Entscheidungsdatum
30.08.2024Norm
AEUV Art267Spruch
W179 2267863-1/22Z
W179 2280396-1/10Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch seinen Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX sowie 2.) der XXXX beide vertreten durch Honorarprofessor Dr. Michel WALTER, Rechtsanwalt in Laudongasse 25/6, A-1080 Wien, jeweils gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften in Althanstrasse 39-45, A-1091 Wien, vom XXXX , Zahl XXXX – betreffend die Frage, inwieweit eine allfällige Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken und Schutzgegenständen durch Anbieter großer Online-Plattformen und deren Nutzer zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe von der geltenden Wahrnehmungsgenehmigung der Erstbeschwerdeführerin oder der Zweitbeschwerdeführerin umfasst wird – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX in nichtöffentlicher Sitzung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch seinen Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der römisch 40 sowie 2.) der römisch 40 beide vertreten durch Honorarprofessor Dr. Michel WALTER, Rechtsanwalt in Laudongasse 25/6, A-1080 Wien, jeweils gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften in Althanstrasse 39-45, A-1091 Wien, vom römisch 40 , Zahl römisch 40 – betreffend die Frage, inwieweit eine allfällige Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken und Schutzgegenständen durch Anbieter großer Online-Plattformen und deren Nutzer zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe von der geltenden Wahrnehmungsgenehmigung der Erstbeschwerdeführerin oder der Zweitbeschwerdeführerin umfasst wird – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung:
A)
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen der Auslegung zur Vorabentscheidung vorgelegt: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen der Auslegung zur Vorabentscheidung vorgelegt:
I. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 2 der Richtlinie 2001/29/EG sowie Art 17 Abs 1 der Richtlinie (EU) 2019/790 und Art 9 Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) dahin auszulegen, dass ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten gemäß Art 2 Z 6 der Richtlinie (EU) 2019/790, der die von Nutzern hochgeladenen Werke und andere Schutzgegenstände speichert, abgesehen von einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe (oder einer Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung) im Sinne des Art 3 der Richtlinie 2001/29/EG auch eine Vervielfältigung im Sinne des Art 2 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt oder ihm diese zuzurechnen ist, und dafür die gesonderte Erlaubnis der in Art 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechteinhaber einzuholen hat?römisch eins. Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel 2, der Richtlinie 2001/29/EG sowie Artikel 17, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/790 und Artikel 9, Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) dahin auszulegen, dass ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten gemäß Artikel 2, Ziffer 6, der Richtlinie (EU) 2019/790, der die von Nutzern hochgeladenen Werke und andere Schutzgegenstände speichert, abgesehen von einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe (oder einer Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung) im Sinne des Artikel 3, der Richtlinie 2001/29/EG auch eine Vervielfältigung im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt oder ihm diese zuzurechnen ist, und dafür die gesonderte Erlaubnis der in Artikel 2, der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechteinhaber einzuholen hat?
II. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:römisch II. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:
Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 17 Abs 1 und Abs 2, sowie Art 1 Abs 2 und Art 2 Z 6 der Richtlinie (EU) 2019/790 dahin auszulegen, dass eine von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten im Sinne des Art 2 Z 6 der Richtlinie (EU) 2019/790 eingeholte Erlaubnis zur Vervielfältigung auch für die von den Nutzern solcher Plattformen ausgeführten oder diesen zuzurechnenden Vervielfältigungshandlungen gilt, sofern diese nicht auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit erfolgen oder mit ihrer Tätigkeit nicht erhebliche Einnahmen erzielt werden?Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel 17, Absatz eins und Absatz 2,, sowie Artikel eins, Absatz 2 und Artikel 2, Ziffer 6, der Richtlinie (EU) 2019/790 dahin auszulegen, dass eine von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten im Sinne des Artikel 2, Ziffer 6, der Richtlinie (EU) 2019/790 eingeholte Erlaubnis zur Vervielfältigung auch für die von den Nutzern solcher Plattformen ausgeführten oder diesen zuzurechnenden Vervielfältigungshandlungen gilt, sofern diese nicht auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit erfolgen oder mit ihrer Tätigkeit nicht erhebliche Einnahmen erzielt werden?
III. Falls die erste Vorlagefrage verneint wird:römisch III. Falls die erste Vorlagefrage verneint wird:
lst das Unionsrecht, insbesondere Art 2 der Richtlinie 2001/29/EG und Art 17 Abs 2 Richtlinie (EU) 2019/790 dahin auszulegen, dass Nutzer von Angeboten von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten im Sinne des Art 2 Z 6 Richtlinie (EU) 2019/790 durch das Hochladen zum Zwecke der Speicherung und des Teilens urheberrechtlich geschützter Werke und Schutzgegenstände Vervielfältigungen im Sinne des Art 2 der Richtlinie 2001/29/EG vornehmen und dafür eine Erlaubnis der in Art 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechteinhaber bedürfen?lst das Unionsrecht, insbesondere Artikel 2, der Richtlinie 2001/29/EG und Artikel 17, Absatz 2, Richtlinie (EU) 2019/790 dahin auszulegen, dass Nutzer von Angeboten von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten im Sinne des Artikel 2, Ziffer 6, Richtlinie (EU) 2019/790 durch das Hochladen zum Zwecke der Speicherung und des Teilens urheberrechtlich geschützter Werke und Schutzgegenstände Vervielfältigungen im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/29/EG vornehmen und dafür eine Erlaubnis der in Artikel 2, der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechteinhaber bedürfen?
IV. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:römisch IV. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:
lst das Unionsrecht, insbesondere Art 4, Art 5 und Art 16 Abs 1 und Abs 2 der Richtlinie 2014/26/EU dahin auszulegen, dass Rechteinhaber das Recht der Vervielfältigung nach Art 2 der Richtlinie 2001/29/EG einerseits und das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art 3 derselben Richtlinie andererseits zum Zweck der Lizenzierung nach Art 17 Abs 1 und Abs 2 der Richtlinie (EU) 2019/790 auch einzeln und getrennt voneinander einer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung (bzw einer unabhängigen Verwertungseinrichtung) einräumen können, sei es, um diese Rechte entweder durch verschiedene Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung (bzw unabhängige Verwertungseinrichtungen) wahrnehmen zu lassen, oder um diese Rechte teilweise individuell wahrzunehmen?lst das Unionsrecht, insbesondere Artikel 4,, Artikel 5 und Artikel 16, Absatz eins und Absatz 2, der Richtlinie 2014/26/EU dahin auszulegen, dass Rechteinhaber das Recht der Vervielfältigung nach Artikel 2, der Richtlinie 2001/29/EG einerseits und das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Artikel 3, derselben Richtlinie andererseits zum Zweck der Lizenzierung nach Artikel 17, Absatz eins und Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2019/790 auch einzeln und getrennt voneinander einer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung (bzw einer unabhängigen Verwertungseinrichtung) einräumen können, sei es, um diese Rechte entweder durch verschiedene Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung (bzw unabhängige Verwertungseinrichtungen) wahrnehmen zu lassen, oder um diese Rechte teilweise individuell wahrzunehmen?
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Zu A) Vorabentscheidungsersuchen:
1. Gegenstand und Sachverhalt des Ausgangsverfahrens:
1. Gegenständlich sind große Online-Plattformen (Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten) im Sinne des Art 2 Z 6 der Richtlinie (EU) 2019/790, die auch urheberrechtlich geschützte Werke und Schutzgegenstände öffentlich wiedergeben, welche zuvor von Nutzern dieser Plattformen hochgeladen und zu diesem Zweck von den Online-Plattformen (etwa durch Anwendung einer Cloud-Lösung) gespeichert wurden: In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob es i) beim Hochladen durch die in Art 17 Abs 2 der Richtlinie (EU) 2019/790 genannten Nutzer, und/oder ii) bei der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne des Art 3 der Richtlinie 2001/29/EG durch die „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ nach Art 2 Z 6 der Richtlinie (EU) 2019/790 auch zu einer „Vervielfältigung“ im Sinne des Art 2 der Richtlinie 2001/29/EG kommt, für die eine „Erlaubnis“ der in Art 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechteinhaber einzuholen ist. Die Auslegungsbedürftigkeit ergibt sich insbesondere daraus, dass in Art 17 Abs 1 der Richtlinie (EU) 2019/790 die „Vervielfältigung“ nicht genannt wird.1. Gegenständlich sind große Online-Plattformen (Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten) im Sinne des Artikel 2, Ziffer 6, der Richtlinie (EU) 2019/790, die auch urheberrechtlich geschützte Werke und Schutzgegenstände öffentlich wiedergeben, welche zuvor von Nutzern dieser Plattformen hochgeladen und zu diesem Zweck von den Online-Plattformen (etwa durch Anwendung einer Cloud-Lösung) gespeichert wurden: In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob es i) beim Hochladen durch die in Artikel 17, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2019/790 genannten Nutzer, und/oder ii) bei der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne des Artikel 3, der Richtlinie 2001/29/EG durch die „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ nach Artikel 2, Ziffer 6, der Richtlinie (EU) 2019/790 auch zu einer „Vervielfältigung“ im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/29/EG kommt, für die eine „Erlaubnis“ der in Artikel 2, der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechteinhaber einzuholen ist. Die Auslegungsbedürftigkeit ergibt sich insbesondere daraus, dass in Artikel 17, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/790 die „Vervielfältigung“ nicht genannt wird.
2. Daran schließt die Frage an, wer (Nutzer oder Diensteanbieter) die allenfalls benötige Erlaubnis zur Vervielfältigung einzuholen hat: i) Im Falle der Bejahung einer Vervielfältigung durch den Diensteanbieter stellt sich zunächst die Frage, ob die vom Diensteanbieter eingeholte Erlaubnis nach Maßgabe des Art 17 Abs 2 der Richtlinie (EU) 2019/790 auch die Vervielfältigung durch den Nutzer im Zuge des Hochladens mitumfasst; ii) falls eine Vervielfältigung durch den Diensteanbieter verneint werden sollte, ergibt sich die Folgefrage, ob der Nutzer für seine Vervielfältigung durch das Hochladen eine gesonderte Erlaubnis benötigt. 2. Daran schließt die Frage an, wer (Nutzer oder Diensteanbieter) die allenfalls benötige Erlaubnis zur Vervielfältigung einzuholen hat: i) Im Falle der Bejahung einer Vervielfältigung durch den Diensteanbieter stellt sich zunächst die Frage, ob die vom Diensteanbieter eingeholte Erlaubnis nach Maßgabe des Artikel 17, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2019/790 auch die Vervielfältigung durch den Nutzer im Zuge des Hochladens mitumfasst; ii) falls eine Vervielfältigung durch den Diensteanbieter verneint werden sollte, ergibt sich die Folgefrage, ob der Nutzer für seine Vervielfältigung durch das Hochladen eine gesonderte Erlaubnis benötigt.
3. Aus der Bejahung einer Vervielfältigung durch den Diensteanbieter ergibt sich schließlich die Frage nach den Verwertungsrechten dahingehend, inwieweit Rechteinhaber das Recht der Vervielfältigung nach Art 2 der Richtlinie 2001/29/EG einerseits und das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art 3 derselben Richtlinie andererseits zum Zweck der Lizenzierung nach Art 17 der Richtlinie (EU) 2019/790 auch einzeln und getrennt voneinander verschiedenen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung (bzw unabhängigen Verwertungsgesellschaften) einräumen können, zumal in diesen Fällen aus wirtschaftlicher Sicht eine einheitliche Nutzungshandlung erblickt werden könnte, für deren Vornahme zwingend beide Rechte erforderlich sind.3. Aus der Bejahung einer Vervielfältigung durch den Diensteanbieter ergibt sich schließlich die Frage nach den Verwertungsrechten dahingehend, inwieweit Rechteinhaber das Recht der Vervielfältigung nach Artikel 2, der Richtlinie 2001/29/EG einerseits und das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Artikel 3, derselben Richtlinie andererseits zum Zweck der Lizenzierung nach Artikel 17, der Richtlinie (EU) 2019/790 auch einzeln und getrennt voneinander verschiedenen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung (bzw unabhängigen Verwertungsgesellschaften) einräumen können, zumal in diesen Fällen aus wirtschaftlicher Sicht eine einheitliche Nutzungshandlung erblickt werden könnte, für deren Vornahme zwingend beide Rechte erforderlich sind.
4. Einschlägig sind nachstehende unionsrechtliche Richtlinien samt ihren nationalen Umsetzungen in der Republik Österreich:
5. Die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl L 130 vom 17. Mai 2019, S 92) (kurz: Richtlinie (EU) 2019/790); diese Richtlinie wurde in der Republik Österreich umgesetzt im „Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte“ (auch: Urheberrechtsgesetz) (kurz: UrhG), Stammfassung BGBl Nr 111/1936, zuletzt geändert als Gesetz mit BGBl I Nr 182/2023. Art 17 Abs 1 und Art 2 Z 6 dieser Richtlinie sind national umgesetzt in § 18c UrhG; Art 17 Abs 2 dieser Richtlinie ist in § 24a UrhG umgesetzt. § 18c UrhG und § 24a UrhG wurden beide mit BGBl I Nr 244/2021 eingeführt, traten am 01. Jänner 2022 in Kraft und wurden seither nicht mehr geändert.5. Die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl L 130 vom 17. Mai 2019, S 92) (kurz: Richtlinie (EU) 2019/790); diese Richtlinie wurde in der Republik Österreich umgesetzt im „Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte“ (auch: Urheberrechtsgesetz) (kurz: UrhG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr 111 aus 1936,, zuletzt geändert als Gesetz mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 182 aus 2023,. Artikel 17, Absatz eins und Artikel 2, Ziffer 6, dieser Richtlinie sind national umgesetzt in Paragraph 18 c, UrhG; Artikel 17, Absatz 2, dieser Richtlinie ist in Paragraph 24 a, UrhG umgesetzt. Paragraph 18 c, UrhG und Paragraph 24 a, UrhG wurden beide mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 244 aus 2021, eingeführt, traten am 01. Jänner 2022 in Kraft und wurden seither nicht mehr geändert.
6. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl L 167 vom 22. Juni 2001, S 10) (kurz: Richtlinie 2001/29/EG); diese Richtlinie wurde in der Republik Österreich ebenso umgesetzt im „Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte“ (auch: Urheberrechtsgesetz) (kurz: UrhG), Stammfassung BGBl Nr 111/1936, zuletzt als Gesetz geändert mit BGBl I Nr 182/2023. Art 2 dieser Richtlinie ist national umgesetzt in § 15 UrhG, Art 3 dieser Richtlinie ist in § 17 UrhG, § 18 UrhG und § 18a UrhG umgesetzt. § 15 UrhG wurde mit BGBl 111/1936 eingeführt, trat am 01. Juli 1936 in Kraft und wurde zuletzt durch BGBl I Nr 32/2003 geändert. § 17 UrhG wurde mit BGBl 321/1980 eingeführt, trat am 23. Juli 1980 in Kraft, und wurde zuletzt durch BGBl I Nr 244/2021 geändert. § 18 UrhG wurde mit BGBl 111/1936 eingeführt, trat am 01. Juli 1936 in Kraft und wurde zuletzt durch BGBl I Nr 244/2021 geändert. § 18a UrhG wurde mit BGBl I Nr 32/2003 eingeführt, trat am 01. Juli 2003 in Kraft und wurde seither nicht mehr novelliert.