Entscheidungsdatum
29.08.2024Norm
BFA-VG §18Spruch
G314 2285775-1/17E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.07.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids, dessen Spruchpunkt I. unverändert bleibt, dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat: „Gemäß § 70 Abs 3 FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt“.A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheids, dessen Spruchpunkt römisch eins. unverändert bleibt, dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt“.
B Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF), ein XXXX geborener ungarischer Staatsangehöriger, hielt sich ab XXXX in Österreich auf; am XXXX wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Er war hier ab XXXX immer wieder als Arbeiter erwerbstätig, zwischenzeitig bezog er Arbeitslosengeld (erstmals ab XXXX ) bzw. Notstandshilfe (erstmals ab XXXX ). Zuletzt bestanden Beschäftigungsverhältnisse zwischen XXXX . und XXXX , zwischen XXXX . und XXXX sowie zwischen XXXX bis XXXX ; von XXXX bis XXXX bezog er Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer (BF), ein römisch 40 geborener ungarischer Staatsangehöriger, hielt sich ab römisch 40 in Österreich auf; am römisch 40 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Er war hier ab römisch 40 immer wieder als Arbeiter erwerbstätig, zwischenzeitig bezog er Arbeitslosengeld (erstmals ab römisch 40 ) bzw. Notstandshilfe (erstmals ab römisch 40 ). Zuletzt bestanden Beschäftigungsverhältnisse zwischen römisch 40 . und römisch 40 , zwischen römisch 40 . und römisch 40 sowie zwischen römisch 40 bis römisch 40 ; von römisch 40 bis römisch 40 bezog er Notstandshilfe.
Die Muttersprache des BF ist Ungarisch, er beherrscht aber auch die deutsche Sprache. Er ist ledig und kinderlos. Seine ungarische Partnerin, die sich ab Herbst XXXX in Österreich aufhielt, erwartete ein Kind (errechneter Geburtstermin XXXX ). Die Muttersprache des BF ist Ungarisch, er beherrscht aber auch die deutsche Sprache. Er ist ledig und kinderlos. Seine ungarische Partnerin, die sich ab Herbst römisch 40 in Österreich aufhielt, erwartete ein Kind (errechneter Geburtstermin römisch 40 ).
Der BF wurde in Österreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt: Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil vom XXXX wurde gemäß § 83 Abs 1 StGB eine teilbedingte Geldstrafe (200 Tagessätze, davon 100 Tagessätze bedingt) verhängt, weil er am XXXX seine damalige Partnerin vorsätzlich am Körper verletzt hatte, indem er ihr mit der flachen Hand wuchtig ins Gesicht geschlagen hatte, wodurch sie einen Trommelfellriss erlitten hatte. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde bis XXXX vollständig bezahlt. Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil vom XXXX wurde der BF wegen der Vergehen des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB sowie der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Gleichzeitig wurde vom Widerruf der zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit von drei auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX den Eintritt in die Wohnstätte seiner Ex-Partnerin mit Gewalt erzwungen hatte, indem er die Glasscheibe der Eingangstüre mit der Hand eingeschlagen und die Türe dann von innen geöffnet hatte, dass er außerdem einen Besucher durch einen Schlag mit der flachen Hand gegen dessen Gesicht verletzt hatte, wodurch dieser einen Trommelfellriss erlitten hatte, und dass er letztlich versucht hatte, seine Ex-Partnerin durch Fußtritte gegen den Unterleib zu verletzen. Aufgrund dieser Vorfälle war noch am XXXX ein Betretungsverbot gegen ihn in Bezug auf die Wohnung seiner Ex-Partnerin erlassen worden. Die Geldstrafe wurde bislang noch nicht (vollständig) bezahlt.Der BF wurde in Österreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt: Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB eine teilbedingte Geldstrafe (200 Tagessätze, davon 100 Tagessätze bedingt) verhängt, weil er am römisch 40 seine damalige Partnerin vorsätzlich am Körper verletzt hatte, indem er ihr mit der flachen Hand wuchtig ins Gesicht geschlagen hatte, wodurch sie einen Trommelfellriss erlitten hatte. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde bis römisch 40 vollständig bezahlt. Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil vom römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz eins, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB sowie der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 15 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Gleichzeitig wurde vom Widerruf der zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit von drei auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 den Eintritt in die Wohnstätte seiner Ex-Partnerin mit Gewalt erzwungen hatte, indem er die Glasscheibe der Eingangstüre mit der Hand eingeschlagen und die Türe dann von innen geöffnet hatte, dass er außerdem einen Besucher durch einen Schlag mit der flachen Hand gegen dessen Gesicht verletzt hatte, wodurch dieser einen Trommelfellriss erlitten hatte, und dass er letztlich versucht hatte, seine Ex-Partnerin durch Fußtritte gegen den Unterleib zu verletzen. Aufgrund dieser Vorfälle war noch am römisch 40 ein Betretungsverbot gegen ihn in Bezug auf die Wohnung seiner Ex-Partnerin erlassen worden. Die Geldstrafe wurde bislang noch nicht (vollständig) bezahlt.
Am XXXX war ein Strafverfahren gegen den BF wegen Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) nach Zahlung eines Geldbetrags im Rahmen einer Diversion eingestellt worden. Außerdem konsumierte er im Bundesgebiet wiederholt Marihuana und Kokain; die deshalb geführten Strafverfahren wegen § 27 SMG wurden gemäß §§ 35 SMG eingestellt.Am römisch 40 war ein Strafverfahren gegen den BF wegen Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) nach Zahlung eines Geldbetrags im Rahmen einer Diversion eingestellt worden. Außerdem konsumierte er im Bundesgebiet wiederholt Marihuana und Kokain; die deshalb geführten Strafverfahren wegen Paragraph 27, SMG wurden gemäß Paragraphen 35, SMG eingestellt.
Da der BF bereits kurz nach der Einreise in das Bundesgebiet straffällig wurde, bei seiner zweiten strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung wie die erste Verurteilung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde und im Inland Suchtgift konsumierte, sind trotz der in der Beschwerde ins Treffen geführten privaten und familiären Anknüpfungen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich aus den mehrfachen Gewaltexzessen im familiären Nahebereich ergibt, und auf das Gesamtverhalten des BF ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Der einschlägige Rückfall und der Suchtmittelkonsum legen nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Da der BF bereits kurz nach der Einreise in das Bundesgebiet straffällig wurde, bei seiner zweiten strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung wie die erste Verurteilung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde und im Inland Suchtgift konsumierte, sind trotz der in der Beschwerde ins Treffen geführten privaten und familiären Anknüpfungen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich aus den mehrfachen Gewaltexzessen im familiären Nahebereich ergibt, und auf das Gesamtverhalten des BF ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Der einschlägige Rückfall und der Suchtmittelkonsum legen nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Es ist ihm zumutbar, den Kontakt zu seiner Partnerin, mit der er nach der Aktenlage nur kurz zusammengelebt hat, und zu allfälligen anderen in Österreich lebenden Bezugspersonen über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb des Bundesgebiets zu pflegen. Dem mit der Unmöglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich verbundenen, vergleichsweise geringen Eingriff in das Privatleben des BF stehen seine strafgerichtliche Verurteilung und das das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Er hat außerdem auch noch starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt daher sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich. Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.
Auch die dreijährige Dauer des Aufenthaltsverbots ist – in Anbetracht des belasteten Vorlebens des BF – verhältnismäßig. Seine Taten sind zwar nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen; bislang blieben die strafgerichtlichen Sanktionen jedoch wirkungslos. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht zu beanstanden.Auch die dreijährige Dauer des Aufenthaltsverbots ist – in Anbetracht des belasteten Vorlebens des BF – verhältnismäßig. Seine Taten sind zwar nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen; bislang blieben die strafgerichtlichen Sanktionen jedoch wirkungslos. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht zu beanstanden.
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und auch sonst keine Gründe für eine sofortige Ausreise des BF gegeben waren, ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids dahingehend abzuändern, dass ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird.Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und auch sonst keine Gründe für eine sofortige Ausreise des BF gegeben waren, ist Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheids dahingehend abzuändern, dass ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit dem Teilerkenntnis behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit dem Teilerkenntnis behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung durchwegs an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung durchwegs an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.07.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.07.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2285775.1.01Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024