen?
A: Ja
F: Wie lange sind Sie zur Schule gegangen?
A: Grundschule, 2 Jahre
F: Können Sie Lesen und Schreiben?
A: Ja
F: Haben Sie eine Berufsausbildung?
A: Nein
F: Was für einen Beruf haben Sie zuletzt ausgeübt?
A: Ich habe meinem Vater als Automechaniker geholfen.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation in Somalia?
A: Schlecht; wir hatten ein Feld und man hat uns unser Feld weggenommen. Danach hat mein Vater angefangen, als Mechaniker zu arbeiten.
F: Wo haben Sie in Somalia gelebt?
A: Stadtteil XXXX Oktober in XXXX A: Stadtteil römisch 40 Oktober in römisch 40
F: In welchem Bundesstaat befindet sich dieser Ort?
A: Lower Shabelle heißt die Region
F: Wie war Ihre Wohnsituation? Mit wem haben Sie zusammengelebt?
A: In einem Eigentumshaus, mit meinem Vater, meiner Mutter und meinen Geschwistern zusammen.
F: Haben Sie jemals in XXXX gelebt?F: Haben Sie jemals in römisch 40 gelebt?
A: Nur ein paar Tage vor Ihrer Ausreise.
F: Wer sorgte für den Lebensunterhalt in Somalia?
A: Mein Vater hat uns versorgt. Er hat in der Landwirtschaft gearbeitet zunächst und so sein Geld verdient. Später hat er als Automechaniker gearbeitet.
F: Befinden sich Angehörigen von Ihnen noch in Somalia?
A: Meine Mutter und meine Geschwister befinden sich noch in Somalia.
F: Wo befinden sich diese?
A: Meine Mutter befindet sich in XXXX , meine Geschwister befinden sich in XXXX .A: Meine Mutter befindet sich in römisch 40 , meine Geschwister befinden sich in römisch 40 .
F: Wie heißen diese Angehörigen, wie alt sind diese und wo befinden sich diese aktuell?
Mutter: XXXX , ca. XXXX JahreMutter: römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre
Brüder: XXXX Brüder: römisch 40
sind Zwillinge
F: Sind Ihre Schwestern verheiratet?
A: Nein.
F: Bei wem befinden sich Ihre Angehörigen in XXXX ?F: Bei wem befinden sich Ihre Angehörigen in römisch 40 ?
A: Diese befinden sich bei meinem Onkel mütterlicherseits.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Somalia? Wenn ja, wie oft? Wann zum letzten Ma